Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögenswirksame Leistungen

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Abtretung von Arbeitseinkommen / 10.1 Vermögenswirksame Leistungen

Der Anspruch auf vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (die zur Vermögensbildung vom Arbeitgeber zusätzlich zu dem sonstigen Arbeitseinkommen erbracht werden) ist nicht übertragbar.[1] Die zur vermögenswirksamen Anlage verwendeten Teile des Arbeitseinkommens [2] sind gleichfalls vermögenswirksame Leistungen i. S. d. 5. VermBG. Daher ist auch der zur vermögenswirksamen Anlage...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgeltabrechnung: Prozesso... / 1.1 Die Personaldaten

Im Zentrum aller Dinge der Entgeltabrechnung stehen die relevanten Daten der einzelnen Personalfälle im Betrieb. Sind diese nicht vollständig und fehlerfrei, so kommt es auch in der Payroll zu Problemen. Zu unterscheiden sind die Stammdaten und die Bewegungsdaten. Stammdaten Die Stammdaten erfordern insbesondere im Zuge des Onboardings neuer Mitarbeiter einen gewissen Aufwand,...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgeltabrechnung: Prozesso... / 1.5 Melde- und Berichtswesen

Jedes Payroll-System mit entsprechender Zertifizierung der informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) ist autorisiert, die im Rahmen der Entgeltabrechnung erforderlichen Meldungen zu erstellen und an die entsprechenden Stellen zu übermitteln. Insofern haben die Payroll-Sachbearbeiter mit dem Meldewesen keinen sonderlichen Aufwand. Doch ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Fragen und Antworten zur Re... / Kann ein neu eingerichtetes Altersvorsorgedepot auch mit der Anlage Vermögenswirksamer Leistungen gekoppelt beziehungsweise kombiniert werden?

Wie bisher gehören zu den Altersvorsorgebeiträgen keine Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) darstellen (§ 82 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes). Vermögenswirksame Leistungen werden somit zwingend dem Förderverfahren nach dem 5. VermBG zugeordnet. So kann es nicht zu Doppelbegünstigungen kommen. Viele Tarifvert...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Lohnsteuer-Außenprüfung: Vo... / 2.3 Wichtige Prüfungsfelder

Bei Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung ist der Prüfer verpflichtet, sich durch einen Lichtbildausweis zu legitimieren. Die Lohnsteuer-Außenprüfung erstreckt sich auf die in der Prüfungsanordnung angegebenen Steuerarten. Neben der Lohnsteuer werden im Normalfall der Solidaritätszuschlag, die Kirchenlohnsteuer sowie die vermögenswirksamen Leistungen geprüft. Die Lohnsteuer-Auß...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Tariferhöhung im öffentlich... / 2.4 Entgeltbestandteile, die von der Tariferhöhung unberührt bleiben

Nicht dynamisch ausgestaltet sind insbesondere die nachfolgend aufgelisteten Entgeltbestandteile. Sie bleiben von Tariferhöhungen unberührt. Zulagen für ständige Schichtarbeit bzw. ständige Wechselschichtarbeit Strukturausgleich vermögenswirksame Leistungenmehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anzeigepflichten des Arbeit... / 5 Mitteilungspflichten im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge

Der Arbeitgeber muss der Versorgungseinrichtung spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds[1] mitteilen.[2] Der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird dadurch ermöglicht, ihren Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Besche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sozialleistungen / 3 Wie Sozialleistungen zu buchen sind

Sozialleistungen sind betriebliche Aufwendungen und als solche über die Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Gebucht werden sie unter "Löhne und Gehälter" (z. B. Krankengeldzuschüsse, Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen), "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung" (z. B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) oder unter "sonsti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sozialleistungen / 2 Vertragliche und freiwillige soziale Aufwendungen

Diese können steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Sämtliche Regelungen zur Steuerfreiheit von Einnahmen finden sich in § 3 und § 3b EStG. Dies sind: Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse). Förderung der Vermögensbildung (Vermögenswirksame Leistungen). Rehabilitation und Gesundheitsp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZAP 4/2026, Rechtsprechungs... / 1. Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – Tarifvertragsauslegung – tarifliche Öffnungsklausel

Schon das dritte Mal war die Tariföffnungsklausel des § 19 Abs. 1 BetrAVG streitig. Wiederum ein TV des öffentlichen Dienstes. Das BAG bestätigt seine Rspr. (BAG, Urt. v. 26.8.2025 – 3 AZR 31/25, AP Nr. 11 zu § 1a BetrAVG; parallel unter den Az. 3 AZR 298/24 und 3 AZR 286/23). Die Parteien streiten über die Zuschusspflicht der Beklagten zur Entgeltumwandlung gem. § 1a Abs. 1a...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 7.1 Vergütungsansprüche

Rz. 62 Da keine Vergütung zu zahlen ist, entfallen auch alle Ansprüche, die die geleistete Arbeit vergüten. Dazu gehört zunächst die regelmäßige Vergütung, aber auch leistungs- oder erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile entfallen, soweit sich der Arbeitnehmer im ganzen Zeitraum, für den diese Leistung gezahlt wird, in Elternzeit befand. Wenn eine leistungsbezogene Vergütung...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen

1 Einführung Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder für dessen Angehörige in eine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform überweist. Sie können sowohl aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (Arbeitgeberleistung) als auch aus der Anlage von Teilen des Arbeitslohns (Eigenleistung des Arbeitnehmers) b...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 5.3 Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten

Für den Beschäftigten kann u. U. auch eine Aufteilung der vermögenswirksamen Leistungen (Arbeitgeberleistung und Eigenleistung des Arbeitnehmers) auf mehrere Anlagearten infrage kommen. Die Aufteilung vermögenswirksamer Leistungen auf mehrere Anlagearten oder Verträge ist nach den Vorschriften des 5. VermBG grundsätzlich zulässig; durch die Aufteilung verlieren die Leistunge...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 11 Pfändung der vermögenswirksamen Leistung

Gem. § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist gem. § 2 Abs. 7 Satz 2 5. VermBG nicht übertragbar. Daraus ergibt sich, dass er unabhängig von der Anlageart nicht pfändbar und auch nicht verpfändbar (§ 1274 Abs. 2 BGB) ist. Vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitsloh...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.5 Anteilige vermögenswirksame Leistungen

In Kalendermonaten, in denen der Beschäftigte nicht für alle Tage Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss hat (z. B. bei unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TVöD, Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, Wegfall des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss nach Ablauf der 13. bzw. 39. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit), wird nur der Anteil der vermöge...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.5 Vermögenswirksame Leistungen und Entgeltfortzahlung

§ 21 Satz 1 TVöD bestimmt, dass in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um einen in einem Monatsbetrag festgelegten Entgeltbestandteil. Im Übrigen haben die...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 7 Vermögenswirksame Leistungen aus mehreren Rechtsverhältnissen

§ 23 Abs. 1 TVöD schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat/dieselben Kalendermonate nicht grundsätzlich aus. So kann beispielsweise ein bei 2 Arbeitgebern Teilzeitbeschäftigter aus beiden Arbeitsverhältnissen für denselben Kalendermonat vermögenswirksame Leistungen erhalten. Die vermögenswirksamen Leistungen aus be...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 4.2.1 Tarifliche Aufstockung bei Entgeltumwandlung

Vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise in Verträgen mit mittelfristigen Laufzeiten (5 bis 7 Jahre) angelegt. Die Anlage erfolgt dabei in aller Regel nicht über eine Entgeltumwandlung. Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen jedoch im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, so werden diese vom Arbeitgeber mitunter (...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 3.6 Vermögenswirksame Leistungen und Mehrarbeit

§ 8 Abs. 2 TVöD regelt die Abgeltung von Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. Für diese sog. Mehrarbeitsstunden erhält der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenent...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 17.2 Vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2)

Die bisherige Entwicklung von § 17 Abs. 2 TV-V lässt sich der nachfolgenden Übersicht entnehmen:mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 10 Entgeltumwandlung und vermögenswirksame Leistungen

Entgeltumwandlung ist ein Begriff aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Er beinhaltet, dass ein Arbeitnehmer einen Teil seines Brutto-Einkommens in eine von ihm gewählte Form der privaten Altersvorsorge durch den Arbeitgeber einzahlen lässt. Nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.197...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 1 Einführung

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder für dessen Angehörige in eine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform überweist. Sie können sowohl aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (Arbeitgeberleistung) als auch aus der Anlage von Teilen des Arbeitslohns (Eigenleistung des Arbeitnehmers) bestehen. Der...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 13 Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) i. S. d. Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 6 5. VermBG). Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht der vermögenswirksamen Leistungen gilt unabhängig davon, ob es sich um zusätz...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.2.2 Freiwillige Aufstockung

Eine der Regelung des § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 TV-V entsprechende Erweiterung bzw. Aufstockung der vermögenswirksamen Leistungen bei einer Entgeltumwandlung sieht weder der TVöD noch der TV-L vor. Da es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD um einen garantierten Mindestbetrag von 6,65 EUR pro Monat handelt (vgl. Ziffer 4.1.1), besteht aber zumindest nach dem TV...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 10.1 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)

Durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.2.2003wird für die in § 1 genannten Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, ihre eigene Altersversorgung unter Nutzung von ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu steigern und auf diese Weise ergänzend für ihre finanzielle Absicherung im ...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.2 Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes

Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass der Abschluss eines gemäß den Bestimmungen des 5. VermBG zugelassenen Anlagevertrags besteht und vom Beschäftigten erfüllt wird.[1] Dabei ist der Beschäftigte in seiner Entscheidung hinsichtlich der Anlageart und des Anlageinstituts oder -unternehmens frei (§ 12 Satz 1 5. VermBG). Allerdings darf der Beschäftigt...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.2 Vollbeschäftigte mit Erhöhungsstunden

Als ein Ergebnis der Tarifrunde 2025 für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren (§ 6 Abs. 1a TVöD). Voraussetzung f...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 6.2 Fälligkeit des Anspruchs

§ 23 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung hinaus. Danach tritt die Fälligkeit nicht vor 8 Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung nicht vor diesem Fälligkeitszeitpunkt verlange...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.1 Vollbeschäftigte

Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (siehe hierzu Ziffer 3.4), 6,65 EUR. Hierbei handelt es sich im VKA-Bereich um einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten, aber überschritten werden kann. Die Tarifregelung enthält insoweit keine Höchstgrenze. Allerd...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.4 Auszubildende, Praktikanten, Studierende

Auszubildende erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung i. S. d. Vermögensbildungsgesetzes i. H. v. 13,29 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Allgemeiner Teil). Für Auszubildende der Sparkassen ist in § 49 Abs. 2 TVöD BT-S eine hiervon abweichende Regelung enthalten, nach der Auszubildenden eine vermögenswirksame Leistung i. H. v. 40 EUR zusteht. Eine Kürzung des Arbeit...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 3.4 Anspruch auf Entgelt

Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 wird die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn dem Beschäftigten auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzus...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 2 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Vermögensbildung ist im Wesentlichen im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) vom 4.3.1994[1] enthalten. Zu seiner Durchführung ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) vom 20.12.1994,[2] zuletzt geändert durch Art. 10 der Vier...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 5.2 Überweisung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist auf die Mitteilung des Beschäftigten hin verpflichtet, die Überweisung an das Institut oder Unternehmen vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG). Dabei hat er die vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Institut oder Unternehmen, bei dem sie angelegt werden sollen, zu kennzeichnen. Lediglich für die Anlageform nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG best...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 6.1 Entstehung des Anspruchs

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 TVöD bringt erst die schriftliche Mitteilung der erforderlichen Angaben an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein. Eine rückwirk...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung

Die vermögenswirksamen Leistungen als Zuschuss des Arbeitgebers werden nur als Bruttobetrag geschuldet.[1] Eine Zusammenfassung der monatlich zu gewährenden Arbeitgeberleistung für mehrere Fälligkeitszeiträume ist nicht möglich. 4.1 Grundbetrag 4.1.1 Vollbeschäftigte Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalend...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 6.3 Verfall des Anspruchs – Ausschlussfrist

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach § 23 Abs. 1 TVöD wird von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD erfasst, da er zu den üblichen Ansprüchen des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis gehört.mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 15 Arbeitnehmer-Sparzulage

Von den vermögenswirksamen Leistungen ist die Arbeitnehmer-Sparzulage zu unterscheiden. Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die der Arbeitnehmer für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für vermögenswirksam angelegte Teile seines Arbeitsentgelts erhalten kann. Sie ist nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts (§ 13 Abs. 3 5. VermBG), sondern praktisch...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 5.1 Mitteilung des Beschäftigten

Die Beschäftigten, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Beschäftigte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilen. Hierzu gehört die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. VermBG und – soweit dies nach der...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 12 Rückzahlungspflicht bei bestimmungswidriger Verwendung

Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers für den Fall, dass der Arbeitnehmer über die erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen vor Ablauf der für die jeweilige Anlageart genannten Sperrfrist verfügt, kommt nur dann in Betracht, wenn der Tarifvertrag die Rückzahlung für diesen Fall vorsieht oder wenn sich aus dem Tarifvertrag ergibt, dass die Aufrechterhaltung der vermögen...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.3 Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Betrag nach § 23 Abs. 1 TVöD den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht (§ 24 Abs. 2 TVöD). Ändert sich der Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, so wirkt sich dies – wie beim Tabellenentgelt – direkt proportional auf die Höhe der vermögenswirksamen Le...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 14 Zusatzversorgung

Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 6 TVöD; § 13 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil; § 13 Abs. 2 TVSöD; § 18 Abs. 2 TVHöD). Von ihr sind Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung nicht zu entrichten, obwohl für sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind (vgl. Ausführungen zu Steuer- und Sozialversicherungspfl...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 4.2 Aufstockung

4.2.1 Tarifliche Aufstockung bei Entgeltumwandlung Vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise in Verträgen mit mittelfristigen Laufzeiten (5 bis 7 Jahre) angelegt. Die Anlage erfolgt dabei in aller Regel nicht über eine Entgeltumwandlung. Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen jedoch im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvers...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 10.2 Zuschusspflicht

Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten. Die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführte Zuschu...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 9 Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns

In Kombination mit der Arbeitgeberleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 TVöD oder auch unabhängig von dieser können auch Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt werden (§ 11 5. VermBG). Hierbei muss es sich um Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG handeln, also um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Arbeitslohn darf dem Arbeitnehmer grundsätzlich noch nicht zug...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 3.1 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 TVöD aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind, haben demzufolge keinen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Buchst. i TVöD) b...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 16 Wohnungsbauprämie

Für Bausparverträge kann der Arbeitnehmer unabhängig von der Förderung des 5. VermBG mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) erhalten, sofern keine doppelte Förderung derselben Beträge erfolgt und die jeweiligen Einkommensgrenzen eingehalten sind. Das WoPG gilt zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997,...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 6 Entstehung und Verfall des Anspruchs

6.1 Entstehung des Anspruchs Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 TVöD bringt erst die schriftliche Mitteilung der erforderlichen Angaben an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalen...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 4.1 Grundbetrag

4.1.1 Vollbeschäftigte Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (siehe hierzu Ziffer 3.4), 6,65 EUR. Hierbei handelt es sich im VKA-Bereich um einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten, aber überschritten werden kann. Die Tarifregelung enthält insoweit kein...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 3 Anspruchsvoraussetzungen

3.1 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 TVöD aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind, haben demzufolge keinen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden (§ 1 ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 5 Verfahren

5.1 Mitteilung des Beschäftigten Die Beschäftigten, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Beschäftigte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilen. Hierzu gehört die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. V...mehr