Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerpflicht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / kk) § 18 ErbStG

Rz. 80 [Autor/Stand] Rechtlich nicht geschuldete "Beiträge an Personenvereinigungen" unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer. Davon geht § 18 ErbStG aus. Zu den genannten Personenvereinigungen zählen nicht nur die in § 14a Abs. 1 AO als solche beschriebenen Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit,[2] sondern nach § 14a Abs. 2 Nr. 2 AO insb. auch rechtsfähige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Bewertung der Erwerbsgegenstände

Rz. 55 [Autor/Stand] Die Wertermittlung, vorzunehmen auf den grundsätzlich nach dem Steuerentstehungszeitpunkt fixierbaren Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG), erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des BewG (§ 12 ErbStG).[2] Regelmaßstab ist hierbei der gemeine Wert des jeweiligen Erwerbsgegenstands (§ 9 BewG). Umfasst der steuerbare Erwerb der rechtsfähigen Personengesel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) Die Gegenstände des Erwerbs der Gesellschaft

Rz. 51 [Autor/Stand] § 2a Satz 2 ErbStG setzt nicht nur voraus, dass eine rechtsfähige Personengesellschaft in steuerbarer Weise bereichert wurde. Tatbestandlich zu klären ist auch, was sie hierdurch erworben hat. Um welche ihr zustehenden Wirtschaftsgüter es sich im Einzelfall handelt, richtet sich regelmäßig nach der zivilrechtlichen Rechtslage (§ 39 Abs. 1 AO); eine hierv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Persönliche Bereicherung der Gesellschafter

Rz. 59 [Autor/Stand] Die praktisch wichtigste Entscheidung für die anstelle der Gesellschaft steuerpflichtigen Gesellschafter ist die betragsmäßige Feststellung ihrer persönlichen Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dies geschieht durch Verteilung der Bedarfswerte der Feststellungsgegenstände auf die Gesellschafter "nach dem Verhältnis ihrer Anteile" (§ 3 Satz 2 BewG; ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / cc) § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c ErbStG

Rz. 70 [Autor/Stand] Derzeit offen ist die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG bei Sacheinbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-GbR. In einem derzeit dem BFH vorliegenden Streitfall[2] hatte die Ehefrau des Klägers, Miteigentümerin der von beiden Ehegatten zu Wohnzwecken genutzten Immobilie zu [1]/2, zunächst die übrigen Miteigentumsanteile von ihren Kindern für...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / hh) §§ 13a–13c ErbStG

Rz. 75 [Autor/Stand] Nach diesen Vorschriften kann begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen, Beteiligungen an mitunternehmerischen Gesellschaften, Kpl.-Anteile an KGaA sowie Anteile an Kapitalgesellschaften bei einer Mindestbeteiligung des Erblassers/Schenkers) in erheblichem Umfang erbschaft-...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zuständigkeiten

Rz. 117 [Autor/Stand] Das Aufkommen der Erbschaft-/Schenkungsteuer steht den Bundesländern zu, soweit sie von ihren Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (Art. 106 Abs. 2 Nr. 2, 107 Abs. 1 Satz 1 GG). Konsequent enthält das ErbStG eine eigenständige[2] Zuständigkeitsvorschrift: § 35 ErbStG . Sie regelt unmittelbar, welches sog. Besteuerungsfinanzamt im Einzelfall ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Erwerber sind alle Gesellschafter

Rz. 38 [Autor/Stand] Mit dem Wort "deren" macht Satz 2 ausdrücklich die Gesellschafter in steuerbarer Weise bereicherter rechtsfähiger Personengesellschaften zu Erwerbern. Ausnahmen oder Einschränkungen sind nicht vorgesehen. Damit sind alle Gesellschafter rechtsfähiger Personengesellschaften, auch wenn der Gesellschaftsanteil nur als Treuhänder gehalten würde,[2] potenziell...mehr

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Online-Dienstleistungsangebote (zu § 3a und § 4 Nr. 20 ff. UStG)

Kommentar Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Angebot an Veranstaltungen, die über das Internet ausgeführt werden, schlagartig zugenommen. Auch nach dem Abklingen der Pandemie sind diese Angebote nicht mehr wegzudenken. Insbesondere betrifft das kulturelle Angebote aber auch Angebote der Aus- und Fortbildung und der Freizeitgestaltung. Da die Art der Ausführung von Veranstal...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Unbeschränkte Steuerpflicht

1. Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Rz. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, der sich nach § 9 ErbStG richtet. Inländer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jede natürliche Person, di...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / IV. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 23 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[37] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[38] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[39] eine Optionsm...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 397 Der Erwerber muss in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sein, allgemein, erweitert oder fiktiv (§ 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Bei jeder Art von beschränkter Steuerpflicht gibt es daher keine Anrechnung.mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / III. Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 16 Soweit keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, greift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die beschränkte Steuerpflicht ein. Diese ist auf den Erwerb von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beschränkt. Es handelt sich insoweit also nicht um sämtliches (mehr oder weniger zufällig) im Inland befindliches Vermögen,[23] vielmehr ist stets der im Gesetz genannte Katalog ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / VI. Zeitpunkt der Feststellung des Umfangs der persönlichen Steuerpflicht

Rz. 27 Für die Beantwortung der Frage, ob eine persönliche Steuerpflicht vorliegt, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) an. Dies ist bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich der Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), bei Schenkungen die Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Von diesen Grundregel...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / V. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

Rz. 24 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht knüpft ausschließlich an den Erblasser/Schenker an. Die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers spielen keine Rolle. Zunächst müssen in der Person des Erblassers/Schenkers sämtliche Voraussetzungen des § 2 AStG erfüllt sein. Insbesondere muss er in den letzten zehn Jahren vor seinem Wegzug als Deutscher[42] insgesamt m...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 4. Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 15 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Körperschaften in diesem Sinne sind neben den privatrechtlichen (insbesondere Stiftungen und Kapitalgesellschaften) auch juristische Personen des öffentlichen Rechts...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / B. Persönliche Steuerpflicht

I. Allgemeines Rz. 4 Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Hier wird die Frage beantwortet, welche der in § 1 ErbStG bezeichneten Vorgänge der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Beschränktheit de...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / C. Sachliche Steuerpflicht/Steuerpflichtige Vorgänge

I. Grundsätzliches Rz. 32 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / I. Allgemeines

Rz. 4 Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Hier wird die Frage beantwortet, welche der in § 1 ErbStG bezeichneten Vorgänge der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Beschränktheit der Steuerpflich...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, der sich nach § 9 ErbStG richtet. Inländer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhn...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Wegzug vor nicht mehr als fünf Jahren

Rz. 10 Für die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG ist – wie gesehen – die Staatsangehörigkeit des Erblassers oder des Erwerbers ohne Belang. Demgegenüber knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b und c ErbStG an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an. Rz. 11 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG gelten solche deutsche Staatsangehörige...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Geltendgemachter Pflichtteil

Rz. 53 Als Erwerb von Todes wegen gilt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB), und zwar der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, in dem der Anspruch geltend gemacht wird.[69] Geltend gemacht ist der Pflichtteil, wenn der Berechtigte eindeutig zu erkennen gibt (ausdrücklich oder konkludent), dass er ...mehr

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§ 5 Grundzüge des Ertragste... / B. Körperschaftsteuer

Rz. 16 Steuersubjekte der Körperschaftsteuer sind die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, insbesondere Kapitalgesellschaften. Nach der Auffangvorschrift des § 3 KStG sind aber alle Personenvereinigungen körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen nicht unmittelbar bei ihren Mitgliedern nach dem EStG oder dem KStG zu versteu...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Deutsche Auslandsbedienstete

Rz. 13 Als Inländer gelten schließlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2c ErbStG – unabhängig von der Fünf-Jahres-Frist nach Buchstabe b) – deutsche Staatsangehörige, die zwar im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen, für das sie aus einer inländis...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Abfindung für Ausschlagung

Rz. 62 Schlägt ein Erbe oder Vermächtnisnehmer das ihm Hinterlassene aus, führt dies dazu, dass eine Steuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht besteht. Erhält der Ausschlagende für seine Ausschlagung eine Abfindung, fällt auch dies nicht unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Mithin schließt § 3 Abs. 3 Nr. 4 ErbStG die hieraus (sonst) resultierende Besteuerungslücke, indem au...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / I. Persönliche Freibeträge und Steuerklasseneinteilung

Rz. 353 Im Bereich der persönlichen Steuerbefreiungen sind in erster Linie die so genannten persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG zu nennen. Diese stellen sich nach den jüngsten Änderungen wie folgt dar:mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Besondere Arten von Schenkungen

a) Mittelbare Schenkung Rz. 81 Bei mittelbaren Zuwendungen handelt es sich um eine von der Zivilrechtsprechung entwickelte und vom BFH übernommene Rechtsfigur, die dem Umstand Rechnung trägt, dass bei einer Schenkung der Gegenstand der entreichernden Vermögenshingabe nicht zwingend mit dem Zuwendungsgegenstand übereinstimmen muss und der Zuwendungsgegenstand letztendlich durc...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 6. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 58 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gelten auch solche Vermögensvorteile als Erwerbe von Todes wegen, die der Empfänger auf der Grundlage eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages zugunsten Dritter erhält. In diesem Zusammenhang spielen insbesondere Lebensversicherungen, bei denen der Erwerber als Bezugsberechtigter benannt ist, eine wesentliche Rolle. Rz. 59 Eine Steuerpfl...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 6. Errichtung einer Stiftung

Rz. 108 Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt auch die lebzeitige Errichtung bzw. Ausstattung einer Stiftung oder einer ausländischen Vermögensmasse (insbesondere Trusts nach anglo-amerikanischem Recht) und die Übertragung von Vermögen auf dieselbe als Schenkung. Die Vorschrift gilt allerdings nur für die sog. Erstausstattung.[137] Zustiftungen in eine bereits errichtete Stiftu...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / c) Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 40 Der Erwerb durch Erbanfall führt gem. §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB zu einem sog. Von-Selbst-Erwerb. Eines weiteren Rechtsakts, z.B. einer Annahme der Erbschaft, bedarf es hierzu nicht. Die Annahme der Erbschaft gem. § 1943 BGB beinhaltet demzufolge nur die Erklärung des Erben, die ihm bereits angefallene Erbschaft behalten zu wollen. Rz. 41 Entscheidet sich der Erbe...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 5. Vermächtnisgleicher Erwerb

Rz. 57 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gelten alle Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des BGB Anwendung finden, als Erwerbe von Todes wegen. Hierzu zählen insbesondere auch gesetzliche Vermächtnisse wie der sog. Voraus und[77] der Dreißigste.[78]mehr

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§ 7 Grunderwerbsteuer / 1. Relevante Erwerbsvorgänge

Rz. 48 Abgesehen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben, bei denen der maßgebende Wert im Sinne von § 8 GrEStG einen Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt, bildet den – jedenfalls im Bereich der Vermögensnachfolge – wesentlichsten Befreiungstatbestand die Regelung des § 3 Nr. 2 GrEStG, der zufolge Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebende...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 7. Sonstige Zuwendungen des Erblassers

a) Auflagen und Bedingungen Rz. 60 Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG gilt auch dasjenige als vom Erblasser zugewendet, was aufgrund der Vollziehung einer Auflage durch den Auflagenbegünstigten erworben wird. Rz. 61 Der entscheidende Unterschied zwischen Auflage und Vermächtnis besteht – zivilrechtlich – darin, dass der Begünstigte einer Auflage keinen Anspruch gegen den Erben auf L...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / III. Schenkungen unter Lebenden

1. Freigebige Zuwendungen a) Vermögensverschiebung Rz. 67 Als Schenkung unter Lebenden ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich jede freigebige Zuwendung steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Rz. 68 Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ist jede substantielle Vermögensbewegung, bei der eine Person (Zuwendender) ...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / V. Nicht steuerbare Erwerbe/Dritterwerbe

1. Verträge zugunsten Dritter Rz. 118 Vermögensvorteile, die aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben werden, gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerbe von Todes wegen (vgl. Rdn 58 f.). Wesentliche Anwendungsfälle der Vorschrift sind Auflaufleistungen aus Lebensversicherungen. Hat allerdings der Erwerber d...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / I. Grundsätzliches

Rz. 32 Die der Erbschaftsteuer unterliegenden Vorgänge sind im Gesetz genau bezeichnet. § 1 Abs. 1 ErbStG nennt insgesamt vier steuerpflichtige Tatbestände, nämlich·mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Erwerb durch Erbanfall

a) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Rz. 34 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gelangen mehrere Personen gemeinsam zur Erbfolge (Miterben), so wird nicht etwa die Erbengemeinschaft insgesamt besteuert, sondern vielmehr jeder einzelne M...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Erwerb durch Vermächtnis

a) Vermächtnis als Besteuerungsgegenstand Rz. 42 Der Vermächtnisnehmer erwirbt gem. § 2174 BGB (lediglich) eine gegen den Beschwerten gerichtete Forderung auf Leistung des vermachten Gegenstandes. Vermächtnisgegenstände können vielfältiger Natur sein. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden zwischen Vermächtnisgegenständen, die sich tatsächlich im Nachlass befinden, und solchen,...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / VII. Behandlung von Vor- und Nacherbschaften und gleichgestellten Gestaltungen

1. Besteuerung des Vorerben Rz. 124 Der Vorerbe wird gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe besteuert. Die erbrechtlichen Beschränkungen, die ihn treffen, werden dabei nicht berücksichtigt. Nach § 20 Abs. 4 ErbStG hat er die Steuer aus den Mitteln der Erbschaft zu entrichten.[159] Das versteht sich als Ergänzung zu § 2326 BGB. Hat der Vorerbe die Steuer bis zu seinem Tod nicht geza...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 2. Besteuerung des Nacherben

a) Anwartschaftsrecht des Nacherben Rz. 125 Mit dem Tod des Erblassers erwirbt der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht. Dieser Erwerb löst keine Steuer aus. Veräußert der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht entgeltlich, muss er aber das Entgelt versteuern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG). Erwerber kann auch der Vorerbe sein.[160] Die Steuer entsteht mit der Übertragung der Anwartschaft (§ ...mehr

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§ 5 Grundzüge des Ertragste... / A. Einkommensteuer

Rz. 1 Steuersubjekte der Einkommensteuer sind natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Steuerobjekt ist das zu versteuernde Einkommen, das gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Rz. 2 Das Einkommen seinerseits besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 2 Abs. 4 ESt...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 1. Freigebige Zuwendungen

a) Vermögensverschiebung Rz. 67 Als Schenkung unter Lebenden ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich jede freigebige Zuwendung steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Rz. 68 Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ist jede substantielle Vermögensbewegung, bei der eine Person (Zuwendender) zugunsten einer anderen P...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / II. Erwerbe von Todes wegen

Rz. 33 Die steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen ergeben sich aus § 3 ErbStG, der insoweit eine abschließende Aufzählung enthält. 1. Erwerb durch Erbanfall a) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge Rz. 34 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / d) Herausgabeanspruch nach §§ 2287, 2288 BGB

Rz. 65 Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer auch, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkung des Erblassers (§ 2287 BGB)[79] von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung erlangt. Dasselbe gilt nunmehr auch für den Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments sowie für den Vermächtnisnehmer, der w...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / b) Gemischte Schenkung

Rz. 86 Gemischte Schenkungen sind dadurch gekennzeichnet, dass der Zuwendungsempfänger für einen bestimmten wertmäßigen Teil der Zuwendung eine Gegenleistung erbringt. Dieser Teil wird also nicht geschenkt, sodass sich durch die Gegenleistung der Wert der unentgeltlichen Bereicherung des Beschenkten mindert. Wesentliches Kriterium ist, dass der Beschenkte die Gegenleistung a...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / d) Sonderfall: Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Rz. 91 Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Übertragung des Anteils an einer vermögensverwaltenden (nicht gewerblichen) Personengesellschaft unter Lebenden zivilrechtlich als die Übertragung der Mitgliedschaft als solcher anzusehen.[118] Übertragen werden also nicht die anteiligen Vermögensgegenstände, sondern die im Anteil verkörperte Beteiligung am Gesellschaftsvermögen...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 3. Vollziehung einer Auflage, Erfüllung einer Bedingung

Rz. 101 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch, was infolge der Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage (§ 525 BGB) oder infolge der Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.[133] Rz. 102 Die R...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 5. Abfindung für einen Erbverzicht

Rz. 105 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG gelten als Schenkung unter Lebenden auch Abfindungen für einen Erb-, Pflichtteils- und/oder Vermächtnisverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB. Rz. 106 Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass durch die Abfindung ein Ausgleich für den Verzicht auf die spätere Erb- bzw. Vermächtniserwartung geleistet wird. Wirtschaftlich wird quasi der Z...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 9. Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 112 Für den Zeitpunkt der Steuerentstehung kommt es bei der Schenkung unter Lebenden auf den Vollzug, also die Ausführung der Schenkung an. Ausgeführt ist eine Schenkung regelmäßig dann, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er hierüber frei verfügen kann.[143] Maßgebend hierfür ist nicht der Übergang des...mehr

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§ 2 Erbschaft- und Schenkun... / 4. Schenkung auf den Todesfall, todesbedingtes Ausscheiden von Gesellschaftern

Rz. 56 Die Schenkung auf den Todesfall zeichnet sich gem. § 2301 BGB dadurch aus, dass das erteilte Leistungsversprechen nur dann seine Wirksamkeit entfalten soll, wenn der Beschenkte den Schenker überlebt. Die Hauptanwendungsfälle von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG liegen im Bereich des Anteilsübergangs bei Personen- bzw. Kapitalgesellschaften. Insoweit arbeiten § 3 Abs. 1 Nr. 2 S....mehr