Rz. 4
Gem. § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzuführen, der sich gem. § 28d SGB IV aus den Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzt. Im Grundsatz tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte dieser Beiträge. Das ergibt sich aus den auf den jeweiligen Sozialversicherungszweig bezogenen Gesetzen (vgl. §§ 21–24). Allerdings wird dieser Paritätsgrundsatz immer wieder durchbrochen. Zwar ist der sog. kassenindividuelle Zusatzbeitrag von aktuell bis zu 2,7 %, den Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherungen ggfs. zu zahlen haben, bereits seit dem 1.1.2019 paritätisch finanziert und nicht allein vom Mitglied, also vom Arbeitnehmer aufgebracht. Anders hingegen beim Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung, der sich gem. § 55 Abs. 3 SGB XI um 0,6 Beitragssatzpunkte für Mitglieder erhöht, die das 23. Lebensjahr vollendet, aber keine eigenen Kinder haben; diesen Beitragszuschlag für Kinderlose trägt das Mitglied allein.
Rz. 5
Von dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die sonstigen Beiträge zu unterscheiden. Hierzu gehören die Umlagen hinsichtlich der Lohnfortzahlung und den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld (sog. Umlagen U1 und U2, unten § 26) sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (unten § 25).
Rz. 6
Der Arbeitgeber zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle. Die Einzugsstellen sind zudem dafür zuständig, die Erfüllung der Meldepflichten zu überwachen. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen, § 28h SGB IV.
Rz. 7
Beschäftigt der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer, so hat er es in aller Regel mit mehreren Einzugsstellen zu tun. Denn Einzugsstelle ist gem. §§ 28h, 28i SGB IV die Krankenka...