Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

§ 24 D&O-Versicherung / 2. Begrenzungen

Prof. Tobias Lenz
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

a) Eigenschadenklausel

 

Rz. 106

Mit der sog. Eigenschadenklausel (Ziff. A-6.4 AVB-D&O) wird in nahezu allen gängigen Bedingungswerken versucht, den wirtschaftlichen Eigenschaden des versicherten Schädigers im Rahmen des Deckungsschutzes zu begrenzen. Soweit eine mittelbare oder unmittelbare Kapitalbeteiligung der versicherten Personen an der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungsschutz erfassten Tochtergesellschaft besteht, umfasst der Versicherungsschutz – nach dem Modell (Ziff. A-6.4 AVB-D&O) – bei Ansprüchen der Versicherungsnehmerin bzw. einer vom Versicherungsschutz erfassten Tochtergesellschaft nicht den Teil des Schadensersatzanspruchs, welcher der Quote dieser Kapitalbeteiligung entspricht. Unter Wirksamkeitsgesichtspunkten (Transparenzgebot: § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 305c BGB) wurden früher vereinzelt Bedenken gegen diese Klausel erhoben.[320] Jedenfalls für den Gesellschafter-Geschäftsführer würde eine derartige Einschränkung im Versicherungsschutz hinsichtlich der Innenhaftung weitgehend uninteressant,[321] insbesondere dann, wenn unter Umständen nicht einmal Abwehrkosten gewährt würden.[322] Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse im Laufe der Zeit, kann fraglich sein, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der Beteiligungsquote abzustellen ist (den der Pflichtverletzung oder den der Anspruchserhebung). Fehlt in den Bedingungen eine Klarstellung, scheint es zweckmäßig, auf den Zeitpunkt der versicherten Pflichtverletzung abzustellen, um etwaige Manipulationen durch die Versicherungsnehmerin auszuschließen.

[320] Vgl. Koch, GmbHR 2004, 18, 20; demgegenüber Lange, ZIP 2003, 466 ff.
[321] Jula, Haftung von GmbH-Geschäftsführern und Aufsichtsräten, S. 119, 142.
[322] Olbrich, S. 144, 165.

b) Umfang der Leistung des Versicherers

aa) Grundlage: Versicherungssumme

 

Rz. 107

Der Versicherungsschutz wird insbesondere durch die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme (in Verbindung mit dem vereinbarten Selbstbehalt, dazu sub 2.c), siehe Rdn 111) begrenzt. Die D&O-Versicherung ist eine Schadensversicherung. Die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme gilt als Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während des Versicherungsjahres ("aggregate limits") eingetretenen Versicherungsfälle zusammen (Ziff. A-6.4 Abs. 1 S. 1 AVB-D&O).

bb) Verteilung bei nicht ausreichender Versicherungssumme

 

Rz. 108

Ein Verteilungsthema entsteht bei der sog. Unternehmenspolice,[323] wenn sich die vereinbarte Versicherungssumme (vgl. Ziff. A-6.4 Abs. 1 AVB-D&O) im Schadenfall als nicht ausreichend erweist. Beispielsweise sei auf den Fall "schwarzer Kassen" bei der Siemens AG verwiesen.[324] Die D&O Verträge enthalten zu dieser Fragestellung i.d.R. keine (klaren) Regelungen.[325] Fehlen derartige Regeln, muss der Versicherer ggfs. Verteilungen vornehmen:

Insoweit bietet sich in der Praxis eine entsprechende Anwendung des § 109 S. 1 VVG (Proportionalitätsprinzip) und damit auch eine quotale Verteilung (weder Kopf- noch Prioritätsprinzip) oder eine Anwendung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an.[326]

Denkbar wäre auch eine Heranziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Mehrheit von Gläubigern (vgl. §§ 420 bis 432 BGB), etwa § 428 S. 1 BGB. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Versicherten – immer bezogen auf den Anspruch auf die Deckungssumme – keine Gesamtgläubiger i.S.v. § 428 S. 1 BGB sind, worauf zu Recht auch Armbrüster[327] hinweist.

Armbrüster favorisiert daher das sog. Prioritätsprinzip. Tritt innerhalb einer Versicherungsperiode ein erster Versicherungsfall ein und bietet der Versicherer für diesen Fall Schutz, entsteht dann ein weiterer Versicherungsfall später und ist die verfügbare Summe bereits durch die auf den ersten Versicherungsfall entfallene Versicherungsleistung erschöpft, hat der Versicherer den sog. Erschöpfungseinwand.[328]

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer im Zeitpunkt der Regulierungsleistung von den weiteren Versicherungsfällen noch keine Kenntnis hatte und somit "gutgläubig" die Versicherungssumme ausgeschöpft hat. Auf diese Kenntnis kommt es ganz offensichtlich nach der Ansicht von Armbrüster nicht an, denn er stellt darauf ab, ob die Versichererleistung objektiv geschuldet war. Würde – so Armbrüster – man auf die tatsächliche Regulierung abstellen, so hätte es der Versicherer in der Hand, durch die raschere Leistung auf einen später eingetretenen Versicherungsfall im Ergebnis die Situation der Gesamtgläubigerschaft herbeizuführen, was nicht interessengerecht sei. Sind mehrere Versicherungsfälle in einer Versicherungsperiode gleichzeitig eingetreten, ergäbe die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertrages, dass eine unzureichende Versicherungssumme auf alle betroffenen Versicherten zu verteilen ist, und zwar – so Armbrüster – im Zweifel nach Köpfen und nicht in Gestalt einer Quote.

Diese Ausführungen von Armbrüster zur Verteilung nach Köpfen vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Er orientiert sich daran, dass der angebliche "mutmaßliche Wille der Beteiligten" dahingehe, eine Aufteilung nach dem Kopfprinzip vorzunehmen. Alleine diese Ausgangsthese ist im Einzelfall betrachtet nicht wirklic...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH: D&O-Versicherung: Kein sofortiges Vertragsende bei Insolvenz
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Klauseln in den D&O-Manager-Versicherungen, die für den Fall der Insolvenz ein sofortiges Ende des Versicherungsschutzes vorsehen, sind unwirksam. Auch bei Insolvenz gilt eine Mindestkündigungsfrist von einem Monat.


Managerhaftung: Wirksamkeit von Serienschadenklauseln in der D&O Versicherung
3D Lupe Recht Untersuchung
Bild: Adobe Systems, Inc.

Serienschadenklauseln spielen in der Regulierungspraxis der D&O-Versicherung eine wichtige Rolle. Die Wirksamkeit der marktüblichen Klauseln ist jedoch weitgehend ungeklärt.


Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


D & O-Versicherungen
D & O-Versicherungen

  FinBeh Berlin, Erlaß v. 2.7.2001, III A 14 - S 2245 - 1/00 Bei den sogenannten D & O-Versicherungen handelt es sich um Haftpflichtversicherungen für Aufsichtsratsmitglieder, Vorstände und Geschäftsführer. Versicherte Personen sind alle gegenwärtigen oder ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren