Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherung

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§ 24 D&O-Versicherung / I. Grundsätzliche Zulässigkeit einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder

Rz. 18 Die rechtliche Zulässigkeit von D&O-Versicherungen wurde in der Vergangenheit im Wesentlichen aufgrund zweier Argumente in Frage gestellt: Zum einen wurde auf den durch den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einhergehenden Verlust der "verhaltenssteuernden Wirkung" verwiesen, zum anderen bisweilen angeführt, dass die gesellschaftsfinanzierte D&O-...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / V. Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten, Selbstbehalt, Versicherungswert und Unterversicherung, Punkte 5, 6 und 7

Rz. 77 Diese Regelungen entsprechen den wortgleichen der VB-Reiserücktritt 2008/2021 (vgl. Rdn 66 ff.).mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / Literaturtipps

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / III. Ausschlüsse, Punkt 3

Rz. 75 Ausschlüsse sind wortgleich zu denen in Punkt 3 VB-Reiserücktritt 2008/2021 (vgl. Rdn 62).mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / 5. Kausalzusammenhang im Versicherungsfall

a) Adäquate Kausalität Rz. 60 Wie in der Feuersachversicherung wird auch in der FBUV die Schadenszurechnung zunächst von der Äquivalenztheorie bestimmt. Zur Einschränkung der conditio sine qua non-Formel tritt die Adäquanztheorie als stetiges Zurechnungskriterium hinzu und kann durch den Schutzzweck der Norm ergänzt werden.[52] Rz. 61 Der Versicherungsfall der Feuer-Betriebsun...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 1. Vermögensschäden

a) Begriff: Vermögensschäden Rz. 42 Im Zusammenhang mit etwaigen Inanspruchnahmen von Unternehmensleitern ist der haftungsrechtlich relevante Terminus des Vermögensschadens i.S.d. §§ 249 ff. BGB von dem sog. deckungsrechtlichen Terminus "Vermögensschaden" zu unterscheiden. Haftungs- und Deckungsrecht können durchaus unterschiedliche Begrifflichkeiten enthalten.[153] Haftungsr...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / c) Beispiele für gedeckte Haftpflichtbestimmungen

Rz. 57 Hinsichtlich der Haftungsrichtung unterscheidet man – schon gewohnheitsmäßig – die Verantwortlichkeiten nach sog. Innenhaftungsansprüchen bzw. Außenhaftungsansprüchen. Im Einzelnen: Rz. 58 aa) Außenhaftung Rz. 59 Was die Außenhaftungsansprüche angeht, die gesellschaftsfremde Dritte geltend machen, sind diese nach Ziff. A-1 Abs. 1 AVB-D&O gedeckt. Es handelt sich – dies ...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 3. Versicherte Personen

Rz. 65 Ziff. 1.1 des Modells beinhaltet eine Definition des Begriffs der "versicherten Personen". Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (siehe Rdn 33 ff.).mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 5 Maßgebende Rechtsquellen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung sind teilweise gesetzlicher, vor allem aber vertraglicher Natur. I. Gesetzliche Rechtsgrundlagen Rz. 6 Grundsätzlich gelten die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie die des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ergänzend gilt in diesem Zusammenhang zu berü...mehr

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§ 22 Umwelthaftpflicht-Vers... / 4. Subsidiaritätsklausel

Rz. 66 Ziff. 6.4 UHV enthält eine gesonderte Subsidiaritätsklausel insoweit, als Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen sind, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können.mehr

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§ 22 Umwelthaftpflicht-Vers... / 6. Abfallausschluss

Rz. 68 Klarstellend erscheint es ebenso, dass in Ziff. 6.8 UHV Ansprüche wegen Schäden ausgeschlossen werden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle entstehen. Zunächst wäre nämlich zu überlegen, ob dieses Risiko überhaupt im Anwendungsbereich der UHV nach Ziff. 2 anzusiedeln ist.mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / VII. Asbest

Rz. 146 Der Asbest-Ausschluss nach Ziff. A-7.16 AVB-D&O entspricht Ziff. 7.11 der AHB. Er dürfte damit zusammenhängen, dass die Versicherer große Sorge haben vor den weit reichenden finanziellen Folgen. Dennoch dürften etwaige Asbestschäden vorrangig Personen- bzw. Sachschäden auslösen und ohnehin deshalb vom Deckungsumfang der D&O-Versicherung ausgeschlossen sein.mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / III. Rechtsprechung

Rz. 4 Obwohl die Versicherungsbedingungen zur Reiserücktrittskosten-Versicherung durchaus einige Zweifelsfragen aufwerfen, sind Rechtsstreitigkeiten, die aus derartigen Versicherungsverträgen hervorgehen, relativ selten. Es handelt sich ganz überwiegend um Entscheidungen der Amts- und Landgerichte. Mangels der dort bestehenden Spezialkammern/-referate ist die Rechtsprechung ...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 2. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen

Rz. 54 In der Regel decken sämtliche auf dem Markt übliche D&O-Versicherungskonzepte die Inanspruchnahme der versicherten Person auf der Grundlage der "gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen". Damit wird auf die allgemeinen Regelungen in Ziff. 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Stand: Februar 2016) verwiesen und an den Tatbestand...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / cc) Strafrechtsschutzklauseln

Rz. 64 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass auch Strafrechtsschutzklauseln in D&O-Versicherungsverträgen Bedeutung zukommen kann.[213]mehr

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§ 22 Umwelthaftpflicht-Vers... / 2. Nachhaftung

Rz. 45 Nach Ziff. 8.1 UHV besteht bei Beendigung des Versicherungsvertrages darüber hinaus für die versicherten Personen-, Sach- oder Vermögensschäden auch dann Versicherungsschutz, wenn diese Schäden während der Wirksamkeit der Versicherung zwar eingetreten, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt worden sind. Dies gilt aller...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 4. Konsequenzen für die D&O-Versicherungsklauseln

Rz. 191 Zwar ergingen die Beschlüsse des BGH zur sog. Valorenversicherung(AVB-Valoren), aber immerhin auch einer als "Versicherung für fremde Rechnung" konzipierten Versicherung.[504] Schon weil der BGH gar keine konkrete Klausel in den Fokus seiner Erörterung gestellt, die Argumente vielmehr "abstrakt" vorgetragen hat, scheint es nicht ausgeschlossen, die vom IV. Zivilsenat...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / II. Versicherte Ereignisse und Risikopersonen, Punkt 2

Rz. 73 Unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Versicherung fallen einige aus der Reiserücktrittskosten-Versicherung bekannte wichtige Gründe weg. Nach Punkt 2.1 VB-Reiseabbruch 2008/2021 ist die planmäßige, weitere Durchführung der Reise aufgrund von Tod, schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung oder Schaden am Eigentum der versicherten Person durch F...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / II. Abtretung und Verpfändung des Anspruchs

Rz. 173 Viele D&O-Versicherungspolicen in der Praxis beinhalten insofern jedoch (mehr oder weniger wirksame) Einschränkungen. So hieß es noch in Ziff. 11.2 des Modells von 2005, dass Ansprüche – vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers – nicht auf Dritte übertragen werden können. Dieses Abtretungsverbot des Versicherungsanspruches kon...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / II. Vertragliche Rechtsgrundlagen

Rz. 7 Die vertraglichen Grundlagen setzen sich zusammen aus den Rz. 8 Die rechtliche Basis der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung bilden die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB 2010).[5] Sie werden ergänzt und erweitert durch Klauseln, die vom GDV erarbeitet oder die durch Teilnehmer ...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / III. Kein Direktanspruch des Unternehmens gegenüber dem Versicherer

Rz. 37 Noch vor Inkrafttreten des VVG 2008 kam es zu Fällen, in denen Unternehmen versuchten, gegenüber Organmitgliedern bestehende Innenhaftungsansprüche direkt gegenüber dem D&O-Versicherer geltend zu machen, ohne – vorab – den Anspruch gegen das Organmitglied zu richten. Mit der Frage, ob und inwieweit ein "direkter Zahlungsanspruch" der Versicherungsnehmerin gegen einen ...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / I. Versicherungsbedingungen

Rz. 1 Nach der Deregulierung des Versicherungsmarktes und der Reform des VVG im Jahr 2008 (vgl. auch § 7 Rdn 1) wurden neben den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung 2002/2021 (ABRV 2002/2021) die Besonderen Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittkostenversicherung 2008/2021 (VB-Reiserücktritt 2008/2021) und die Besonderen Versicherungsbe...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / d) Regress der Gesellschaft bei Gewährung von Schadensersatz wegen Personen- bzw. Sachschäden

Rz. 51 Ein Sonderproblem stellt der in der Literatur umstrittene Aspekt dar, ob der "Regressanspruch" der Gesellschaft gegen ihr Vorstandsmitglied, die einem Dritten Schadensersatz wegen eines Personen- oder Sachschadens zu leisten hatte, überhaupt in den Deckungsbereich der D&O-Versicherung fällt. Beispiel Das Unternehmen U stellte Hebebühnen her. Eine konkrete Serie von Heb...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / I. Begriff

Rz. 1 Unternehmensleiter, Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften bekanntlich unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf Schadensersatz. Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen sind insbesondere gesellscha...mehr

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§ 22 Umwelthaftpflicht-Vers... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Umwelthaftpflicht-Versicherung stellt einen weiteren eigenständigen Baustein der Betriebs-Haftpflichtpolice dar. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass über mehrere Ausschlusstatbestände der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) Risiken aus dem Bereich der Umweltschäden ausgeschlossen sind. Insbesondere enthält Ziff. 7.10 AHB eine umfassende...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 4. Konsequenzen für den D&O-Markt

Rz. 11 Längst wird aber auch berechtigte Kritik erhoben und überlegt, die Rahmenbedingungen für die D&O-Versicherung anzupassen, wobei neben etwaigen Erhöhungen der Prämien [69] auch Einschränkungen des Versicherungsschutzes umgesetzt wurden.[70] Bereits mit den 2005 vom GDV herausgegebenen Bedingungen wurde versucht, einem ausufernden Bedingungswettbewerb entgegenzusteuern, ...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / IV. Schadenminderung

1. Schadenminderungsmaßnahmen Rz. 118 Den Maßnahmen zur Schadenminderung kommt eine überragende Bedeutung im Rahmen der FBUV zu. Fast ohne Ausnahme wird jeder FBU-Schaden von Schadenminderungsmaßnahmen begleitet. Rz. 119 Schadenminderungsmaßnahmen im Rahmen der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung können beispielsweise sein:[111]mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / D. Reichweite des Versicherungsschutzes

I. Gegenstand der Versicherung Rz. 40 Nach Ziff. A-1 AVB-D&O gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen)mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / I. Vertragsdauer/Kündigung/Erlöschen des Vertrags

I. Vertragsdauer Rz. 169 Nach dem Modell wird der Vertrag für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen (Ziff. B2–1.1 AVB D&O). Dies ist im Regelfall bei D&O-Versicherungsverträgen in der Praxis eine zeitliche Periode von einem Jahr. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bed...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / B. ABRV im Einzelnen

I. Versicherungsumfang, Punkt 1 Rz. 5 Hinweis Beachten Sie bitte die Modalitäten, unter denen der Versicherungsschutz über eine Kreditkarte zustande kommt. Sehen die Bedingungen vor, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, so ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Eine Teilzahlung ist nicht ausreichend.[7] Punkt 1.1 ABRV ...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / IV. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Allgemeines Rz. 100 Obliegenheiten sind nach h.M. abzugrenzen von vertraglichen Pflichten wie die der Prämienzahlung. Vertraglichen Pflichten sind einklagbar; Obliegenheiten hingegen sind Verhaltensnormen, die der Versicherungsnehmer sowohl vor dem Versicherungsfall als auch nach dem Versicherungsfall beachten muss, wenn er seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung nic...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / M. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

I. Anzuwendendes Recht Rz. 183 Nach Ziff. B4–6 AVB-D&O gilt für den D&O-Versicherungsvertrag deutsches Recht. Unklar bleibt, inwieweit von solchen Klauseln konstitutive Wirkung ausgeht.[481] Ich halte diese Regelungen für wirksam (vgl. Art. 7 ROM-I-VO, 307 BGB). II. Gerichtsstand Rz. 184 Was den Gerichtsstand angeht, enthält Ziff. B4–5 AVB-D&O entsprechende Regelungen. Anders a...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / D. Feststellung des Unterbrechungsschadens

I. Systematik der Schadenfeststellung Rz. 108 Die Form der Schadenfeststellung ist in den FBUB nicht verbindlich festgelegt.[98] Den Rahmen der Ersatzfähigkeit bestimmen insbesondere die Rechtsnormen der FBUB, welche die Ersatzpflicht dem Grunde und der Höhe nach bestimmen. Daneben verlangt die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung betriebswirtschaftliche Grundlagen im Ra...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / I. "Europäische Aktiengesellschaft" und deren Konsequenzen für die D&O-Versicherung

Rz. 185 Die Europäische Aktiengesellschaft ist am 8.10.2004 Wirklichkeit geworden. Lange haben die europäischen und nationalen Institutionen gerungen und schließlich die Sociétas Europaea (SE) geschaffen. Inzwischen existiert die SE-Verordnung (SE-VO). Der deutsche Gesetzgeber hat auch die sie ergänzenden Richtlinien (SE-RL) umgesetzt. Am 29.12.2004 trat das deutsche Einführ...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / V. Entschädigungsberechnung

1. Grundsätzliches Rz. 129 Die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung ist eine Vollwertversicherung. Somit ist zur Berechnung der Entschädigung auch das Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert zu berücksichtigen; ist nämlich bei Eintritt des Sachschadens die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, so wird gem. § 6 Nr. 2a FBUB 2010 A nur der ...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 2. Begrenzungen

a) Eigenschadenklausel Rz. 106 Mit der sog. Eigenschadenklausel (Ziff. A-6.4 AVB-D&O) wird in nahezu allen gängigen Bedingungswerken versucht, den wirtschaftlichen Eigenschaden des versicherten Schädigers im Rahmen des Deckungsschutzes zu begrenzen. Soweit eine mittelbare oder unmittelbare Kapitalbeteiligung der versicherten Personen an der Versicherungsnehmerin bzw. einer vo...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / N. Ausgewählte Einzelfragen

I. "Europäische Aktiengesellschaft" und deren Konsequenzen für die D&O-Versicherung Rz. 185 Die Europäische Aktiengesellschaft ist am 8.10.2004 Wirklichkeit geworden. Lange haben die europäischen und nationalen Institutionen gerungen und schließlich die Sociétas Europaea (SE) geschaffen. Inzwischen existiert die SE-Verordnung (SE-VO). Der deutsche Gesetzgeber hat auch die sie...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / II. Führungsklauseln in der D&O-Versicherung

Rz. 187 Bei den kaum abschätzbaren Risiken im Bereich der D&O-Haftpflichtversicherung übernimmt in der Praxis zumeist nicht mehr nur ein Versicherer das Vermögensrisiko. Vielmehr teilen sich mehrere Versicherer – ein sog. Versicherungskonsortium – das Risiko. Dies kann "verdeckt" geschehen (sog. verdeckte Mitversicherung: "Kellerpolice") oder offen gelegt werden ("offene Mitv...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / III. Feststellung des versicherten Ausfallschadens

1. Erfassung des Bruttoausfallschadens Rz. 112 Zur Feststellung des Ausfallschadens lässt sich aus der Praxis folgendes Grundmodell ableiten, welches in der ersten Stufe durch Anwendung des versicherten Anteils auf den festgestellten Umsatzausfall den sog. Bruttoausfallschaden ergibt. Der versicherte Anteil wird mit der Ergebnisrechnung des Betriebs und im Rahmen der entsprec...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / C. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes

I. Versichertes Interesse Rz. 12 Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in der Schadensversicherung nie eine Sache selbst, sondern nur der Interessenträger gegen Vermögensnachteile versichert ist und dadurch mehrere Interessen an ein und derselben Sache möglich sind.[6] Rz. 13 Nach der Rechtsprechung des BGH versteht man unter dem versicherten Interesse einen von den Parte...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / II. Interne Zuständigkeit für den Vertragsschluss

Rz. 21 Die Wirksamkeit einer Gesellschafts-finanzierten D&O-Versicherung war, was die Vertretung nach außen angeht, nie wirklich Thema und warf auch keine Probleme auf. Im Schrifttum wurde aber bisweilen unterschiedlich beurteilt, wer intern für den Abschluss einer D&O-Versicherung nach aktienrechtlichen Vorgaben zuständig ist, und die Frage erörtert, ob ein nicht vom Aufsic...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / 2. Claims-made-Prinzip

Rz. 77 Der D&O-Versicherung liegt – lange Jahre unangefochten – das sog. claims-made-Prinzip, das Anspruchserhebungsprinzip zugrunde.[253] Der Versicherungsfall ist nicht schon die (behauptete) Pflichtverletzung oder das etwaig daraus resultierende Schadenereignis, vielmehr erst die Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegenüber den in der jeweiligen Klausel zitierten Per...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / A. Einleitung

Rz. 1 Die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung (FBUV) ist eine Schadensversicherung und gleichzeitig Teil der Feuerversicherung. Entgegen der Feuer-Sachversicherung, welche die Versicherung der Sachsubstanz vorsieht, ist der Deckungsschutz der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung auf den Ausgleich der planwidrig entgehenden Erträge abgestellt, die infolge eines Sac...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / 2. Gegenstand der Versicherung, Punkt 2

Rz. 148 Versicherungsschutz genießt mitgeführtes Reisegepäck, das abhandengekommen oder beschädigt (Totalbeschädigung, d.h. Zerstörung mit eingeschlossen) worden ist durch strafbare Handlungen, (Transportmittel-)Unfall oder Feuer und Elementarereignisse (Punkt 2.1 VB-Reisegepäck 2008/2021). Der Versicherungsschutz für mitgeführtes Reisegepäck ist gegenüber den in den AVB Rei...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / b) Überholende Kausalität

Rz. 64 Im Rahmen des gedehnten Versicherungsfalls der FBUB müssen auch hypothetische Ursachen mit in die Bewertung einbezogen werden. Gemäß § 6 Nr. 1 a S. 2 FBUB 2010 A sind alle zusätzlichen Ereignisse[56] zu berücksichtigen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehen und während des Schadenfalls eingetreten wären und die auch ohne Versicherungsfall Einfluss auf die B...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / 1. Schadenminderungsmaßnahmen

Rz. 118 Den Maßnahmen zur Schadenminderung kommt eine überragende Bedeutung im Rahmen der FBUV zu. Fast ohne Ausnahme wird jeder FBU-Schaden von Schadenminderungsmaßnahmen begleitet. Rz. 119 Schadenminderungsmaßnahmen im Rahmen der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung können beispielsweise sein:[111]mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / IV. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls, Punkt 4

Rz. 76 Nach 4.1 VB-Reiseabbruch sind die Rückreisekosten möglichst gering zu halten. Dies entspricht der allgemeinen Schadenminderungspflicht des § 82 VVG. Im Weiteren sind die Auskunftsobliegenheiten spezifiziert. Zu diesen gehört wie auch schon bei der Reiserücktrittskosten-Versicherung die Pflicht, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / III. Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, Punkte 3 und 4

Rz. 37 Punkt 3 ABRV entspricht den Regelungen der §§ 19–22 VVG. Die Reiserücktritts-Versicherung gehört zu einer der Massensparten, die auch bedingt durch den Umstand, dass der Vertrag vielfach nur für eine Reise abgeschlossen wird, kaum zu einer Abfrage von Gefahrumständen (in Textform) kommt. In der Reiserücktrittskosten-Versicherung ist die Vornahme einer Gefahrerhöhung, a...mehr

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§ 21 Feuer-Betriebsunterbre... / a) Adäquate Kausalität

Rz. 60 Wie in der Feuersachversicherung wird auch in der FBUV die Schadenszurechnung zunächst von der Äquivalenztheorie bestimmt. Zur Einschränkung der conditio sine qua non-Formel tritt die Adäquanztheorie als stetiges Zurechnungskriterium hinzu und kann durch den Schutzzweck der Norm ergänzt werden.[52] Rz. 61 Der Versicherungsfall der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicher...mehr

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§ 22 Umwelthaftpflicht-Vers... / 2. Behördliche Anordnungen

Rz. 52 Das Vorliegen einer behördlichen Anordnung – unter Außerachtlassung des Begriffes der Störung des Betriebes – bedeutet, dass durch Aufsichtsbehörden oder auch andere Behörden im Rahmen zum Beispiel der polizeirechtlichen Generalklauseln Maßnahmen angeordnet werden, die der Versicherungsnehmer zu beachten hat. Unbeachtet bleibt nach dem Bedingungswortlaut, ob es sich u...mehr