Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.6 Kosten einer Umwandlung

Die Höhe der Kosten ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Diese Faktoren können sich bspw. durch die Höhe des Stammkapitals, die Komplexität des Sachverhalts der Einbringung und den erforderlichen Beratungsbedarf bestimmen. Mit folgenden Kosten ist zu rechnen: Notarkosten für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, Notarkosten für die Eintragung der Umwandlung, Gerichtsge...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1 Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

Soll die energetische Sanierung nicht ausschließlich aus Fremdkapital finanziert werden, kann auch eine Änderung der Rechtsform für die Schaffung von Eigenkapital sorgen. Die Gewinne einer Kapitalgesellschaft werden nämlich nur mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % versteuert. Bei einem Einzelunternehmen, dessen Betriebsgebäude energetisch sa...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.1 Vorgehen

Für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gibt es eine gesetzliche Regelung. Maßgeblich ist hierfür der § 20 UmwStG. Hier ist genau geregelt, wie diese zu erfolgen hat. Die Umwandlung erfolgt demnach in 5 Schritten:mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.3 Rückwirkung auf den Bilanzstichtag 31.12. bei Ausgliederung und Eingliederung

Nur selten wird der Plan einer Umwandlung ausgerechnet am Bilanzstichtag gefasst. Der Bilanzstichtag ist aber einer der günstigsten Stichtage, da an diesem alle Jahresbuchungen abschließend vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat hier die Möglichkeit geschaffen, eine Umwandlung auch rückwirkend auf den Bilanzstichtag 31.12. vorzunehmen, wenn der Entschluss hierzu erst im Lau...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.3.2 Eingliederung

Erfolgt die Sacheinlage in Form einer Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung oder Ausgliederung, kann der Einbringungsvorgang auf Antrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft bis zu 8 Monate steuerlich zurückwirken (§ 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG). Soll also der Bilanzstichtag 31.12. maßgeblich sein, muss die Anmeldung der Umwandlung bis spätestens 31.8. des Folgejahres beim ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.2 Gesamtrechts- oder Einzelrechtsnachfolge

Ein in das Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann kann nach den §§ 123 Abs. 3 i. V. m. 124 Abs. 1 und 152 ff. UmwG einen Teil oder mehrere Teile seines Einzelunternehmens durch eine Ausgliederung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf eine Kapitalgesellschaft übertragen. Alle anderen Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen die Umwandlun...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.3.1 Ausgliederung

Erfolgt die Umwandlung in Form einer Ausgliederung (§ 125 i. V. m. § 17 Abs. 2 UmwG) ist zum Stichtag der Ausgliederung eine Schlussbilanz zu erstellen. Die Schlussbilanz ist nach den für die Jahresbilanz geltenden Vorschriften zu erstellen. Damit die Ausgliederung steuerneutral bleibt, ist es auf Antrag zulässig, dass die Schlussbilanz zu Buchwerten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwS...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.4 Umsatzsteuer

Bei der Einbringung handelt es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG). Es fällt somit keine Umsatzsteuer an.mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.2.1 Option zur Körperschaftsteuer

Mit dieser Möglichkeit muss der beschwerliche und kostenträchtige Weg einer Umwandlung gar nicht erst gegangen werden. Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts haben Personenhandelsgesellschaften und auch Partnergesellschaften die Möglichkeit nach § 1a KStG, steuerlich zur Körperschaftsteuer zu optieren.[1] Konkret bedeutet dies, dass es zivilrec...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Bekanntgabe eines Grunderwerbsteuerbescheids bei Formwechsel

Leitsatz Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Bei einem Formwechsel ändert sich nur die Rechtsform, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft unverändert bleibt. Bei einer falschen Adressierung handelt es sich allenfalls um die unrichtige Be...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.1.5 Grunderwerbsteuer

Die Einbringung eines inländischen Grundstücks in die Kapitalgesellschaft stellt einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Da kein Kaufpreis gezahlt wird, ist der für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke maßgebende Grundbesitzwert anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Einbring...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.2.2 Zustimmung der Gesellschafter

Wenn die Optionsmöglichkeit ins Auge gefasst wurde, ist es erforderlich, dass sich alle Gesellschafter der Personengesellschaft für die Option entscheiden (§ 1a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz KStG i. V. m. § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Zustimmung der Gesellschafter muss bei Antragstellung dem Finanzamt vorgelegt werden. Eine notarielle Beurkundung des Gesellschafterbeschlus...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.2.4 Kein Verzicht auf eine steuerliche Beratung

Auch wenn sich die Option recht einfach anhört, sollte man sich zuvor in jedem Fall steuerlich über die Folgen der Option beraten lassen und wenigstens die in nachfolgender Checkliste aufgeführten Fragen klären: Checkliste: Fragen zur Option einer PersG/PartG zur Anwendung des Körperschaftsteuergesetzesmehr

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Möglichkeiten energetischer... / 1.3.1.1 Die wichtigsten Kennzahlen

Transmissionswärmeverlust (Ht) Diese Zahl gibt an, wie viel Energie durch die Gebäudehülle verloren geht. Ein niedriger Wert ist hier wünschenswert. Endenergiebedarf Dies ist die Energiemenge, die tatsächlich verbraucht wird, um das Gebäude zu heizen, zu kühlen, zu beleuchten usw. Der Wert wird in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/(m2·a)) angegeben. Primärenergiebed...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Steuerrechtliche Möglichkei... / 4.2.3 Antragstellung beim Finanzamt

Der Antrag auf die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer soll elektronisch gestellt werden (§§ 87a Abs. 6, 87b AO). Eine elektronische Übermittlung ist beispielswiese über das Internetportal von "MeinElster" möglich (Formular > Anträge, Einspruch und Mitteilungen). Der Antrag ist grundsätzlich an das Finanzamt zur richten, das aktuell für die Besteuerung der Personenhan...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stille Gesellschaft in der ... / 2.4 Zustandekommen der stillen Gesellschaft

Rz. 18 Die stille Gesellschaft entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags.[1] Hierbei finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften zum Vertrag der §§ 145 ff. BGB Anwendung.[2] Handelt es sich bei dem Inhaber des Handelsgeschäfts um eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft, wird der Gesellschaftsvertrag nicht zwischen den Gesellschaftern d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stille Gesellschaft in der ... / 2.2 Rechtsnatur der stillen Gesellschaft

Rz. 3 Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall bzw. eine Variante der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar.[1] Eine solche liegt gemäß § 705 Abs. 1 BGB vor, wenn sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag gegenseitig dazu verpflichten, "die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern". Hierbei unterscheidet der...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Vom leeren Metropol-Büro zur Mietwohnung

11.300 Mietwohnungen statt leerstehender Büros: Dieses Umbaupotenzial sieht der Immobilienspezialist JLL in den 7 Metropolen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, München und Stuttgart. Bis 2025 könnte sich diese Zahl durch steigende Büroleerstände auf 20.000 Wohnungen erhöhen. Wie aktualisierte Berechnungen von Jones Lang LaSalle (JLL) zeigen, stehen in den Big...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Mitarbeiterwohnungen als Weg aus der Wohnungsnot

In Zeiten des Fachkräftemangels und angespannter Wohnungsmärkte entdecken viele Unternehmen die Werkswohnung neu. Laut einer Studie könnten pro Jahr rund 10.000 Wohnungen speziell für Mitarbeitende entstehen. Hierfür bedarf es aber besserer Rahmenbedingungen, fordern Verbände der Wohnungswirtschaft. Das Bündnis "Wirtschaft macht Wohnen" setzt sich zusammen aus dem Bundesverba...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Bestandsgebäude (GEG) / 3.1.2 Ermittlung der Vorgabenerfüllung

Zum Nachweis bzw. der Ermittlung, dass die Vorgaben des GEG im Fall der Änderung an bestehenden Gebäuden eingehalten sind, stehen 2 Möglichkeiten zur Verfügung, wobei der Bauherr bzw. Eigentümer letztlich die Wahl zwischen den beiden Nachweismöglichkeiten hat:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
SE als Rechtsform-Alternative für den Mittelstand

Zusammenfassung Die Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) bietet etliche Möglichkeiten, die sie speziell für etablierte Mittelständler und Familienunternehmen interessant machen. Ein Wechsel kann sich vor allem für wachsende Unternehmen lohnen. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) feiert in diesem Jahr ihr zwanzigjähriges Jubiläum. Ein gute...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
§ 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sogenanntes neu gebildetes Betriebsvermögen

Leitsatz 1. § 18 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gilt auch im Fall des (identitätswahrenden) Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. 2. Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaf...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Kreislaufwirtschaft – Umset... / 10 Energieverbrauch oder Energieeffizienz von Produkten

Vom industriellen Energieverbrauch werden ungefähr 75 % für die Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen wie Stahl, Zement etc. verwendet, nur 25 % der Energie geht in die Umwandlung der Rohstoffe in Endprodukte.[1] Daraus lässt sich folgern, dass die Ideen des Design Circular und der Kreislaufwirtschaft die Energiedebatte relevant beeinflussen (sollten). Die Verlängerung de...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Jahresabschluss, Ergebnisve... / 9 Sonderfall: haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Wurde bei der GmbH noch festgestellt, dass diese nicht zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet ist, verhält es sich bei ihrer "kleinen Schwester" der haftungsbeschränkten UG anders. Die UG kann regelmäßig bereits mit einem Stammkapital von 1 Euro gegründet werden. Um den Vertragspartner der Gesellschaft aber zumindest eine gewisse Sicherheit zu bieten, ist die UG – a...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Pensionszusage an (beherrsc... / 4. Sonderprobleme der "Nur-Pensionszusage"

Fehlender Fremdvergleich: Eine vGA kann auch vorliegen, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter eine an sich für sie günstige Vereinbarung trifft, ein gedachter fremder Dritter aber einer solchen Vereinbarung nie zugestimmt hätte. Rechtsfolge: Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-GF als Gegenleistung für seine GF-Tätigkeit nur die künftige Zahlung...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
GmbH 2 Go (Teil 19): Umstru... / IV. Fazit

Einbringungen sollten in der Regel nur vom geübten – in diesen Bereichen regelmäßig tätigen – steuerlichen Berater begleitet werden. Die sich zum Teil im fortlaufenden Umbruch befindliche Rechtsprechung sowie die jeweils aktuelle Verwaltungsauffassung sollten sicher beherrscht werden. Dabei muss vorlaufend auch die derzeit erfolgende Überarbeitung des UmwStE im Blick gehalte...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Pensionszusage an (beherrsc... / d) Wartezeit

Wirtschaftliche Entwicklung abwarten: Handelt es sich um eine neu gegründete Kapitalgesellschaft, darf die Zusage erst dann erteilt werden, wenn die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft verlässlich abgeschätzt werden kann.[42] Hierbei wird eine Wartezeit von 5 Jahren als ausreichend angesehen. Umwandlungen: Ändert das Unternehmen nur sein Rechtskleid (Umwandl...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2 Umwandlungs- bzw. handelsrechtliche Vorschriften

2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG 2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers g...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4 Steuerrechtliche Behandlung

Rz. 41 Allgemein Gesonderte umwandlungssteuerrechtliche Vorschriften für die Fälle der Vermögensübertragung sind dem UmwStG nicht inhärent. In Abhängigkeit davon, ob es sich um Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter, d. h. Vollübertragungen, oder Vermögensübertragungen mit Spaltungscharakter, d. h. Teilübertragungen, handelt, greifen die für Verschmelzungen oder S...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 5 IFRS

Rz. 45 Ein der deutschen Gesetzgebung ähnliches Sonderregelwerk für Umwandlungen ist den internationalen Standards nicht inhärent. Umwandlungen werden in den IFRS seit seiner Verabschiedung im März 2004 teilweise von IFRS 3 "Unternehmenszusammenschlüsse" erfasst. IFRS 3 kommt zur Anwendung, sofern es sich um Unternehmenszusammenschlüsse i. S. e. Transaktion oder eines andere...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1 Übertragung von einer Kapitalgesellschaft auf die öffentliche Hand i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG

2.1.1 Vollübertragung 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG ni...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2 Teilübertragung

2.1.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 13 Nach § 177 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1 Vollübertragung

2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1] 2.2.1.2 Abweichend...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3 Übertragung von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Aktiengesellschaften oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen i. S. d. § 175 Nr. 2 lit b) UmwG

2.3.1 Vollübertragung 2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bes...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4 Übertragung von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Aktiengesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit i. S. d. § 175 Nr. 2 lit c) UmwG

2.4.1 Vollübertragung 2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 U...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2 Teilübertragung

2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 37 Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunterne...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1 Vollübertragung

2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2 Übertragung von einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen i. S. d. § 175 Nr. 2 lit a) UmwG

2.2.1 Vollübertragung 2.2.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 15 Nach § 178 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 178 UmwG nichts anderes bestimmt ist....mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2 Teilübertragung

2.2.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 18 Nach § 179 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2a UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme einer Aktiengesellschaft sowie die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften anzuwende...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.1 Vollübertragung

2.3.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 20 Nach § 180 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 180 UmwG nichts anderes bestimmt ist.[1] 2.3.1.2 ...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 19 Gem. § 179 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) sowie jene des § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2 Teilübertragung

2.3.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften Rz. 28 Nach § 184 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2b UmwG auf die beteiligten Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie die für übernehmende Aktiengesellschaften geltenden Vorschrift...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.3.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 29 Gem. § 184 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) sowie jene des § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1 Vollübertragung

2.4.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften Rz. 34 Nach § 188 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Verschmelzung zur Aufnahme entsprechender Rechtsträger geltenden Vorschriften sowie auf den übertragenden Rechtsträger die Vorschriften des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden, sowei...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 35 Gem. § 188 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen der § 176 Abs. 2–4 (Rz. 11–12) und § 178 Abs. 3 UmwG (Rz. 17) entsprechend. Rz. 36 Zusätzlich ist in § 188 Abs. 3 Satz 1 UmwG festgeschrieben, dass an die Stelle der Eintragung in das Register und ihrer Bekanntmachung die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt. Anstatt der Anmeldung zur Eintragung in das Re...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.4.2.1 Anzuwendende Spaltungsvorschriften

Rz. 37 Nach § 189 Abs. 1 UmwG sind für Teilübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 2c UmwG auf die übernehmenden Rechtsträger grundsätzlich die für die nationale Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur teilweisen Aufnahme eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geltenden Vorschriften sowie für übertragende Versicherungsunternehmen jene des § 176 Abs. 3 UmwG anzuwenden...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 4.1 Vermögensübertragungen mit Verschmelzungscharakter (Vollübertragung)

Rz. 42 Anders als bei Verschmelzungen ist ein Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft unter dem gemeinen Wert gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG grundsätzlich nicht möglich, da entgegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Nr. 3 UmwStG eine Gegenleistung gewährt wird, die nicht in Gesellschaftsrechten besteht.[1] Ein Ansatz zu Buchwerten ist nur da...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.1.1 Anzuwendende Verschmelzungsvorschriften

Rz. 10 Nach § 176 Abs. 1 UmwG sind für Vollübertragungen i. S. d. § 175 Nr. 1 UmwG auf die übertragende Kapitalgesellschaft grundsätzlich die für die Verschmelzung zur Aufnahme eines entsprechenden Rechtsträgers geltenden allgemeinen Vorschriften anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen des § 176 UmwG nichts anderes bestimmt ist. Rechtsträgerspezifische Vorschriften sowi...mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.1.2.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 14 Gem. § 177 Abs. 2 Satz 1 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) auch im Falle der Teilübertragung, wobei nach § 177 Abs. 2 Satz 2 UmwG an die Stelle des § 5 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 UmwG dann § 126 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 10 UmwG tritt.mehr

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Vermögensübertragung: Rechn... / 2.2.1.2 Abweichende Bestimmungen

Rz. 16 Gem. § 178 Abs. 2 UmwG gelten die einschränkenden Bestimmungen des § 176 Abs. 2–4 UmwG (Rz. 11–12) entsprechend. Rz. 17 Zusätzlich ist in § 178 Abs. 3 UmwG festgeschrieben, dass – in Abhängigkeit des jeweilig geltenden Bundes- oder Landesrechts – der Vertrag über die Vermögensübertragung zu seiner Wirksamkeit ggf. auch der Zustimmung eines anderen als des zur Vertretun...mehr