Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Erben

Rz. 186 Damit sich der Pflichtteilsberechtigte ein umfassendes Bild über den Wert des Nachlasses machen kann, steht ihm neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auch ein Anspruch auf Wertermittlung bezüglich der Nachlassgegenstände zu (zum Wertermittlungsanspruch siehe § 9 Rdn 89 ff.). Der Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist vom Auskunf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / 1. Keine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 2325 Abs. 1 BGB

Jedenfalls im Verhältnis des Gesellschafter-Erblassers zu der gGmbH scheiden Pflichtteilsergänzungsansprüche stets aus. Wie zuvor dargelegt, erfolgt die Leistung des Gesellschafters an seine (g)GmbH causa societatis und stellt daher weder eine Schenkung noch eine unentgeltliche Zuwendung an die Gesellschaft dar.[35] Ist der Zuwendende nicht alleiniger Gesellschafter der Gesel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / bb) Rechtsnatur der Ausstattung

Rz. 14 Die Ausstattung ist eine Zuwendung, die Eltern an ihr Kind im Hinblick auf die in § 1624 BGB bezeichneten Zwecke tätigen. Daher erfährt sie gegenüber anderen Zuwendungen im Eltern-Kind-Verhältnis eine Sonderbehandlung. Eine Ausstattung erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Von der Schenkung unterscheidet sich die Ausstattung durch ihren besonderen Zuwendungszweck,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / ff) Abgrenzung: Ausstattung und Übermaßausstattung

Rz. 26 Die Ausstattung selbst ist nach § 1624 BGB grundsätzlich keine Schenkung. Überschreitet die Ausstattung das nach den Umständen Angemessene, so bleibt sie Ausstattung, "gilt" aber hinsichtlich ihres überschießenden Teils nach Abs. 1 als Schenkung, hinsichtlich des angemessenen Teils hingegen nicht; für den überschießenden Teil handelt es sich um eine Rechtsgrundverweis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Unentgeltlicher Erwerb

Rn. 93 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Erwirbt ein StPfl unentgeltlich einen am 30.06.1970 zum BV des Rechtsvorgängers gehörenden Grund und Boden, so kommt es darauf an: Handelt es sich um Fälle des § 7 Abs 1 EStDV aF bzw jetzt § 6 Abs 3 EStG, so geht der Wertansatz nach § 55 EStG zwingend auf den Erwerber über. Gleiches gilt, wenn der unentgeltliche Erwerber ein Gesamtrechtsnachf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Mehrere Beschenkte i.S.d. § 2329 Abs. 3 BGB

Rz. 77 Nach § 2329 Abs. 3 BGB ist hinsichtlich der Haftung mehrerer beschenkter Personen eine besondere Reihenfolge bei deren Inanspruchnahme zu beachten. Der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz besagt, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, für den Ergänzungsanspruch haftet. An der Reihenfolge der Haftung kann der Erblasser selbs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber Miterben oder Beschenkten

Rz. 191 Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber einem beschenkten Miterben nach § 242 BGB auch ein Wertermittlungsanspruch zu (vgl. § 9 Rdn 101). Fraglich ist, ob dem pflichtteilsberechtigten Erben auch gegenüber dem beschenkten Nichterben, der möglicherweise nach § 2329 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet, nach § 242...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ff) Bewertung der Leistungen: Subjektive Äquivalenz

Rz. 158 Aufgrund der Privatautonomie steht es den Beteiligten grundsätzlich frei, den Wert der von ihnen nach ihrem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu bewerten und damit auch das Verhältnis der Entgeltlichkeit zu bestimmen (Prinzip der subjektiven Äquivalenz; siehe auch § 7 Rdn 30 ff.).[290] Dadurch entsteht ein gewisser Bewertungsspielraum, auch zur Reduzierung von Pflic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / V. Pflichtteilsrecht

Rz. 531 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 506 ZGB die Abkömmlinge, bei Fehlen von Abkömmlingen die Eltern, und der Ehegatte des Erblassers. Die Familienangehörigen des Erblassers erhalten zunächst aus dem Nachlass den Unterhalt für drei Monate nach Eintritt des Erbfalls.[529] Der Pflichtteil ist echtes Erbrecht. Er ist die den Noterben vorbehaltene quotale Beteiligung am ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteile der Abkömmlinge

Rz. 273 Erb- und Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinne stehen allein den Kindern bzw. bei deren Vorversterben den weiteren Abkömmlingen zu, Art. 4:63 B.W. Die Höhe der Forderung entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.[328] Berechnungsgrundlage ist allerdings nicht der reale Nachlass, sondern ein fiktiver Nachlass, welcher durch die hinzurechnungspflichtigen Schen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 6. Durchsetzung der Pflichtteilsrechte

Rz. 221 Die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts erfolgt durch Herabsetzungsklage. Die Klage ist gegen sämtliche testamentarisch Begünstigten – sofern die zu ihren Gunsten getroffenen Verfügungen der Herabsetzung unterliegen – zu richten. Ggf. ist anschließend durch Restitutionsklage die Herausgabe des Nachlasses, der Gegenstand der herabgesetzten Verfügungen war, an die Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 1. Rechtsnatur

Rz. 270 Im bis 2002 geltenden Erbrecht nach dem "alten" Burgerlijk Wetboek war der Pflichtteil echtes Noterbrecht. Besonderheit war, dass keine Herabsetzungsklage erhoben werden musste, sondern bereits die formlose Geltendmachung die Herabsetzung der pflichtteilsverletzenden Verfügungen herbeiführte. Der Pflichtteil nach neuem Erbrecht[326] hingegen ist – wie im deutschen Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / aa) Zuwendungsobjekt und Person des Zuwendenden

Rz. 86 Anrechnungsfähig ist in sachlicher Hinsicht jede freiwillige und freigebige Zuwendung des Erblassers unter Lebenden. Dieser Begriff ist weiter als jener der Schenkung i.S.v. § 516 BGB,[177] so dass auch Ausstattungen, aber auch Pflicht- und Anstandsschenkungen hierunter fallen können.[178] Nur wenn eine rechtliche Verpflichtung für die Vornahme der Zuwendung besteht, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / A. Das Pflichtteilsrecht

Rz. 1 Das gesetzliche Pflichtteilsrecht soll den nächsten Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestwert am Nachlass sichern, den der Erblasser grundsätzlich einseitig nicht beseitigen kann, soweit nicht ausnahmsweise Gründe für eine Pflichtteilsentziehung oder Pflichtteilsunwürdigkeit vorliegen (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB). Dies geschieht nach dem BGB aber nur durch einen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / b) Fristbeginn und Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 187 So hat der BGH bereits im Jahr 1994 entschieden, dass eine Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 BGB nur dann vorliege, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgebe, sondern auch darauf verzichte, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Internationales Pflich... / I. Pflichtteile im ausländischen Erbrecht

Rz. 1 Nur wenige Rechtsordnungen gewähren eine absolute Testierfreiheit, ohne dass bestimmten Angehörigen zwingende Rechte irgendeiner Art gegen den Nachlass zukommen.[1] In kaum einem anderen Rechtsgebiet schlagen sich traditionell und kulturell bedingte politisch-gesellschaftliche Grundanschauungen und ihre Änderungen so deutlich nieder wie im Pflichtteilsrecht. Das gilt z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / IV. Pflichtteilsrecht

Rz. 517 Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich die Abkömmlinge des Erblassers. Der Ehegatte und der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Pflichtteil, ebenso wenig die Aszendenten oder die Hausgenossen. Minderjährige Abkömmlinge erhalten drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil. Volljährige Abkömmlinge bek...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / a) Ausgangslage

Rz. 186 Eine Schenkung unterliegt grundsätzlich dann nicht mehr der Pflichtteilsergänzung, wenn seit der Leistung des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall zehn Jahre vergangen sind. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Ausschlussfrist erst mit der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB). Zur Vermeidung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist es daher besonders wic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / IV. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 251 Der Pflichtteil ist durch Herabsetzungsklage auszuübendes Noterbrecht. Es steht ausschließlich den (legitimen und außerehelichen) Abkömmlingen zu, Art. 916 lux. c.c. Die diesen vorbehaltene Quote beträgt bei einem einzigen Kind die Hälfte, bei zweien zwei Drittel und bei mindestens dreien drei Viertel des Nachlasses, Art. 913 lux. c.c. Lebzeitige Schenkungen sind dem...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Unzureichender Nachlass

Rz. 72 Reicht der Nachlass zur Pflichtteilsergänzung nicht aus und haftet der Erbe nur beschränkt für den Nachlass (§§ 1975, 1990, 2060 BGB), dann ist nach Ansicht des BGH der Erbe nicht verpflichtet.[121] Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Nachlass von vornherein wertlos bzw. überschuldet ist.[122] Nach Herzog [123] soll hierbei zunächst geprüft werden, ob durch die Hinzure...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bossmann, Die Existenz der doppelten Mitunternehmerstellung – Bedeutung des obiter dictums im BFH-Urteil v. 19.7.2018 – IV R 10/17 für die steuerliche Nachfolgeoptimierung, DStR 2021, 2217; Brüggemann, ErbStR 2019: Nießbrauch an einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, ErbBstg 2019, 124; Eisele, Nießbrauchsrecht an Personengesellschaftsanteil – Durchbruch der wirtsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / 6. Zusammentreffen von Ausgleichung und Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Vorempfänge nach §§ 2050 ff. BGB können sowohl Zuwendungen eigener Art als auch Schenkungen sein, z.B. im Rahmen des § 2050 Abs. 3 BGB oder bei Übermaßausstattungen. Eine lebzeitige Zuwendung kann somit zugleich ausgleichungspflichtig nach §§ 2050 ff. BGB als auch ergänzungspflichtig nach §§ 2325 ff. BGB sein. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten eines Pflicht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 2. Anrechnung auf den Pflichtteil

Rz. 304 Auf den Pflichtteil eines Kindes oder Enkels ist neben Legaten und anderen Erwerben von Todes wegen (§ 781 ABGB) anzurechnen, was diesem als Ausstattung (Heiratsgut), zum Berufsanfang oder zum Start eines Gewerbes gegeben wurde, was er als Vorschuss auf den Pflichtteil erhielt oder vom Erblasser zur Zahlung von Schulden des volljährigen Kindes verwandt wurde (vgl. di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 9. Pflichtteilsverzicht

Rz. 494 Das gemeinspanische Recht lässt einen Erbverzicht nicht zu. Art. 816 CC bestimmt insoweit, dass jeder Verzicht auf oder Vergleich über das zukünftige Noterbteil zwischen dem Erblasser und dem Noterben nichtig ist. Darüber hinaus kann auch auf den Anspruch auf Herabsetzung lebzeitiger Schenkungen vor Eintritt des Erbfalls nicht verzichtet werden. Selbst die Zustimmung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Auskunftsanspruch des nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Beschenkten (§ 242 BGB)

Rz. 150 Nach § 242 BGB steht dem nicht enterbten Pflichtteilsberechtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsanspruch gegenüber dem vom Erblasser beschenkten Dritten zu.[294] Voraussetzung ist, dass der nicht enterbte Pflichtteilsberechtigte in entschuldbarer Weise von dem Bestehen oder Nichtbestehen der Schenkung im Unklaren ist. Er muss ferner auf die Mitwir...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / 2. Schutz gegen lebzeitige Zuwendungen

Rz. 37 Bis zu einem gewissen Grad ist der Pflichtteilsberechtigte auch gegen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers geschützt. So gewähren ihm die §§ 2325 ff. BGB einen, wenn auch zeitlich und sachlich begrenzten, Schutz gegen Schenkungen. Dieser steht jedoch grundsätzlich unter der Zeitgrenze von zehn Jahren (§ 2325 Abs. 3 BGB), die jedoch dann nicht gilt, wenn die Schenkung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / a) Allgemeines

Rz. 299 Die anspruchsbegründenden Umstände liegen vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich positive Kenntnis über die ihn beeinträchtigende letztwillige oder lebzeitige Verfügung erlangt. Dies setzt im Einzelnen eine wesentliche Kenntnis des Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung voraus. Der Berechtigte muss danach insbesondere erkannt haben, dass er durch die V...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / bb) Zinslose Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 48 Zweifelhaft sind die Folgen der zinslosen Stundung des Pflichtteilsanspruchs.[60] Im Grundsatz ist von der Rechtsprechung des BFH anerkannt und überzeugend, dass der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung eines Anspruchs eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist, die eine entsprechende Schenkungsbesteuerung auslösen kann.[61] Dieser Sichtweise liege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 7. Hinzurechnungen zum Nachlass ("Pflichtteilsergänzung")

Rz. 153 Aus Billigkeitsgründen, insbesondere aber auch, um Umgehungen vorzubeugen, sieht der Inheritance Act eine Reihe von Hinzurechnungen zum Nachlass vor, durch die der für die Anordnung von family provision zur Verfügung stehende Nachlass wieder aufgefüllt wird. Die zunehmend großzügigere Handhabung der family provision durch die Gerichte wird voraussichtlich dazu führen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 545 Das materielle Erbrecht ist in Buch 7 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 2013 geregelt, das alle nach dem 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle erfasst. Rz. 546 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten. Adoptivkinder und uneheliche Kinder erben zu gleichen Teilen wie eheliche. Es trit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsrechtliche Auswirkungen ehevertraglicher Modifikationen

Rz. 89 Der Vorrang der güterrechtlichen vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung gilt auch für den Fall vertraglich vereinbarter Güterstände. So ist in Frankreich eine Vertragsgestaltung verbreitet, wonach der überlebende Ehegatte vor der Teilung einen bestimmten Geldbetrag, bestimmte Sachen oder eine bestimmte Menge von Dingen bestimmter Art entnehmen kann (clause de préci...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 3. Güterstand und Pflichtteil

Rz. 409 Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Gem. Art. 196 f. ZGB teilt sich das Vermögen der Eheleute jeweils in die in die Ehe eingebrachten Vermögensgegenstände und deren Surrogate (Eigengut) und in die während der Ehe entgeltlich erworbenen Vermögenswerte (Errungenschaft). Hierbei bleibt jeder der Ehegatten Eigentümer seines Vermögens, das er selbs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / 2. Rechte des überlebenden Ehegatten

Rz. 52 Der überlebende Ehegatte – und das gilt in gleicher Weise auch für den Partner einer seit dem Frühjahr 2013 in Frankreich möglichen gleichgeschlechtlichen Ehe – erhält neben Abkömmlingen des Erblassers einen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder nach seiner Wahl ein Viertel der Erbschaft zu Eigentum, Art. 757 c.c.[53] Unterlässt er die Wahl, gilt dies als Option für de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / f) Ehegattenzuwendungen

Rz. 183 Die sog. ehebezogene (auch unbenannte) Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH i.d.R. objektiv unentgeltlich und im Erbrecht grundsätzlich wie eine Schenkung zu behandeln, und zwar auch im Hinblick auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche.[339] Jedoch hat der BGH im Einzelfall Ausnahmen für möglich gehalten: Wenn die Zuwendung nach den konkre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 1. Ausgangspunkt und Steuerbarkeit

Rz. 175 Gem. § 311b Abs. 4, 5 BGB können künftige gesetzliche Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil am Nachlass eines noch lebenden Dritten Vereinbarungen schließen. Derartige Verträge nennen sich üblicherweise Erbschaftsvertrag.[239] Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Rechtsprechung hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 242 Der Pflichtteil gewährt eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 ErbG. Die Pflichtteilsquote beträgt für leibliche und adoptierte Abkömmlinge und den (vom Erblasser nicht faktisch getrennt lebenden, siehe Rdn 240) Ehegatten, den Partner aus einer gesetzlich anerkannten verschiedengeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Der Pflichtteil im Ste... / 2. Begriff des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 21 Zivilrechtlich ist zwischen dem Pflichtteilsrecht und dem erst mit dem Ableben des Erblassers entstehenden Pflichtteilsanspruch zu unterscheiden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG meint ausschließlich den Pflichtteilsanspruch, also nicht das abstrakte Pflichtteilsrecht als Anwartschaft, bei Ableben des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch zu erlangen. Einerseits wird de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht

Rz. 229 Das japanische materielle Erbrecht wurde zum 1.7.2019 wesentlich überarbeitet. Der Pflichtteil ist nun in den Art. 1042–1049 jBGB geregelt. Während das alte Recht – entsprechend dem französischen Vorbild – den Pflichtteil als Gestaltungsrecht zur Herstellung einer Miterbenstellung ausgestaltete, gewährt das neue Recht dem Pflichtteilsberechtigten (wie das aktuelle fr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Neuere BGH-Rechtsprechung zum Erbverzicht

Rz. 176 Ob und inwieweit die für einen Erbverzicht geleistete Abfindung als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist, die dem Pflichtteilsergänzungsanspruch unterliegt, hatte bereits früher schon den BGH zwei Mal beschäftigt. In seinem Urteil vom 8.7.1985 hatte der II. Senat die Frage zwar offen gelassen, ging aber bezüglich der Abfindung für einen Erbverzicht "jedenfalls in H...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / ee) Nachträgliche Umwandlung in ein entgeltliches Rechtsgeschäft

Rz. 156 Ob die nachträgliche Umwandlung eines zunächst als unentgeltlich vereinbarten Rechtsgeschäfts in ein entgeltliches pflichtteilsrechtlich anerkannt wird, wurde in neuerer Zeit eingehend diskutiert, insbesondere wenn es um die nachträgliche Honorierung für früher bereits erbrachte Pflegeleistungen geht. Nach der h.M. wird eine nachträgliche Begründung der Entgeltlichke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Zum Ausschluss der Bereicherung: Kausale, synallagmatische und konditionale Verknüpfung von Leistungen

Rz. 148 Sowohl echte Gegenleistungen, aber auch übernommene Lasten und gemachte Auflagen schließen nach zutreffender Meinung in Höhe ihres Wertes eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers aus (ausführlich siehe § 7 Rdn 28 ff.).[266] Gemischte Schenkungen sind nur hinsichtlich ihres Schenkungsteils ergänzungspflichtig.[267] Gerade im Bereich der vorweggenommenen Er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / bb) Rechtslage ab 1.1.2002

Rz. 1383 [Autor/Stand] Durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2000 (vgl. Rz. 136) ist § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 BewG a.F. gestrichen worden. In der amtlichen Begründung[2] heißt es hierzu: "(Satz 3 führte) bisher dazu, dass Verbindlichkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, die nicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind und daher ertragsteuerlich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Fristbeginn beim Vorbehalt von Wohnungsrechten

Rz. 198 Häufig wird anstelle eines Nießbrauchs- ein Wohnungsrecht für den Übergeber vereinbart. Dieses steht grundsätzlich dem Nießbrauchvorbehalt gleich, so dass ein umfassendes Wohnungsrecht den Fristbeginn nach verbreiteter Ansicht verhindert.[373] Anders ist dies jedoch, wenn sich das Wohnungsrecht auf einzelne Teile des Zuwendungsobjekts bezieht:[374] Rz. 199 Nach der Rs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / c) Reparaturmöglichkeiten: Das Abräumen des Nachlasses

Rz. 115 Beispiel 11 Otto Normalerblasser hat erkannt, dass die "Schalmeienklänge" der Ausstattung, die ihm eine pflichtteilsfeste Zuwendung versprachen, nur eine böse Dissonanz waren. Er sucht nach Reparaturmöglichkeiten. Er erinnert sich an die Grenze der Ausgleichungspflicht in § 2056 S. 1 BGB: Danach hat der "Zuvielbedachte", der mehr erhalten hat, als ihm nach den Ausgle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines

Rz. 275 Grundsätzlich ist der Erbe Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegen den Nachlass. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter, also nicht der Erbe oder Miterbe, die Schenkung erhalten hat (wobei die §§ 2328, 2329 BGB zu beachten sind; vgl. Rdn 65...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / c) Pflichtteilsrechtliche Aspekte

Rz. 17 Soweit dem ausscheidenden Gesellschafter, wie in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen, ein Abfindungsanspruch [48] für den Verlust seines Gesellschaftsanteils zusteht, ist dieser im Falle des todesbedingten Ausscheidens Bestandteil des Nachlasses[49] des Verstorbenen und daher auch in die Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche einzubeziehen. Rz. 18 Soweit aber (abweichen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / I. Verbrauch, Verzehr

Rz. 117 Wer alles verbraucht oder verzehrt, hinterlässt nichts. Dann kann auch der Pflichtteil nur "null" sein. Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) bietet dagegen keinen Schutz. Aber es handelt sich dabei um eine Taktik der "verbrannten Erde". Damit muss der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten und u.U. schon sehr bald beginnen. Dadurch entsteht die Gefahr, d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / 4

Auf einen Blick Im Rahmen der pflichtteilsrechtlichen Bewertung ist der Wert der Geschäftsanteile an einer gGmbH bei zutreffender’Würdigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in’Verbindung mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen entsprechend der Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2, 4 AO auf den Wert der eingezahlten Kapitalanteile zuzüglich’des gemeinen Werts der ge...mehr