Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.1 Allgemeines

Rz. 57 Eine Verpflichtung, die KapESt einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen, besteht für den zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. den Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle) u. a. nur dann, wenn steuerabzugspflichtige Kapitalerträge i. S. d. § 43 EStG vorliegen (zum KapES...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 8 Erstattung gegenüber Gesamthandsgemeinschaften (Abs. 7)

Rz. 85a Soweit die in § 44a Abs. 7, 8 EStG genannten inländischen steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen und Stiftungen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Gesamthandsgemeinschaft beteiligt sind, deren Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der darauf entfallenden KapESt und dem SolZ zur KapESt einheitlich und gesondert ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 5 Mit Wirkung für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, ist aufgrund der Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für private Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Gesetz v. 14.8.2007[1] die Verweisung auf § 3 Nr. 40 Buchst. d, e und f EStG entfallen und somit nicht mehr zu berücksichtigen. Rz. 6 Für Kapitalerträge gem. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG, die dem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.3 Personenidentität von Gläubiger und Schuldner bzw. Gläubiger und auszahlender Stelle

Rz. 60 Nach § 43 Abs. 2 EStG ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge oder Gläubiger und die, die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind. Das kann bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 7 EStG vorkommen, wenn sich z. B. eigene Inhaberschuldverschreibun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.5 Erstattung der KapESt bei nichtsteuerbaren Einnahmen

Rz. 62 Werden die Einnahmen, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlegen haben, als nichtsteuerbare Einnahmen bei der Veranlagung nicht erfasst, z. B. weil die Kapitalanlage mangels Überschusserzielungsabsicht als "Liebhaberei" anzusehen ist, kann der Gläubiger der Kapitalerträge bei dem FA, an das die KapESt abgeführt worden ist, die Erstattung der KapESt beantragen, d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.2.2 Abzug des Erstattungsbetrags von der abzuführenden KapESt

Rz. 46 § 44b Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 a. E. EStG enthält als Alternative zur Änderung der KapESt-Anmeldung die Möglichkeit, den Erstattungsbetrag bei der folgenden Steueranmeldung von dem abzuführenden Betrag abzuziehen. Es handelt sich um ein vereinfachtes Erstattungsverfahren, das die Änderung der ursprünglichen KapESt-Anmeldung sowie Geldbewegungen vermeidet. Diese Sonderrege...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.3.1 Allgemeines

Rz. 49 Will der Gläubiger der Kapitalerträge den Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt selbst stellen, stehen ihm hierfür zwei Verfahren offen: der Einspruch gegen die KapESt-Anmeldung (Rz. 52f.), der Antrag nach § 164 Abs. 2 S. 2 AO auf Änderung bzw. Aufhebung der Steuerfestsetzung (Rz. 54f.). Rz. 50 Die KapESt-Anmeldung bildet die rechtliche Grundlage...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.4.2 Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gilt ein Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto als für die Ausschüttung verwendet

Rz. 59 Bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG (d. h. bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus Anteils- bzw. Mitgliedschaftsrechten; § 43 EStG Rz. 29ff.) besteht eine Verpflichtung zum KapESt-Abzug z. B. für den Teil der Gewinnausschüttung nicht, bei dem es sich um Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG handelt. Soweit ein Betrag...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 5 Erstattung auf Antrag bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 bis 3 EStG (Abs. 2)

Rz. 33 Ist bei Gläubigern nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 gem. § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 2 KapESt einbehalten und abgeführt worden, wird auf Antrag durch das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Gläubigers befindet, die KapESt erstattet, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG erfüllt. Mit dieser Regelung wird ausweislich der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 10 Erstattung des SolZ zur KapESt

Rz. 99 Nach § 1 Abs. 2 SolZG sind auf die Festsetzung und die Erhebung des SolZ die Vorschriften des EStG und des KStG entsprechend anzuwenden. Die Behandlung des SolZ als Zuschlagsteuer folgt somit der Behandlung der einbehaltenen und abgeführten KapESt. Wird die einbehaltene und abgeführte KapESt ganz oder teilweise erstattet, hat dies zur Folge, dass der zum Steuersatz vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 2 Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Sinn und Zweck des § 44b EStG war es ausweislich der Entwurfsbegründung zum Körperschaftsteuereformgesetz 1977 [1], dass die Erstattung der an der Quelle einbehaltenen KapESt, soweit nicht eine Veranlagung in Betracht komme, so schnell wie möglich durchgeführt werden soll. Dies erschien dem Gesetzgeber notwendig, "um breiten Volksschichten, insbesondere Arbeitnehmern ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7.2 Voraussetzungen für die Erstattung

Rz. 77 Das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b EStG muss die Stammrechte (gesellschaftliche Beteiligung, Genussrechte, Wandelanleihen, Gewinnobligationen) des Anteilseigners verwahren oder verwalten. Rz. 78 Weiterhin muss dem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut alternativ eine der folgenden Besch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Am Verfahren Beteiligte

Rn. 8 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Prüfung nach § 50b richtet sich grds gegen alle unbeschränkt oder beschränkt stpfl natürliche oder juristische Personen, die anrechnungs-, vergütungs- oder erstattungsberechtigt sind, des Weiteren gegen solche Personen, die Anspruch auf Absehen vom Steuerabzug haben, ferner gegen Jahresbescheinigungen iSd § 24c EStG aF ausstellende Person...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Inhalt und Bedeutung

Rn. 2 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Prüfungskompetenz der FinBeh wird durch § 50b EStG über den Anwendungsbereich der §§ 193ff AO hinaus ausgedehnt. § 50b EStG räumt den für die Besteuerung zuständigen FinBeh das Recht ein, bei sämtlichen am Verfahren Beteiligten die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen, die für die Anrechnung oder Vergütung von KSt, Anrechnun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. LSt-Abzugsmerkmale – Aufzählung (§ 39 Abs 4 EStG)

Rn. 50 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die LSt-Abzugsmerkmale stellen Informationen über den ArbN dar, die den ArbG in die Lage versetzen, den zutreffenden LSt-Abzug vorzunehmen. Die gemäß § 39 Abs 4 Nr 1–3 EStG zu bildenden LSt-Abzugsmerkmale sind die Steuerklasse (§ 38b Abs 1 EStG) und der Faktor (§ 39f EStG), die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I–IV (§ 38b Abs 2 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum ab 1991:

Lang, Reform der Familienbesteuerung, in FS Franz Klein, Köln 1994, 437; Becker, Steuerprogression und Steuergerechtigkeit, in FS Franz Klein, Köln 1994, 379; Haller, Zur Freistellung des "Existenzminimums" bei der Einkommensbesteuerung, in FS Franz Klein, Kölb 1994, 409; Esser, Steuerfreistellung des Existenzminimums: Nullzone, Steuerabzug oder Abzug von der Bemessungsgrundlag...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / V. Prüfungsfelder

Rn. 10 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Gemäß § 50b EStG sind die FinBeh berechtigt, in Zusammenhang mit den von der Norm angesprochenen Sachverhalten die "Verhältnisse" zu prüfen, die von "Bedeutung sind" oder "der Aufklärung bedürfen". Art und Umfang dieser Sachbereiche und damit der maßgeblichen Prüfungsfelder sind gegenüber denen einer Außenprüfung iSd § 193ff AO eingeschränkt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den LSt-Einbehalt bei sonstigen Bezügen (§ 39b Abs 3 EStG)

Rn. 50 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 § 39b Abs 3 EStG enthält von § 39b Abs 2 EStG (s Rn 10ff) abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den LSt-Einbehalt bei sonstigen Bezügen. Dies ist notwendig, da die Berechnung der LSt bei laufendem Arbeitslohn nach Lohnzahlungszeiträumen erfolgt und von gleichbleibenden Teilbeträgen des Jahresarbeitslohns ausgeht. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Rechtsentwicklung

Rn. 1 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Die Vorschrift wurde durch das KSt-ReformG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) in das EStG eingefügt. Das HBeglG 1989 v 20.12.1988 (BGBl I 1989, 22 620) erweiterte das Prüfungsrecht auf die Fälle der Nichtvornahme des Steuerabzugs. Durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) wurde die Norm ergänzt um das Recht auf die Prüfung der Verhäl...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / IV. Besteuerung von Leistungen an Begünstigte (Destinatäre)

Rz. 74 Unter der Voraussetzung, dass der Empfänger von Leistungen einer Familienstiftung nicht persönlich von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit ist (z.B. wegen Gemeinnützigkeit), unterliegen Zuwendungen einer Stiftung an Begünstigte als Einkünfte aus Kapitalvermögen (nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) der Einkommensteuer.[100] § 32d Abs. 1 EStG ist anzuwenden mit der ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / II. Gemeinnützige Stiftungen

Rz. 66 Soweit die Stiftung sämtliche Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, insbesondere ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dient, kann sie von der Körperschaftsteuer befreit sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG). Unter denselben Voraussetzungen besteht nach § 3 Nr. 6 GewStG auch Gewerbesteuerfreiheit. Rz. 67 Ausgenommen von der Körperschaftsteuerbefreiung...mehr

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Vereinfachungsregelung für Vergütungen bei zeitlich befristeter Rechteüberlassung verlängert

Kommentar Das BMF hat die Vereinfachungsregelung verlängert, nach der in bestimmten Fällen der zeitlich befristeten Rechteüberlassung kein Steuerabzug auf die Vergütungen vorzunehmen ist. Statt zum 30.9.2021 wird die Regelung demnach erst zum 1.7.2022 auslaufen. Lizenzgebühren und Steuerabzug Mit BMF, Schreiben v. 11.2.2021 hat das BMF eine Abstandnahme vom Steuerabzug für be...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 3.1.2.2.3 Lizenzgebühren

Grundsätzlich unterliegen Lizenzzahlungen einer deutschen Gesellschaft an eine im VK ansässige Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 und § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EStG einem Steuerabzug inkl. Solidaritätszuschlag i. H. v. insgesamt 15,825 %. Solange es sich bei dem VK noch um einen Mitgliedstaat der EU handelte oder es als solcher zu behan...mehr

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Spenden/Sponsoring / 7.4.1.2 Geltungsbereich

Rz. 122 Die Vorschrift gilt für unbeschränkt und beschränkt Einkommensteuerpflichtige, nicht aber für juristische Personen.[1] Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige kann sich die Ermäßigung aber nur im Falle einer Veranlagung auswirken. Ist die Steuer durch Steuerabzug abgegolten, sodass keine Veranlagung durchgeführt wird, wirkt sich die Steuerermäßigung nicht aus (§ 50 ...mehr

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Teil C Direkte Steuern / 3.1.2.2.4 Sonstige Zahlungen

Bestimmte sonstige Zahlungen von Deutschland in das VK, etwa für im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche oder andere Darbietungen, die inländische Verwertung derselben oder Zahlungen an im VK ansässige Mitglieder eines Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats, unterliegen gem. § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, Abs. 2 EStG grundsätzlich dem deutschen Steuerabzug i. H. v. 15 % bzw...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 3.2 Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Bei beschränkt Steuerpflichtigen hat der Steuereinbehalt im Lohnsteuerverfahren Abgeltungswirkung, § 50 Abs. 2 EStG. Eine Antragsveranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung ist nur möglich, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Mitgliedstaats ist und auch in einem dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 50 Abs. 2 S...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 2.3.4 Entsendevertrag ins Vereinigte Königreich, unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, Lebensmittelpunkt in Deutschland

Praxis-Beispiel Beispiel Der Arbeitnehmer wird von seinem deutschen Arbeitgeber, mit dem er einen lokalen deutschen Arbeitsvertrag hat, für zwei Jahre zur britischen Betriebsstätte entsendet. Er erhält zusätzlich einen Entsendevertrag. Die Gehaltskosten werden an die britische Betriebsstätte weiterbelastet. Seine Familie bleibt in Deutschland. Der Arbeitnehmer wird vier Tage ...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 2.3.1 Lokaler Vertrag und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, Lebensmittelpunkt in Großbritannien

Praxis-Beispiel Beispiel Der Mitarbeiter wechselt von einem lokalen britischen Vertrag auf einen lokalen deutschen Vertrag mit der deutschen Gesellschaft. Seine Familie bleibt im VK wohnen. Der Mitarbeiter wird vier Tage pro Woche aus Deutschland heraus arbeiten und hat mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass er freitags aus dem Homeoffice im VK arbeiten kann. Der Mitarbeiter...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 2.2.4 Vermeidung von Doppelbesteuerung – Handlungsempfehlungen

In der Praxis sind Arbeitgeber vermehrt mit der Herausforderung konfrontiert, ihren Arbeitnehmern im Gesamtprozess der Verlagerung, Versetzung bzw. des Neubeginns, zumindest auf steuerlicher Ebene, das Leben so leicht wie möglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die letztlich selbst für ihre Steuern verantwortlich sind und gerade nicht einer Nettolohnverei...mehr

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Teil F Problemfelder und He... / 2.3.3 Entsendevertrag nach Deutschland, unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, Lebensmittelpunkt in Deutschland

Praxis-Beispiel Beispiel Der Arbeitnehmer wird von seinem britischen Arbeitgeber, mit dem er einen lokalen britischen Arbeitsvertrag hat, für drei Jahre zur deutschen Tochterfirma entsendet. Er erhält zusätzlich einen Entsendevertrag. Die deutsche Tochter trägt seine Gehaltskosten zu 100 %. Die Auszahlung findet jedoch in Pfund im VK statt. Seine Familie begleitet den Arbeitn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 42... / 3.1 Regelungen in Einzelsteuergesetzen, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen

Rz. 35 § 42 Abs. 1 S. 2 AO ordnet die vorrangige Anwendung von Regelungen in Einzelsteuergesetzen an, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dienen. Welche Vorschriften unter diesen Begriff fallen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Schon die Bedeutung des Merkmals "Einzelsteuergesetz" ist unklar. Die AO verwendet diesen Begriff außer in § 42 AO nur in § 37 Abs. 1 AO, wonac...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 7.2 Begünstigte Arbeiten

Handwerkliche Tätigkeiten Begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die von Eigentümern von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen und Gebäuden sowie von Mietern in Auftrag gegeben werden, wie z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden (z. B. Putzerneuerung, Anstrich- und Tapezierarbeiten), Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Bundeseinheitliche Steuernummer

Rz. 12 Eine Fortentwicklung des geläufigen Steuernummernsystems hin zu einem eindeutigen und unveränderlichen Merkmal wurde bereits seit einiger Zeit in verschiedenen Gremien der Steuerverwaltung diskutiert. So haben die Finanzminister der Länder aufgrund der Erkenntnisse über den sich kontinuierlich ausbreitenden USt-Betrug schon im Jahr 2000 den Auftrag vergeben, die Einf....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Die Ermittlung der Höhe der nicht der deutschen ESt/einem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte

Rn. 135 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Hierzu s Rn 117f.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Nicht einem Steuerabzug unterliegende Einkünfte

Rn. 134a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Seit VZ 2007 (Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst bb JStG 2006 v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) erfasst die Vorschrift auch Einkünfte, die einem Steuerabzug unterliegen (was sich bisher schon aus § 50 Abs 5 S 2 Nr 2 S 6 EStG aF ergab), aber bei der Ermittlung des zvE nicht erfasst werden, da der bisherige Wortlaut missverständlich war (BT-Dr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Die im VZ nicht der deutschen ESt oder einem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte

1. Zur Frage des negativen Progressionsvorbehalts a) Rechtslage bis einschließlich VZ 2007 Rn. 133 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Aus Aktualitätsgründen unterbliebt die Darstellung der Rechtslage, s dazu die bisherige Kommentierung. b) Rechtslage ab VZ 2008 und auf Antrag ggf auch davor Rn. 133a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Hierzu s Rn 132c 2. Die nicht der deutschen ESt unterliegenden...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) In den Fällen des § 1 Abs 3 EStG, § 1a EStG oder § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG nicht der deutschen ESt/einem Steuerabzug unterliegende Einkünfte

Rn. 75m Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Ausführungen unter s Rn 75l gelten entsprechend.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VII. Der Progressionsvorbehalt bei aufgrund § 1 Abs 3, § 1a o § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG nicht der deutschen ESt oder einem Steuerabzug unterliegenden Einkünften (§ 32b Abs 1 S 1 Nr 5, Abs 2 Nr 2 EStG)

Schrifttum: S Schrifttum vor Rn 1. A. Allgemeines, Rechtsentwicklung 1. Rechtslage bis einschließlich VZ 2006 Rn. 132 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Darstellung dieser Rechtslage entfällt aus Aktualitätsgründen. 2. Rechtslage ab VZ 2007 Rn. 132a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst bb, Art 20 Abs 6 JStG 2006 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) änderte § 32b A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte

a) Allgemeines Rn. 133b Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Für den Begriff der "Einkünfte" gilt § 2 Abs 2 EStG (FG Münster 11 K 2115 E, DStRE 2017,1500, rkr; auch s Rn 113), dazu s Rn 102f, 113. Gemeint sind zB (vgl § 1 Abs 3 S 3 EStG) Dividenden an den im Ausland ansässigen StPfl (vgl Art 10 OECD-MA), die sein Wohnsitzstaat besteuert. b) Anwendung des § 2 Abs 5b EStG Rn. 134 Stand: EL...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Rechtslage bis einschließlich VZ 2007

Rn. 133 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Aus Aktualitätsgründen unterbliebt die Darstellung der Rechtslage, s dazu die bisherige Kommentierung.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Zur Frage des negativen Progressionsvorbehalts

a) Rechtslage bis einschließlich VZ 2007 Rn. 133 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Aus Aktualitätsgründen unterbliebt die Darstellung der Rechtslage, s dazu die bisherige Kommentierung. b) Rechtslage ab VZ 2008 und auf Antrag ggf auch davor Rn. 133a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Hierzu s Rn 132cmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rechtslage ab VZ 2008 und auf Antrag ggf auch davor

Rn. 133a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Hierzu s Rn 132cmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Rechtslage ab VZ 2007

Rn. 132a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst bb, Art 20 Abs 6 JStG 2006 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) änderte § 32b Abs 1 Nr 3 EStG aF Fall 3 und verschob die Regelung in einen neuen § 32b Abs 1 Nr 5 EStG. Der Gesetzgeber wollte einerseits die Vorschrift übersichtlicher machen (BT-Drucks 16/2712, 53). Darüber hinaus erfasst die Neuregelung auch E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Anwendung des § 2 Abs 5b EStG

Rn. 134 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Auch § 2 Abs 5b EStG ist anzuwenden, dh, Kapitaleinkünfte nach § 32d Abs 1 EStG (wegen des besonderen Steuersatzes für die Kapitaleinkünfte) und § 43 Abs 5 EStG (wegen der Abgeltungswirkung der KapSt) sind nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (FG Münster 11 K 2115 E, DStRE 2017,1500, rkr zu § 32b Abs 1 Nr 3 EStG, mE auch auf Nr ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 133b Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Für den Begriff der "Einkünfte" gilt § 2 Abs 2 EStG (FG Münster 11 K 2115 E, DStRE 2017,1500, rkr; auch s Rn 113), dazu s Rn 102f, 113. Gemeint sind zB (vgl § 1 Abs 3 S 3 EStG) Dividenden an den im Ausland ansässigen StPfl (vgl Art 10 OECD-MA), die sein Wohnsitzstaat besteuert.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines, Rechtsentwicklung

1. Rechtslage bis einschließlich VZ 2006 Rn. 132 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Darstellung dieser Rechtslage entfällt aus Aktualitätsgründen. 2. Rechtslage ab VZ 2007 Rn. 132a Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Art 1 Nr 19 Buchst a Doppelbuchst bb, Art 20 Abs 6 JStG 2006 (v 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878) änderte § 32b Abs 1 Nr 3 EStG aF Fall 3 und verschob die Regelung in einen neuen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Die unbeschränkte StPfl iSd § 1 Abs 3 EStG

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Die beschränkte StPfl iSd § 50 Abs 2S 2 Nr 4 EStG

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Rechtslage bis einschließlich VZ 2006

Rn. 132 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Darstellung dieser Rechtslage entfällt aus Aktualitätsgründen.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Der persönliche Anwendungsbereich des § 32b Abs 1 Nr 5 EStG

1. Die unbeschränkte StPfl iSd § 1 Abs 3 EStG Rn. 136 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Dazu s Rn 23. 2. Die fiktiv unbeschränkte StPfl iSd § 1a EStG Rn. 137 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Dazu s Rn 23. 3. Die beschränkte StPfl iSd § 50 Abs 2S 2 Nr 4 EStG Rn. 138 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Dazu s Rn 25f.mehr