Fachbeiträge & Kommentare zu Software

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Konkrete Vorkehrungen

Rz. 24 Einige wichtige zur Sicherung der elektronischen Aufzeichnungen geeigneten (und in aller Regel erforderlichen) Vorkehrungen sind z.B. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Fehler und Fehlerfolgen

Rz. 21 § 16c BeurkG ist ebenso als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet wie § 10 BeurkG. Dennoch steht das "Ob" der Identitätsfeststellung weder hier noch dort im Ermessen des Notars. Vielmehr trifft ihn eine entsprechende Amtspflicht.[45] Bei § 16c BeurkG erstreckt sich diese Amtspflicht auch auf die in der Norm beschriebene Art und Weise der Identitätsfeststellung. Sollte der No... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 10 DONot entspricht § 27 DONot a.F. und wurde im Wesentlichen nur redaktionell an die aktuelle Terminologie angepasst. Substanzielle Änderungen hat § 10 Abs. 3 DONot erfahren, der nun auch die Notaranderkontenführung über reguläre Online-Banking-Software erlaubt. Die Grundlagen der Verwahrung sind heute in den §§ 57 ff. BeurkG geregelt. Vorgaben zur Führung des Verwah... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Ersatzaufzeichnung (Abs. 1)

Rz. 9 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, ist als vorläufiger Ersatz für die dem Zugriff entzogenen Akten bzw. Verzeichnisse eine anderweitige Aufzeichnung zu führen. Diese kann auf Papier oder elektronisch geführt werden.[11] Auch Daten, die bislang als Hilfsmittel dienten, können als anderweitige Aufzeichnung gewidmet werden (z.B. wenn die Notarsoftware – wie üblich... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Änderungen, Zusätze

Rz. 4 Im Rahmen der Ersterfassung bei Eintragungen in das UVZ werden sämtliche erforderlichen Angaben (vgl. §§ 9 ff. NotAktVV) zunächst gespeichert, um dann spätestens innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 14 Tagen nach Beurkundung durch Eintragung verbindlich gespeichert zu werden. Die Vorbereitung des Speichervorgangs erfolgt regelmäßig in der NSW (Notar Software). Mit ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Tatbestand

Rz. 3 Der Zugriff auf ein System zur Führung elektronischer Akten oder Verzeichnisse muss unmöglich sein. Rz. 4 Auch wenn der Wortlaut der Vorschrift sich nur auf die Verzeichnisführung bezieht, erfasst sie auch Systeme zur Führung von Akten.[2] Es dürfte sich bei der Einschränkung des Wortlauts um ein redaktionelles Versehen handeln. Der Verordnungsgeber ist jedenfalls von e... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Umsetzung und Kontrolle der Maßnahmen

Rz. 25 Die Maßnahmen sind durch organisatorische Anweisungen an und Unterweisungen der Nutzenden zu flankieren und sollten regelmäßig auf ihre Einhaltung und Aktualität geprüft werden. Außerdem sollte der Datenschutzbeauftragte in die Gestaltung einbezogen werden. Rz. 26 Die Gestaltung und Umsetzung der Maßnahmen dürften ohne professionelle Unterstützung durch einen IT-Dienst... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines

Rz. 28 Abs. 3 und 4 enthalten Sonderregelungen zur Sicherung des persönlichen Zugangs des Notars zum Elektronischen Urkundenarchiv und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher. Da die Bundesnotarkammer aufgrund der an sie gerichteten Regelungen der §§ 78h, 78k BNotO, §§ 54–57, 63–66 NotAktVV für die Sicherheit des Authentisierungsverfahrens gegenüber ihren Systemen und die ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 5. Einnahmen und die Ausgaben (§ 25 NotAktVV)

Rz. 8 a) Einnahmen b) Ausgaben Insbesondere bei der Verwahrung von Geld, aber auch bei Kostbarkeiten (dort zur Eintragung des Schätzwertes, § 26 Abs. 2 NotAktVV) sind in die vorgegebenen Felder der von der Urkundenarchivbehörde zur Verfügung gestellten Software XNP die entsprechenden Angaben zu machen. Durch die Möglichkeit der elektronischen multiplen Auswertung dieser Felder... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Meldepflicht

Rz. 35 Sollte trotz der beschriebenen Maßnahmen der Notar feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass Wissensdaten oder Hardware oder Software zur Authentifizierung (also insbesondere Registerbox, Kartenlesegerät, Chipkarte)[18] missbraucht, manipuliert oder Unbefugten zugänglich geworden sind, besteht eine Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde und die Nota... mehr

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Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell... mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.3 Kauf eines Farb-Laserdruckers (Geschäftsausstattung)

Vermögensgegenstände aus dem Bürobereich, welche die Voraussetzungen zur Aktivierung erfüllen, sind auf dem Konto "Geschäftsausstattung "zu erfassen. Praxis-Beispiel Farb-Laserdrucker für die Verwaltung Die PrintInColour OHG erwirbt für den Verwaltungsbereich einen neuen Farb-Laserdrucker, der vom Lieferanten mit netto 1.400 EUR berechnet wird. Die Rechnung wird mit 19 % Umsat... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Urkundenverzeichnis

Rz. 3 Das Urkundenverzeichnis tritt an die Stelle der Urkundenrolle, dem dazu gehörenden Namensverzeichnis und dem Erbvertragsverzeichnis. In dem elektronisch zu führenden Urkundenverzeichnis, § 55 Abs. 1 BeurkG, werden die in der Urkundensammlung und künftig auch in der elektronischen Urkundensammlung enthaltenen Dokumente erfasst. Das bisherige Namensverzeichnis sowie das ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 13 DONot ergänzt § 56 BeurkG , der wiederum das Herzstück[1] des Elektronischen Urkundenarchivs regelt: Bei der Überführung eines Papierdokuments in die elektronische Form zur Einstellung in das Elektronische Urkundenarchiv ist durch geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den in Papierform vorhandenen S... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Buchungsnummer

Rz. 6 Die Buchungsnummern gemäß Abs. 2 werden für jeden Buchungsvorgang, der zu einer definierten Masse gehört, fortlaufend vergeben. Auch hier gilt das oben für die Nummernvergabe Gesagte entsprechend – eine Generierung erfolgt in der Regel aus der Notariatssoftware (NSW) und Abgleich mit der entsprechenden Nummer im Verwahrungsverzeichnis. Die entsprechende Nummer wird dan... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Einzuhaltende Sorgfaltspflichten

Rz. 80 In Umsetzung von § 10 Abs. 3 DONot legen die Nr. 3–5 eNotAndKont Sorgfaltspflichten fest, die die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Datenübermittlung zwischen der Notarin oder dem Notar und dem Kreditinstitut gewährleisten sollen. Rz. 81 Nr. 3 regelt die Prüfpflichten des Notars hinsichtlich der Auftragsdaten. Der Notar hat die Übereinstimmung der auf d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Zulässige Authentifizierungsverfahren (Nr. 2)

Rz. 78 Nr. 2 legt die Mindeststandards des bei der Autorisierung von Zahlungsaufträgen einzuhaltenden Sicherheitsverfahrens fest und fordert eine starke Kundenauthentifizierung (Nr. 2.1), die aus mindestens zwei Elementen der Kategorie Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das der Nutzer ist) besteht. Die Aut... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Inhalt der Generalakte (Abs. 1)

Rz. 2 Zwingend zu verwahren sind alle in den Regelbeispielen des Abs. 1 S. 2 angesprochenen Dokumentationen, die zum Nachweis der Erfüllung einer Amtspflicht geeignet sind.[5] Die Verwahrung nicht genannter Dokumente, die zum Nachweis der Erfüllung einer Amtspflicht geeignet sind, steht im Ermessen des Notars.[6] Dieses ist auf null reduziert bezüglich Genehmigungen, Anzeige... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Einzelheiten

Rz. 3 Nach S. 1 ist der Geschäftsgegenstand stichwortartig und unterscheidungskräftig zu bezeichnen. Vorbehaltlich des S. 2 (Rdn 4) besitzt der Notar hierbei Spielräume, die auch die Berücksichtigung regionaler Gepflogenheiten ermöglichen.[3] Werden in der Urkunde aus rechtlichen oder praktischen Gründen mehrere Rechtsgeschäfte gebündelt, genügt grundsätzlich ein prägnanter ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Einleitung

Rz. 1 Das Instrument des einfachen elektronischen Zeugnisses wurde durch das Justizkommunikationsgesetz[1] von 2005 mit Schaffung eines neuen § 39a in das BeurkG eingeführt. Die Norm wurde im Rahmen des Urkundenarchivgesetzes[2] 2018 neu gefasst und dabei zugleich an die Neuregelung des Signaturrechts durch die sog. EU-eIDAS-VO[3] und das zu ihrer Durchführung erlassene sog.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 15 Angaben zu Ausfertigungen

Gesetzestext 1Wird von einer Urkunde eine Ausfertigung erteilt, so ist zu vermerken, wem und an welchem Tag die Ausfertigung erteilt worden ist. 2Handelt es sich bei der Ausfertigung um eine vollstreckbare Ausfertigung oder eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, so ist dies ebenfalls zu vermerken. Rz. 1 S. 1 hat keine Entsprechung in der früheren DONot. Die Vorschrift bil... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, BeurkG § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

Gesetzestext (1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis). (2) Das Urkundenverzeichnis und die elektronische Urkundensammlung sind vom Notar im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h der Bundesnotarordnung) zu führen. (3) Die im Urkundenverzeichnis registrierten Urkunden verwahrt der Notar in einer Urkun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Übergabe elektronischer Hilfsmittel (S. 2)

Rz. 6 Fast alle Notariate sind heute zur Führung ihrer Akten und Verzeichnisse in großem Umfang auf bestimmte elektronische Hilfsmittel angewiesen, insbesondere auf die in einer Notariatsfachsoftware gespeicherten Daten.[6] Die Neuschaffung dieses Hilfsmittel-Datenbestandes oder seine Rückgewinnung aus dem elektronischen Urkundenverzeichnis, der elektronischen Urkundensammlu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Inhalt der Abrechnung

Rz. 23 Nähere Regelungen, wie die "Abrechnung über die Abwicklung des jeweils erteilten Auftrages" erfolgt, enthält die DONot nicht. Der Notar hat nach pflichtgemäßem Ermessen eine nachvollziehbare Abrechnung anzufertigen. Inwieweit dabei ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten zu berücksichtigen ist, wurde in der notarrechtlichen Literatur in der Vergang... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Elektronische Nebenaktenführung (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 35 Abs. 2 BNotO können Nebenakten fortan sowohl in Papierform als auch elektronisch geführt werden. Für die elektronische Nebenaktenführung gelten sodann weitere spezielle Anforderungen. Da es sich bei den Nebenakten um Akten im Sinne des § 35 Abs. 4 BNotO handelt (vgl. § 2 Nr. 6 NotAktVV), dürfen diese nur innerhalb der Geschäftsstelle oder im Elektronischen No... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Angabe der Auftrag gebenden Person, Abs. 3

Rz. 10 Für die Nachvollziehbarkeit von Einnahmen und Ausgaben ist es auch wichtig, dass aus der Eintragung ins VVZ die jeweils auftraggebende (bei Einnahmen) bzw. empfangende (bei Ausgaben) Person hervorgeht, Abs. 3 S. 1. Insoweit orientiert sich auch die Regelung an der bisher bestehenden Praxis in der DONot a.F. Handelt es sich um Umbuchungen bei Anderkonten tritt an die S... mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 2.2 Anschaffung eines Zeiterfassungsgeräts (Geschäftsausstattung)

Vermögensgegenstände für den allgemeinen Verwaltungsbereich, die die Voraussetzungen zur Aktivierung erfüllen, sind auf dem Konto "Geschäftsausstattung" zu verbuchen. Praxis-Beispiel Zeiterfassungsterminal Die TimeCheck23 AG lässt für die Erfassung der Arbeitszeiten aller Mitarbeiter ein Zeiterfassungssystem mit Stempelterminals installieren. Neben den Anschaffungskosten in Hö... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Verfahren bei Übergang der Verwahrungszuständigkeit (Abs. 5)

Rz. 14 Abs. 5 betrifft den Fall, dass ein Notar nicht nur vorübergehend für die Verwahrung bereits bestehender Verwahrungsmassen zuständig wird. Erfasst sind daher die Fälle des § 51 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 1 BNotO, nicht hingegen die des (ohnehin selten einschlägigen) § 45 BNotO.[13] Notariatsverwalter sind gem. § 19 Abs. 1 DONot bzw. über § 58 Abs. 1 BNotO von der Regelu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Hilfsmittel und ihre Abgrenzung von den Nebenakten

Rz. 8 Je nach Art der Akte wird es Informationen geben, die entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung oder aufgrund des Zwecks der betreffenden Akte und der Bedeutung der Information zwingende Aktenbestandteile sind. Regelmäßig wird eine Akte darüber hinaus weitere Informationen enthalten, die aufgrund ihrer konkreten Bedeutung allgemein oder im Einzelfall, aus ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (Abs. 1)

Rz. 4 Nach Abs. 1 ist bei Testamenten, die der Notar gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 BeurkG in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht zu bringen hat, sowie bei Erbverträgen, die der Notar gemäß § 34 Abs. 2 BeurkG in die besondere amtliche Verwahrung verbringen kann, die Tatsache der Verbringung unter ihrem Datum im UVZ zu vermerken. Die entsprechende Eingabe erfolgt in de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Grundsatz der technischen Bereitstellung

Rz. 7 § 35 Abs. 4 BNotO sieht vor, dass elektronische Akten außerhalb der Geschäftsstelle nur im eNAS geführt werden dürfen.[11] Tatsächlich soll diese Bestimmung sicherstellen, dass jenseits der Verwendung von elektronischen Aufzeichnungen als Hilfsmittel durch die besonderen technischen Anforderungen und Strukturvorgaben die Qualität, Integrität und hohe Verfügbarkeit der ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Eintragungsfehler (Abs. 2 S. 2, 3)

Rz. 7 Aufgrund der einheitlichen Gestaltung der Software des Elektronischen Urkundenarchivs werden einige denkbare Fehlerquellen bei der Erfassung von Urkunden im Urkundenverzeichnis bereits von vornherein ausgeschlossen. So sind Doppelbelegungen (Verwendung ein und derselben UVZ-Nr. für mehrere Eintragungen) sowie Auslassungen ("Überspringen" einer UVZ-Nr.) schon technisch ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Elektronische Datenträger/Quellcodes/Prioritätsnachweis

Rz. 13 Vor allem wird heute die Verwahrung von elektronischen Datenträgern beim Notar gewünscht. Dabei kann es sich um einen Quellcode handeln, der im Rahmen einer zweiseitigen Verwahrungsvereinbarung hinterlegt werden soll.[36] Der Lizenznehmer sichert sich durch die Verwahrung den Zugriff auf das Programm. Andererseits gibt der Lizenzgeber den Quellcode (auch Source Code g... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 55 Abs. 1 BeurkG, § 1 Nr. 1 NotAktVV hat der Notar ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen zu führen, das sog. Urkundenverzeichnis. Das Urkundenverzeichnis ist mit Wirkung vom 1.1.2022 [1] als einheitliches Verzeichnis an die Stelle der bislang in Papierform geführten Urkundenrolle, des dazu gehörenden Namensverzeichnisses un... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Anwendungsfeld "Notarielle Prioritätsverhandlung"

Rz. 2 Bei der sog. notariellen Prioritätsverhandlung zur Beweisführung im Urheberrecht gehört der Feststellungsvermerk zu den in Betracht kommenden Verfahren.[3] Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Vorlage von musikalischen Kompositionen, Computerprogrammen, mathematischen Formeln usw. in Vermerkform bestätigt werden soll. Die Tauglichkeit des Feststellungsvermerks ist... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / II. Die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Rz. 51 Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)[150] hat das Datenschutzrecht in Deutschland auf neue legislative Füße gestellt. Durch die europaweite Regelung soll der Datenschutz an die geänderten Gegebenheiten des 21. Jahrhunderts angepasst werden. Die DSGVO führt jedoch nicht, wie häufig zu lesen ist, zu einem einheitlichen und lückenlosen supranationalen Schutzniveau; si... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Notar und Werbung

Rz. 2 Nach § 29 Abs. 1 BNotO ist dem Notar eine "dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung" untersagt. Nähere Regelungen können gem. § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 BNotO die Notarkammern in ihren Richtlinien treffen. Diese müssen dabei die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigen. Zwar stellt ein Werbeverbot lediglich einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit da... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Mitteilungspflichten gegenüber dem Finanzamt

Rz. 27 Der Notar unterliegt gewissen steuerlichen Beistandspflichten, die seine Verschwiegenheitspflicht nach § 18 BNotO zurücktreten lassen.[90] Nach den §§ 18, 20 GrEStG hat der Notar grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge bei dem Finanzamt anzuzeigen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (vgl. § 19 BeurkG Rdn 8 ff.).[91] Die Finanzämter sind nicht befugt, diese Urkun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Die elektronische Notaranderkontenführung (Abs. 3)

Rz. 8 Die berufsrechtlichen Vorgaben zur Führung elektronischer Notaranderkonten haben angesichts einer raschen Adaption hoher Sicherheitsstandards im Online-Banking-Bereich in den vergangenen Jahren mehrere Umbrüche erfahren. Bis 2017 untersagte § 27 Abs. 2 S. 2 DONot a.F. die "Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung" grundsätzlich. Mit der DONot-Reform ... mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Rückstellung, Altersteilzeit / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz

Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen erbringen die Mitarbeiter in der Beschäftigungsphase weiterhin ihre volle Arbeitsleistung bei gleichzeitig reduzierter Vergütung im Rahmen der Altersteilzeit. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Ar... mehr

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Teil J: Vergütung und Kosten / 10 Gerichts- und Verfahrenskosten, Auslagen [Rdn 114]

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Entgeltabrechnung: Prozesso... / 3 Fazit

Die Abläufe im Bereich der Entgeltabrechnung sind ausgesprochen komplex und anspruchsvoll. Zudem dürfen grundsätzlich keine Fehler gemacht werden, die Folgen können fatal sein – und die Haftungsrisiken sind immens. Weiterhin sind für eine zuverlässige Abwicklung der Payroll mitsamt aller Vor- und Nacharbeiten sehr gut ausgebildete Lohnexperten notwendig, die aufgrund der tra... mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 25 Erwachsene, Freiheitsstrafe ohne Bewährung, Strafzeitberechnung [Rdn 321]

Rdn 322 1. Die – teilweise durchaus komplizierte – Strafzeitberechnung obliegt dem Rechtspfleger bei der StA, der hierzu ein Computerprogramm nutzt. Für jede selbstständige Strafe ist die Strafzeit getrennt zu berechnen; Grundsätze zur Berechnungsweise finden sich in den §§ 37 StVollstrO (vgl. die Berechnungsbeispiele bei Röttle/Wagner/Theurer, 2. Kap. Rn 146 ff.). Rdn 323 2.... mehr

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Sauer, SGB II § 50b Zentral... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Um zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik wirtschaftlich und auf dem Stand der Technik bereitstellen zu können, ist die Pilotierung neuer Technologien erforderlich. Der von dem Gesetz verwendete Begriff der Informationstechnik (abgekürzt: IT) ist als ein Oberbegriff für die Informations- und Datenverarbeitung sowie die dafür benötigte Hard- und Software z... mehr

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Sauer, SGB II § 24 Abweiche... / 2.4 Darlehen bei voraussichtlichen Einnahmen und vorzeitigem Verbrauch

Rz. 35 Abs. 4 stellt den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Bedarfsgemeinschaft sicher, wenn im Bedarfszeitraum voraussichtlich Einnahmen anfallen, die jedoch zu Beginn des Monats noch nicht zur Verfügung stehen (Abs. 4 Satz 1), oder (seit dem 1.1.2017) eine während eines Zeitraums von 6 Monaten zu berücksichtigende einmalige Einnahme vorzeit... mehr

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Sauer, SGB II § 50b Zentral... / 2.1 Pilotierung (Abs. 1)

Rz. 4 Nach Abs. 1 kann die Bundesagentur für Arbeit neue Technologie erproben, um die Wirtschaftlichkeit der Entwicklung oder Weiterentwicklung eines zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik zu bewerten. Mit der Experimentierklausel erhält die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, neue Technologien niedrigschwellig anhand konkreter Anwendungsfälle zu erprob... mehr

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Sauer, SGB II § 19 Grundsic... / 2.3 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen

Rz. 14 Abs. 3 legt fest, dass sich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindern. Damit steht fest, dass die Leistungen bedarfsorientierte Leistungen mit Fürsorgecharakter sind. Rz. 15 Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen enthalten §§ 11ff. und die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 erlassene Grusi... mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.10 Umzugskosten

Rz. 362 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können vom kommunalen Träger bzw. der gemeinsamen Einrichtung als Ermessensleistungen nach Abs. 6 übernommen werden. Erstattungsfähig sind nur angemessene Kosten. Dies hat das BSG für Umzugskosten aus der Überlegung abgeleitet, dass ohne die Regelung des Abs. 6 Satz 2 die Umzugskosten in diesen Fällen nach Ab... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Software-as-a-Service

Rn. 192f Stand: EL 49 – ET: 06/2026 I.R.v. Cloud Computing erhalten UN – je nach Ausgestaltung – Zugriff auf Server, Speicher, Datenbanken und/oder eine umfassende Palette von Anwendungsservices über das Internet. Betreffende Dienste werden vom Anbieter als Infrastructure-as-a-Service (IaaS; hier wird lediglich die zur Umsetzung bestimmter Anwendungen notwendige Hardware zur ... mehr