Fachbeiträge & Kommentare zu Verbraucherschutz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Ordnungsbewehrte Pflichtverletzungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2)

Rz. 12 Durch § 335 HGB wird der pflichtwidrige Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht nach §§ 325, 325a HGB sanktioniert. Für Kleinst-, kleine und mittelgroße KapG i. S. d. §§ 267, 267a HGB gelten nach §§ 326, 327 HGB größenabhängige Erleichterungen für die Offenlegung. Daneben können GmbH von der Regelung des § 325 Abs. 1 Satz 5 HGB Gebrauch machen. Die notwendigen Unter...mehr

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Gesetzesradar / 1.1 Allgemeine Gleichbehandlung

Gesetzestitel: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Disk...mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.1 Allgemeine Gleichbehandlung

Gesetzestitel: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Diskriminierungsansprüchen von 2 auf 4 Monate (§§ 15 Abs. 4, ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 13... / 11.1 Gewinnermittlungsarten

Rz. 515 Bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kommen drei Gewinnermittlungsarten in Betracht: Die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG und die Gewinnermittlung nach § 13a EStG. Rz. 516 Liegen die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG vor, ist der Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen verpflichtet. Er kann aber nach § 13a Abs. 2...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.1.1 Arbeits-/Dienst-/Versorgungsbezüge u. a. (§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO)

Als Arbeitseinkommen gelten auch rückständiger Lohn, Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohnerhöhung, Zahlungen aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Abfindungen (auch Sozialplanabfindungen), Urlaubsabgeltung,[1] die Vergütung für die Altersteilzeitarbeit einschließlich des Aufstockungsbetrags. Nicht von der Pfändung erfasst ist jedoch der Aufstockungsbetrag zur Renten...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.83 Nachhaltigkeitsberichterstattung

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Lexikonbeitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Steuersatz / 12 Gemeinnützige Körperschaften – § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG

Der Steuerermäßigung unterliegen auch die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Das gilt ebenso für die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt ermäßigt besteuert würden. Nach...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes v. 3.9.2025 (BT-Drucks. 21/1857) i. d. F. des gemeinsamen Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 30.3.2026 (Ausschussdrucks. 21(6)73). Der Änderungsantrag berücksichtigt die durch die am 18.3.2026 in Kraft getretene Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 vorgenommenen erhebl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 315k-E Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes v. 3.9.2025 (BT-Drucks. 21/1857) i. d. F. des gemeinsamen Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD v. 31.3.2026 (Ausschussdrucks. 21(6)73). Der Änderungsantrag berücksichtigt die durch die am 18.3.2026 in Kraft getretene Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 vorgenommenen Änderu...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 1.2 Richtige Vertragsgestaltung

Die Vertragsgestaltung trägt dazu bei, dass das Risiko des Forderungsausfalls minimiert wird, und bezieht dabei den Geschäftspartner mit ein. Dazu gehören Preis- und Lieferungs-/Leistungsumfang (z. B. "Lieferung frei Haus"; dies erspart spätere Diskussionen), Beweisbarkeit der Vereinbarung (Schriftstücke oder zumindest Anwesenheit von unparteiischen Dritten wie Mitarbeiter), d...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 6 Zwangsvollstreckung bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels

Liegt ein Vollstreckungstitel vor, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.[1] Die Zwangsvollstreckung erfolgt über den Gerichtsvollzieher, der durch entsprechende Anträge, die beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden müssen, tätig wird. Da vielfältige Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung bestehen, empfiehlt es sich, zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ein...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 3.1 Das außergerichtliche Mahnverfahren: Vom persönlichen Besuch zur Mahnung

Vorzugweise mahnt der Unternehmer bzw. dessen Personal den säumigen Kunden zunächst selbst, sei es telefonisch, schriftlich oder persönlich. Mahnungen sollten individuell auf den Kunden zugeschnitten und kundenfreundlich sein. Ein persönlicher Besuch bei einer hohen Forderung und Nähe des Standorts des Kunden kann eine größere Wirkung als eine schriftliche Mahnung haben. Oft...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 4 Scoring – Vorsicht bei Datenübermittlung an Auskunfteien

§ 31 BDSG [1] regelt, unter welchen Voraussetzungen Auskunfteien Daten über säumige Zahler erhalten dürfen. Unzulässige Schufa-Einträge schaden dem Image des Gläubigers und verursachen weitere Kosten.[2] Bei fehlerhafter Einmeldung an die Schufa hat der Betroffene einen Anspruch auf Widerruf gegen den Datenübermittler aus §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. DSGV...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Überblick und Normzweck

Rz. 16 Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen (ESG) haben sich die regulatorischen Anforderungen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene in der jüngsten Vergangenheit erheblich weiterentwickelt. Die im Zusammenhang mit dem European Green Deal (inzwischen Clean Industrial Deal) stehende Corporate Sustainability R...mehr

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Forderungsmanagement: Prakt... / 9 Inkassorechtsreformen – Änderungen für Inkassodienstleister und Anwälte

Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 22.12.2020[1] ist in weiten Teilen zum 1.1.2021 in Kraft getreten, im Übrigen gilt es ab dem 1.10.2021. Trotz des "Namens" des Gesetzes (es soll Verbraucher schützen!), profitieren auch Unternehmer, die ihren Vertragspartnern Geld schulden, von den Änderungen des RVG...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.2 Normzweck

Rz. 11 Die Zuweisung zu einer bestimmten Krankenkasse ist sachlich nicht begründet; das Wahlrecht stellt damit auch gesetzlich klar, dass eine Trennung zwischen Primär- und Wahlkrankenkasse nicht zu begründen ist (vgl. auch BT-Drs. 12/3608 S. 112). Sinn des Kassenwahlrechts ist die Sicherstellung der Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) des Versicherten. Damit wird das Wahl- und We...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.9 Praxishinweise

Rz. 173 Während § 173 und § 174 die wählbaren Krankenkassen bestimmen, regelt § 175 die Ausübung des Kassenwahlrechts sowie die Folgen, wenn der Versicherte keine Krankenkasse wählt (BSG, Urteil v. 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, Rz. 27); vgl. insbesondere § 175 Abs. 3. Wählt ein Versicherungspflichtiger nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 wirksam seine K...mehr

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FF 06/2026, Schutz vor häus... / Einführung

Bundesjustizministerin Hubig hat heute einen Gesetzentwurf für eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche Neuerungen im Sorge- und Umgangsrecht vor. Mit der Reform soll insbesondere der Schutz vor häuslicher Gewalt verbessert werden. Dazu sind mehrere Neuerungen vorgesehen. Unter anderem soll erstmals im Gesetz klargestellt werden: W...mehr

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FF 06/2026, Ausgleich von R... / Einführung

Das Recht des Versorgungsausgleichs soll punktuell angepasst werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett heute auf Vorschlag der Justiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig beschlossen hat. Bei dem Versorgungsausgleich werden im Rahmen der Scheidung die Rentenansprüche aus der Ehezeit hälftig zwischen den Ex-Ehegatten aufgeteilt. Besondere Prob...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 ABC der gemeinnützigen Zwecke

Tz. 33 Stand: EL 123 – ET: 06/2026 Im nachfolgenden ABC der gemeinnützigen Zwecke werden zur Vereinfachung folgende Abkürzungen verwendet: g = gemeinnützig, G = Gemeinnützigkeit, ng = nicht gemeinnützig, sb = spendenbegünstigt, Sb = Spendenbegünstigung, nsb = nicht spendenbegünstigt. Abfallbeseitigung Abfallbeseitigung ist g und sb als Teil des Umweltschutzes (s § 52 Abs 2 Nr 8 ...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/Hans-Jürgen Kirsch/Peter Oser/Stefan Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, Abkürzungsverzeichnis

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Geltendmachung durch Inkassodienstleister

Rz. 17 Die Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Inkassodienstleister ist durch die nach § 10 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 RDG zu beurteilende Tätigkeit (noch) von der Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (Forderungseinzug) zu erbringen (BGH, Urteil v. 24.5.2023, VIII ZR 373/21, GE 2023, 793; BGH, Urteil v. 18.5.2022, VIII ZR 9/22, ZMR 2022,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und EStG, Übersicht Änderungsgesetze

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Abnahme von Wohnungseigentum / 3.3 Konkludente Abnahme

Findet eine förmliche Abnahme nicht statt, kann eine Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten und somit konkludent seitens der einzelnen Erwerber erfolgen: Durch Einzug in seine Wohnung nimmt der jeweilige Wohnungseigentümer die Werkleistung des Unternehmers körperlich entgegen. Weiterer Bestandteil der Abnahme ist die Billigung des Werks durch den Wohnungseigentümer. Eine k...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / F. Spannungsfeld von Registerpublizität und personenbezogenen Daten

Rz. 21 Nach der umfassenden Reform der DONot im Zuge der Einführung des elektronischen Urkundenarchivs führte die Digitalisierung des Rechtsverkehrs bereits im zweiten Halbjahr 2022 dazu, dass sich die Justizverwaltungen der Länder unter einem neuen Gesichtspunkt hinsichtlich einer Erweiterung der Dienstordnung austauschten. Zum 1.8.2022 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Di...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Unterschreitung der Frist

Rz. 246 Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist zulässig, wenn der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist. Es muss dann nicht "zusätzlich (kumulativ)"[742] ein sachlicher Grund vorliegen, wie der BGH dies zunächst noch ausdrücklich gefordert hatte.[743] Diese Zusammenführung beider Aspekte zu einer einstufigen Prüfu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Grundregeln

Rz. 220 Der Notar hat dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen. Dies soll "im Regelfall" zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen (näher zur Zwei-Wochen-Frist siehe Rdn 242 ff.). Der Notar schuldet demnach im Regelfall einen von ihm herbeizuführenden Erfolg,[669] nämlich die Gelegenheit des Verbrauch...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Rechtsfolgen von Verstößen gegen Abs. 2a

Rz. 257 Die in Abs. 2a geregelte Hinwirkungspflicht zählt zu den Amtspflichten des Notars (siehe Rdn 1, 202). Zwar berührt eine Verletzung dieser Pflicht nicht die Wirksamkeit der Beurkundung (allg. siehe Rdn 16).[786] Ein Verstoß kann jedoch dienstrechtliche Folgen bis hin zur Amtsenthebung nach sich ziehen. Abs. 2a S. 2 Nr. 2 ist im Zuge der Novellierung sogar in den Katal...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Vertrauensperson

Rz. 209 Besteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Verbraucher nicht persönlich am Beurkundungsverfahren teilnimmt, so soll nur eine Vertrauensperson als Vertreter des Verbrauchers zugelassen werden (S. 2 Nr. 1 Fall 2). Die Forderung, dass solche Personen, die im Lager der anderen Vertragsseite stehen und insoweit möglicherweise gegensätzliche Interessen verfolgen, möglich...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verbrauchervertrag

Rz. 195 S. 2 gilt nur für Verfahren, die die Beurkundung eines Verbrauchervertrags zum Gegenstand haben.[576] Ein Verbrauchervertrag ist nach § 310 Abs. 3 BGB ein Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB); diese Legaldefinition gilt auch i. R. von § 17 Abs. 2a. [577] Existenzgründer sind bei auf unternehmerisches Handeln ausgerichteten Ges...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Bedenkfrist (S. 2 Nr. 2 S. 2)

Rz. 218 Große praktische Bedeutung kommt der Bedenkfrist in Abs. 2a S. 2 Nr. 2 S. 2 zu.[661] Diese Frist steht nicht zur Disposition der Parteien (siehe allg. Rdn 1).[662] Der Gesetzeswortlaut wurde durch das Ges. zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren[663] mit Wirkung seit 1.10.2013 neu gefasst. Aufgrund der Änderung ist sprachlich nicht m...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verordnungsermächtigung (§ 59 BeurkG)

Rz. 2 Es erscheint nicht logisch, dass die Verordnungsermächtigung in § 59 BeurkG gesetzestechnisch vor der Grundlagenregelung in § 59a BeurkG zu finden ist.[2] Dies kann nur mit dem Datum des Inkrafttretens erklärt werden: Vor der Umsetzung des Großprojekts "elektronisches Verzeichnis der Verwahrungsmassen", d.h. vor seinem endgültigen Wirksamwerden zum 1.1.2022, mussten zu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittl...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / E. Die Novelle 2021/2022

Rz. 18 Die mit Spannung erwartete auf Grundlage von § 36 BNotO und § 59 BeurkG zu erlassende Verordnung über "die vom Notar zu führenden Akten und Verzeichnisse, über deren Inhalt sowie die Art und Weise ihrer Führung" wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.10.2020 als "Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / bb) Inhaltliche Änderungen des Entwurfs

Rz. 233 Bisweilen ergeben sich bis zur Beurkundung inhaltliche Änderungen gegenüber dem Entwurf, den der Verbraucher zur Verfügung gestellt bekommen hat.[717] In solchen Fällen ist zu klären, ob der Notar den Beteiligten vor der Beurkundung den geänderten Entwurf zur Verfügung stellen muss. Er kann sich nicht auf einen Passus in der Angebotsurkunde verlassen, der Verbraucher...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / aa) Normzweck; Grundregeln

Rz. 242 Bei der Zwei-Wochen-Frist handelt es sich um eine Bedenkfrist ("cooling-off-Periode"[729]). Sie dient dem Übereilungs- und Überlegungsschutz für Verbraucher.[730] Dem Verbraucher soll damit die Möglichkeit geboten werden, sich mit dem Gegenstand der Beurkundung vertraut zu machen und ggf. ergänzenden Rat einzuholen. Dies betrifft insbesondere solche Fragen, für deren...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normzweck; Entstehungsgeschichte

Rz. 158 Die Prüfungs- und Belehrungspflichten des § 17 BeurkG bestehen nur gegenüber den formell Beteiligten i.S.v. § 6 Abs. 2 BeurkG (siehe Rdn 48). Diese Beschränkung kann dazu führen, dass Personen, die durch das der Beurkundung zugrundeliegende Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet werden, durch bestimmte Gestaltungen des Beurkundungsverfahrens von der Belehrung au...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel, -aufbau

Rz. 1 Mit der Etablierung der Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde[1] sind im Interesse des Schutzes der vorsorgenden Rechtspflege grundlegende Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit sowie die weiteren Grundsätze zum Aufbau und zur Bewahrung des Vertrauens in den Prozess der Digitalisierung zu beachten.[2] § 78k BNotO schafft die Rechtsgrundlage der Vorschrift....mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Beurkundung mit Mitarbeitern oder Sozien

Rz. 177 Der Notar darf grds. keine Beurkundungen vornehmen, bei denen eine mit ihm beruflich verbundene Person als Vertreter auftritt oder bevollmächtigt wird. Dies folgt bereits aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BeurkG. Diese Vorschrift erfasst zwar keine Durchführungsvollmachten (siehe § 3 BeurkG Rdn 59), so dass der Sozius insoweit tätig werden darf. Durchführungsvollmachten dien...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Einschalten von Vertretern (S. 2 Nr. 1)

Rz. 202 Nach der hier vertretenen Ansicht untersagt bereits Abs. 2a S. 1 die missbräuchliche Gestaltung des Beurkundungsverfahrens in jedem Einzelfall (siehe Rdn 164, 169). S. 2 Nr. 1 stellt somit keine anderen Anforderungen als S. 1.[615] Ausweislich der Gesetzesbegründung will S. 2 Nr. 1 "sicherstellen,[616] dass Immobiliengeschäfte künftig nicht mehr durch geschäftsmäßige...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Führung des Verwahrungsverzeichnisses (Abs. 2)

Rz. 6 Das Verwahrungsverzeichnis ist ein Teil des Elektronischen Urkundenarchivs der BNotK.[12] In elektronischer Form wird es dort – genauso wie das Urkundenverzeichnis – geführt (S. 1). Das erklärte gesetzgeberische Ziel ist es, eine einheitliche Datenstruktur und eine einheitliche Sicherheitsarchitektur zu schaffen.[13] Rz. 7 Verwahrungsverzeichnis und Urkundenverzeichnis ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Der Abschnitt 11 der NotAktVV mit seinen drei Unterabschnitten wurde eingeführt durch eine Änderungsverordnung im Jahr 2021 mit Wirkung und Geltung ab 1.1.2022.[1] Die Gesetzesmaterialien[2] sind ein Beispiel für die überholende Gesetzgebung, denn in den Materialien stehen in Art. 1 Änderungen, die die NotAktVV in ihrer Fassung aus dem Jahr 2020 betreffen und unter and...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des BeurkG

Rz. 7 Die Gesetzgebungsgeschichte des BeurkG beginnt im Jahr 1955. Auf dem 41. Deutschen Juristentag (Berlin, September 1955) gab der damalige Bundesjustizminister Neumayer die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt.[10] Diese Kommission legte 1961 ihren Bericht vor. Darin empfahl sie u.a. die Kodifikation des Beurkundungsrech...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Erforschung des Willens der Beteiligten

Rz. 21 Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen. Dabei darf er sich nicht mit äußerlich unbedenklichen Erklärungen der Beteiligten zufrieden geben.[66] Vielmehr muss er bedenken, dass die Beteiligten möglicherweise für das Geschäft wesentliche Umstände übersehen.[67] Zudem darf der Notar nicht darauf vertrauen, dass die Beteiligten alle regelungsbedürftigen Punkt...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Legalisation; Zwischenbeglaubigung

Rz. 85 Häufig bedürfen die Beurkundungsakte deutscher Notare zu ihrer Anerkennung im Ausland der Legalisation. Was man als Legalisation aufzufassen hat, ist terminologisch nicht immer ganz deutlich. Der deutsche Gesetzgeber definiert in § 13 Abs. 2 KonsG die Legalisation im engeren Sinn. Demnach bestätigt die Legalisation die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in we...mehr

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Einleitung / Literaturtipps

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Vorbemerkungen zu §§ 57 ff. / 1. Meldepflichten nach Geldwäschegesetz (GwG)

Rz. 43 Nach § 2 Nr. 10 GwG unterfallen notarielle Verwahrungsgeschäfte, unabhängig davon, ob Geld, Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte in die Verwahrung genommen werden, dem Geldwäschegesetz (vgl. dazu ausführlich § 10 BeurkG Rdn 17 ff.). Die nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG bestehenden Meldepflichten von Verpflichteten gelten für Notare nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG jedoch grunds...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Überblick

Rz. 194 Nr. 1 hat in erster Linie klarstellende Bedeutung, insb. soweit inhaltliche Unterschiede zwischen den Richtlinien der Landesnotarkammern bestehen. Nr. 2 gibt im ersten Halbsatz nahezu wortlautgleich die von den Landesnotarkammern übernommene Ziffer II 1 S. 3 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer wieder. Praktisch sehr bedeutsam ist Nr. 2 Hs. 2, der für di...mehr