Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Abzuändernder Vergleich.

Rn 13 Der Abänderungsantragsteller ist zur Erhebung eines zulässigen Antrags gehalten, substanziiert die Grundlagen des Vergleichs darzulegen, und zwar zunächst die Umstände, die für den Grund, die Höhe und die Dauer der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung maßgebend waren. Dabei sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen. H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anforderungen an die Hauptsacheklage.

Rn 10 Die Hauptsacheklage muss den Anspruch betreffen, den der erlassene Arrest sichert. Entscheidend ist, ob die Klage zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilmaßnahme führt (BGH NJW 01, 157, 159 [BGH 26.09.2000 - VI ZR 279/99]). Wurde der Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB im Wege der einstweiligen Verfügung durch Vormerkung gesic...mehr

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§ 7 Testierfähigkeit / b) Erbvertrag

Rz. 16 Einen Erbvertrag kann nur derjenige schließen, der unbeschränkt geschäftsfähig ist und zusätzlich das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2275 Abs. 1 BGB). Durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen wurde mit Wirkung vom 22.7.2017 § 2275 Abs. 2 BGB aufgehoben, sodass es dem Minderjährigen nicht mehr möglich ist, mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter einen Erbve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck, Norminhalt.

Rn 1 Die Rechtsmittel gg eine Endentscheidung in Ehe- (§ 121) u Familienstreitsachen (§ 112) richten sich grds nach den in ihrer Anwendung durch § 113 I 1 nicht ausgeschlossenen §§ 58–75. I enthält jedoch ggü § 65 I, II (nicht ggü § 65 III, IV) vorrangige Regelungen für die Beschwerdebegründung (nicht für die Einlegung der Beschwerde, §§ 63 f). II–IV befassen sich m dem Besc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 4 Erfasst sind zum einen Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen. Die Vorschrift erfasst gleichermaßen Unterhaltssachen betreffend minderjährige und volljährige Kinder (ausdr zB Sternal/Weber § 232 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 5; MüKoFamFG/Witt § 232 Rz 6). Maßgebend ist, dass es sich um Unterhaltsansprüche des g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 169 Nr 4 FamFG ist die Prüfung der statusrechtlichen Frage dem dafür zuständigen Familiengericht vorbehalten. Die Vorschrift ermöglicht auf Antrag oder vAw die Aussetzung, sofern – wie etwa im Unterhaltsprozess – die Frage der Vaterschaft Entscheidungsrelevanz besitzt. Im vorläufigen Rechtsschutz ist Zurückhaltung mit der Ausse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Mündliche Verhandlung.

Rn 11 Für das weitere Verfahren sind die zu § 246 ausgeführten Grundsätze entspr anzuwenden, denn § 246 enthält die grundlegenden Regelungen für einstweilige Anordnungen, die die Zahlung von Unterhalt zum Inhalt haben. Eine mündliche Verhandlung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 247 ist nach Maßgabe des § 246 II erforderlich, sofern nicht beso...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entsprechende Anwendung.

Rn 10 Wird eine Ehesache rechtshängig, während bei einem anderen Gericht erstinstanzlich eine Familiensache anhängig ist betr Kindschaft (§ 153 FamFG), Ehewohnung oder Haushalt (§ 202 FamFG), Unterhalt (§ 233 FamFG), Güterrecht (§ 263 FamFG) oder sonstige Familiensache (§ 202 FamFG), müssen diese an das Gericht der Ehesache abgegeben werden. § 281 II und III gelten entspr. R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Schutzzweck.

Rn 15d Dem Schuldner und seinen Haushaltsangehörigen soll die Möglichkeit erhalten werden, durch die eigene Erwerbstätigkeit seine Verbindlichkeiten in Zukunft bedienen zu können und den Unterhalt für sich und die Familie zu erwirtschaften, um nicht auf öffentliche Hilfen zurückgreifen zu müssen. Geschützt wird jede Art der legalen Erwerbstätigkeit. Aus- und Fortbildung, die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Einheitliche Unterhaltsfestsetzung, Kosten (Abs 4, 5).

Rn 7 Das Gericht entscheidet über den Antrag im streitigen Verfahren durch Beschluss gem § 38. War zuvor bereits ein Teilfestsetzungsbeschluss gem § 253 I 2 erlassen worden, soll gem IV für zukünftige wiederlehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Teilfestsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. Durch Schaffung eines einheitlichen Unterha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Identischer Gegenstand.

Rn 26 Keine Zusammenrechnung erfolgt zB bei bloßer Verneinung der Klage (Brandbg FamRZ 04, 962), wie etwa Klage auf Vertragserfüllung und Widerklage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags (BGH NJW-RR 92, 1404; NJW-RR 06, 378), des Weiteren bei Streitverfahren nach Vollstreckungsbescheid, aus dem bereits vollstreckt wurde und Widerklage auf Rückzahlung (BGHZ 38, 237), ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Eilverfahren.

Rn 6 In Eilverfahren wie dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist die Anhörung des Gegners im PKH-Prüfungsverfahren unzweckmäßig, wenn besondere Eile geboten ist oder die Anhörung den Prozesszweck vereiteln würde, weil es auf ein Überraschungsmoment ankommt. Das ist insb in Verfahren der Zwangsvollstreckung der Fall, also bei der Forderungspfändung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründet § 851b einen speziellen antragsabhängigen Pfändungsschutz, soweit der Schuldner diese Einnahmen zur Erhaltung der Miet- und Pachtsache benötigt. Damit verfolgt die Regelung einen doppelten Zweck. Sie schützt die wirtschaftliche Grundlage, auf der vom Schuldner Einnahmen erzielt werden können (MüKoZPO/Smid § 851b Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Sonstige Umstände.

Rn 46 In die erforderliche Gesamtwürdigung sind andere Umstände mit einzubeziehen. Dies lässt Raum für weitere persönliche Korrekturfaktoren, wie Lebensalter (LG Ellwangen, Rpfleger 06, 88 [LG Ellwangen 30.09.2005 - 1 T 227/05]), krankheitsbedingte Mehraufwendungen, Ausbildungskosten und auswärtige Erwerbstätigkeit (Ahrens NJW-Spezial 07, 613, 614). Zu berücksichtigen sind a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einkünfte des Unterhaltsempfängers.

Rn 33 Unberücksichtigt bleiben dürfen nur gesetzlich Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften. Leistet der Schuldner keinen Unterhalt, ist § 850c VI weder direkt noch entspr anwendbar (BGH NJW 17, 3591 [BGH 28.09.2017 - VII ZB 14/16] Rz 6). Der Gesetzgeber wollte diese Entscheidung ausdrücklich nicht korrigieren (BTDrs 19/19850, 28). Dieser Begriff der Einkünfte ist weit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Insolvenzverfahren.

Rn 55 Unterhaltsrückstände aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Insolvenzforderungen (BGHZ 162, 234, 245). Insolvenzforderungen könnnen im Insolvenzverfahren nicht mehr vollstreckt werden, § 89 I InsO. Es ist auch nicht danach zu differenzieren, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugestellt ist (BAG ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigungmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formulare (S 2).

Rn 3 Die Einbindung der Geschäftsstelle des angerufenen AG erschöpft sich nicht in der Entgegennahme der abzugebenden Erklärung oder des Antrags. Vielmehr hat er diese gem § 257 S 2 auch in die eingeführten amtlichen Formulare einzutragen und unter Angabe des Gerichts und des Datums zu vermerken, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat (Sternal/Giers § 257 Rz 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahrenskostenvorschuss (Abs 1 Alt 2).

Rn 9 Der Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses kann iRv Verwandtenunterhalt als Sonderbedarf iSv § 1613 II BGB geltend gemacht werden (FAKomm-FamR/Jokisch § 76 Rz 54 mwN); die ausschließlich zwischen Ehegatten iR (intakter) ehelicher Lebensgemeinschaft geregelte Vorschusspflicht (§ 1360a IV BGB) gilt aufgrund der Verweisung in § 1361 IV 4 BGB auch zwischen g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Zweck.

Rn 1 Die in der Vorschrift abschließend genannten Urteile müssen für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, damit die Vollstreckung aus ihnen stattfinden kann (§ 704). Denn sie werden mit ihrer Verkündung nicht formell rkr. Im Gegensatz zu den Urteilen des § 709 erfolgt die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit in den Fallgestaltungen des § 708 ohne Sicherheitsleistun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Inhalt der Bescheinigung.

Rn 27 Zu unterscheiden ist zwischen dem unbedingten Muss-Inhalt und dem bedingten, weil kenntnisabhängigen Muss-Inhalt. Zum unbedingten Muss-Inhalt der Bescheinigung gehören nach § 903 III 2 drei Angaben. Die Bescheinigung muss nach Nr 1 die Höhe der Leistung enthalten, gem Nr 2 aufführen, in welcher Höhe die Leistung zu welcher den in § 902 S 1 Nr 1 lit b und lit c sowie Nr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeines.

Rn 49 Wegen § 53 I GKG gilt für GeS und ReS § 3; der ZuS ist wegen § 919 ohne Relevanz. In Familiensachen gilt § 42 I FamGKG, wobei der Gedanke des § 41 FamGKG Bedeutung hat. Der Umfang des zu sichernden Anspruchs ist Obergrenze (Köln FamRZ 01, 432 für § 42 I GKG aF, nunmehr § 9 ZPO iVm §§ 48 I GKG, § 23 I 1 RVG), idR nach Maßgabe des Sicherungsinteresses Bruchteil hiervon a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Verschiedenheit der Streitgegenstände.

Rn 12 Die Streitgegenstände von Klage und Widerklage müssen im Hinblick auf § 261 III Nr 1 verschieden sein (BGHZ 149, 222, 225; BAG AP Nr 19 zu § 253; Musielak/Voit/Heinrich Rz 9; Zö/Schultzky Rz 22). Eine Verschiedenheit der Streitgegenstände wird ua angenommen bei der Leistungswiderklage ggü der negativen Feststellungsklage (BGHZ 149, 222, 225 f; Musielak/Voit/Heinrich Rz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anpassung und Abänderung eines VA.

Rn 9 Auch Verfahren, durch die ein bereits durchgeführter VA angepasst oder abgeändert werden soll, können dem Anwendungsbereich des § 217 unterfallen. Dies gilt namentlich für eine Anpassung wegen Unterhalts nach den §§ 33–34 VersAusglG (vgl BGH Beschl v 26.2.20 – XII ZB 531/19 – NJW-RR 20, 644, 647 Rz 37). Dagegen erfolgt eine Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspfli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Im Wege der einstweiligen Anordnung kann bereits vor der Geburt des Kindes die Verpflichtung zur Zahlung des für die ersten drei Monate dem Kind zu gewährenden Unterhalts sowie des der Mutter nach § 1615l Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Betrags geregelt werden. (2) Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind kann der Antrag auch durch die Mutter gestellt wer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Enthält eine rechtskräftige Endentscheidung nach § 237 oder § 253 eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach § 255 gestellt worden ist. (2) Wird ein Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts nicht innerhalb eines Monats n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Änderung der rechtlichen Verhältnisse.

Rn 35 Eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse kann sich weiterhin aus einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse ergeben (BGHZ 153, 372, 383 = NJW 03, 1518; NJW 09, 3303, 3305; NJW 10, 3582; NJW 12, 1807). Diese kann bestehen in einer Änderung der Gesetzeslage, wie bspw der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach §§ 1569, 1578b BGB durch das UÄndG 2007, der ihr ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einseitig erstellte Urkunde ohne vorhergehende Vereinbarung.

Rn 15 Ist eine Unterhaltsurkunde aufgrund einseitiger Verpflichtung des Unterhaltsschuldners errichtet worden, ohne dass dem eine entspr Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen ist, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (zB Hamm, 8.6.21 – 13 UF 76/20, juris). Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht in ihrem Regelungsgehalt dem zeitgleich eingefügten § 323b ZPO und führt zu einer Verbesserung der Position des Unterhaltspflichtigen, der mit seinem auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts gerichteten Abänderungsverfahren erfolgreich war. Nach alter Rechtslage konnte der vom Unterhaltsschuldner auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts in Ans...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.09 (BGBl I, 1707) sind zum 1.7.10 die frühere engere Fassung von Abs 1 neu gefasst und Abs 2 aufgehoben worden. Aus den früheren Abs 3 und 4 wurden die Abs 2 und 3. § 850i I enthält Auffangnormen über den Pfändungsschutz für nicht wiederkehrende Vergütungsansprüche des Schuldners und sonstige Einkünfte, die ke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einbeziehung weiterer Gegenstände.

Rn 234 Im gerichtlichen Vergleich mitgeregelte Ansprüche, die noch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, auch Gegenforderungen, mit denen die (Hilfs-)Aufrechnung erklärt wurde sowie Ansprüche aus dem gesamtschuldnerischen Innenausgleich (Stuttg MDR 18, 1216 [OLG Dresden 17.07.2018 - 5 W 629/18]), rechtfertigen den Ansatz eines höheren Wertes, soweit über sie zwischen den...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 34 Die verbindliche Nutzung der Formulare ist in § 2 ZVFV vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung der Formulare ist § 829 IV. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden, § 2 I Nr 3 ZVFV. Wird die Zwangsvollstreckung wegen Gel...mehr

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§ 9 Pflichtteilsberechtigte / 4. § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB – Böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht

Rz. 22 Als weiteren Grund für die Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings, Elternteils, Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners nennt § 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB die böswillige Verletzung einer gegenüber dem Erblasser bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht. Dieser Pflichtteilsentziehungsgrund ist nach einhelliger Auffassung in der Literatur nahezu bedeutungslos,[39]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bewertbarkeit in Geld

Rz. 402 [Autor/Stand] Nicht monetär quantifizierbare Vorteile des Schenkers oder Nachteile des Erwerbers tangieren daher die objektive Unentgeltlichkeit der Leistung des Schenkers nicht;[2] so z.B.: Die Zusage des Erwerbers sich beruflich einzuschränken.[3] Der erwartete Wertzuwachs eines Grundstücks infolge möglicher Baureife nach Übertragung einer Parzelle an die Gemeinde.[4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Nicht erwerbsfähiger Schuldner.

Rn 28 Der notwendige Unterhalt ist für den nicht erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 28 ff SGB XII zu berechnen. Insb die höchstrichterliche Rspr wendet diese Regeln auch auf den erwerbstätigen Schuldner an (etwa BGH ZInsO 18, 2015 Rz 9; 20, 357; vgl Rn 18). Der Anspruch auf Sozialhilfe ist nach § 17 I 2 SGB XII nicht pfändbar. Anzusetzen ist zunächst der Regelsatz nach § 2...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Erwerbsfähiger Schuldner.

Rn 21 Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Bestandteil ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes (BGH WM 11, 76 Rz 13). In einem Einzelfall hat der BGH einen Betrag von EUR 900,– gebilligt (BGH NJW 15, 1830 [BGH 21.01.2015 - VII ZB 30/13] Rz 11; zu der Berechnung AG Aalen BeckRS 15, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Normzweck.

Rn 1d Während die §§ 850–850b bestimmen, was als Arbeitsentgelt oder entspr Einkommen des Schuldners in den Vollstreckungsschutz einbezogen ist, enthält § 850c die zentrale Regelung darüber, inwieweit das laufende, also wiederkehrend gezahlte Arbeitseinkommen für nicht bevorrechtigte Gläubiger pfändbar ist. Die Regelung justiert damit das gesamte System des sozialen Pfändung...mehr

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§ 8 Testierfreiheit / II. Rücktritt eines Vertragserblassers

Rz. 20 Die §§ 2293 ff. BGB enthalten Sondervorschriften für den Rücktritt eines Vertragserblassers vom Erbvertrag; die allgemeinen Regeln der §§ 346 ff. BGB sind insoweit nicht anwendbar. Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt ist eine Rücktrittserklärung und das Bestehen eines Rücktrittsrechts. Sofern im Zusammenhang mit dem Erbvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag ges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anordnungsanspruch und -grund, Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 3 Der Erlass einer EA erfordert das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs u eines Anordnungsgrundes. Die einstw Maßnahme muss bei summarischer Prüfung nach dem materiellen Recht gerechtfertigt sein (Anordnungsanspruch). Sie setzt also stets eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus; §§ 49 ff selbst geben eine solche nicht her (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 9). D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kasuistik.

Rn 12 Gegenrechte: Die Gefahr der Widersprüchlichkeit besteht, wenn der Beklagte Gegenrechte und Einwendungen geltend macht, die sich gg den gesamten streitgegenständlichen Anspruch richten oder gar darüber hinaus gehen, so bei Aufrechnung (BGHZ 139, 117 f; BGH NJW 00, 958, 960; BGHZ 173, 328, 333 Rz 18), auch bei Verknüpfung mehrerer selbstständiger Forderungen durch die Hi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verfahren.

Rn 50 Die Pfändung nach § 850f II erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers. Der Antrag muss ausdrücklich auf eine Pfändung in den Vorrechtsbereich gerichtet sein oder zumindest dieses Begehren erkennen lassen. Der Antrag muss das pfändungsfreie Einkommen des Schuldners nicht betragsmäßig beziffern. Es genügt jedoch nicht, wenn der Gläubiger einen Pfändungsantrag stel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anfechtbarkeit, Reichweite der Ausnahmen.

Rn 3 Ausnw anfechtbar sind einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 sowie aufgrund mündlicher Erörterung über die in S 2 Nr 1–5 genannten Verfahrensgegenstände. Die einzelnen Regelungen der Entscheidung sind jew gesondert zu betrachten (Nürnbg FamRZ 22, 878). Bei Nr 1, die auch Teilbereiche der elterlichen Sorge u Entscheidungen gem § 1628 BGB (Hambg ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Insolvenzverfahren.

Rn 34 Ansprüche auf Kostenerstattung gg die private Krankenversicherung fallen nicht in die Insolvenzmasse (BGH NZI 25, 40; LG Köln BeckRS 13, 19072). Die gem § 850b bedingt pfändbaren Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten unterliegen nach der Rspr des BGH (BGH NZI 10, 141 Rz 10 ff mAnm Asmuß; 10, 777 Rz 41; s.a. VuR 10, 445 ff; Wollmann ZInsO 09, 754) dem Insolvenzbeschlag...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite.

Rn 6 Rechtsnachfolger des Gläubigers sind dessen Allein- oder Miterben ab dem Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nach §§ 1922 I, 1942 I BGB (nicht erst bei deren Annahme). Freilich kann die Rechtsnachfolge erst ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft nachgewiesen werden. Miterben ist aufgrund ihrer gemeinschaftlichen Berechtigung nach §§ 2032, 2039 BGB vor der Auseinande...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Bei mehreren Streitgegenständen (Abs 1 S 1 Var 1) und bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3).

Rn 5 Bei einer objektiven oder subjektiven Klagenhäufung (Abs 1 S 1 Var 1) sowie bei Klage und Widerklage (Abs 1 S 1 Var 3) ist die Teilbarkeit des Rechtsstreits und die Abtrennbarkeit des jeweiligen Streitgegenstands von den anderen Streitgegenständen eo ipso gegeben, da die Beurteilung als eigener Streitgegenstand einen eigenen Antrag und/oder Lebenssachverhalt voraussetzt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Insb die Bestimmtheit der Vollstreckungsforderung.

Rn 8 Zur inhaltlichen Bestimmtheit des Antrages gehört auch, dass er erkennen lässt, in welcher Höhe die Zwangsvollstreckung aus der titulierten Forderung stattfinden soll. Dabei lässt sich der Vollstreckungsbetrag aus dem Titel selbst entnehmen, so dass der GV diesen nicht näher zu berechnen braucht. Soweit die Vollstreckung auf einen Teil- oder Restbetrag oder bei einem Sa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Unzumutbare Härte.

Rn 17 Für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten muss der weitere Aufschub des Scheidungsausspruchs eine unzumutbare Härte bedeuten. Nach ganz überwiegender Auffassung stellt die außergewöhnlich lange Verfahrensdauer für sich genommen regelmäßig nicht schon eine unzumutbare Härte dar (MüKoFamFG/Heiter § 140 Rz 58; FAKomm-FamR/Roßmann § 140 Rz 31; Sternal/Weber § 140 Rz 11;...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Modifikation des pfändungsfreien Betrags, Abs 2.

Rn 7 Durch § 906 II wird, jenseits der Reduzierung bei einer privilegierten Pfändung nach Abs 1, die Modifikation des pfändungsfreien Guthabens nach §§ 899 I, 902 S 1 ermöglicht. Die Norm basiert auf der bisherigen Regelung in § 850k IV 2, die noch dem Regierungsentwurf zugrunde gelegen hat. Dieser Regelungsvorschlag enthielt eine enumerierte Aufzählung der zu berücksichtige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren und Entscheidung.

Rn 7 Auf unbefristeten, aber vor Beendigung der Zwangsvollstreckung beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellenden Antrag des Schuldners ist die Pfändung aufzuheben. Falls Barmittel gepfändet sind, muss der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung aufheben. Der Antrag beinhaltet ein eigenes Rechtsschutzgesuch, trotz gewisser Ähnlichkeiten aber keine Erinnerung (aA MüKoZPO/...mehr