Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Nachlasserbenschulden

Rz. 36 Im Gesetz nicht erwähnt sind die Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses, etwa bei der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes eingeht. Es ist von größter praktischer Bedeutung, ob es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten oder nur (z.B.) auch um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Überschuldung

Rz. 9 Die Überschuldung wird entsprechend den Regelungen der §§ 11, 19 Abs. 2, 320, 322 InsO als die Situation definiert, in der die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.[32] Maßgeblich ist ausschließlich die Höhe der Schulden, nicht aber ihre Art bzw. Herkunft.[33] Auch wenn die Definition des Überschuldungsbegriffs nach insolvenzrechtlichen Maßstäben erfolgt, bi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vermachtes Grundstück

Rz. 3 Das vermachte Grundstück – oder ein Bruchteil davon – muss zur Erbschaft gehören und mit einer Hypothek für eine persönliche Schuld des Erblassers oder einer Schuld belastet sein, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist. Die Vorschrift spricht zwar nur von einer Hypothek, sie ist aber auch entsprechend auf eine Grundschuld anzuwende...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 12 Die Höhe des Befriedigungsanspruchs ergibt sich grundsätzlich aus dem für das Grundstück ermittelten Wert unter Abzug der Belastungen, die der Hypothek im Rang vorgehen. Hat der Erblasser dem Vermächtnisnehmer nur einen Teil des Grundstücks vermacht, haftet er beschränkt auf die Höhe des seinem Grundstücksanteil entsprechenden Wertes. Nach der Vorschrift des § 2167 BG...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen

Rz. 6 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1979 BGB, wenn der Erbe also von der Zulänglichkeit des Nachlasses ausgehen durfte, kann er dann, wenn er Nachlassverbindlichkeiten mit Mitteln des Nachlasses beglichen hat, nicht auf die Rückerstattung der Mittel aus dem Nachlass in Anspruch genommen werden.[15] Hat er mit eigenen Mitteln gezahlt, kann er in voller Höhe Ersatz v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 5 Während § 1967 Abs. 1 BGB den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung festlegt, bestimmt § 1967 Abs. 2 BGB den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten, und zwar unvollständig.[5] Es wird dort lediglich zwischen den "von dem Erblasser herrührenden Schulden" (sog. Erblasserschulden) und denjenigen unterschieden, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden). E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Beispiele

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Minderjährige Miterben (§ 1629a BGB)

Rz. 6 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen, die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat, in die Volljährigkeit "startet". Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrühren, auf das Vermögen des Minderjährige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der sog. Dürftigkeitseinrede steht dem Erben ein relativ einfacher Weg der Haftungsbeschränkung allen Nachlassgläubigern gegenüber zur Verfügung. Die Notwendigkeit der Bereitstellung einer weiteren Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung ergibt sich daraus, dass die in § 1975 BGB vorgesehenen Mittel hierzu versagen, wenn eine den Verfahrenskosten entsprechende Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftlich

Rz. 6 Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften.[22] Dies ist neben den bereits vom Erblasser herrührenden Schulden i.d.R. auch bei den Nachlasserbenschulden (vgl. oben Rdn 3) der Fall. So bildet der Rückforderungsanspruch von nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Rentenzahlungen eine gem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Übergang der Erbschaft

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherbfalls geht die Erbschaft von selbst, d.h. ohne das Erfordernis rechtsgeschäftlicher Übertragungsakte, auf den Nacherben über. Dabei wird der Nacherbe Erbe des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Liquidationswertbestimmung

Rz. 187 Der Liquidations- oder auch Zerschlagungswert[614] ist der Betrag, der nach Abschluss einer Liquidation des Unternehmens für dessen Eigner verbleibt.[615] Er setzt sich aus drei Komponenten zusammen: dem Zerschlagungswert des Vermögens, dem Betrag der bei Zerschlagung noch zu bedienenden Schulden und den Liquidationskosten.[616] Rz. 188 Die Vermögensgegenstände des Ak...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 307 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag – ohne zeitanteilige Berücksichtigung der zu erwartenden Dividende[927] – anzusetzen,[928] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[929] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne jede Einschränkung, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Sie manifestiert damit den Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung, die solange fortbesteht, bis es aufgrund einer Maßnahme des Erben (nach den §§ 1975 ff. BGB) oder eines Nachlassgläubigers zu einer Haftungsbeschränkung – auf den Nachlas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Problem der Tilgungsbestimmung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 2 setzt voraus, dass die Leistung des Erbschaftsbesitzers tatsächlich die Nachlassverbindlichkeit getilgt hat.[15] Dies würde regelmäßig daran scheitern, dass kein erkennbarer Drittleistungswille des Erbschaftsbesitzers vorliegt und eine Tilgung deshalb nach § 267 BGB ausscheidet. Deshalb ist mit der h.M. eine nachträgliche Änderung der Tilgungsbes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Gesamtgrundschuld

Rz. 2 Für die Gesamtgrundschuld und die Gesamtrentenschuld (§§ 1132, 1192, 1199 BGB) gelten die Erläuterungen zu § 2167 BGB. Zwar verweist Abs. 1 S. 2 nur auf § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB, dies ist jedoch als Redaktionsversehen zu werten.[3] Der Vermächtnisnehmer hat daher die persönliche Schuld des Erblassers nur bis zur Höhe des Grundstückswertes des vermachten Grundstücks zu be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (2) Wirtschaftliche Unternehmenseinheit als Bewertungsobjekt

Rz. 195 Bei einem (funktionierenden) Unternehmen handelt es sich nicht nur um eine willkürliche Ansammlung von Vermögensgegenständen und Schulden. Vielmehr lässt erst die zweckgerichtete Kombination von materiellen und immateriellen Werten einen "lebenden" Organismus entstehen, der geeignet ist, durch das Zusammenwirken aller seiner Bestandteile finanzielle Überschüsse zu er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Schuldvermächtnis

Rz. 10 Von einem Schuldvermächtnis wird gesprochen, wenn der Erblasser dem Bedachten etwas zuwenden will, was er diesem ohnehin schuldet.[25] Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die rechtliche Stellung des Bedachten zu verbessern. In seiner rechtlichen Wirkung ist das Schuldvermächtnis einem Schuldanerkenntnis gleichzusetzen.[26] Ging der Erblasser irrtümlich von dem Best...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vermögensvorteil

Rz. 5 Zur Annahme von Zuwendung reicht jeder Vermögensvorteil: (1) Einmalige oder laufende Geldzahlung (hierbei wird man wegen der Übermaßfrage jeweils genau zu prüfen haben, ob Ausstattung nach Abs. 1 oder Zuschuss nach Abs. 2 vorliegt, denn wenn eine laufende Rente den Charakter von Zuschüssen zum Einkommen hat, gilt Abs. 2, auch wenn der Anlass der Zuwendung die Annahme v...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass dieser auf eine Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinwirkt (vgl....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 18 Die anzusetzenden Vermögensgegenstände und Schulden können in einer Art Nachlass-Bilanz[52] dargestellt werden.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Es handelt sich bei § 2166 BGB um eine Auslegungsregel: Im Zweifel besteht eine Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Die im Zweifel sich aus § 2165 Abs. 1 BGB ergebende Pflicht des Vermächtnisnehmers, die Belastung des Grundstücks mit einer Hypothek hinzunehmen, kann so nicht durch § 1143 BGB unterlaufen we...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Veränderung der Vermögensverhältnisse des Erblassers

Rz. 107 Wenn sich der Erblasser bei Errichtung des Testaments unzutreffende Vorstellungen über seine Vermögensverhältnisse macht, die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehen, kann hier ebenfalls die ergänzende Auslegung zum Zuge kommen.[317] Nach h.M. in der Lit. sowie nach geltender Rspr. ändert sich an der Erbeinsetzung bei ausdrücklicher Einsetzung von Erbquoten auch dann nich...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.1 Haftungsgefahr: Die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Gerät die Gesellschaft in die Krise und kann ihren Verbindlichkeiten nicht oder nicht mehr im vollen Umfang nachkommen, kommt der Geschäftsführer in eine schwierige Situation. Einerseits möchte er ggf. "nicht sofort das Handtuch werfen", andererseits löst er durch seine weitere Tätigkeit möglicherweise straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeiten aus. So muss dem Geschä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beurteilungsgrundsätze

Rz. 3 Auch wenn das Pflichtteilsrecht und insbesondere die zur Pflichtteilsberechnung vorzunehmende Bewertung des Nachlasses grundsätzlich vom Stichtagsprinzip des § 2311 BGB beherrscht wird,[9] ist i.R.d. Anwendung des § 2313 BGB eine Erweiterung dieses Ansatzes geboten. Denn bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld als unsicher, zweifelhaf...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.2 Haftungsgefahr: Das Risiko der Insolvenzverschleppung

Ein weiteres haftungsträchtiges Feld betrifft die Insolvenzverschleppung. Ist die Gesellschaft insolvenzreif, muss der Geschäftsführer unverzüglich – spätestens innerhalb von 3 Wochen bei Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen bei Überschuldung (§ 15a I 2 InsO) – den Insolvenzantrag stellen. Von einer Insolvenzreife spricht man dann, wenn die Gesellschaft überschuldet oder zahlun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Ersatzpflicht nach Abs. 1

Rz. 2 Verbraucht werden können Sachen (§ 92 BGB) und Rechte, indem sie für Zwecke und zum Vorteil des Verkäufers verwendet werden. Als Verbrauch ist es daher auch anzusehen, wenn der Verkäufer mit Mitteln der Erbschaft eigene Verbindlichkeiten tilgt oder eine Nachlassforderung gegen eine persönliche Verbindlichkeit aufrechnet.[5] Verbrauch ist auch möglich durch Verbindung, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Voraussetzungen

Rz. 3 Eine als für Rechnung des Nachlasses erfolgt geltende Tilgung von Schulden des Erblassers setzt lediglich voraus, dass der Erbe davon ausgehen durfte, dass genügend Nachlassmasse zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten vorhanden ist.[6] Der Erbe braucht sich demgegenüber nicht zu fragen, ob die Tilgung im Einzelfall den Interessen des Gläubigers entsprach. Das Wi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Keine Anwendung des § 2019 BGB

Rz. 5 Die Regelung des § 2019 BGB erfasst nicht die Fälle, in welchen durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung von Nachlassgegenständen mit Sachen des Erbschaftsbesitzers Miteigentum entsteht. Der so entstandene Miteigentumsanteil ist Bestandteil des Nachlasses, so dass dem Erben über § 2018 BGB ein Anspruch auf die Einräumung von Mitbesitz zusteht;[7] ggf. kann er auch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung ist, dass die mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücke "zur Erbschaft gehören". Ist ein weiteres nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit der Gesamthypothek belastet, sind lediglich die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke für die Berechnung der Wertverhältnisse maßgebend.[2] Beispiel Gesamtwert der belasteten Grundstücke des Erblassers 900.000 E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anteilige Haftung nach Abs. 1 S. 2

Rz. 16 Grundsätzlich unterliegt der Miterbe bei dieser Konstellation einer unbeschränkbaren Haftung nach § 2013 BGB. Dem Umstand, dass der Nachlassgläubiger hier – anders als bei einem Alleinerben – bei einer Inventarverfehlung des Miterben von den übrigen Miterben noch ein ordnungsgemäßes Verzeichnis des Nachlasses (§ 1973 BGB) erlangen kann, trägt der Gesetzgeber aber in A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall/Lebensversicherungen

Rz. 77 Hat der Erblasser (Versprechensempfänger) – z.B. mit einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft (Versprechensgeber) – einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328, 331 BGB (oder § 160 VVG) abgeschlossen, entsteht mit seinem Tod ein unmittelbarer schuldrechtlicher Anspruch in der Person des Begünstigten. Welches Valutaverhältnis dem Vertrag (zugunsten Dritter) zw...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[17] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Substanzwertverfahren

Rz. 184 Der Substanzwert ergibt sich aus der Summe der Wiederbeschaffungs- bzw. Reproduktionswerte aller zum Unternehmen gehörigen Vermögensgegenstände (Aktiva) abzüglich der Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten.[605] Der Substanzwert orientiert sich grundsätzlich am Beschaffungsmarkt,[606] nicht an den potenziell erzielbaren Veräußerungserlösen. Voraussetzung für die Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anordnung einer (Verwaltungs-)Testamentsvollstreckung

Rz. 28 Alternativ bzw. kumulativ zur Anordnung einer Nacherbschaft/eines Nachvermächtnisses kann der Erblasser auch bestimmen, dass das dem Abkömmling Zufallende einer Verwaltungstestamentsvollstreckung i.S.d. § 2209 S. 1 Alt. 1 BGB unterliegen soll.[91] In diesem Fall verbleibt dem Abkömmling (im Zweifel) nur der jährliche Reinertrag seines Pflichtteils[92] bzw. des sonst H...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[51] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[52] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände.[53] Eine Saldierung bestimmter Gruppen von...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Bewertung von freiberuflichen Praxen und Apotheken

Rz. 232 Freiberufliche Praxen sind in noch stärkerem Maße durch eine ausgeprägte persönliche Bindung des Praxisinhabers zu seinen Klienten und Patienten gekennzeichnet. Die Gerichte lehnen daher i.d.R. zu Recht hierfür die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 ab.[722] Vielmehr wird das Sachwertverfahren[723] zugrunde gelegt und ein "Goodwill" berücksichtigt, sowei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. 2Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. 3Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen....mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / II. Vereinbarungen betreffend die Erbenhaftung

Rz. 9 Der Erbe kann einerseits auf die Beschränkung bzw. die Beschränkbarkeit seiner Haftung verzichten, und zwar nach der überwiegenden Meinung ohne den Abschluss eines Vertrages, sondern einseitig.[5] Rz. 10 Vorsicht bei Vereinbarungen: Erlässt der Nachlassgläubiger dem Erben einen Teil der Schuld und bewilligt er ihm wegen des Restes Ratenzahlung, geht die beiderseitige Ab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (5) Betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Rz. 199 Das als wirtschaftliche Unternehmenseinheit definierte Bewertungsobjekt umfasst auf jeden Fall das sog. betriebsnotwendige Vermögen, also all diejenigen Vermögensgegenstände, derer das Unternehmen zur Erwirtschaftung seiner Ertragsüberschüsse bedarf.[656] Alle dem Unternehmen darüber hinaus rechtlich zuzuordnenden anderen Vermögensgegenstände bilden gemeinsam das nic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausschlagung

Rz. 15 Durch die Bezugnahme in Abs. 3 auf § 1953 Abs. 1 und 2 BGB gilt im Fall der Ausschlagung die Annahme als nicht erfolgt. Erfolgt die Ausschlagung vor dem Anfall des Vermächtnisses, kommt ein Anfall für den Ausschlagenden nicht mehr in Betracht. Soweit nicht ein Anwachsen nach § 2158 BGB greift oder kein Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190 BGB) vorgesehen ist, wird das Verm...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erfüllung durch den Erblasser

Rz. 15 Hat der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten dem Vermächtnisnehmer eine dem Gattungsvermächtnis entsprechende Zuwendung gemacht, stellt sich die Frage, ob das Vermächtnis unter der stillschweigenden Bedingung gewährt worden war, dass der Erblasser nicht noch zu seinen Lebzeiten den Bedachten befriedigen werde.[30] Ist das Vermächtnis unbedingt, liegt es im Zeitpunkt ...mehr