Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 24 Sozialrecht / 1. Klassische Gestaltung (Vor- und Nacherbfolge)

Rz. 56 Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung zugunsten des Kindes werden in beiden Erbfällen angeordnet. Würde der behinderte Abkömmling hier übergangen werden, entstünde diesem ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2306 Abs. 1 S. 1 BGB, der vom Sozialleistungsträger geltend gemacht werden könnte. Soll eine Beteiligung des Kindes mit Behinderung im 1. Erbfall vermieden we...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 19 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (s. Anhang 1b) gilt für alle steuerbegünstigten Einrichtungen, gleichgültig, ob Buchführungspflicht gegeben ist oder die tatsächliche Geschäftsführung durch Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ-Rechnung) erfolgt. In der zitierten Gesetzesvorschrift fordert der Gesetzgeber, dass die Mittel (angesamm...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / O. Polen

Rz. 91 Erbstatut: Auch in Polen findet die EuErbVO für Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung. Zur Bestimmung des Erbstatuts wird gemäß Art. 21 EuErbVO angeknüpft. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO gilt Folgendes: Gemäß Art. 34, 64 poln. IPRG stellt das polnische Recht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt ab.[275] Es gilt und galt der Grundsatz ...mehr

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§ 2 Soziologische Aspekte / VI. Änderung der Ausgleichungsregelungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Pflegeleistungen aufgrund soziologischer Erkenntnisse?

Rz. 21 Mit der Änderung des § 2057a BGB sollte die Pflege des Erblassers bei der Verteilung des Nachlasses verstärkt berücksichtigt werden. Pflegende Abkömmlinge sollten bessere Chancen auf einen materiellen Ausgleich haben.[52] Die Änderung kann damit begründet werden, dass der pflegende Abkömmling hilft, den Nachlass zu bewahren. Mit der Stärkung der Ausgleichsansprüche pfl...mehr

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§ 1 Grundlagen / III. Nachlassinsolvenz in diffizilen Konstellationen als Mittel zur Erbauseinandersetzung

Rz. 40 Möglich sind auch Konstellationen, in denen die Erben oder sogar weitere Erbeserben gar nicht bekannt sind, insbesondere bei großen oder seit mehreren Erbgängen ungeteilt bestehenden Erbengemeinschaften. Auch können Erben im Ausland ansässig oder unbekannt verzogen sein. Soll Erbteilungsklage seitens eines Miterben erhoben werden, ergeben sich Schwierigkeiten bereits ...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / F. Republik Frankreich

Rz. 30 Erbstatut: Frankreich hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert, womit diese für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015 Anwendung findet. Damit wird zur Bestimmung des Erbstatuts gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt.[80] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird unbewegliches Vermögen nach...mehr

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ZErb 12/2024, Deutsches Erbrechtssymposium 2024

Unter strahlend blauem Spätsommerhimmel und mit Blick auf’den malerischen Neckar fand am 20. und 21.9.2024 das 27.’Deutsche Erbrechtssymposium in Heidelberg statt. Die traditionsreiche Veranstaltung der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV) lockte wieder zahlreiche Experten aus ganz Deutschland in die altehrwürdige Universitätsstadt. Das Programm v...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / P. Portugiesische Republik

Rz. 98 Erbstatut: Portugal knüpft zur Bestimmung des Erbstatuts ab dem 17.8.2015 auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Todeszeitpunkt gem. Art. 21 EuErbVO an. Für Erbfälle vor Inkrafttreten der EuErbVO stellte das portugiesische Recht auf das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes ab. Das Personalstatut ist das Recht des Staates, dem der...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / N. Republik Österreich

Rz. 83 Erbstatut: Österreich ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Insoweit wird auch in Österreich unterscheiden zwischen Erbfällen vor und nach dem 17.8.2015. Für Erbfälle ab Einführung der EuErbVO wird zur Bestimmung des Erbstatuts gem. Art. 21 EuErbVO an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft. Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 wird zur Bestimmung de...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.1 Abschreibungen von Gebäuden

[Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–41] Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden: Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) als Werbun...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Energetische Maßnahm... / 4 Höhe der Förderung

[Energetische Maßnahmen aus Vorjahren → Zeilen 27 und 28] Haben Sie bereits in den Vorjahren eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für ein Objekt in Anspruch genommen, tragen Sie hier die anerkannten Aufwendungen ein. Diese können Sie den Erläuterungen Ihres Einkommensteuerbescheides 2022 bzw. 2023 entnehmen. Haben Sie in den Jahren 2022 und 2023 energetische Maßna...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 6.1 Grundstücksgemeinschaften

Zivilrecht Eine Grundstücksgemeinschaft entsteht durch Erbfall, wenn mehrere Personen erben (Gesamthandsgemeinschaft gem. § 2033 BGB) oder bei entgeltlichem oder unentgeltlichem Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen (Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB). Auch die Übertragung eines Anteils an einem Grundstück auf eine oder mehrere andere Personen führt zur Bild...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 6 [Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeilen 80–95]

Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH-Anteile), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt war (§ 17 EStG; ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rund um die Einkommensteuer... / 6 Wie berechnet sich das zu versteuernde Einkommen?

Machen Sie sich kurz mit der Einkommensteuerberechnung vertraut. Es lohnt sich, denn so werden Sie den grundsätzlichen Aufbau der Steuererklärung besser verstehen. Dies wird Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Grundlage für die Steuerberechnung ist das zu versteuernde Einkommen (z. v. E). Von Ihrem Bruttolohn, Ihrer Rente bzw. Ihren Miet- oder Betriebseinnahm...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 9 Besonderheiten

Liebhaberei Voraussetzung für alle Gewinnermittlungsarten ist die Gewinnerzielungsabsicht. Diese liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass ein Totalgewinn angestrebt wird. "Totalgewinn" ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Ist nicht von einem Totalgewinn auszugehen, weil aus einer Tätigkeit über einen längeren Ze...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 43... / 1.1.1 Gesetzliche Entwicklung

Rz. 1 Der KapESt unterliegen nur bestimmte Kapitalerträge, insbesondere die Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 und – z. T. – Abs. 2 EStG, die in § 43 EStG als sog. "Kapitalerträge mit Steuerabzug"[1] enumerativ aufgezählt sind. In § 43 EStG nicht erfasste Kapitalerträge unterliegen daher auch nicht dem Steuerabzug. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 43 Abs. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.4 Bedingung Nacherwerb durch Schenkung oder von Todes wegen (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 257 Der Steuererlass (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) steht schließlich unter der (weiteren) auflösenden Bedingung, dass der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält, das verfügbare Vermögen (§ 28a Abs. 2 ErbStG) darstellt (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG).[1] De...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.6 Vermögen des Erwerbers

Rz. 208 Für die Verschonungsbedarfsprüfung kommt es auf das verfügbare Vermögen des jeweiligen Erwerbers an (§ 28a Abs. 2 ErbStG). Rz. 209 Eine Zusammenrechnung des Vermögens von mehreren Erwerbern ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Personen einander nahestehen (s. § 1 Abs. 2 AStG) oder es sich um Familienangehörige (s. § 15) handelt. Eine Zusa...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Überblick

Rz. 144 Der Steuererlass hängt davon ab, ob der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der Begriff des "verfügbaren Vermögens" für Zwecke der Verschonungsbedarfsprüfung ist im Gesetz definiert (§ 28a Abs. 2 ErbStG).[1] Die Definition ist abschließend. Rz. 145 Zu dem verfügbaren Vermögen gehören danach 50 % der Summe der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2 Zugleich übertragenes, nicht begünstigtes Vermögen (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 153 Das "verfügbare Vermögen" umfasst nach der gesetzlichen Legaldefinition u. a. 50 % des "mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 gehört" (§ 28a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Rz. 154 Diese Regelung beruht wohl auf der Vorstellung des Gesetzgebers, dass das zusammen mit dem begünstigten Ver...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.2.1 Aktivierung immaterieller Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG)

Rz. 168 Für immaterielle Wirtschaftsgüter galt ursprünglich handels- und steuerrechtlich die gleiche Regelung, nämlich ein Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter und ein Aktivierungsgebot für derivativ erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter. Durch § 248 Abs. 2 HGB i. d. F. des BilMoG v. 25.5.2009[1], ist das handelsrechtliche Aktivierungsverb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 25 Die neue Verschonungsbedarfsprüfung wirft zahlreiche (verfassungsrechtliche) Fragen auf.[1] Die Verschonungsbedarfsprüfung beruht auf der (3.) Entscheidung des BVerfG zum ErbStG.[2] Eine steuerliche Verschonung bedarf in größeren Fällen einer individuellen Bedürfnisprüfung. Das BVerfG hat allerdings nicht deutlich gemacht, ob es dafür auf die Größe des Erwerbs oder auf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 6.5.1.2 Erzwingbarkeit

Rz. 466 Verbindlichkeiten können auf Vertrag, Gesetz oder faktischen Gegebenheiten beruhen. Für ihre bilanzielle Behandlung und Erfassung kommt es nicht auf die Art des Verpflichtungsgrunds an, sondern auf das Maß ihrer Erzwingbarkeit. Ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit rechtlich erzwingbar, so ist sie grundsätzlich mit ihrer Entstehung bzw. wirtschaftlichen Verursachun...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Anzeigepflichten des Erwerbers (§ 28a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 285 Jeden Erwerber, der einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen hat, treffen besondere Anzeigepflichten (§ 28a Abs. 5 ErbStG).[1] Rz. 286 Die sonstigen Anzeige-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (z. B. nach § 13a Abs. 7, § 13a Abs. 9 S. 6, §§ 30 ff. ErbStG und §§ 90 ff. AO) bleiben davon unberührt. Dies gilt insbesondere auch ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Erbersatzsteuer bei inländischen Familienstiftungen (§ 28a Abs. 7 ErbStG)

Rz. 313 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Rechtsfolge (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 123 Dem Erwerber steht ein Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer zu, wenn er nachgewiesen hat, dass er die Steuer nicht begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Dem FA steht insoweit keinerlei Ermessen zu. Rz. 124 Die Höhe der zu erlassenden Steuer ist nicht begrenzt (auch nicht auf 90 Mio. EUR, durch die Höhe des Erwerbs oder die Größe des Unternehmens). Zur Berechnung...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.1 Überblick

Rz. 236 Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung ist kraft Gesetzes zwingend an die Einhaltung von mehreren Bedingungen geknüpft (§ 28a Abs. 4 ErbStG). Rz. 237 Dabei handelt es sich (zunächst) um die folgenden 3 Bedingungen kein Unterschreiten der Mindestlohnsumme innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStG) und kein Verstoß gegen die ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Aufmerksamkeiten des Arbeit... / 6 Sachzuwendungen sind regelmäßig lohnsteuerpflichtig

Ist die Arbeitgeberzuwendung keine "Aufmerksamkeit" und/oder greifen die steuerlichen Befreiungstatbestände nicht, ist jeder geldwerte Vorteil bzw. jedes Geschenk, das der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zukommen lässt, grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Praxis-Beispiel Steuerpflichtige Sachzuwendungen Bei der Arbeitgeberzuwendung handelt es sich um keine lohnsteuerf...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Weiterübertragung des begünstigten Vermögens auf einen Dritten (§ 28a Abs. 1 S. 2–4 ErbStG)

Rz. 132 Ein Erwerber kann den Steuererlass (nach § 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) nicht in Anspruch nehmen, soweit er begünstigtes Vermögen (aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers) auf einen Dritten übertragen muss (§ 28a Abs. 1 S. 2 ErbStG).[1] Rz. 133 Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Erbe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 41 Die Verschonungsbedarfsprüfung findet auf alle Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist (§ 37 Abs. 12 S. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.[1] Rz. 42 Die im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 45 Der Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung gilt nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 28a Abs. 1 S. 1, § 13b Abs. 2 ErbStG). Nicht begünstigtes Vermögen ist von dem Erlass ausgenommen. Rz. 46 Der Steuererlass gilt uneingeschränkt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG) und alle Schenkungen unter Lebenden...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 5): Krypt... / VI. Fazit

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Kryptowerten ist in großen Teilen noch ungeklärt. Finanzgerichtliche Entscheidungen fehlen bislang. Das BMF-Schreiben vom Februar 2018 behandelt nur einen kleinen Ausschnitt der sich stellenden Fragen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF – dem Vorbild des ertragsteuerlichen BMF-Schreibens vom 10.5.2022 [38] folgend – irgendwann ein aktualisier...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Antrag des Erwerbers

Rz. 95 Der Erwerber muss den Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung beantragen.[1] Rz. 96 Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt zu erklären. [2] Rz. 97 Eine Frist für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag muss nicht in oder zusammen mit der Steuererklärung gestellt werden. Der Antrag kann auch noc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Stundung der verbleibenden Steuer (§ 28a Abs. 3 ErbStG)

Rz. 226 Die Steuer kann aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung ganz oder teilweise erlassen werden (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Im Falle eines nur teilweisen Steuererlasses, ist die nicht erlassene (verbleibende) Steuer zur Zahlung fällig. Die Begleichung der Steuer kann für den Erwerber insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn das verfügbare Vermögen nicht...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Betriebsaufspaltung: Rechnu... / 4 Erbschaft und Schenkung

Rz. 41 Sowohl für das Besitzunternehmen als auch für die Betriebsgesellschaft ist eine Vermögensaufstellung zu erstellen. Grundsätzlich umfasst das Betriebsvermögen gem. § 95 Abs. 1 BewG alle Teile eines Gewerbebetriebes i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Insbesondere gilt daher bei der Betriebsaufspaltung...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbfall und vorweggenommene... / 4.2.2 Übertragung mit Ausgleichsregelung, mit Zusage von Gleichstellungsgeldern und/oder Abstandszahlungen

Rz. 41 Inhalt eines Übergabevertrags kann auch die Vereinbarung sein, dass der Übernehmer Bestandteile des übernommenen Vermögens an Angehörige zu übertragen hat, z. B. sog. Gleichstellungsgelder an seine Angehörigen oder einmalige Zahlungen, sog. Abstandszahlungen, an den Übergeber zu leisten hat. Zivilrechtlich werden derartige Vereinbarungen entweder als Schenkung unter A...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Überführung/Übertragung von... / 5.2.2 Entgeltlicher Erwerb

Rz. 120 Bei einem vollentgeltlichen Erwerb gelten die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten beim Erwerber und hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs und eines möglichen Veräußerungsgewinns beim Veräußerer.[1] Rz. 121 Bei teilentgeltlichem Erwerb (gemischte Schenkung) teilt die Finanzverwaltung den Vorgang nach der Trennungstheorie regelmäßig in einen voll ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Überführung/Übertragung von... / 5.2.3 Unentgeltlicher Erwerb

Rz. 122 Die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts (von einem Betriebsvermögen) in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen ist unentgeltlich, wenn der Empfänger für das Wirtschaftsgut keine konkrete Gegenleistung gewährt. Die Erwartung von positiven Folgen für die weitere Geschäftsbeziehung, die im geschäftlichen Verkehr mit der Hingabe von Geschenken üblic...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbfall und vorweggenommene... / 4.2 Teilentgeltliche Übertragung

Rz. 37 Häufig wollen Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Betrieb, mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt ausbedingen. Derartige Vereinbarungen werden Übergabeverträge [1] genannt. Die Besonderheit dieser Übergabeverträge besteht darin, dass der folgenden Generation unter ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbfall und vorweggenommene... / 4.1 Unentgeltliche Übertragung

Rz. 36 Klassischer Fall der unentgeltlichen Übertragung ist die Schenkung. Hier geht das Einzelunternehmen bzw. der Gesellschaftsanteil unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, über. Der beschenkte Nachfolger hat die Buchwerte fortzuführen. Beim unentgeltlichen Übergang eines Kommanditanteils gehen auch die verrechenbaren Verluste über, wenn der Beschenkte durch diesen Verlu...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuer kann nicht ... / Das ändert sich

Mit den Änderungen soll die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Regelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eige...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbfall und vorweggenommene... / 1 Vorbemerkung

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf das Betriebsvermögen. Die Behandlung in der Rechnungslegung hat die Abgrenzung von entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb zum Gegenstand, und zwar ausschließlich aus dem Blickwinkel der Bilanzierung und der sich anschließenden Fragen der Einkommensteuer. Alle anderen Fragen bleiben außer Betracht. So z. B. BFH, B...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbfall und vorweggenommene... / 3.4.5 Ausscheiden eines Miterben

Rz. 29 Beim freiwilligen Ausscheiden eines Miterbens aus der Erbengemeinschaft wächst zivilrechtlich sein Anteil am Gemeinschaftsvermögen den verbliebenen Miterben zu. Die Anwachsung ist ein Unterfall der Veräußerung des Erbteils. Ertragsteuerlich ist das Anwachsen als entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Anteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden M...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IT-Bilanzierung: Hardware, ... / 4.1.3.1 Abgrenzung

Rz. 62 Ein immaterielles Wirtschaftsgut, wie Software, darf gem. § 5 Abs. 2 EStG vom Anwender steuerrechtlich nur dann im Anlagevermögen aktiviert werden, wenn dieser es entgeltlich erworben hat. Dieses Bilanzierungsverbot betrifft sowohl selbst geschaffene als auch unentgeltlich von Dritten beschaffte immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. Shareware[1] bzw. Freeware.[2] Diese...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
GmbH: Ist der Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern eine steuerpflichtige Schenkung?

Zusammenfassung Wenn die Gesellschafter einer GmbH vereinbart haben, dass bestimmte Einzahlungen in die Kapitalrücklage individuell einem Gesellschafter zugeordnet werden, und dann bei einer Kapitalerhöhung die gesamte Kapitalrücklage auf alle Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen verteilt wird, kann dies zu einer Schenkung führen. Dies passiert, wenn der Gesellschafter,...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Leitsatz Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Normenkette § 14 Abs. 1, 2 BewG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Sachverhalt Der Kläger erhielt von seinem Vater (V) im Wege der Schenkung einen GmbH-Anteil. Dabei behielt sich V den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an de...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
GmbH: Ist der Forderungsver... / Zusammenfassung

Wenn die Gesellschafter einer GmbH vereinbart haben, dass bestimmte Einzahlungen in die Kapitalrücklage individuell einem Gesellschafter zugeordnet werden, und dann bei einer Kapitalerhöhung die gesamte Kapitalrücklage auf alle Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen verteilt wird, kann dies zu einer Schenkung führen. Dies passiert, wenn der Gesellschafter, der die Einzah...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
GmbH: Ist der Forderungsver... / Hintergrund

Der Kläger, sein Vater V und sein Bruder B gründeten am 27. Juni 2006 eine GmbH mit einem Stammkapital von 27.000 EUR, das sie zu gleichen Teilen aufbrachten. Am 15. November 2012 beschlossen sie, das Stammkapital auf 554.500 EUR zu erhöhen. Nur der Kläger und B durften die neuen Anteile übernehmen, indem sie Beteiligungen an anderen Gesellschaften einbrachten, die ihnen V zu...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zur Anwendung des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf die Schenkungsteuer

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, Nr. C 326, 266) zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Gilt die Vorschrift für die Erhebung der Schenkungsteuer? 2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Schließt es die Vorschrift aus, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich lediglich zur Ausübung ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Begriff der Selbsterstellung in Abgrenzung zum Erwerb

Rn. 28 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 kommt nur für immaterielle VG des AV in Frage, die selbst erstellt wurden. Erworbene immaterielle VG des AV sind indes aufgrund des Vollständigkeitsprinzips gemäß § 246 Abs. 1 Satz 1 grds. zu aktivieren. Dementsprechend sind Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare imm...mehr