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Steuerrechtliche Möglichkeiten zur Abschreibung oder Kap ... / 4.1.1 Vorgehen

Jörg Wilde
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Für die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH gibt es eine gesetzliche Regelung. Maßgeblich ist hierfür der § 20 UmwStG. Hier ist genau geregelt, wie diese zu erfolgen hat. Die Umwandlung erfolgt demnach in 5 Schritten:

 
Schritt 1: Gründung einer GmbH Damit das Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht werden kann, muss zunächst die GmbH gegründet werden. Hierzu ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der von einem Notar beglaubigt werden muss. Zudem muss das Stammkapital von 25.000 EUR (mindestens aber 12.500 EUR bei Gründung) eingezahlt werden.[1]
Schritt 2: Einbringung des Einzelunternehmens Ist die Gründung ins Handelsregister eingetragen, erfolgt die Einbringung des Einzelunternehmens gegen die Gewährung von Geschäftsanteilen. Möglich sind hier eine Einbringung des Einzelunternehmens in Form einer Sachgründung (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder einer Sachkapitalerhöhung (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Damit die Einbringung steuerneutral erfolgt, ist diese zu Buchwerten vorzunehmen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG).
Schritt 3: Prüfung der Einbringung durch Sachverständigen

Die Einbringung des Einzelunternehmens in die neue GmbH muss von einem Sachverständigen geprüft werden. Dieser hat ein Prüfgutachten darüber zu erstellen, ob die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH angemessen bewertet wurde.[2]

Sachverständige in diesem Sinne sind bspw. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Schritt 4: Anmeldung der Umwandlung beim Registergericht Dann ist die Umwandlung beim zuständigen Registergericht anzumelden. Hierzu wird das Prüfgutachten und die Zustimmung des Gesellschafters zur Umwandlung benötigt.
Schritt 5: Eintragung Hat das Registergericht die Umwandlung geprüft, erfolgt die Eintragung ins Handelsregister. Mit der Eintragung ist die Umwandlung wirksam.
[1] Rechtsgrundlag...

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