Fachbeiträge & Kommentare zu Teileigentum

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Grundstückswertermittlung: ... / 4.2.4 Vollständigkeit der Wertermittlungsunterlagen

Es folgt eine Prüfung auf Vollständigkeit der bewertungsrelevanten Unterlagen. Als einige Anhaltspunkte können gegebenenfalls dienen: Grundbuch, evtl. Grundakte Flurkarte amtlicher Lageplan Bebauungsplan Flächennutzungsplan Altlastenkataster Baulastenverzeichnis Teilungserklärung (bei Eigentumswohnungen oder Teileigentum) Bescheinigung über zu erwartende Erschließungsbeiträge bzw. ko...mehr

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Grundstückswertermittlung / 2.3.4.2 Rechte und Belastungen

Wohnungs- und mietrechtliche Bindungen Die Grundstückswertermittlung:Rechte und Belastungen weiterhin nicht abschließende Aufzählung von Rechten und Belastungen wurde um wohnungs- und mietrechtliche Bindungen erweitert. Während die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Pfandrechte grundsätzlich nicht wertbeeinflussend sind, werden die folgend aufgezählten Rechte und B...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundstückswertermittlung / 2.1 Anwendungsbereich

Wo "Verkehrswert" drauf steht, muss ImmoWertV drin sein! § 1 ImmoWertV entspricht im Wesentlichen den §§...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Wirtschaftliche Einheiten beim Erbbaugrundstück

Leitsatz 1. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. 2. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks. Normenkette § 2 Abs. ...mehr

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ZErb 07/2020, Zur Vertretun... / 1 Gründe

I. Die Antragsteller haben die Eintragung einer Grundschuld sowie – die Antragsteller zu 1–5) – die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt. Mit notariellem Kaufvertrag vom … 10.2019 haben die Antragsteller zu 1–4) ein in Bremerhaven gelegenes Grundstück erworben. Die Antragstellerin zu 5) war am … 3.2019 verstorben, d.h. sie lebte im Zeitpunkt der Beurkundung des Kau...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einführung BewG / b) Bewertung bebauter Grundstücke (§§ 180 ff. BewG n.F.)

Rz. 280 [Autor/Stand] Im Gegensatz zur bisherigen Bedarfsbewertung unterscheidet das Gesetz für die Bewertung bebauter Grundstücke zum Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer in § 181 Abs. 1 BewG n.F. zwischen sechs verschiedenen Grundstücksarten (Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungs- und Teileigentum, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstüc...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einführung BewG / IV. Überblick über die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch GrStRefG vom 26.11.2019

Rz. 428 [Autor/Stand] Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat am 8.11.2019 das am 26.11.2019 im Bundesgesetzblatt[2] verkündete GrStRefG v. 26.11.2019[3] verab schiedet. Dies versetzt die Kommunen in die Lage, die Grundsteuer ab 2025 nach dem neuen Regelungsregime und bis 31.12.2024 weiterhin auf der Basis des bisherigen Rechts zu erheben.[4] Rz. 429 [Autor/Stand] I...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundbesitzwerte beim Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 122 [Autor/Stand] Für Grundstücke des Grundvermögens sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und förmlich festzustellen. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich nach § 2 BewG. Rz. 123 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte des Grundvermögens sind für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die §§ 176 bis 198 BewG maßgebend. Die Bewertungsvorschrift...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.2.1 Mehrere zivilrechtliche Sachen

Rz. 32 Besteht ein einheitlicher Gegenstand bereits zivilrechtlich aus mehreren selbstständigen Sachen, ist auch umsatzsteuerrechtlich eine Aufteilung des Gegenstands in mehrere Liefergegenstände i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG möglich. Praxis-Beispiel Gebäude, die aufgrund eines Erbbaurechts errichtet werden, sind wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts[1], zum Grundstück gehören...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Übliche Miete kein Abgrenzungskriterium

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Gesetzgeber wollte zunächst ein anderes Abgrenzungskonzept der beiden Bewertungsverfahren realisieren. Danach sollten ursprünglich im Ertragswertverfahren bewertet werden: Rz. 17 [Autor/Stand] Dagegen sollt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Übergroße Grundstücksflächen bei Hochhäusern

Rz. 296 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt die Größe der nicht bebauten Fläche nur dann als werterhöhender Umstand in Betracht, wenn sich auf dem Grundstück kein Hochhaus befindet. Bei Grundstücken mit Hochhäusern ist daher kein Zuschlag wegen übergroßer Fläche zu gewähren. Grund dafür ist, dass bei derartigen Grundstücken mit einer relativ kleinen bebauten F...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Klare Zuordnung realisiert

Rz. 22 [Autor/Stand] Im Ergebnis hat der Gesetzgeber in der verabschiedeten Fassung der Vorschrift eine klare Zuordnung getroffen und sich für eine Abhängigkeit der Bewertungsverfahren von der jeweiligen Grundstücksart ausgesprochen. Dementsprechend sind Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum im Ertragswertverfahren zu bewerten. Dageg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Typisierende Maßgeblichkeit

Rz. 31 [Autor/Stand] Das Sachwertverfahren kommt in der Praxis der Wertermittlung insb. bei den bebauten Grundstücken in Betracht, bei denen es für die Werteinschätzung am Grundstücksmarkt nicht in erster Linie auf den Ertrag ankommt, sondern die Herstellungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr wertbestimmend sind. Die individuelle Abgrenzung der Bewertungsverfahren ist i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Anwendungsbereich des Sachwertverfahrens

Rz. 29 [Autor/Stand] § 250 Abs. 3 BewG regelt, dass die Bewertungsmethode – allein – von der nach § 249 BewG festzustellenden Grundstücksart abhängt. Somit ist das Sachwertverfahren bei den folgenden Grundstücksarten zwingend anzuwenden: Rz. 30 [Autor/Stand] Die konkrete Ausge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht (Abs. 6)

Rz. 141 [Autor/Stand] Ein Wohnungserbbaurecht ist dann gegeben, wenn ein Erbbaurecht mehreren Personen gemeinschaftlich nach Bruchteilen zusteht und die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Berechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäudes eingeräumt wird. Von einem Teil...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.3.2 Bebaute Grundstücke

Ein bebautes Grundstück[1] ist dagegen ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden. Zum Gebäudebegriff s. auch H B 18 ErbStH 2019. Wichtig für die Bewertung ist die Definition einer Wohnung. Hierbei ist eine Wohnung die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sind, dass ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Di...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.2 Angaben zum Grund und Boden (Zeilen 9 bis 15)

In den Zeilen 9 bis 12 sind die Fläche des Grundstücks, der Bodenrichtwert und die zulässige Geschossflächenzahl für das Grundstück anzugeben. Kommen für ein bebautes Grundstück unterschiedliche Bodenrichtwerte oder Geschossflächenzahlen in Betracht, sind jeweils gesonderte Flächenangaben erforderlich. Bei Wohnungs- oder Teileigentum ist nur die auf das jeweilige Wohnungs- o...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.3 Angaben zum Sachwert (Zeilen 65 bis 89)

Die Zeilen 65 bis 89 betreffen das Sachwertverfahren, das für die Bewertung der sonstigen bebauten Grundstücke zugrunde gelegt wird. Das Sachwertverfahren ist auch heranzuziehen, wenn auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete für Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke ermittelt werden kann.[1] Beim Sachwertverfahren wird der Wert der Gebäude getre...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / 2.6.1 Angaben zum Vergleichswert (Zeilen 33 bis 35)

Die Zeilen 33 bis 35 betreffen das Vergleichswertverfahren, das für Wohnungseigentum, Teileigentum und Ein- und Zweifamilienhäuser zur Anwendung kommt, sofern entsprechende Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren vorliegen (Zeile 34). Bei der Anwendung des Vergleichswertverfahrens wird der Grundbesitzwert des zu bewertenden bebauten Grundstücks entweder aus Vergleichspreise...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Teileigentum

Rz. 4 [Autor/Stand] Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.[2] Das Teileigentum umfasst ebenso wie das Wohnungseigentum zwei Eigentumssphären: das Sondereigentum (ausschließliches Eigentum), nicht an einer Wohnung wie beim Wohnung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Begründung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum

Rz. 5 [Autor/Stand] Soll Wohnungseigentum oder Teileigentum begründet werden, so muss den Beteiligten das Eigentum am Grund und Boden nach Bruchteilen zustehen. Besteht keine Bruchteilsgemeinschaft, so muss eine solche zunächst vereinbart werden. Diesem Grundsatz entsprechend wird Wohnungseigentum oder Teileigentum entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum ge...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , BewG § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum

A. Allgemeines I. Rechtsform Rz. 1 [Autor/Stand] Die Rechtsform des "Wohnungseigentums" und des "Teileigentums" wurden durch das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) v. 15.3.51 (BGBl. I, 175, ber. 209), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) neu geschaffen. Sie ermöglichen es, se...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 6 [Autor/Stand] Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG) bildet nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gilt somit als Grundstück i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG. Der Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG besteht darin, den Besonderheiten des Wohnungs-(Teil-)Eigentums bewertungsrechtlich R...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Grundstücksart (Abs. 1 Sätze 2 und 3)

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bestimmung der Grundstücksart (vgl. § 75 BewG) beurteilt sich bei allen bebauten Grundstücken nach der tatsächlichen baulichen Nutzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag. Dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für das Wohnungseigentum und das Teileigentum. Bei diesen beiden Rechtsformen muss jedoch berücksichtigt werden, dass ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 6.4 [Autor/Stand] Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes Wohnungseigentum und jedes Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit. Demgemäß umfasst die wirtschaftliche Einheit des Wohnungseigentums grundsätzlich das Sondereigentum an einer Wohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil und die wirtschaftliche Einheit des Teileigentums das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verbindung eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an mehreren (abgeschlossenen) Wohnungen oder nicht Wohnzwecken dienenden Räumen

Rz. 4.1 [Autor/Stand] Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben über die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit und die maßgebende Grundstücksart beim Wohnungseigentum und Teileigentum den koordinierten Ländererlass v. 20.10.1981[2] herausgegeben. Dieser Erlass führt unter "1. Zivilrechtliche Ausgangslage; Allgemeines" Folgendes aus: „Nach dem Wohnungseigentumsgeset...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bewertung (Abs. 2)

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Bewertung des Wohnungseigentums und des Teileigentums – Bewertungsmethode und Wertermittlung – richtet sich grundsätzlich nach den allgemein geltenden Vorschriften der §§ 76–91 BewG (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BewG). Es gilt jedoch nach § 93 Abs. 2 BewG die wichtige Ausnahme, dass für die Bewertung des Wohnungseigentums, das der Grundstücksart nach, wie oben...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ländererlass zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten nach der Verkehrsauffassung

Rz. 6.5 [Autor/Stand] Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit beim Wohnungseigentum (Teileigentum) ist somit entsprechend § 2 Abs. 1 BewG die Verkehrsauffassung maßgebend, wobei die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind. Zur Bildung wirtschaft...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Einbeziehung von Garagen, Stellplätzen und Doppelstockgaragen in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums

Rz. 6.7 [Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums sind auch Garagen und Autostellplätze einzubeziehen, wenn Wohnungs-(Teil-)Eigentum und Garagen sowie Abstellplätze nach den Anschauungen des Verkehrs (vgl. § 2 Abs. 1 BewG) wirtschaftlich zusammengehören und Eigentumsidentität (vgl. § 2 Abs. 2 BewG) besteht. So hat das FG Düsseldorf durch rech...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Auswirkung einer Abweichung der Miteigentumsanteile vom Verhältnis der Jahresrohmieten auf den festzustellenden Wert

Rz. 16 [Autor/Stand] Der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens (Jahresrohmiete × Vervielfältiger) für das Wohnungseigentum und das Teileigentum ermittelte Wert umfasst den Wert des Sondereigentums einschließlich des Miteigentumsanteils am Grund und Boden und der sonstigen gemeinschaftlichen Anlagen; ein zusätzlicher Ansatz für den Wert des Miteigentumsanteils kommt som...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Dauerwohnrecht und Dauernutzungsrecht

Rz. 20 [Autor/Stand] Ein Dauerwohnrecht ist gegeben, wenn ein Grundstück in der Weise belastet wird, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen. Bezieht sich das Recht auf die Nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eigentumswohnung und Kaufeigentumswohnung

Rz. 2 [Autor/Stand] Zu unterscheiden ist der Rechtsbegriff des Wohnungseigentums von dem Sachbegriff der Eigentumswohnung. Ersterer verkörpert das Recht, letzterer die Sache, das Objekt, das hergestellt oder erworben wird. Das WEG kennt den Begriff "Eigentumswohnung" nicht. Dieser wurde erst in das II. WoBauG v. 27.6.1956 (BGBl. I 1956, 523) aufgenommen. Nach § 12 II. WoBauG...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Zuschlag wegen der Größe der nicht bebauten Flächen

Rz. 19 [Autor/Stand] Werterhöhende Umstände, die bei der Bewertung nach dem Ertragsverfahren weder in der Jahresrohmiete noch im Vervielfältiger zum Ausdruck kommen, werden durch eine Erhöhung des Vielfachen der Jahresrohmiete berücksichtigt (§ 82 Abs. 2 BewG). Ein solcher werterhöhender Umstand kann die Größe der zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Grundstücksfläche ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Rechtsform

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Rechtsform des "Wohnungseigentums" und des "Teileigentums" wurden durch das Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) v. 15.3.51 (BGBl. I, 175, ber. 209), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 v. 14.12.84 (BGBl. I, 1493) neu geschaffen. Sie ermöglichen es, selbstständiges Eigentum an r...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wohnungseigentum

Rz. 3 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung i.V.m. dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Das Wohnungseigentum umfasst somit zwei Eigentumssphären: das Sondereigentum (ausschließliches Eigentum) an einer Wohnung und den Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Gegenstand des Sondereigentums ...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.6.2 Wichtige Eckpunkte der Neuregelung

Die Modernisierung der Verfahren zur Bewertung des Grundvermögens ist an die anerkannten Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuches angelehnt. Unbebaute Grundstücke Ein unbebautes Grundstück liegt vor, wenn auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude liegen. Die Benutzbarkeit des Gebäudes beginnt mit der Bezugsfertigkeit. Be...mehr

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Grundsteuer-Reform: Die "ne... / 2.4.2 Erklärungs- und Anzeigepflichten

Erklärungen zu Hauptfeststellungszeitpunkten Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten bedarf es am jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt stets einer – ggf. vorausgefüllten – Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung von Grundsteuerwerten. Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert und/oder ist eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.1 Gegenstand

Rz. 4 Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angenommen werden, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.1 Eigentümer

Rz. 3 Als Haftender kommt der Eigentümer eines Gegenstands in Betracht, der einem Unternehmen dient und nicht im Eigentum des Unternehmers steht. Steht der Gegenstand im Eigentum des Unternehmers, so schuldet dieser, sodass eine Haftung ausscheidet. Als Eigentümer i. S. d. Vorschrift ist der Vollrechtsinhaber hinsichtlich des Gegenstands zu verstehen, also auch der Gläubiger...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 8 Sachenrecht / 2. Wohnungseigentum und Teileigentum

Rz. 32 Wohnungseigentum und Teileigentum sind zwei besondere Arten des Miteigentums an einem Grundstück, die gesetzlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt sind. Grundsätzlich erstreckt sich gem. § 94 Abs. 1 BGB das Eigentum an einem Grundstück auf die aufstehenden Gebäude, so dass der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer aller Wohnungen bzw. der nicht zu Wohnzwe...mehr

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§ 8 Sachenrecht / aa) Entstehung

Rz. 43 Ein Grundstück (auch das Miteigentum daran, das Wohnungs- und Teileigentum und das Erbbaurecht) kann gem. § 1113 BGB mit einer Hypothek zur Absicherung einer (regelmäßig) Darlehensforderung belastet werden. Das Gesetz unterscheidet die Brief- und die Buchhypothek. Obwohl heute in der Kreditpraxis fast immer Buchhypotheken (bzw. noch viel häufiger Buchgrundschulden) be...mehr

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§ 8 Sachenrecht / IV. Vorkaufsrecht

Rz. 64 Das BGB kennt in §§ 463 ff. BGB ein schuldrechtliches und in §§ 1094 ff. BGB ein dingliches Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken (sowie an Wohnungs-, Teileigentum und Erbbaurecht) bestellt werden, während das schuldrechtliche auch bzgl. beweglicher Sachen vereinbart werden kann. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht gem. § 873 BGB mit Eini...mehr

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§ 39 Zwangsvollstreckung in... / A. Einführung

Rz. 1 Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterfallen gem. § 864 Abs. 1 ZPO insbesondere das Grundstückseigentum, auch das Miteigentum daran (vgl. § 864 Abs. 2 ZPO), das Wohnungs- und Teileigentum nach dem WEG, das Erbbaurecht nach dem Erbbaurechtsgesetz sowie die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die im Schiffsbauregister eingetragenen (und eintr...mehr

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§ 8 Sachenrecht / C. Eigentum

Rz. 9 Das Eigentum als die umfassendste Rechtsposition an einer Sache ist im BGB nicht näher definiert, da man davon ausgeht, dass jedermann weiß, was Eigentum ist. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr darauf beschränkt, in § 903 BGB die Befugnisse des Eigentümers allgemein zu erläutern. Danach darf der Eigentümer mit seiner Sache nach seinem Belieben verfahren und andere von j...mehr

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§ 8 Sachenrecht / E. Fragen und Antworten

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§ 8 Sachenrecht / 1. Aufbau des Grundbuchs

Rz. 66 Wie bereits angedeutet, werden die Grundstücke in einem besonderen Register, dem sog. Grundbuch verzeichnet. Für jedes Grundstück wird dabei ein besonderes Grundbuch angelegt. Zuständig für die Führung des jeweiligen Grundbuchs ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt, funktionell werden die Grundbücher dort von den Rechtspflegern/-innen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anlage 22 BewG vor dem 1.1.2016

Rz. 65 [Autor/Stand] Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2016 gilt eine abweichende wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer Lebensdauer für Gebäude, die sich aus der nachstehenden Anlage 22 zum Bewertungsgesetz ergibt. Sie gilt für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2016 sowohl im Rahmen des Ertragswertverfahrens (§ 185 Abs. 3 Satz 3 BewG) als auch bei Ermittlung des Gebäudes...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteuermessbeträge im beigetretenen Teil Deutschlands vom 1.1.1991 bis einschließlich 31.12.1996

Rz. 14 [Autor/Stand] Hierzu sind am 20.11.1990 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ergangen. Sie lauten wie folgt: „Gleichlautender Erlaß betr. Bewertung des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG sowie Festsetzung der Grundsteue...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Anlage 22 BewG ab dem 1.1.2016

Rz. 62 [Autor/Stand] Aus Anlage 22 zum Bewertungsgesetz i.d.F des Steueränderungsgesetzes 2015[2] ergibt sich die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von Gebäuden. Sie gilt für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2015 sowohl im Rahmen des Ertragswertverfahrens (§ 185 Abs. 3 Satz 3 BewG) als auch bei Ermittlung des Gebäudesachwerts im Sachwertverfahren (§ 190 Abs. 2 Satz 2 ...mehr