Fachbeiträge & Kommentare zu Studium

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(Erst-)Ausbildungskosten al... / 2.1 Einzelformen der Berufsausbildung

Unter dem Begriff "Berufsausbildung" i. S. d. §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG ist eine berufliche Ausbildung unter Ausschluss eines Studiums zu verstehen. Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraus...mehr

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Unterhalt/Unterstützung an ... / 1.9.1 Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen

Hat der Unterhaltsempfänger andere eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, vermindert sich der Höchstbetrag von 10.908 EUR, zuzüglich des Erhöhungsbetrags, um die eigenen Einkünfte und Bezüge, soweit diese den Betrag von insgesamt 624 EUR jährlich übersteigen, sowie um die vom Unterhaltsempfänger als Ausbildungshilfe aus öf...mehr

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Unterhalt/Unterstützung an ... / 2.2 Ganzjährige Unterhaltsleistungen

Praxis-Beispiel Beispiel 1 Unterhalt an Rentenempfänger Franz Klammer unterstützt in 2023 seine alleinstehende Mutter. Sie wohnt in ihrer eigenen Wohnung. Er weist monatliche Unterhaltszahlungen von 650 EUR nach. Die Mutter hat eine eigene Altersrente i. H. v. jährlich 5.000 EUR. An gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (kein Anspruch auf Krankengeld, somit k...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 2.5 Zeitliche Wirkung der Eintragung

Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fortlaufend vorzunehmen. Dies gilt auch für die Steuerklasse II. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erstmals im Laufe des Jahres ein, ist die Bescheinigung der Steuerklasse II als Lohnsteuerabzugsmerkmal mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats vorzunehmen, in dem erstm...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 3.5 Zeitliche Wirkung der Kinderfreibeträge

Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fortlaufend vorzunehmen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Kinderfreibetragszähler. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags erstmals im Laufe des Jahres ein, ist die Bescheinigung der Kinderfreibetragszähler ab dem ersten Tag des Monats vorzunehmen, in dem erstmals alle Voraussetzunge...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) Mehrstufiger Ausbildungsweg Abitur-Lehre/Volontariat-Studium/Bachelor-Master

Rz. 803 Für den mehrstufigen Ausbildungsweg Abitur-Lehre/Volontariat-Studium kommt es nicht darauf an, dass die Entscheidung zur Weiterbildung schon von Anfang der Ausbildung an bestand, oder dass besondere die Weiterbildung erfordernde Neigungen und Begabungen des Kindes bereits während der Erstausbildung deutlich wurden. Die Einheitlichkeit der Ausbildung ist auch dann noc...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / ii) Mehrstufige Ausbildungen, insb. die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle

Rz. 799 Der BGH[1092] hat für diejenigen Fälle, in denen das Kind nach der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, und die Eltern sodann ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium finanzieren sollen (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle), in gefestigter Rechtsprechung Grundsätze entwickelt. Danach umfasst der Unterhalt für eine letztlich doch einh...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) Sachlicher (= fachlicher) Zusammenhang

Rz. 807 Mehrere Ausbildungsteile können nicht nur dann zu einer einheitlichen Gesamtausbildung verknüpft werden, wenn von vornherein ein einheitlicher Berufsplan aufgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Ausbildungsstufen ein fachlicher (= sachlicher) Zusammenhang besteht. Praktische Ausbildung und Studium müssen also entweder derselben Beruf...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (b) Zeitlicher Zusammenhang

Rz. 809 Der Anspruch auf Unterhalt für die Dauer einer mehrstufigen Ausbildung setzt weiter voraus, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich eng zusammenhängen. Übt es im Anschluss an eine Lehre den erlernten Beruf aus, obwohl es mit dem Studium beginnen könnte, und wird der Entschluss zum Studium auch sonst nicht erkennbar, wird dieser Zusammenhang und damit die Ei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Einzelne Anknüpfungspunkte

Rz. 804 [Autor/Stand] AO 1931, StAnpG 1934 und AO 1977. Das StAnpG v. 16.10.1934[2] änderte mit seinen §§ 13, 14 die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in einigen Punkten gegenüber den §§ 80, 81 AO 1931.[3] Soweit keine Änderungen erfolgten, behielt die frühere Rspr. zum Wohnsitzbegriff Bedeutung.[4] Im Grundsatz ist dem auch heute zuzustimmen, es sei denn, Entsch...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Voraussetzungen einer mehrstufigen Ausbildung

Rz. 806 Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt – bezogen auf eine mehrstufige Ausbildung – neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 1610 Abs. 2 voraus, dass der Ausbildungsabschnitt im Anschluss an die praktische Ausbildung mit dieser in einem engen sachlichen – praktische Ausbildung und Studium müssen derselben Berufssparte angehören oder sich fachlich ergänzen – u...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Doppelstudium

Rz. 820 Im Rahmen der Frage, ob für die Zweitausbildung eines volljährigen Kindes Ausbildungsunterhalt geschuldet wird, kann sich der Sachverhalt so darstellen, dass das volljährige Kind ein Doppelstudium betreibt. Rz. 821 Wenn beide Studiengänge gleichzeitig abgeschlossen werden, treten unterhaltsrechtliche Auswirkungen nicht ein, da sich die Ausbildungszeit und damit der Ze...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (b) Mehrstufiger Ausbildungsweg Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium

Rz. 804 Der mehrstufige Ausbildungsweg Realschule-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium [1110] stellt hingegen keine einheitliche Berufsausbildung dar. Die zur sogenannten Abitur-Lehre-Studium entwickelte Rechtsprechung zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist nicht entsprechend auf den Fall der Aufnahme eines Studiums nach Mittlerer Reife und anschließender Berufsausbil...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Konkretes Berufsziel

Rz. 754 Unterhalt für ein Teilstudium wird nicht geschuldet. Eltern schulden nicht schlechthin irgendeine Ausbildung,[984] sondern nur Unterhalt und Kosten für die Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluss für einen anerkannten Beruf. Damit scheiden Berufsziele ohne gefestigten Ausbildungsgang bzw. solche, die als sozial minderwertig gelten, von vornherein aus. Ab...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / hh) Wartezeiten/Parkstudium/Freiwilliges Soziales oder ökologisches Jahr/Berufsgrundbildungsjahr

Rz. 796 Wartezeiten auf den gewünschten Studienplatz sind mit einer auf Gelderwerb gerichteten Tätigkeit zu überbrücken.[1083] Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein fachfremdes Parkstudium oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr zu finanzieren. Daher kann das Kind in dieser Zeit keinen Ausbildungsunterhalt verlangen, wenn das freiwillige Jahr keine ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Einzelne mehrstufige Ausbildungsgänge

Rz. 801 Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt erstreckt sich grundsätzlich nur auf eine Ausbildung. Da Ausbildungsunterhalt für die Dauer einer Ausbildung nur insgesamt bejaht oder verneint werden kann,[1095] ist eine einheitliche Ausbildung – keine Zweitausbildung![1096] – aufgrund geänderten Ausbildungsverhaltens[1097] auch dann (noch) anzunehmen, wenn sie aus mehreren, an...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung

Rz. 451 Befindet sich ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Trennung in einer Berufsausbildung oder in einem Studium, so kann er dies fortsetzen, wenn die Ausbildung oder das Studium bisher im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten betrieben worden ist. Das Studium/die Berufsausbildung muss jedoch zielstrebig betrieben werden. Der Abschluss muss zu erwarten sein. Rz. 452 Es ist uner...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Orientierungsphase

Rz. 747 Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat.[968] Die Rechtsprechung billigt daher Jugendlichen eine Orientierungsphase zu,[969] in der sie (zunächst) auch Fehlentscheidungen bezüglich ihres Ausbildungsziels und/oder Ausbildungsortes treffen, um ihre endgültige ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (1) Regelabschluss und Regelstudienzeit

Rz. 784 Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist nur ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, die mit dem Regelabschluss endet. Sie begrenzt den Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres. Gleiches gilt für im Hochschulrahmengesetz für den jeweiligen Studiengang angegebene Studienhöchstdauer.[1053] Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnis...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (b) (Mit-)Verantwortlichkeit des Kindes

Rz. 789 Verzögerungen/Unterbrechung der Ausbildung sind nach Treu und Glauben (§ 242) auch dann hinzunehmen, wenn die Verlängerung der Ausbildungszeit (alleine oder überwiegend) auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen ist.[1069] Im Einzelfall muss der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinne...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (a) (Mit-)Verantwortlichkeit der Eltern

Rz. 788 Trifft den/die Unterhaltsschuldner eine erkennbare (Mit-)Verantwortung an der Verzögerung/Unterbrechung der Ausbildung, dann ist es ihm/ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, diese dem Unterhaltsbegehren entgegen zu halten.[1065] Dies gilt etwa für Erschwernisse während der Ausbildung durch Leistungen des Kindes im Rahmen von § 1619, aber auch für erzieherisches Fehlv...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / III. Bedürftigkeit (§ 1602 BGB)

Rz. 193 Bedürftig und damit unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 Abs. 1 derjenige, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllen minderjährige Kinder regelmäßig, da sie nur ganz ausnahmsweise bereits eine eigene Lebensstellung erlangt haben. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle haben die minderjährigen Kinder eben noch keine ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (3) Eignung des Kindes

Rz. 761 Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass das Kind für den von ihm angestrebten Beruf geeignet ist,[996] dass also der bisherige schulische Werdegang einen erfolgreichen Abschluss der angestrebten Ausbildung erwarten lässt. Ob das geistige Leistungsvermögen des Kindes auch den Anforderungen einer höher qualifizierten Tätigkeit genügt, lässt sich nicht ...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

Rz. 849 Einkünfte aus unzumutbarer (überobligatorischer) Erwerbstätigkeit bleiben nicht anrechnungsfrei, sondern sind nach Billigkeitsgesichtspunkten, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 entweder voll oder nur teilweise anzurechnen.[1186] Es ist zunächst nach allgemeinen Grundsätzen in einen unterhaltsrelevanten (anrechnungspflichtigen) und in einen nicht unter...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14. BMF, Entwurf v. 19.7.2023 – IV B 5 - S 1340/23/10001 :003 – DOK 2023/0634056 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes [AEAStG-E]) – Auszug

Rz. 14 [Autor/Stand] Inhaltsverzeichnis – Auszugmehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) Wechsel des Ausbildungsziels bzw. des Ausbildungsortes

Rz. 779 Die Rücksichtnahme auf den/die Unterhaltsschuldner gebietet es aber auch, dass sich das Kind über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem/den Unterhaltsschuldner/n verständigt.[1034] Es muss daher jegliche Wechsel während der Ausbildung mit seinen Eltern beraten (§ 1618a),[1035] insb. die Gründe für den Abbruch der derzeitigen Ausbildung wie auch die Perspektiven d...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Erforderlichkeit der Ausbildung

Rz. 1322 Die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung muss erforderlich sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen zu können. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte derzeit keine angemessene Tätigkeit ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, nach dem gegenwärtigen Ausbildungsstand eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden.[1391] Rz. 1323 Daran fehlt es, we...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / e) Erwartung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung

Rz. 1362 Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung muss in üblicher Zeit zu erwarten sein. Es kann nicht verlangt werden, ein Studium beispielsweise in der Mindestzeit zu absolvieren. Orientierung bildet die durchschnittliche Dauer der Ausbildungszeit. Konkrete Umstände, z.B. Erkrankungen, können die Ausbildungszeit verlängern. Durchgehend muss die Prognose bestehen, dass die...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 6. Dauer des Unterhalts nach § 1575 Abs. 1, 2 BGB

Rz. 1374 Ausbildungsunterhalt ist zeitlich auf die Dauer der Ausbildung begrenzt. Bei einem Studium entspricht dies der statistisch durchschnittlichen Studiendauer, nicht der Mindeststudiendauer. Die Dauer der Fortbildung/Umschulung steht mit dem zeitlichen Ende der Ausbildung fest. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 77 SGB III, in denen ein festes Ausbildungsende nic...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 7. Umstände aus der Vergangenheit

Rz. 152 Im Rahmen der nachehelichen Solidarität ist es auch möglich, bestimmte in der Vergangenheit liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die keine Auswirkungen auf die zukünftige Erwerbsfähigkeit haben. Dies gilt auf beiden Seiten, also sowohl bei der Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltspflichtigen. Denn stellt man nur auf gegenwärtige und zukünftige beruflic...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (d) Ausbildungsunterhalt nach Abbruch/Beendigung der Ausbildung

Rz. 795 Mit dem Abbruch bzw. der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung erlischt auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Eltern tragen demnach nicht das Arbeitsplatzrisiko.[1079] Da das Ende einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung fast immer zeitlich deutlich vor der/den Abschlussprüfung/en absehbar ist, kann dem Unterhaltsgläubiger zugemutet werde...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 1. Normzweck

Rz. 1335 Hat ein – nunmehr geschiedener – Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1575 Abs. 1 BGB , wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Begriff und Art der Ausbildung

Rz. 1346 Der Begriff der Ausbildung ist sehr weit gefasst. Erforderlich ist ein anerkanntes Berufsausbildungsverhältnis, verbunden mit einem bestimmten Ausbilder und einem bestimmten Ausbildungsplan. Es muss sich dabei um eine vom Arbeitsamt anerkannte Maßnahme der Weiterbildungsförderung i.S.d. SGB III handeln. Firmeninterne Qualifikationsmaßnahmen fallen nicht darunter.[14...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / IV. Ehebedingtheit des Nachteils

Rz. 13 Für die Ehebedingtheit des – konkret festgestellten – Nachteils ist erforderlich, dass die Umstände, die zu dem unterschiedlichen Einkommen führen, Folgen des konkreten Lebenszuschnitts der Ehegatten während der geschiedenen Ehe sind. Unter einem ehebedingten Nachteil sind also vornehmlich Einbußen zu verstehen, die – streng kausal – sich aus der Rollenverteilung in d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (c) Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Rz. 812 Der Unterhaltsanspruch des Kindes hängt zwar nicht davon ab, dass es seine Eltern zeitig von seinen Plänen in Kenntnis gesetzt hat.[1135] Allerdings haben die Eltern für eine mehrstufige Ausbildung nur in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit aufzukommen. Diese erhält im Rahmen mehrstufiger Ausbildung besonderes Gewicht,[1136] weil di...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 7. Verpflichtungen des Anspruchstellers

Rz. 1377 Wer Ausbildungsunterhalt verlangt, ist verpflichtet, die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zielstrebig und fleißig zu betreiben und die Ausbildung innerhalb angemessener und üblicher Dauer zu beenden. Rz. 1378 Gegenüber Ansprüchen der Kinder auf Finanzierung der ersten Ausbildung sind die Anforderungen an einen Ehegatten, der eine Ausbildung, Fortbildung oder U...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 4. Vereinbarung zum Unterhalt für voreheliche Kinder

Rz. 303 Unterhaltsverpflichtungen bestehen nur im Hinblick auf eigene Kinder. Gegenüber Stiefkindern[326] und bedürftigen Verwandten des anderen Ehegatten[327] besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt nach § 1360a BGB. Dem ein Stiefkind betreuenden Ehepartner steht allerdings das Recht zu, seinen eigenen Beitrag zum Familienunterhalt unter Berücksich...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Mehrbedarf

Rz. 691 Der Mehrbedarf erfasst regelmäßig und über einen längeren Zeitraum anfallende Bedarfspositionen, die im allgemeinen Lebensbedarf nicht enthalten sind.[895] Der allgemeine Lebensbedarf enthält die Beiträge zur (privaten) Krank- und Pflegeversicherung nicht,[896] daher erhöhen diese Beiträge als Mehrbedarf den allgemeinen Lebensbedarf.[897] Rz. 692 Gleiches gilt für Stu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Ziele, Begriff und Bedeutung der Wegzugsbesteuerung

Rz. 21 [Autor/Stand] Zielsetzung der Wegzugsbesteuerung. Das deutsche Ertragsteuerrecht ist verfassungsrechtlich durch das Prinzip einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geprägt. Das dieses konkretisierende Realisationsprinzip gebietet, dass Wertzuwächse im Ausgangspunkt erst bei einer transaktionsbedingten Gewinnrealisierung steuerrechtlich erfasst w...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / dd) Wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten

Rz. 767 Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt auch voraus, dass den Eltern die mit der Ausbildung verbundene besondere wirtschaftliche Belastung zugemutet werden kann.[1012] Verfügt ein Auszubildender aus Ausbildungsvergütung, Halbwaisenrente[1013] und Kindergeld über ein Einkommen in Höhe des Regelsatzes der jeweiligen Unterhaltsleitlinie, dann steht ihm ein Unterhalt...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / b) Elternbezogene Gründe

Rz. 23 Auch elternbezogene Gründe können – wie bereits dargestellt – eine Verlängerung zulassen. Eine Verlängerung aus elternbezogenen Gründen ist insbesondere dann zu bejahen, wenn eine überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen ist. Eine solche kann sich ergeben, wenn der betreuende Elternteil neben der Erwerbstätigkeit in einem besondere...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / I. Der Unterhaltsbedarf

Rz. 28 Die Lebensstellung des das Kind betreuenden Elternteils bestimmt nach §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 BGB den Bedarf.[43] Das Maß des dem betreuenden Elternteil zu gewährenden Unterhalts richtet sich bislang nach dessen Lebensstellung vor der Geburt des Kindes. Denn nach § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter bzw. des nicht v...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / aa) Begriff Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG

Rz. 741 Der Begriff Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist nicht einheitlich zu verstehen, sondern erfährt eine unterschiedliche Auslegung entsprechend dem gesetzlichen Zusammenhang, in den er gestellt ist. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel d...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / D. Rangfragen

Rz. 11 Die Frage nach dem Rang des Unterhaltsanspruchs stellt sich nur, wenn mehrere Personen unterhaltsberechtigt sind. Die Rangfolge des § 1609 hat damit nur Bedeutung für Mangelfälle,[13] wenn also mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, der Unterhaltspflichtige aber außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren (§ 1609), indem der vorrangig berechtigte Verwandte die...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / b) Minderjährige Kinder in Ausbildung

Rz. 197 Ein minderjähriges Kind hat nach Vollendung des 15. Lebensjahres und/oder Beendigung der Vollschulzeitpflicht nicht nur einen Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 während der (Berufs-)Ausbildungszeit, sondern das Recht auf eine angemessene Ausbildung, die es in die Lage versetzt später seinen Unterhalt selbst durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.[257] Aller...mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 1. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 172 Die Darlegungs- und Beweislast [357] für diejenigen Tatsachen, die Grundlage für eine Beschränkung nach § 1578b BGB werden sollen, trägt grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete,[358] jedoch kann die Unterhaltsberechtigte sich nicht darauf verlassen, keinerlei Darlegungen machen zu müssen. Rz. 173 Dabei geht der BGH in std. Rspr.[359] von folgender Systematik des Wech...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Vorsatz bei den einzelnen Tatalternativen

Rz. 619 [Autor/Stand] Der Vorsatz muss sich auf sämtliche äußeren Tatbestandsmerkmale erstrecken, d.h. auf die jeweiligen Tathandlungen der Nr. 1–3 (s. Rz. 203 ff.), den Hinterziehungserfolg oder den nicht gerechtfertigten Steuervorteil (s. Rz. 370 ff.) und den Zurechnungszusammenhang (s. Rz. 570 ff.). Ansonsten entfällt nach § 16 Abs. 1 StGB die Strafbarkeit wegen vorsätzli...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / j) Ausbildungsbedarf/Ausbildungsunterhalt

Rz. 736 Der Unterhaltsanspruch eines Kindes umfasst auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2). Rz. 737 Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht bereits seiner Natur nach nur im Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern, nicht dagegen umgekehrt. Es kommt entscheidend auf die Anlagen und Fähigkeiten des Kindes und auf die wirtschaftliche Leis...mehr

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§ 5 Unterhalt nicht miteina... / 2. Leistungsfähigkeit des Vaters

Rz. 45 Erforderlich ist, dass der Unterhaltsschuldner ausreichend leistungsfähig ist, um Unterhalt nach § 1615l BGB zu entrichten (vgl. §§ 1615l Abs. 3 i.V.m. 1603 BGB).[75] Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters für Unterhalt nach § 1615l BGB ist der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind mit dem Zahlbetrag vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, was sich aus §...mehr

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§ 2 Kindesunterhalt / (2) In allgemeiner Schulausbildung

Rz. 360 Die allgemeine Schulausbildung [466] hat den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums zum Ziel.[467] Diese Voraussetzung ist bei Besuch der Hauptschule, der Gesamtschule, des Gymnasiums oder der Fachoberschule immer erfüllt.[468] Aber nicht nur die gesetzliche Schulpflicht fällt unte...mehr