Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a) UStG)

2.1.1 Unionswaren – Nicht-Unionswaren Rz. 40 Die Befreiung von Lieferungen in ein oder in einem Umsatzsteuerlager nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG ist zwar auf die Gegenstände nach der Anlage 1 beschränkt. Auf den Status dieser Gegenstände kommt es jedoch nicht an. Die Steuerbefreiung gilt daher sowohl für Lieferungen von Unionswaren als auch von Nicht-Unionswaren, di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 4a [Umsatzsteuerlagerregelung]

1 Allgemeines 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Der mWv 1.1.2004 neu in das Gesetz eingefügte (und zum 1.1.2026 wieder abgeschaffte) § 4 Nr. 4a UStG [1] verkörpert die sog. Umsatzsteuerlagerregelung. Mit ihr werden Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Innergemeinschaftlicher Erwerb

Rz. 71 Wird ein Gegenstand aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert, ist ein vor der Einlagerung liegender innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei. [1] Praxis-Beispiel Unternehmer A aus Fiuggi/Italien liefert 300 kg Oliven[2] an den in Bremen ansässigen Unternehmer B. Die Oliven werden unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U in Ham...mehr

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Heilbehandlung im Bereich d... / 3.1.1 Vergleichbarkeit mit den Katalogberufen des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG

Ein Heilberuf ist steuerfrei, wenn er einem der in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG genannten Katalogberufe (Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme usw.) ähnlich ist und das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Dies macht vergleichbare berufsrechtliche Regelungen[1] über Ausb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.3 Die steuerfreien Lieferungen im Einzelnen

Rz. 56 Steuerfrei sind zum einen Lieferungen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird. [1] Der Liefergegenstand muss also im Zuge der Lieferung in ein im Inland belegenes Umsatzsteuerlager eingelagert werden. Praxis-Beispiel Unternehmer A aus Bremen liefert Kaffee[2] an den in Hamburg ansässigen Unternehmer ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.3 Besteuerung des der Auslagerung vorangegangenen Umsatzes

Rz. 131 Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr.[1] Der Besteuerung unterliegt somit der letzte vor der Auslagerung liegende – zunächst steuerfreie – Umsatz....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Vermittlungsumsätze

Rz. 70 Steuerfrei ist die Vermittlung von Umsätzen, die unter § 4 Nr. 4a UStG fallen.[1] Die Befreiung gilt sowohl für die Vermittlung von Lieferungen von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden oder sich dort befinden, als auch für die Vermittlung von Leistungen, die unmittelbar mit den in einem Umsatzsteuerlager befindlichen Gegenständen zusammenhänge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 21 § 4 Nr. 4a UStG war durch Gesetz v. 15.12.2003[1] neu in das UStG aufgenommen worden, und zwar mWv 1.1.2004. Die – seinerzeit neu geschaffene – Anlage 1 des UStG (zu § 4 Nr. 4a – Liste der Gegenstände, die der Umsatzsteuerlagerregelung unterliegen können; die bis dahin geltende Anlage 1 des UStG zu den ermäßigt besteuerten Gegenständen wurde Anlage 2) geht auch auf da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Unionsrecht

Rz. 25 § 4 Nr. 4a UStG [1] beruht auf Art. 154, 155, 157 Abs. 1 Buchst. a, 157 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2, 160 Abs. 1 Buchst. b, 163 und 202 MwStSystRL (vorher Art. 16 Abs. 1 Teil B Buchst. e sowie Teile C bis E und Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie). Verstöße gegen diese Vorschriften sind nicht erkennbar. Nach Art. 155 MwStSystRL haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit (Kannvo...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen

Rz. 73 Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden, ist die Einfuhr von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG aufgeführten Gegenständen, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG verwendet, also in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, steuerfrei. [1] Dabei reicht der Wille des Einführers, die eing...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.8 Vorsteuerabzug für die vom Auslagerer geschuldete Steuer

Rz. 144 Ist der Auslagerer der Abnehmer der letzten vor der Auslagerung liegenden Lieferung, kann er die von ihm nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG (i. d. F. bis 31.12.2025) geschuldete USt als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.[1] Der Vorsteuerabzug ist unter ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.4 Bemessungsgrundlage für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

Rz. 137 Bei der einer Auslagerung vorangehenden Lieferung ist Bemessungsgrundlage grundsätzlich das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt.[1] In den Fällen, in denen der Abnehmer einer Lieferung als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG die Steuer schuldet, hat dieser die USt von diesem Betrag zu berechnen. Rz. 138 Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb i. S....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.9 Transport eines ausgelagerten Gegenstands in das Drittlandsgebiet oder einen anderen EU-Mitgliedstaat

Rz. 145 Gelangt der Gegenstand beim Verlassen des Steuerlagers in ein Drittland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat, ist eine damit verbundene Lieferung entweder als Ausfuhrlieferung oder als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei. Praxis-Beispiel Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand ist in einem Umsatzsteuerlager in Hamburg eingelagert. Unt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.6 Entstehung der Steuer für die Auslagerung des Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager

Rz. 140 Die Steuer für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz[1] entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus dem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird. [2] Der Steuerschuldner (Rz. 141ff.) hat den entsprechenden Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für diesen Zeitraum anzumelden. Praxis-Beispiel Ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallend...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Rz. 147 Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG nachzuweisen. Der Nachweis ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. [1] Der Nachweis ist eindeutig und leicht nachprüfbar zu führen.[2] Rz. 148 Wird ein unter die Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallender Gegenstand, der sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, st...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Aufzeichnungspflichten

Rz. 151 Für den/die liefernden Unternehmer sowie den Auslagerer, der Steuerschuldner für die der Auslagerung vorangehende Lieferung ist, gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG. Der Auslagerer muss die Bemessungsgrundlage und den hierauf entfallenden Steuerbetrag für den der Auslagerung vorangehenden Umsatz aufzeichnen.[1] Rz. 152 Der Lagerhalter hat neben...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.2 Lieferungen

Rz. 50 Steuerfrei sind die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet.[1] Rz. 51 Mit Lieferung ist die in § 3 Abs. 1 UStG gesetzlich definierte Lieferung eines Unter...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2 Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert werden

Rz. 74 Wird eine Nicht-Unionsware, die in ein Nichterhebungsverfahren übergeführt wurde und sich in einem Umsatzsteuerlager befindet, im Zusammenhang mit einer Einfuhr ausgelagert, ist die der Auslagerung vorangehende Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb grundsätzlich steuerpflichtig (Rz. 123ff.). Die Einfuhr erfolgt zeitlich gesehen erst nach der Auslagerung. Di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Steuerbefreite Umsätze

Rz. 38 Kern der Umsatzsteuerlagerregelung ist eine Steuerbefreiung für Umsätze von Gegenständen, mit denen diese in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden, sowie eine Steuerbefreiung der Lieferungen von Gegenständen, bei denen diese körperlich in einem Umsatzsteuerlager verbleiben oder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangen.[1] Die Befreiung gilt beim Gelangen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.19 Platin (Nr. 19 der Anlage 1)

Rz. 112 Unter Nr. 19 der Anlage 1 fällt nur Platin aus Position 7110 des Zolltarifs sowohl in Rohform als auch als Pulver. Als Platin gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.18 Gold (Nr. 18 der Anlage 1)

Rz. 111 Unter Nr. 18 der Anlage 1 fällt nur Gold der Unterpositionen 7108 1100 und 7108 1200 des Zolltarifs in Rohform oder als Pulver. Hierzu gehört auch platiniertes Gold. Nicht dazu gehört Gold als Halbzeug. Das Gold darf nicht zu monetären Zwecken verwendet werden.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Einfuhr

3.3.1 Befreiung der Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen Rz. 73 Um eine steuerliche Belastung zu vermeiden, ist die Einfuhr von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG aufgeführten Gegenständen, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG verwendet, also in ein Umsatzs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.1 Begriff der Auslagerung

Rz. 123 Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr. Das gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Vorbemerkung, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Der mWv 1.1.2004 neu in das Gesetz eingefügte (und zum 1.1.2026 wieder abgeschaffte) § 4 Nr. 4a UStG [1] verkörpert die sog. Umsatzsteuerlagerregelung. Mit ihr werden Umsätze im Zusammenhang mit Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden bzw. die sich in einem Zollverfahren (Nichterhebungsverfahren) befinden, zunächst steuerfrei gestellt. Eine Steuerb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Begriff

Rz. 75 Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen.[1] Umsatzsteuerlager kann somit jeder räumlich bestimmte Ort im Inland sein, der zur Lagerung von in der Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegen...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.7 Steuerschuldner für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

Rz. 141 Steuerschuldner für den aufgrund der Auslagerung des Gegenstands aus dem Umsatzsteuerlager steuerpflichtigen letzten Umsatz vor der Auslagerung ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG (i. d. F. bis 31.12.2025) der Auslagerer (d. h. derjenige, der den Gegenstand aus dem Steuerlager entnimmt). Wird der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Lieferung ausgelagert, ist der liefe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Lagerhalter

Rz. 76 Das Umsatzsteuerlager muss von einem Lagerhalter betrieben werden. Lagerhalter kann jeder Unternehmer, also jede natürliche oder juristische Person, sein, die die in Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG genannten Gegenstände in seinem Unternehmen lagern kann. Für den Betrieb dieses Lagers muss ein wirtschaftliches Bedürfnis bestehen. Außerdem muss der Lagerhalter die Gewähr fü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2 Auslagerer

Rz. 127 Der Begriff des Auslagerers ist in § 4 Nr. 4a UStG nicht definiert. Da eine Auslagerung insbesondere bei der endgültigen Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager vorliegt (Rz. 123ff.), ist Auslagerer der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat. Der Auslagerer muss die Auslagerung veranlassen. Ein Vera...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1 Unionswaren – Nicht-Unionswaren

Rz. 40 Die Befreiung von Lieferungen in ein oder in einem Umsatzsteuerlager nach § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 1 UStG ist zwar auf die Gegenstände nach der Anlage 1 beschränkt. Auf den Status dieser Gegenstände kommt es jedoch nicht an. Die Steuerbefreiung gilt daher sowohl für Lieferungen von Unionswaren als auch von Nicht-Unionswaren, die sich in einem Zollverfahren (Nichte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.21 Kupfer (Nr. 21 der Anlage 1)

Rz. 115 Unter Nr. 21 der Anlage 1 fallen nur nicht raffiniertes Kupfer (Schwarzkupfer, Blisterkupfer) und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren (Position 7402 00 00 des Zolltarifs), raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform (Position 7403 des Zolltarifs); raffiniertes Kupfer mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr wird durch elektrolytische Raffinati...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.25 Zink in Rohform (Nr. 25 der Anlage 1)

Rz. 119 Unter Nr. 25 der Anlage 1 fällt nur rohes Zink der Position 7901 des Zolltarifs, das sind nicht legiertes Zink und Zinklegierungen. Zu dieser Position gehört Zink in Rohform der verschiedenen Reinheitsgrade, in Klumpen, Walzbarren, Rohblöcken (Ingots), Knüppeln und ähnlichen Formen oder in Körnern. Diese Erzeugnisse sind für das galvanische Verzinken (durch Tauchverf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.23 Aluminium in Rohform (Nr. 23 der Anlage 1)

Rz. 117 Dazu gehört nur rohes Aluminium der Position 7601 des Zolltarifs, das sind nicht legiertes Aluminium und Aluminiumlegierungen. In diese Position gehört Aluminium in Rohform, d. h. in flüssiger Form oder in Klumpen, Rohblöcken (Ingots), Knüppeln, Platten, Drahtbarren oder ähnlichen Formen, wie sie beim Gießen aus Elektrolyse-Zellen oder beim Einschmelzen von Metallabf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.27 Andere unedle Metalle (Nr. 27 der Anlage 1)

Rz. 121 Unter Nr. 27 der Anlage 1 fallen die in den Positionen 8101 bis 8112 des Zolltarifs genannten anderen unedlen Metalle. Das sind Wolfram, Molybdän (reines Molybdän ist in kompaktem Zustand ein Metall, dessen Aussehen an Blei erinnert), Tantal (ist entweder kompakt oder pulverförmig), Magnesium, Cobaltmatte (Cobalt ist ein silberweißes Metall, das härter als Nickel und...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.5 Steuersatz für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz

Rz. 139 Der Lieferer oder Abnehmer hat als Auslagerer bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den maßgeblichen Umsatz nach § 12 UStG ergibt.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Kaffee (Nr. 4 der Anlage 1)

Rz. 88 Unter Nr. 4 der Anlage 1 fällt nur nicht gerösteter, nicht entkoffeinierter oder entkoffeinierter Rohkaffee in allen Formen (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen und Bruchstücke), soweit er zu den Unterpositionen 0901 1100 und 0901 1200 des Zolltarifs gehört, z. B. als Kirschen, d. h. wie er vom Strauch geerntet wird; als Bohnen in der so...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Oliven (Nr. 2 der Anlage 1)

Rz. 83 Dazu gehören nur Oliven der Unterposition 0711 20 des Zolltarifs, die zur Erhaltung während des Transports und der Lagerung bis zur endgültigen Verwendung (meistens in Tonnen oder Fässern) vorläufig haltbar gemacht sind, z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind, und die zum u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Bestätigung der USt-IdNr. des Auslagerers

Rz. 153 Der Lagerhalter hat die Möglichkeit, sich vom BZSt die Gültigkeit der inländischen USt-IdNr. des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters sowie deren Namen und Anschrift bestätigen zu lassen.[1] Diese Bestätigung ist erforderlich, weil er Name, Adresse und inländische USt-IdNr. des Auslagerers aufzeichnen muss (Rz. 152). Kommt der Lagerhalter seinen Aufzeichnungspfli...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.10 Rohzucker (Nr. 10 der Anlage 1)

Rz. 99 Unter Nr. 10 der Anlage 1 fällt nur Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 des Zolltarifs (die Position 1701 11 des Zolltarifs gibt es jedoch nicht mehr). Hierzu gehört der Rohzucker (im Allgemeinen aus braunen Kristallen bestehend) aus Rohrzucker (gewonnen aus dem Saft des Zuckerrohrs) und aus Rübenzucker (gewonnen aus dem Saft der Zuckerrübe). Alle Erzeug...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.14 Kautschuk (Nr. 14 der Anlage 1)

Rz. 104 Dazu gehört nur Kautschuk in den in den Positionen 4001 und 4002 des Zolltarifs genannten Formen, also in Primärformen, Platten, Blättern oder Streifen. Als Kautschuk gelten Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Naturkautschukarten, synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate. Synthetischer Kautschuk gehört zu Position ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.12 Mineralöle (Nr. 12 der Anlage 1)

Rz. 102 Hierunter fallen rohes Erdöl und rohes Öl aus bituminösen Mineralien (Position 2709 00 des Zolltarifs; diese Position gibt es jetzt nicht mehr), anders bearbeitetes Erdöl und oder Öl aus bituminösen Mineralien sowie Zubereitungen aus Erdöl und aus Öl aus bituminösen Mineralien (Position 2710 des Zolltarifs), verflüssigtes Propan (Unterposition 2711 12 des Zolltarifs)...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.16 Wolle (Nr. 16 der Anlage 1)

Rz. 109 Unter Nr. 16 der Anlage 1 fällt nur rohe Wolle der Position 5101 des Zolltarifs. Als "Wolle" gilt die natürliche Faser des Haarkleids von Schafen. Sie darf weder gekrempelt noch gekämmt sein, gleichviel, ob sie bei der Schur des lebenden Tieres oder des Felles des toten Tieres angefallen ist (Schurwolle) oder ob sie durch Entwollen des Felles mittels Gärung (Fermenta...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.20 Eisen- und Stahlerzeugnisse (Nr. 20 der Anlage 1)

Rz. 113 Dazu gehören nur Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in den Positionen 7207 bis 7212, 7216, 7219, 7220, 7225 und 7226 des Zolltarifs aufgeführt sind. Hierzu gehören insbesondere: Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl wie Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Rundstahl, Brammen, Platinen, Erzeugnisse mit massivem Querschnitt, nur vorgeschmiedet, oder vorprofiliertes Halbze...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.24 Blei in Rohform (Nr. 24 der Anlage 1)

Rz. 118 Unter Nr. 24 der Anlage 1 fällt nur rohes Blei der Position 7801 des Zolltarifs, das sind insbesondere raffiniertes Blei und Bleilegierungen. Zu dieser Position gehört Blei in Rohformen in verschiedenen Reinheitsgraden, von unreinem Blei und silberhaltigem Blei bis zum raffinierten Elektrolytblei, in Klumpen, Blöcken, Rohblöcken (Ingots), Masseln, Brammen, Broten ode...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.22 Nickel in Rohform (Nr. 22 der Anlage 1)

Rz. 116 Unter Nr. 22 der Anlage 1 fällt nur Nickel in Rohform, das sind nicht legiertes Nickel und Nickellegierungen (Position 7502 des Zolltarifs). Nickel in Rohform kommt gewöhnlich in Form von Rohblöcken (Ingots), Masseln, Pellets, Würfeln, Rondellen, Briketts, Kugeln, Körnern, Kathoden oder in anderen Formen der elektrolytischen Abscheidung vor.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.26 Zinn in Rohform (Nr. 26 der Anlage 1)

Rz. 120 Dazu gehört nur rohes Zinn der Position 8001 des Zolltarifs, das sind nicht legiertes Zinn und Zinnlegierungen. Zu dieser Position gehört Zinn in Rohform, in Klumpen, Blöcken, Rohblöcken (Ingots), Barren, Broten, Walzbarren, Stäben, Körnern oder ähnlichen Formen. Diese Erzeugnisse sind für das Verzinnen oder zum Umformen z. B. durch Walzen, Strangpressen oder Umschme...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Kartoffeln, frisch oder gekühlt (Nr. 1 der Anlage 1)

Rz. 82 Hierunter fallen Kartoffeln i. S. d. Position 0701 des Zolltarifs. Das sind Kartoffeln aller Art, frisch oder gekühlt, insbesondere auch Pflanz- oder Frühkartoffeln. Hierzu gehören auch Kartoffeln unverpackt als Schüttware, nicht aber Kartoffeln, die in Gebinden von z. B. 2,5 kg abgepackt sind. Als Pflanzkartoffeln i. S.d. Unterposition 0701 10 gelten nur solche Karto...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.5 Tee (Nr. 5 der Anlage 1)

Rz. 90 Hierzu gehört nur Tee der Position 0902 des Zolltarifs, also die verschiedenen Arten von Tee, der von dem Strauch der Gattung Thea stammt, insbesondere Blätter und Knospen sowie Abfälle, gerollt, gedämpft, getrocknet, geröstet, (teilweise) fermentiert (z. B. Oolong Tee), ebenso gemahlen, zu Kugeln oder Tabletten agglomeriert, sowie Tee, dem Tein (Koffein) entzogen ist...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.3 Schalenfrüchte (Nr. 3 der Anlage 1)

Rz. 84 Unter Nr. 3 der Anlage 1 fallen nur Schalenfrüchte der Positionen 08 01 und 08 02 des Zolltarifs, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet. Während Kokosnüsse, deren Schalen entfernt wurden, geraspelt und getrocknet zu Position 0801 des Zolltarifs gehören, gehört Kopra aus getrocknetem, zerkleinertem Kokosfleisch bestehend, jedoch zum menschlichen Genu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.7 Rohreis (Nr. 7 der Anlage 1)

Rz. 94 Unter Nr. 7 der Anlage 1 fällt nur Reis in der Strohhülse (Paddy-Reis oder Rohreis), d. h. Reis, dessen Körner noch von ihrer Strohhülse umgeben sind, die sie fest umschließt (Unterposition 1006 10 des Zolltarifs). Rz. 95 Nicht hierunter fällt deshalb vor allem geschälter Reis (Cargoreis oder Braunreis), d. h. Reis, der von der Strohhülse durch Enthülsungsmaschinen bef...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.9 Pflanzliche Fette und Öle (Nr. 9 der Anlage 1)

Rz. 98 Hierunter fallen pflanzliche Öle, einschließlich Jojobaöl (flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert), und genießbare pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen der Positionen 1507 bis 1515 des Zolltarifs (z. B. Sonnenblumenöl), nicht nur aus ölhaltigen Früchten, sondern auch aus anderen Früchten gewonnenes Öl (z. B. aus Getreidekeimen, Pfirsichen, Walnüssen). ...mehr