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Künstliche Intelligenz und Compliance - Sicher KI in Kan ... / 4.4 Haftungsrecht

Dr. iur. Robert Müller
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Das haftungsrechtliche Umfeld für Künstliche Intelligenz wird maßgeblich durch spezifische zivilrechtliche Haftungsrichtlinien bestimmt. Ziel war es, die bestehenden Asymmetrien bei der Durchsetzung von Ansprüchen, bedingt durch die technische Komplexität und Intransparenz (s. sog. „Blackbox-Effekt“) von KI-Systemen, auszugleichen. Hierzu wurden auf EU-Ebene zwei Richtlinien (Richtlinie über KI-Haftung sowie ein Update der Produkthaftungsrichtlinie) vorangetrieben.[1]

Entwurf der KI-Haftungsrichtlinie[2]

Der Entwurf sollte die deliktische Haftung (in Deutschland insb. § 823 BGB) addressieren und zielte auf eine Harmonisierung der Sorgfaltsmaßstäbe sowie prozessuale Erleichterungen für Geschädigte ab. S. hierzu besonders:

  • Offenlegung von Beweismitteln (Art. 3): Kläger könnten bei hinreichender Plausibilisierung des Anspruchs die gerichtliche Anordnung zur Offenlegung relevanter Beweismittel gegen Anbieter erwirken. Kommt der Anspruchsgegner dieser Pflicht nicht nach, wird widerlegbar vermutet, dass er gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen hätte. Prozessual wurde jedoch die Gefahr identifiziert, dass diese Beweismittel – mangels expliziter Verwertungsverbote – auch zur Untermauerung vertraglicher Ansprüche zweckentfremdet werden ( sog."fishing expeditions").
  • Kausalitätsvermutung (Art. 4): Sofern ein Verschulden des Beklagten wahrscheinlich das Ergebnis des KI-Systems beeinflusst hat, wird eine widerlegbare Kausalitätsvermutung zwischen diesem Verschulden und dem eingetretenen Schaden statuiert. Dies entlastet den Geschädigten von dem technisch oft kaum führbaren Nachweis, wie genau der Algorithmus den Schaden verursacht hat.

Novellierung wurde die Produkthaftungsrichtlinie[3]

Als weitere Novellierung wurde die Produkthaftungsrichtlinie mit ihren strikten Haftungsregime an ...

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