Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbescheid

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3.2 Anfechtbarkeit des Folgebescheids vor dem Erlass des Grundlagenbescheids

Rz. 51 Wird ein Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO erlassen, bevor der Grundlagenbescheid ergeht, ist der Folgebescheid nach den allgemeinen Vorschriften auch insoweit anfechtbar, als noch festzustellende Besteuerungsgrundlagen betroffen sind. § 157 Abs. 2 AO, wonach festgestellte Besteuerungsgrundlagen nicht durch einen Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid angegriffen werde...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.3 Anlass zur personellen Bearbeitung durch einen Amtsträger (Satz 3)

Rz. 82 § 155 Abs. 4 S. 1 AO ordnet an, dass ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall "Anlass" dazu besteht. Es handelt sich hierbei um einen Ermessensbegriff; d. h. die automatisierte Verarbeitung ist zulässig, solange die Behörde nach ihrem Ermessen keine Notwendigkeit sieht, den Steuerfall durch einen Amtsträger bearbeite...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.2.3 Kleinbetragsregelung für die LSt (Abs. 3)

Rz. 19 Für die LSt enthält § 1 Abs. 3 KBV eine Sonderregelung. Die Kleinbetragsregelungen nach Abs. 2 sind danach nur anzuwenden auf die durch Steuerbescheid (d. h. insbesondere nach § 167 Abs. 1 AO von der LSt-Anmeldung abweichend) festgesetzte LSt sowie auf die durch LSt-Anmeldung bewirkte unanfechtbar gewordene Festsetzung. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, da...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 3.2.2 Kleinbetragsregelungen für Anmeldungssteuern (Abs. 2)

Rz. 17 Eine Steueranmeldung steht nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO gleich, sofern die Finanzbehörde die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, § 167 Abs. 1 AO. Auch für die abweichende Festsetzung in diesem Sinn ist die KBV nach § 1 Abs. 2 KBV anzuwenden. Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, ei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.4 Fiktiver Abschluss der Willensbildung (Satz 4)

Rz. 88 § 155 Abs. 4 S. 4 AO definiert als maßgebenden Zeitpunkt für die Willensbildung über den Inhalt und die Bekanntgabe des im ausschließlich automationsgestützten Verfahren erlassenen Verwaltungsakts den Abschluss der maschinellen Verarbeitung. Dieser Zeitpunkt ersetzt im ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzungsverfahren den Abschluss der Willensbildung de...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.2 Verfahren nach § 155 Abs. 2 AO

Rz. 44 Es liegt im Ermessen der für den Erlass des Steuerbescheids (Folgebescheids) zuständigen Finanzbehörde, ob sie von der Regelung des § 155 Abs. 2 AO Gebrauch macht.[1] Die Ermessensentscheidung beschränkt sich an dieser Stelle nur auf den Zeitpunkt des Erlasses des Folgebescheides, mithin darauf, ob die Finanzbehörde einen Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid erlas...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.1 Steuerfestsetzungen und Anrechnungsverfügungen (Satz 1)

Rz. 75 Sachlich erfasst von § 155 Abs. 4 S. 1 AO sind Steuerfestsetzungen i. S. d. § 155 Abs. 1 AO und, da die Verfahrensvorschriften über Steuerbescheide nach § 181 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1. S. 3 und § 185 AO entsprechend anzuwenden sind, Feststellungs-, Steuermessbetrags- und Zerlegungsbescheide. Damit ein ausschließlich automationsgestütztes Veranlagungsverfahren funktio...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.1 Allgemeine Angaben

Der Hauptvordruck GewSt 1 A dient nicht nur zur Ermittlung des Gewerbeertrags, sondern auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG sowie zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags. Die in den Zeilen 10–14a einzutragenden Angaben dienen der Identifizierung des Gewerbebetriebs sowie der Feststellung, wer Unternehmer und damit St...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 156 Ab... / 2.1 Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung (Satz 1 und 3)

Rz. 3 Nach § 85 AO haben die Finanzbehörden die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. In Kleinbetragsfällen kann das jedoch unverhältnismäßig sein, weshalb der Gesetzgeber in gewissen Grenzen verwaltungstechnische Zugeständnisse an die Praktikabilität und die Wirtschaftlichkeit des Besteuerungsverfahrens machen darf.[1] Diesem Zweck dient ...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

In § 14 Abs. 2 ErbStG ist eine Ablaufhemmung vorgesehen. Hiernach gilt Folgendes: Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3.1 Änderbarkeit nach dem Erlass des Grundlagenbescheids

Rz. 49 Ist der Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlassen worden, so ist er nach dem Erlass des Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids zu ändern.[1] Ergeht der an sich erforderliche Grundlagenbescheid nicht oder nicht innerhalb der für ihn geltenden Feststellungsfrist, kommt eine Be...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 3.3 Rechtswirkungen

3.3.1 Änderbarkeit nach dem Erlass des Grundlagenbescheids Rz. 49 Ist der Folgebescheid nach § 155 Abs. 2 AO vor dem Grundlagenbescheid erlassen worden, so ist er nach dem Erlass des Grundlagenbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO im Umfang der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids zu ändern.[1] Ergeht der an sich erforderliche Grundlagenbescheid nicht oder nicht innerha...mehr

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Erbschaftsteuer: Berücksich... / 8.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Nach der BFH-Rechtsprechung stellte § 14 Abs. 2 ErbStG keine Änderungsvorschrift dar, sondern sei nach dem klaren Wortlaut lediglich eine Regelung zur Bestimmung der Festsetzungsfrist für den späteren Erwerb. Daraus folgte, dass nach bisherigem Recht eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb keine Wirkung auf die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 155 St... / 5.2.2 Ausdehnung auf weitere VA und mit Nebenbestimmungen verbundene Verwaltungsakte (Satz 2)

Rz. 79 § 155 Abs. 4 S. 2 AO dehnt die Regelung des S. 1 auf weitere Verwaltungsakte aus, die mit der Steuerfestsetzung sowie der Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen im Zusammenhang stehen. Durch § 155 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AO werden der erstmalige Erlass wie auch die Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten erfasst, die m...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / Zusammenfassung

Überblick Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil der jeweiligen Steuerbescheide, die nicht selbstständig angefochten werden können. Hiervon gibt es jedoch 2 gewichtige Ausnahmen, indem der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlag...mehr

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Feststellungserklärung 2023... / 6.2 Anlage FE 3

Mit der Anlage FE 3 wird die Aufteilung der im Namen der Mitunternehmer oder Beteiligten im Kalenderjahr geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge [1] sowie gemeinschaftlich geleisteter Renten und dauernder Lasten[2] gesteuert. Außerdem sind dort Angaben zur De-minimis-Beihilfe und zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, Betriebseinnahmen bei Kosten- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3.3 Rechtsschutz nach Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen

Rz. 13 Ist die Vollstreckungsmaßnahme beendet, also die gepfändete Sache verwertet und der Erlös vereinnahmt, die gepfändete Forderung eingezogen, das Grundstück versteigert usw., besteht nach dem Vollstreckungsrecht der AO keine Möglichkeit des Vollstreckungsschuldners mehr, sich gegen die abgeschlossene Maßnahme zur Wehr zu setzen.[1] Ein anhängiges Einspruchsverfahren ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 3.1 Geldleistungen

Rz. 7 Als Geldleistungen, deren Forderung im Vollstreckungsverfahren durchgesetzt werden können, sind zunächst die Steuern i. S. v. § 3 Abs. 1 AO zu sehen. Durchgesetzt werden können aber auch die in § 3 Abs. 4 AO genannten steuerlichen Nebenleistungen, also in der aktuellen Fassung des Gesetzes Verzögerungsgelder[1], Verspätungszuschläge[2], Zuschläge nach § 162 Abs. 4 AO, ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.2 Adressat bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen

Rz. 7 Der Verwaltungsakt muss an die Personenvereinigung gerichtet sein. Die Nennung der Gesellschafter erübrigt sich immer dann, wenn die Personenvereinigung unter einem Namen oder einer Bezeichnung eindeutig zu identifizieren ist. Die Bekanntgabe des Verwaltungsakts – i. d. R. Steuerbescheid nebst Leistungsgebot – an einen Gesellschafter oder einen Bevollmächtigten genügt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Adressat bei rechtsfähigen Personenvereinigungen

Rz. 6 Steuerbescheide sind an die Personenvereinigung selbst zu richten und Bescheide, welche sich an den Gesellschafter richten, sind an diesen zu richten.[1] Die rechtsfähige Personengesellschaft als Steuerschuldner ist daher Inhaltsadressat. Für die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Steuerpflicht

Rz. 5 Die Vorschrift gilt für nicht rechtsfähige Gebilde, die als solche steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist daher stets, dass der Vollstreckungsschuldner überhaupt als solches steuerpflichtig und somit Steuerschuldner sein kann. Insoweit ist zwischen der Steuerpflicht und der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden. Unabhängig von der lange zweifelhaften Rechtsfähigkeit einer ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Leitsatz 1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859). 2. Dies gilt jedoch n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Gegen den Aufteilungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Zum Einspruchsverfahren und anschließenden Klageverfahren sind alle Gesamtschuldner, die nicht selbst Einspruch eingelegt oder Klage erhoben haben, nach § 360 Abs. 3 AO notwendig hinzuzuziehen bzw. nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.[1] Einwendungen gegen den Aufteilungsbescheid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Frühester Zeitpunkt (Abs. 2 S. 1)

Rz. 7 Nach § 269 Abs. 2 S. 1 AO kann der Aufteilungsantrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebotes gestellt werden. Unter einem Leistungsgebot ist nach § 254 Abs. 1 S. 1 AO die Aufforderung zur Leistung zu verstehen. Das Leistungsgebot ist neben der Fälligkeit der Leistung Voraussetzung für die Vollstreckung. Diese darf erst beginnen, wenn seit der Aufforderung zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Da § 278 Abs. 1 AO nur die Vollstreckung aus dem im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Steuerbescheid beschränkt, wird der Erlass eines Haftungsbescheids nach § 71 AO gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, dass wegen der Aufteilung der Steuerschuld nach § 278 Abs. 1 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner volls...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7.1.1 Nach dem Aufteilungsstichtag geleistete Zahlungen

Rz. 14 Für Zahlungen vor dem für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt ist es – abgesehen von den Fällen des § 276 Abs. 3 AO – bedeutungslos, von wem oder auf wessen Rechnung sie geleistet wurden.[1] Deshalb hat ein Gesamtschuldner, der vor dem maßgebenden Zeitpunkt Zahlungen auf die Gesamtschuld geleistet hat, die den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag übersteigen, insow...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.1 Nachträgliches Bekanntwerden unrichtiger Angaben

Rz. 7 Unter Angaben sind Mitteilungen über tatsächliche Verhältnisse zu verstehen, die entweder von dem Antragsteller selbst, von anderen Gesamtschuldnern oder von außenstehenden Dritten gegenüber dem FA gemacht worden sind.[1] Damit die Aufteilung auf diesen Angaben beruhen kann, müssen sich diese auf Umstände beziehen, die nach dem Gesetz für die Aufteilung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 § 280 Abs. 1 AO lässt § 129 AO ausdrücklich unberührt. § 280 Abs. 2 AO gilt hingegen auch für die Berichtigung nach § 129 AO. Die allgemeinen Änderungsvorschriften der §§ 130 und 131 AO werden durch § 280 Abs. 1 AO als abschließende Sonderregelung verdrängt.[1] Die Änderungsvorschriften der §§ 164, 165 und 172ff. AO sind auf Aufteilungsbescheide nicht anwendbar, weil si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1 Einleitungssatz des Abs. 1

Rz. 4 Die Verwendung des Begriffs "kann" stellt die Änderung des Aufteilungsbescheids nicht in das Ermessen der Behörde, sondern bringt i. V. m. dem Wort "nur" lediglich den abschließenden Charakter der in der Vorschrift genannten Änderungsgründe zum Ausdruck.[1] Soweit sich die Änderung zu seinen Gunsten auswirkt, hat hat jeder Gesamtschuldner einen Rechtsanspruch darauf. E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.3 Zeitpunkt der Zuwendung und zeitliche Grenze der Inanspruchnahme

Rz. 9 Die Zuwendungen müssen in oder nach dem Veranlagungszeitraum vorgenommen worden sein, für den noch Steuerrückstände bestehen. Früher erfolgte Zuwendungen begründen keine Vollstreckungserweiterung. Wird eine Kapitallebensversicherung nach dem Tod eines Ehegatten an den anderen Ehegatten ausgezahlt, stellt nicht schon die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts, sonde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 5 Wahlveranlagung zum proportionalen Sondertarif, § 32d Abs. 4 EStG

Rz. 71 § 32d Abs. 4 EStG sieht vor, dass der Stpfl. für Kapitalerträge, die der KapESt unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend § 32d Abs. 3 S. 2 EStG beantragen kann. In diesem Fall muss der Stpfl. die betroffenen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben. § 32d Abs. 4 EStG soll dem Stpfl. die Möglichkeit geben, steuermindernde Umstände, die beim Steuerabzu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 7 Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung, § 32d Abs. 6 EStG

Rz. 81 § 32d Abs. 6 EStG sieht vor, dass der Stpfl. für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG eine Steuerfestsetzung zum progressiven Normaltarif i. S. d. § 32a Abs. 1 EStG beantragen kann, wenn dies zu einer niedrigeren ESt führt als die Anwendung des proportionalen Sondertarifs i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG. Bei der in § 32d Abs. 6 EStG geregelten Günstigerprüf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3 Maßgeblichkeit der Steuerfestsetzung (Satz 2)

Rz. 6 Für die Ermittlung der fiktiven Steuerbeträge, nach deren Verhältnis die rückständige Steuer aufzuteilen ist, sind nach S. 2 der Vorschrift die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, die bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind. Diese Grundlagen sind für die fiktive Steuerbetragsermittlung ohne Veränderung zu übernehmen, auch wenn sie sich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung

Rz. 7 Nach § 268 AO aufteilbar ist nur die Gesamtschuld [1] aus der Zusammenveranlagung zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer. Das Wesen der Zusammenveranlagung besteht darin, dass die Besteuerungsgrundlagen von zwei oder mehr Personen zusammengefasst werden und die Steuer auf dieser Grundlage festgesetzt wird.[2] Im Fall der ESt werden Ehegatten und ihnen nach...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheids

Die Klage gegen einen Steuerbescheid, in dem die Steuerschuld auf 0 EUR festgesetzt worden ist (sog. Nullbescheid), ist mangels Beschwer unzulässig, soweit nicht geltend gemacht wird, dass sich der Bescheid für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern. FG Münche...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Haftung infolge unterlassener Berichtigung der vom früheren GF erstellten Steuererklärungen

Mangelnde Sachverhaltsaufklärung: Um eine fehlerfreie Ermessensentscheidung bei der Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners treffen zu können, ist es seitens der Finanzbehörde erforderlich, den Sachverhalt umfassend und einwandfrei zu ermitteln. Mangelt es an Sachverhaltsermittlungen, die den Beitrag eines Haftungsschuldners zur eingetretenen Steuerverkürzung betreffen und ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.6.4 Vortrag von Zuwendungen

Rz. 66 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) sind nach § 9 Abs. 2 S. 9 KStG unbeschränkt vortragsfähig. Daher sind auch "Kleinspenden", die in der Summe den Höchstbetrag des Jahrs der Zuwendung überschreiten, vortragsfähig, soweit sie in diesem Jahr nicht abgezogen werden konnten. Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet, dass die vortragsfähigen Zuwendungen n...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.4 Fehlende Hilfebedürftigkeit aufgrund verwertbaren Vermögens

Rz. 20 Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit kann in Fällen verwertbaren Vermögens zunächst der Wert aller verwertbaren Vermögensgegenstände ermittelt und dem Grundfreibetrag (Abs. 2 Nr. 1, 1a) gegenübergestellt werden. Möglicherweise bietet es sich an, die Frage der Verwertbarkeit auch erst dann zu prüfen, wenn Vermögensgegenstände auch nach Prüfung der Abs. 3 und 2 noch ganz ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 2 Gewinnanteile des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 9 Nach § 278 Abs. 1 AktG ist die KGaA eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre). Der pe...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Haftungsbescheid und Einwendung

Rz. 711 Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers erfolgt durch Haftungsbescheid des Finanzamtes. Die Sperrwirkung des § 93 InsO hindert das FA nicht an der Inanspruchnahme des Geschäftsführers mit gesondertem Haftungsbescheid.[1409] Die Sperrwirkung des § 93 InsO hindert das FA auch nicht an der Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters mit gesondertem Haftung...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / a) Erbschaftsteuer

Rz. 160 Während die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Testamentsvollstreckung den Erben trifft, ist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung der Testamentsvollstrecker verpflichtet (§ 31 Abs. 5 ErbStG).[276] Ggü. dem Testamentsvollstrecker ist auch der Steuerbescheid bekannt zu geben (§ 32 ErbStG).[277] Steuerschuldner bleibt dessen ungeach...mehr

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§ 17 Nachfolge in Gesellsch... / f) Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 45 Mit der Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG), die wie die Abschmelzungsregelung des § 13c ErbStG ab einer Größenordnung des begünstigten Vermögens von mehr als 26 Mio. EUR eingreift, befolgt der Gesetzgeber eine Vorgabe des BVerfG, das beanstandet hatte, dass auch bei großen Vermögen die Verschonungen des alten Rechts ohne individuelle Bedarfsprüfung gewährt wurd...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Wahlrecht und Widerruf

Rn. 79 Stand: EL 170 – ET: 01/2024 Das Wahlrecht zur Pauschalierung der ESt auf Sachzuwendungen und Geschenke kann nur einheitlich für das Wj oder das Kj ausgeübt werden: für Zuwendungen an Dritte (Wj) nach Abs 1 und für ArbN (Kj) nach Abs 2 des § 37b EStG (BFH vom 15.06.2016, BStBl II 2016, 1010). Das Schreiben des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 4 eröffnet jedoch die ...mehr

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§ 18 Unternehmensbeteiligun... / d) Nachteilsausgleich

Rz. 350 Der Verpflichtete hat von vornherein nur einen Anspruch auf Zustimmung Zug um Zug gegen die Verpflichtung zur Freistellung von den entstehenden steuerlichen Nachteilen.[827] Die Aufforderung zur Zustimmung muss die Form richtig bezeichnen, in der die Zustimmung zu erfolgen hat. So besteht keine Pflicht zur Unterzeichnung der Anlage U und die Zustimmungserklärung kann...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Anmeldung des Eigentums

Rz. 7 Das Aufgebot dient der Feststellung des Eigentums ergänzend zur Amtsermittlung des Grundbuchamts nach § 118 GBO. Steht das Eigentum zur Überzeugung des Grundbuchamtes fest, muss das Aufgebotsverfahren nicht durchgeführt werden. Umgekehrt sind die Anmeldung und Glaubhaftmachung des Eigentums nach § 120 Nr. 4 GBO nicht bindend, sie bilden nur eine weitere Grundlage für d...mehr

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§ 9 Zuwendungen an den Lebe... / B. Lebzeitige Substanzzuwendungen als Schenkungsteuertatbestand

Rz. 4 Ungeachtet der zugrunde liegenden besonderen lebensgemeinschaftsbezogenen Motive – Ausgleich für Mitarbeit oder Beteiligung an den Früchten des nichtehelichen Zusammenwirkens – und unabhängig von der Art des zugewendeten Vermögensgegenstandes und der Angemessenheit der Zuwendung sind lebzeitige Zuwendungen an den Lebensgefährten entsprechend dem schenkungsteuerlichen R...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / b) Fällige Geldschulden

Rz. 52 Die Fälligkeit einer Geldschuld bestimmt sich nach dem für sie geltenden Recht, etwa § 271 Abs. 1 BGB. Die laufenden kurzfristigen Verbindlichkeiten sind nach den üblichen Zahlungszielen als fällig zu beurteilen. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen sind die jeweils fälligen Raten mit ihren Fälligkeitszeitpunkten zu berücksichtigen, wenn die Ratenabrede in Kenntnis des Unv...mehr

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§ 28 Insolvenz- und Strafre... / c) Ernstlich eingeforderte Geldschulden

Rz. 57 Nach ganz h.M. in der Lit. war das Kriterium der ernstlichen Einforderung mit Inkrafttreten der neuen Definition der Zahlungsunfähigkeit in § 17 InsO entfallen.[129] Es komme nur noch auf die Fälligkeit der Verbindlichkeiten an. Rz. 58 Dem ist der BGH entgegengetreten und hat entschieden:[130] Eine Forderung ist i.d.R. dann i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO fällig, wenn eine Glä...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.2.1.1 Abgabefrist der Steuererklärungen

Rz. 38 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Der Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (§ 16 Abs. 1c S. 1 UStG). Die Steuererklärung ist innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums einzureichen (§ 18i Abs. 3 S. 1 UStG). Somit sind die Steuererklärungen zu den folgenden Stichtagen zu übermitteln:mehr