Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerprüfung

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Aufzug im Mietrecht / Zusammenfassung

Überblick Ist ein Aufzug vorhanden, so ist der Vermieter grundsätzlich auch gehalten, diesen in betriebsbereitem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Bei Geschäftsraummiete können bei entsprechender Vereinbarung über die Betriebskosten hinaus auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten anteilig auf den Mieter umgelegt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Ausführungsvorschrift des § 100 AO enthält besondere Regelungen für die Vorlage von Wertsachen zum Zweck der Augenscheinseinnnahme und ist Spezialvorschrift zu § 98 AO. Voraussetzung ist, dass die Vorlage zur Feststellung der Beschaffenheit oder des Werts der Wertsache erforderlich ist. Da § 100 Abs. 1 S. 2 AO die Anwendbarkeit des § 98 Abs. 2 AO anordnet, ist die ...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Wiederverkäufers an die Erfüllung der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung bei seinem Vorlieferanten, der in seinen Rechnungen angegeben hat, die Differenzbesteuerung auf die Lieferung a...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Gold
Sachliche Verflechtung bei einer Grundstücksüberlassung an Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern

Leitsatz Es liegt keine sachliche Verflechtung vor, wenn Dachflächen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) an ein Betriebsunternehmen überlassen werden, das mehrere Geschäftsfelder unterhält und die Stromerzeugung dabei nur eine untergeordnete Rolle spielt. Da keine Betriebsaufspaltung vorliegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. Sachverhalt Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen der F-Gruppe und in diesem Zusammenhang...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt eine besondere Anmeldepflicht für die Eröffnung von Betrieben, in denen verbrauchsteuerpflichtige Waren gewonnen oder hergestellt werden, und für die Eröffnung von Unternehmen, bei denen besondere Verkehrsteuern anfallen. In beiden Fällen hat der Betriebsinhaber eine über die allgemeine Anzeigepflicht der §§ 137 und 138 AO hinausgehende Verpflicht...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Anordnungsinhalt

Rz. 19 Der Ermessensentscheidung der anordnungsbefugten Behörde sind ausweislich der Gesetzesbegründung objektive Entscheidungskriterien zugrunde zu legen. Diese sind – ebenso wie die Anordnung als solche – zu dokumentieren. Dabei sind namentlich Anlass und Grund, sowie der sachliche und zeitliche Umfang der Aufgabenzuweisung darzulegen.[1] Aus der Dokumentation der Ermessen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Verjährung / 4 Ablaufhemmung durch Lohnsteuer-Außenprüfung

Eine Lohnsteuer-Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Wird mit der Außenprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Arbeitgebers hinausgeschoben, verjähren die Steueransprüche, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder im Fall der Hinausschiebung der Prüfung erstrecken sollte, nicht, bevor die dazu erlassenen Haftu...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Verjährung / 3 Hemmung und Unterbrechung

Für die Hemmung und die Unterbrechung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung, der Insolvenzgeldumlage und der Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft sinngemäß. Wird die Verjährung durch Mahnung an den Arbeitgeber oder durch Bereiterklärung des ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Verjährung / 4.1 Begrenzung der Ablaufhemmung auf 5 Jahre für Steuern ab 2025

Für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen, wurde eine neue zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung eingeführt.[1] Zwar gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Festsetzungsfrist, wenn eine Außenprüfung durchgeführt wird, endet, wenn die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder 3 Monate nach Bekanntgabe de...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Schwarzarbeit / 3 Prüfung von Schwarzarbeit

Die Überprüfung von Firmen und wirtschaftlich Tätigen obliegt grundsätzlich der Zollverwaltung. Dazu ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingerichtet worden. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht prüft sie gegenüber den Länderfinanzbehörden, ob Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Verjährung / 2 Festsetzungsverjährung nach 4 Jahren

Die sog. Festsetzungsverjährung, nach deren Ablauf eine (Lohn-)Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, beträgt im Allgemeinen 4 Jahre, bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre und bei leichtfertig verkürzten Steuern 5 Jahre.[1] Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist bzw. mit Ablauf des Kalenderjahr...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Umsatzsteuerliche und steue... / 2. Folgen und Risiken für Plattform-Betreiber

Pflicht zur Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuer: Die Betreiber elektronischer Schnittstellen müssen die Umsatzsteuer für zwischen Händler und Käufer zustandegekommenen Warenverkäufe – als Schuldner der Umsatzsteuer – dem Finanzamt melden und die Umsatzsteuer entrichten. Hierzu haben sie ein Wahlrecht: Grundsätzlich gilt das Regelbesteuerungsverfahren. Alternativ kann vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebsnachfolge / 1 Erwerberhaftung für betriebliche Steuerschulden

Geht ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen auf eine andere Person über[1], haftet der Erwerber neben dem Vorgänger für (betriebliche) Steuern, z. B. Umsatzsteuer und Lohnsteuer, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Schwarzarbeit / 1.3 Mitführungspflicht der Arbeitnehmer

Um das Prüfverfahren der Zollbehörden zur Identitätsfeststellung zu vereinfachen, sind Arbeitnehmer der betroffenen Branchen außerdem verpflichtet, Ausweispapiere (Bundespersonalausweis bzw. Reisepass oder entsprechende amtliche Ersatzdokumente) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.[1] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf die Mitführungs- und Vorlage...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Handelsvertreter / 1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Für die versicherungsrechtliche Behandlung eines Handelsvertreters ist danach zu unterscheiden, ob der Handelsvertreter als selbstständig Erwerbstätiger oder als abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer) gilt. Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch das Bundessozialgericht (BSG) haben in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Besc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte[1] sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt.[2] Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer ist das Finanzamt, in dessen Be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Das neue BMF-Schreiben zur ... / 2. Hintergrund

Der Vorsteuerabzug ist ein integrales Element des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Er dient dazu, im Allphasen-Mehrwertsteuersystem, das jede Leistungsstufe mit Steuer belastet, die notwendige Neutralität für Steuerpflichtige herzustellen. Diese sollen, soweit sie Eingangsleistungen für besteuerte Umsätze verwenden[3], von der auf einer Vorstufe entstandenen Mehrwertsteuer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 8 Folgen fehlender bzw. fehlerhafter Prüfungsanordnung (Verwertungsverbot)

Rz. 47 Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung als solcher steht der Auswertung der im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen durch Erlass, Änderung oder Aufhebung von Steuer- und Feststellungsbescheiden nicht entgegen. Die Prüfungsanordnung bildet die Grundlage der Außenprüfung nicht nur in dem Sinne, dass sie die notwendige Voraussetzung für deren Durchführu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 7 Rechtsschutz

Rz. 42 Bei der Prüfungsanordnung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, gegen den Einspruch[1] und Anfechtungsklage[2] gegeben sind. Da die Prüfungsanordnung hinsichtlich der Bestimmung des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfangs eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthält (s. Rz. 5), kann die Anfechtung auf einzelne dieser Regelungen beschrän...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.1 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 4 Der Wortlaut des § 196 AO bringt die Bedeutung der Prüfungsanordnung nur unvollständig zum Ausdruck. Mit der Prüfungsanordnung bestimmt die Finanzbehörde nicht nur den Umfang der Außenprüfung, sondern sie konkretisiert damit die im Gesetz in abstrakt-genereller Form umschriebene Pflicht zur Duldung von Außenprüfungen auf den Einzelfall. Mit der Prüfungsanordnung wird d...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 3 Die Prüfungsanordnung erlassende Behörde

Rz. 17 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BpO ordnet die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde die Außenprüfung an. Dies trifft allerdings nur für den Fall zu, dass die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde zugleich nach § 195 S. 1 AO für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist.[1] Viele Bundesländer haben jedoch von der durch § 17 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und 2 FVG eröffne...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 5 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Prüfungsanordnung

Rz. 34 Außer dem Prüfungsadressaten muss die Prüfungsanordnung auch den Gegenstand der Prüfung klar und eindeutig bezeichnen. Mögliche Gegenstände einer Außenprüfung sind nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO vor allem bestimmte Steuerarten, bestimmte Besteuerungszeiträume oder bestimmte Sachverhalte. Die Anordnung der Außenprüfung für eine bestimmte Steuerart umfasst nicht nur die Fests...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.6 Wirkungen der Prüfungsanordnung

Rz. 9 Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Nur innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen können die Rechtswirkungen eintreten, die das Gesetz an die Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung knüpft. Die Prüfungsanordnung bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch auf den sachlichen und zeitliche...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 88 AO: Die Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln[1], und dabei auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen[2], gilt auch für die Außenprüfung und wird durch § 199 Abs. 1 AO lediglich wiederholt.[3] Dass dort neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Verhältnisse erwähnt werden, begründet allenfalls einen sp...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 196 AO gilt für alle Arten von Außenprüfungen unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Prüfungsanordnung, eine Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung oder eine Erstreckungsanordnung i. S. v. § 194 Abs. 2 AO handelt.[1] Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Prüfungsanordnung sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass Feststellungen im Rahmen einer gesetzlich vo...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 6 Frist für den Erlass bestimmter Prüfungsanordnungen und Auswirkungen auf die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. AO (Abs. 5)

Rz. 53 § 197 Abs. 5 ist durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] mit Wirkung vom 1.1.2025 in das Gesetz eingefügt worden und ist nach Art. 97 Abs. 37 Abs. 2 S. 1 EGAO erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit zum selben Zeitpunkt und mit dem selben zeitlichen Anwendungsbereich eingefügten § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 197 AO gilt grundsätzlich für alle Prüfungsanordnungen i. S. des § 196 AO. Die Anwendung der Abs. 3 und 4 setzt allerdings voraus, dass den zu prüfenden Stpfl. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten treffen. Der Anwendungsbereich des Abs. 5 ist auf Außenprüfungen beschränkt, deren Grundlage ein Steuerbescheid ist, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten St...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.2 Teilbarkeit der Prüfungsanordnung

Rz. 5 Nach § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in "einer" Prüfungsanordnung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Außenprüfung – wie in § 194 Abs. 1 S. 2 AO vorgesehen und in der Praxis üblich ist – mehrere Besteuerungsarten und/oder Besteuerungszeiträume umfasst. Ungeachtet der äußerlichen Zusammenfassung enthält die Prüfungsanordnung in diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.1 Vorlage aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtiger Unterlagen (Abs. 3 S. 1)

Rz. 42 Nach dem durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] eingefügten Abs. 3 S. 1 AO kann mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist verlangt werden. Die von dem Stpfl. eingereichten Unterlagen sollen es der Finanzbehörde insbesondere ermöglichen, gemäß dem ebenfalls neu eingefügten Abs. 4 Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.7 Wirkungsdauer der Prüfungsanordnung

Rz. 10 Die Wirkungen der Prüfungsanordnung entfallen mit dem Abschluss der Prüfung. Die Prüfungsanordnung erledigt sich dadurch i. S. d. § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise".[1] Die Erledigung der Prüfungsanordnung hat zur Folge, dass der durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingetretene Ausschluss der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige[2] entfällt, die Möglic...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.5 Inhalt der Prüfungsanordnung

Rz. 8 Der notwendige Inhalt der Prüfungsanordnung ergibt sich aus der Funktion der Prüfungsanordnung als Rechtsgrundlage der Außenprüfung. Die Prüfungsanordnung hat daher die Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien, Zulagen, ggf. zu prüfende bestimmte Sachverhalte sowie den Prüfungszeitraum zu enthalten.[1] Die einzelnen Te...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.2 Natürliche Personen

Rz. 24 Natürliche Personen werden i. d. R. durch die Angabe ihres Vor- und Familiennamens sowie der Wohnanschrift eindeutig bezeichnet.[1] Bei Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn, die unter der gleichen Anschrift leben, weist ein für den Vater bestimmter Verwaltungsakt eine hinreichende Bezeichnung des Inhaltsadressaten auf, wenn sonstige Unterscheidungsmerkmale unzweid...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Sachlicher Anwendungsbereich: § 199 AO gilt für alle Arten von Außenprüfungen unter Einschluss von Außenprüfungen bei Datenübermittlung durch Dritte nach § 203a AO.[1] Im Fall abgekürzter Außenprüfungen nach § 203 AO hat sich die Prüfung allerdings auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschränken.[2] Zeitlicher Anwendungsbereich: Abs. 2 S. 2 und 3 wurden durch...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Verhältnis zu § 193 AO : Gegenüber wem eine Prüfungsanordnung ergehen darf, ergibt sich nicht aus § 196 AO, sondern aus den Vorschriften, die die Verpflichtung zur Duldung einer Außenprüfung in abstrakter Form begründen, in erster Linie also aus § 193 AO.[1] Verhältnis zu § 194 AO : Aus § 194 Abs. 1 S. 2 AO ergibt sich, dass der durch die Prüfungsanordnung zu bestimmende ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.4 Zeitliches Verhältnis der Prüfungsanordnung zur Durchführung der Prüfung

Rz. 7 Aus ihrer Eigenschaft als Rechtsgrundlage der Außenprüfung ( s. Rz. 4) ergibt sich, dass der Erlass der Prüfungsanordnung der tatsächlichen Durchführung der Außenprüfung vorauszugehen hat.[1] Im Einklang damit schreibt § 197 Abs. 1 S. 1 AO vor, dass die Prüfungsanordnung dem Stpfl., bei dem die Prüfung durchgeführt wird, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 3 Verlegung des Prüfungsbeginns auf Antrag des Stpfl. (Abs. 2)

Rz. 30 Nach § 197 Abs. 2 AO soll der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Stpfl. auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden. Der Antrag nach § 197 Abs. 2 AO ist von dem Vorgehen gegen eine unter Missachtung des § 197 Abs. 1 S. 3 AO erfolgte Festsetzung des Prüfungsbeginns zu unterscheiden. Den Einwand, dass die Prüfungsa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 5 Mitteilung von Prüfungsschwerpunkten nach Vorlage von Unterlagen i. S. d. Abs. 3 (Abs. 4); Frist für den Erlass von Prüfungsanordnungen (Abs. 5)

Rz. 50 Sind Unterlagen nach § 197 Abs. 3 AO vorgelegt worden, sollen dem Stpfl. nach § 197 Abs. 4 S. 1 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Durch die Nennung von Prüfungsschwerpunkten soll sich der Stpfl. besser auf die Prüfung vorbereiten, vom Prüfer benötigte Unterlagen schneller zur Verfügung stellen und dadurch die Durchführung d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 6 Begründung der Prüfungsanordnung

Rz. 38 Im Hinblick auf die für sie geltende schriftliche oder elektronische Form fallen Prüfungsanordnungen unter § 121 AO. Sie sind daher mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist.[1] Da der Erlass einer Prüfungsanordnung im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt, bezieht sich dieses Begründungserfordernis auch auf die für die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 2.2 Prüfung zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.

Rz. 10 Die Besteuerungsgrundlagen sind zugunsten wie zuungunsten des Stpfl. zu prüfen. Mit diesem Objektivitätsgebot wird klargestellt, dass die Grundsätze des § 88 AO auch für die Außenprüfung gelten.[1] Der Prüfer darf seine Tätigkeit nicht an dem alleinigen Ziel steuerlicher Mehrergebnisse ausrichten[2] und eine Prüfung nicht allein deshalb abbrechen, weil mit einem steuer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.4 Teilnahme von Gemeindebediensteten

Rz. 13 Soweit die Realsteuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, sind die Gemeinden berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Stpfl. teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.[1] Die Regelung des Rechts auf Teilnahme von Gemeindebediensteten an de...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.2 Prüfungsbeginn

Rz. 7 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO ist dem Stpfl. auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn mitzuteilen. Die Festlegung des Prüfungsbeginns ist ein selbständiger Verwaltungsakt[1], der den Zeitpunkt bestimmt, von dem an der Stpfl. verpflichtet ist, Prüfungsmaßnahmen zu dulden und seinen Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO zu genügen.[2] Im Hinblick auf die Regelung des § 200 Abs. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.3 Bekanntgabe gegenüber dem Stpfl., bei dem die Prüfung durchgeführt werden soll

Rz. 23 Nach § 197 Abs. 1 S. 1 AO sind die dort genannten Regelungen dem Stpfl. bekannt zu geben, "bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll". Das ist derjenige, dessen steuerliche Verhältnisse überprüft werden sollen und dem aufgegeben wird, die Außenprüfung in dem den in der Prüfungsanordnung näher beschriebenen Umfang zu dulden und bei ihr mitzuwirken.[1] Gegenüber...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 4.2 Übertragung der Unterlagen in digitaler Form (Abs. 3 S. 2 und 3)

Rz. 47 Sind die vorzulegenden Unterlagen mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten nach § 197 Abs. 3 S. 2 AO in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Dies entspricht der Verpflichtung, die sich nach Beginn der Außenprüfung aus § 147 Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AO ergibt. Durch § 197 Abs. 3 S. 2 AO soll der Finanzbehörde...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 197 AO geht inhaltlich über die in der Überschrift genannte Bekanntgabe der Prüfungsanordnung hinaus. Abs. 1 regelt in S. 1 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, des voraussichtlichen Prüfungsbeginns und der Namen der Prüfer. S. 2 sieht den Verzicht des Stpfl. auf die Einhaltung der sich aus S. 1 ergebenden Frist vor. S. 3 regelt die Bekanntgabe einer Erstreckungsano...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 2.3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 12 Der in § 88 Abs. 2 S. 1 AO für die Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörden normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt auch für die Außenprüfung.[1] Aus ihm ergibt sich, dass die mit der Prüfung verbundenen Eingriffe in die Freiheitsrechte des Stpfl. zur Erreichung des Prüfungszwecks – d. h. der Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung –...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 197 Be... / 2.1.1.1 Prüfungsanordnung

Rz. 6 Die Notwendigkeit, die Prüfungsanordnung dem Stpfl. bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, bekannt zu geben, ergibt sich unabhängig von Abs. 1 S. 1 daraus, dass es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelt, der nach § 124 Abs. 1 S. 1 AO in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, bekannt geg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.3.1 Festlegung von Rahmenbedingungen (Abs. 2 S. 3, 1. Halbs.)

Rz. 29 Nach Abs. 2 S. 3, 1. Halbs. kann die Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Stpfl. Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen. Die durch das DAC 7-UmsG v. 20.12.2022[1] in das Gesetz eingefügte und ab 1.1.2025 anwendbare (s Rz. 3) Vorschrift soll es nach der Gesetzesbegründung erstmals ermöglichen, verbindliche Rahmenvereinbarungen zwischen Verwaltung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.3 Personengesellschaften

Rz. 25 Soweit Personengesellschaften – wie im Fall der USt und GewSt oder der Option zur KSt nach § 1a KStG – selbst Steuerschuldner sind, ist die Prüfungsanordnung gegen die Gesellschaft zu richten.[1] Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte ist zu unterscheiden. Bei Mitunternehmerschaften i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 und § 18 A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 196 AO schreibt vor, dass die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung durch eine Prüfungsanordnung bestimmt, und verlangt, dass die Anordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 AO zu versehen ist. Aus der Vorschrift ergibt sich, dass die Verpflichtung des Stpfl. zur Duldung einer Außenprüfung im Einzelfall der ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 199 Pr... / 3.1.1 Pflicht zur Unterrichtung (Abs. 2 S. 1, 1. Halbs.)

Rz. 15 Die in § 199 Abs. 2 AO geregelte Pflicht, den Stpfl. während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, ist in erster Linie dazu bestimmt, den Stpfl. vor Überraschungen und Überrumpelungen zu schützen. Sie konkretisiert den sich aus § 91 Abs. 1 AO ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör[1] und t...mehr