Fachbeiträge & Kommentare zu Vermögenswirksame Leistungen

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Anzeigepflichten des Arbeit... / 5 Mitteilungspflichten im Rahmen betrieblicher Altersvorsorge

Der Arbeitgeber muss der Versorgungseinrichtung spätestens 2 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds[1] mitteilen.[2] Der Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung wird dadurch ermöglicht, ihren Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Besche...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialleistungen / 3 Wie Sozialleistungen zu buchen sind

Sozialleistungen sind betriebliche Aufwendungen und als solche über die Gewinn- und Verlustrechnung abzuschließen. Gebucht werden sie unter "Löhne und Gehälter" (z. B. Krankengeldzuschüsse, Zuschüsse zu vermögenswirksamen Leistungen), "Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung" (z. B. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung) oder unter "sonsti...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialleistungen / 2 Vertragliche und freiwillige soziale Aufwendungen

Diese können steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Sämtliche Regelungen zur Steuerfreiheit von Einnahmen finden sich in § 3 und § 3b EStG. Dies sind: Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse). Förderung der Vermögensbildung (Vermögenswirksame Leistungen). Rehabilitation und Gesundheitsp...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.5 Vermögenswirksame Leistungen und Entgeltfortzahlung

§ 21 Satz 1 TVöD bestimmt, dass in den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt werden. Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich um einen in einem Monatsbetrag festgelegten Entgeltbestandteil. Im Übrigen haben die...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 7 Vermögenswirksame Leistungen aus mehreren Rechtsverhältnissen

§ 23 Abs. 1 TVöD schließt das Entstehen mehrerer Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen für denselben Kalendermonat/dieselben Kalendermonate nicht grundsätzlich aus. So kann beispielsweise ein bei 2 Arbeitgebern Teilzeitbeschäftigter aus beiden Arbeitsverhältnissen für denselben Kalendermonat vermögenswirksame Leistungen erhalten. Die vermögenswirksamen Leistungen aus be...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.2.1 Tarifliche Aufstockung bei Entgeltumwandlung

Vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise in Verträgen mit mittelfristigen Laufzeiten (5 bis 7 Jahre) angelegt. Die Anlage erfolgt dabei in aller Regel nicht über eine Entgeltumwandlung. Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen jedoch im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung, so werden diese vom Arbeitgeber mitunter (...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.6 Vermögenswirksame Leistungen und Mehrarbeit

§ 8 Abs. 2 TVöD regelt die Abgeltung von Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 TVöD festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden. Für diese sog. Mehrarbeitsstunden erhält der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenent...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 17.2 Vermögenswirksame Leistungen (Absatz 2)

Die bisherige Entwicklung von § 17 Abs. 2 TV-V lässt sich der nachfolgenden Übersicht entnehmen:mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 10 Entgeltumwandlung und vermögenswirksame Leistungen

Entgeltumwandlung ist ein Begriff aus dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Er beinhaltet, dass ein Arbeitnehmer einen Teil seines Brutto-Einkommens in eine von ihm gewählte Form der privaten Altersvorsorge durch den Arbeitgeber einzahlen lässt. Nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.197...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 1 Einführung

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer oder für dessen Angehörige in eine nach dem Vermögensbildungsgesetz begünstigte Anlageform überweist. Sie können sowohl aus zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (Arbeitgeberleistung) als auch aus der Anlage von Teilen des Arbeitslohns (Eigenleistung des Arbeitnehmers) bestehen. Der...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 13 Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) i. S. d. Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 6 5. VermBG). Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht der vermögenswirksamen Leistungen gilt unabhängig davon, ob es sich um zusätz...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.2.2 Freiwillige Aufstockung

Eine der Regelung des § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 TV-V entsprechende Erweiterung bzw. Aufstockung der vermögenswirksamen Leistungen bei einer Entgeltumwandlung sieht weder der TVöD noch der TV-L vor. Da es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD um einen garantierten Mindestbetrag von 6,65 EUR pro Monat handelt (vgl. Ziffer 4.1.1), besteht aber zumindest nach dem TV...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 10.1 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA)

Durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.2.2003wird für die in § 1 genannten Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, ihre eigene Altersversorgung unter Nutzung von ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu steigern und auf diese Weise ergänzend für ihre finanzielle Absicherung im ...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.2 Anlage im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes

Die Inanspruchnahme der tariflichen Leistung setzt voraus, dass der Abschluss eines gemäß den Bestimmungen des 5. VermBG zugelassenen Anlagevertrags besteht und vom Beschäftigten erfüllt wird.[1] Dabei ist der Beschäftigte in seiner Entscheidung hinsichtlich der Anlageart und des Anlageinstituts oder -unternehmens frei (§ 12 Satz 1 5. VermBG). Allerdings darf der Beschäftigt...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.2 Vollbeschäftigte mit Erhöhungsstunden

Als ein Ergebnis der Tarifrunde 2025 für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) vereinbaren (§ 6 Abs. 1a TVöD). Voraussetzung f...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 6.2 Fälligkeit des Anspruchs

§ 23 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 schiebt aus verwaltungstechnischen Gründen die Fälligkeit der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung hinaus. Danach tritt die Fälligkeit nicht vor 8 Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. Dies bedeutet, dass der Beschäftigte die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung nicht vor diesem Fälligkeitszeitpunkt verlange...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.1 Vollbeschäftigte

Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (siehe hierzu Ziffer 3.4), 6,65 EUR. Hierbei handelt es sich im VKA-Bereich um einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten, aber überschritten werden kann. Die Tarifregelung enthält insoweit keine Höchstgrenze. Allerd...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.4 Auszubildende, Praktikanten, Studierende

Auszubildende erhalten monatlich eine vermögenswirksame Leistung i. S. d. Vermögensbildungsgesetzes i. H. v. 13,29 EUR (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Allgemeiner Teil). Für Auszubildende der Sparkassen ist in § 49 Abs. 2 TVöD BT-S eine hiervon abweichende Regelung enthalten, nach der Auszubildenden eine vermögenswirksame Leistung i. H. v. 40 EUR zusteht. Eine Kürzung des Arbeit...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.4 Anspruch auf Entgelt

Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 wird die vermögenswirksame Leistung nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. Diese Voraussetzung ist bereits erfüllt, wenn dem Beschäftigten auch nur für einen Tag des jeweiligen Kalendermonats ein Anspruch auf Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzus...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 6.1 Entstehung des Anspruchs

Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 TVöD bringt erst die schriftliche Mitteilung der erforderlichen Angaben an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein. Eine rückwirk...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 2 Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Vermögensbildung ist im Wesentlichen im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Fünftes Vermögensbildungsgesetz – 5. VermBG) vom 4.3.1994[1] enthalten. Zu seiner Durchführung ist die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) vom 20.12.1994,[2] zuletzt geändert durch Art. 10 der Vier...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 5.2 Überweisung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist auf die Mitteilung des Beschäftigten hin verpflichtet, die Überweisung an das Institut oder Unternehmen vorzunehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 5. VermBG). Dabei hat er die vermögenswirksamen Leistungen gegenüber dem Institut oder Unternehmen, bei dem sie angelegt werden sollen, zu kennzeichnen. Lediglich für die Anlageform nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des 5. VermBG best...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung

Die vermögenswirksamen Leistungen als Zuschuss des Arbeitgebers werden nur als Bruttobetrag geschuldet.[1] Eine Zusammenfassung der monatlich zu gewährenden Arbeitgeberleistung für mehrere Fälligkeitszeiträume ist nicht möglich. 4.1 Grundbetrag 4.1.1 Vollbeschäftigte Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalend...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 6.3 Verfall des Anspruchs – Ausschlussfrist

Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nach § 23 Abs. 1 TVöD wird von der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD erfasst, da er zu den üblichen Ansprüchen des Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis gehört.mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 15 Arbeitnehmer-Sparzulage

Von den vermögenswirksamen Leistungen ist die Arbeitnehmer-Sparzulage zu unterscheiden. Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung, die der Arbeitnehmer für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für vermögenswirksam angelegte Teile seines Arbeitsentgelts erhalten kann. Sie ist nicht Bestandteil des Arbeitsentgelts (§ 13 Abs. 3 5. VermBG), sondern praktisch...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 5.1 Mitteilung des Beschäftigten

Die Beschäftigten, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Beschäftigte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilen. Hierzu gehört die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. VermBG und – soweit dies nach der...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 12 Rückzahlungspflicht bei bestimmungswidriger Verwendung

Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers für den Fall, dass der Arbeitnehmer über die erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen vor Ablauf der für die jeweilige Anlageart genannten Sperrfrist verfügt, kommt nur dann in Betracht, wenn der Tarifvertrag die Rückzahlung für diesen Fall vorsieht oder wenn sich aus dem Tarifvertrag ergibt, dass die Aufrechterhaltung der vermögen...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 14 Zusatzversorgung

Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 6 TVöD; § 13 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil; § 13 Abs. 2 TVSöD; § 18 Abs. 2 TVHöD). Von ihr sind Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung nicht zu entrichten, obwohl für sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind (vgl. Ausführungen zu Steuer- und Sozialversicherungspfl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 4.1.3 Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Betrag nach § 23 Abs. 1 TVöD den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht (§ 24 Abs. 2 TVöD). Ändert sich der Umfang der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit, so wirkt sich dies – wie beim Tabellenentgelt – direkt proportional auf die Höhe der vermögenswirksamen Le...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 4.2 Aufstockung

4.2.1 Tarifliche Aufstockung bei Entgeltumwandlung Vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise in Verträgen mit mittelfristigen Laufzeiten (5 bis 7 Jahre) angelegt. Die Anlage erfolgt dabei in aller Regel nicht über eine Entgeltumwandlung. Verwendet der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen jedoch im Rahmen der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvers...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 10.2 Zuschusspflicht

Für den Fall, dass der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers Sozialversicherungsbeiträge einspart, muss er gem. § 1a Abs. 1a BetrAVG 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten. Die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführte Zuschu...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 16 Wohnungsbauprämie

Für Bausparverträge kann der Arbeitnehmer unabhängig von der Förderung des 5. VermBG mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage eine Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) erhalten, sofern keine doppelte Förderung derselben Beträge erfolgt und die jeweiligen Einkommensgrenzen eingehalten sind. Das WoPG gilt zurzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997,...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 9 Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns

In Kombination mit der Arbeitgeberleistung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 TVöD oder auch unabhängig von dieser können auch Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam angelegt werden (§ 11 5. VermBG). Hierbei muss es sich um Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG handeln, also um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Arbeitslohn darf dem Arbeitnehmer grundsätzlich noch nicht zug...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 3.1 Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 TVöD aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind, haben demzufolge keinen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Buchst. i TVöD) b...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 3 Anspruchsvoraussetzungen

3.1 Anspruchsberechtigte Anspruchsberechtigt sind alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen. Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 TVöD aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind, haben demzufolge keinen tarifvertraglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. Hierzu gehören z. B. Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden (§ 1 ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 4.1 Grundbetrag

4.1.1 Vollbeschäftigte Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 TVöD für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (siehe hierzu Ziffer 3.4), 6,65 EUR. Hierbei handelt es sich im VKA-Bereich um einen Mindestbetrag, der nicht unterschritten, aber überschritten werden kann. Die Tarifregelung enthält insoweit kein...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 5 Verfahren

5.1 Mitteilung des Beschäftigten Die Beschäftigten, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten die vermögenswirksame Leistung nicht ohne eigene Mitwirkung. Vielmehr muss der Beschäftigte, um die vermögenswirksame Leistung in Anspruch nehmen zu können, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mitteilen. Hierzu gehört die von ihm gewählte Art der Anlage nach dem 5. V...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 6 Entstehung und Verfall des Anspruchs

6.1 Entstehung des Anspruchs Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 TVöD bringt erst die schriftliche Mitteilung der erforderlichen Angaben an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens 2 Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen 2 Kalendermonate desselben Kalen...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 10.3 Freiwilliger Zuschuss

Soweit Arbeitgeber (tariflich) nicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung in Höhe von 15 Prozent gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet sind, können sie die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung gleichwohl durch einen freiwilligen Zuschuss fördern. Bei einer derartigen Zusatzleistung handelt es sic...mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 3.3 Dauer des Arbeitsverhältnisses

Anspruchsberechtigt sind nur die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert. Diese Voraussetzung ergibt sich nicht aus dem 5. VermBG, sondern aus § 23 Abs. 1 Satz 1 TVöD. Die Festlegung der Mindestdauer entspricht der tarifvertraglichen Praxis; sie dient dem legitimen Ziel, einen unverhältnismäßigen Organisations- und Verwaltungsaufwand...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 16.3 Höhe der Sonderzahlung (Absatz 1 Satz 2)

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt mindestens 100 v. H. des dem Arbeitnehmer im Oktober zustehenden Arbeitsentgelts. Es kommt nicht auf das im Oktober tatsächlich gezahlte, sondern auf das für den Referenzmonat tatsächlich zustehende Entgelt an[1]. Dazu gehört nicht nur das Tabellenentgelt (bzw. eine individuelle Zwischenstufe), sondern alle Entgeltbestandteile, die auf dem T...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Vermögenswirksame Leistungen / 8 Änderung der vermögenswirksamen Anlage

Eine Änderung der vermögenswirksamen Anlage ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hintergrund ist die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG, die bei der Anlage in monatlichen Beträgen dem Arbeitnehmer einen Wechsel der Art seiner Anlage oder des Anlageinstituts bzw. -unternehmens während eines Kalenderjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt. "Währe...mehr

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Kommentierung zum Tarifvert... / 7.5 Entgelt bei Teilzeitarbeit (Absatz 3)

§ 7 Abs. 3 ordnet generell an, dass und welche tarifvertraglichen Leistungen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nur anteilig zustehen. Aufgrund des 9. Änderungstarifvertrages vom 31. März 2012 zum TV-V hat Absatz 3 eine neue Fassung erhalten. Dies beruht auf zeitgleich, nämlich mit Wirkung vom 1. März 2012, in Kraft getretenen Änderungen von § 17 Abs. 2. Anteilig im Verhältn...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 21.1 Vorbemerkung

Durch die Einführung des TV-V in Form der Überleitung nach § 22 wurden insbesondere der BAT/BAT-O und der BMT-G II/BMT-G-O, aber auch weitere Tarifverträge ersetzt, wie z. B. der Vergütungstarifvertrag zum BAT/BAT-O TV betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte TV über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT / BAT-O TV über Zulagen an Angeste...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 17.4 Auszubildende

Das Jubiläumsgeld kommt für Auszubildende ebenso wenig in Betracht wie die Zahlung von Sterbegeld. Der Anspruch der Auszubildenden auf vermögenswirksame Leistungen ist in § 13 TVAöD – Allgemeiner Teil – geregelt. Danach beträgt der Anspruch, der seit dem Inkrafttreten des TVAöD am 1. Oktober 2005 im Tarifgebiet West 13,29 EUR monatlich und im Tarifgebiet Ost 6,65 EUR monatlic...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kommentierung zum Tarifvert... / 1.4.4 Geringfügig Beschäftigte

Im Rahmen der Tarifrunde 2014 haben sich die Tarifvertragsparteien insoweit auf eine Anpassung des Tarifvertrages an die geltende Rechtslage verständigt. Aufgrund des 10. Änderungstarifvertrages vom 1.4.2014 zum TV-V ist § 1 Abs. 3 Buchst. d neu gefasst worden. Mit Wirkung vom 1.3.2014 sind nur noch geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Geltungsbe...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Freistellung von der Arbeit / 2.3 Besonderheiten in der Unfallversicherung

Die Regelung zur Fälligkeit von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen[1] findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Für die Ermittlung der Unfallversicherungsbeiträge ist das laufende Arbeitsentgelt stets nach dem Entstehungsprinzip[2] heranzuziehen. Das bedeutet, dass in der Unfallversicherung – anders als in übrigen Sozialversicherun...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Entgeltfortzahlung: Anspruc... / 1.6.2 Bemessung des Entgelts

Als Entgelt ist der Berechnung der Entgeltfortzahlung grundsätzlich der arbeitsrechtliche Begriff zugrunde zu legen. Einzubeziehen sind alle Leistungen für die geleistete Arbeit (sog. modifiziertes Lohnausfallprinzip).[1] Es gilt das sog. Bruttolohnprinzip, maßgeblich ist also der Bruttobetrag, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung erhält. Praxis-Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / f) Der Freibetrag

Rn. 1330 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Steuerfrei ist der (geldwerte) Vorteil des ArbN aus der unentgeltlichen/verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen bis zu einer Summe von EUR 360/EUR 1 440 (ab 01.07.2020, s Rn 1322) jährlich, dh es handelt sich um einen Jahresfreibetrag ("soweit"; H 19a LStH 2023 iVm BMF vom 16.11.2021, BStBl I 2021, 2308 Tz 22 29 S 1). Bei einem...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 170. Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung v 07.03.2009, BGBl I 2009, 451

Rn. 190 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 § 3 Nr 39 EStG/§ 43 Abs 2 S 9 EStG: Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag wird für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach dem neuen § 3 Nr 39 EStG von 135 auf 360 EUR deutlich erhöht. Maßgebend für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Börsenkurs vom Tag vor der Depoteinbuchung. Dabei wird die vorherige Beg...mehr