Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Schenkung als Gestaltungsmi... / 1. Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO

Steuerpflichtige (Stpfl.) haben die Möglichkeit, ihre Rechtsverhältnisse i.R.d. Steuergesetze frei zu gestalten. Dabei ist es grundsätzlich zulässig, sich für die günstigste, die niedrigste Steuerbelastung gewährende Gestaltung zu entscheiden. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch in § 42 AO, wonach ein Steuergesetz nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichke...mehr

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Schenkung als Gestaltungsmi... / 3. Bestellung von Nutzungsrechten

Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn sich der Eigentümer zugunsten seines Kindes der Nutzungsbefugnis begibt, indem er dem Kind ein Nutzungsrecht einräumt und sodann (sein Eigentum) wieder anmietet (BFH v. 18.10.1990 – IV R 36/90, BStBl. II 1991, 205). Denn das Ziel einer derartigen Gestaltung besteht darin, dem Kind laufend Geldbeträge zuzuwenden, die nach § 12 Nr. 2 EStG ...mehr

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Belgien / cc) Änderung des rückführbaren Charakters einer Schenkung

Rz. 69 Der zukünftige Erblasser, der bereits eine Schenkung getätigt hat, kann nach dieser Schenkung den rückführbaren oder nicht rückführbaren Charakter der Schenkung ändern, gemäß Art. 4.84 ZBG. Zu Lebzeiten bedarf es des Einverständnisses des Beschenkten und einer notariellen Urkunde, die aber nicht die Formvorschriften eines Erbvertrages einhalten muss. Die Umwandlung de...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / I. Schenkung von Todes wegen

Rz. 82 Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich des Zustandekommens und der s...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Schenkung- und Erbschaftsteuer

1. Allgemeine Merkmale Rz. 138 Die Inheritance Tax (IHT), die einheitlich für das gesamte Vereinigte Königreich gilt, ist in erster Linie als Steuer auf den gesamten Nachlass konzipiert und unterscheidet sich damit von der deutschen Regelung, den Zufluss beim jeweils Begünstigten zu erfassen (Nachlasssteuer).[156] Allerdings kennt auch England neben Steuerermäßigungen für ein...mehr

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Niederlande / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 131 Eine besondere Rechtsfigur mit erbrechtlichen Folgen ist die Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa). Im niederländischen Recht ist es möglich, eine Schenkung nach dem Tode zu machen. Voraussetzung ist, dass die Schenkung oder die Spende tatsächlich erst nach dem Tode des Erblassers genossen wird. Auch kann die Umsetzung einer Naturalobligation in einen gese...mehr

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Irland / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 153 Nach irischem Recht müssen für eine wirksame Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa) drei Voraussetzungen erfüllt sein:[214]mehr

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Estland / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 44 Eine Schenkung von Todes wegen wird nach Maßgabe des Schuldrechtgesetzes[33] wie ein Vermächtnis oder ein testamentarisches Erbe nach dem ErbG behandelt. Wird die Verpflichtung, die sich aus dieser Schenkung ergibt, zu Lebzeiten des Schenkenden erfüllt, finden die gesetzlichen Regeln zum Schenkungsvertrag Anwendung.mehr

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Deutschland / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 177 Daneben kommt aber auch in Betracht, dass der Erblasser beispielsweise durch aufschiebend bedingte Schenkungen den Übergang von Einzelgegenständen nach dem Tod des Erblassers auf einen Dritten regelt. In diesem Zusammenhang ist die Schenkung auf den Todesfall zu nennen. Eine solche liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten einen Gegenstand aufschiebend bedingt durc...mehr

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Luxemburg / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 123 Zu den Schenkungen (Art. 913 ff. Cciv) und nicht zu den Verfügungen von Todes wegen gehört die Schenkung auf den Todesfall (donation pour cause de mort). Wie für alle Schenkungen ist Voraussetzung, dass sie notariell beurkundet wird und die bestehenden Noterbrechte von Abkömmlingen beachtet werden. Konstruktiv können sich die Ehegatten unter diesen Prämissen jeweils ...mehr

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Belgien / dd) Verzicht auf die Kürzung einer Schenkung (Art. 4.152 ZGB)

Rz. 70 Ein mutmaßlicher Erbe in absteigender direkter Linie kann zu Lebzeiten des künftigen Erblassers darauf verzichten, die Kürzung einer oder mehrerer bestimmten Schenkung(en) zu beantragen. Hier kann es sich um Schenkungen gleich welcher Art handeln, unabhängig von der Identität des Beschenkten (der durchaus auch ein nicht-mutmaßlicher Erbe sein kann). Der Erbvertrag muss...mehr

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Island / V. Schenkung von Todes wegen

Rz. 28 Die Vorschriften für Testamente finden gem. Art. 54 ErbG auch Anwendung auf Schenkungen von Todes wegen. Dies sind Schenkungen auf dem Sterbebett oder Schenkungen, die erst nach dem Tod des Erblassers erfüllt werden sollen. Im Übrigen sind die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen für Schenkungen anwendbar.[9]mehr

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Schweden / 4. Erbvertrag und Schenkung von Todes wegen

Rz. 40 Die Rechtswirksamkeit eines Erbvertrages mit einem Erblasser, der zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz (hemvist) in Schweden hatte, sowie einer Schenkung von Todes wegen bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zur Zeit der Vornahme der entsprechenden Rechtshandlung seinen Wohnsitz (hemvist) hatte. Schwedischer ordre public kann jedoc...mehr

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Deutschland / 2. Schenkung unter Lebenden

Rz. 205 Als Schenkung i.S.d. Schenkungsteuerrechts gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Objektiv setzt die Schenkung eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers und subjektiv den (einseitigen) Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit voraus.[17...mehr

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Schweiz / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 150 Soll ein Schenkungsversprechen erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen werden, wird es von Gesetzes wegen den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt (Art. 245 Abs. 2 OR).[265] Das gilt auch bei einer Begünstigung eines Dritten durch Verwendung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter nach Art. 112 OR.[266] Hier ist in der Praxis oftmals unklar, ob...mehr

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Italien / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[305] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VIII. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 181 Für die Schenkung von Todes wegen, also eher die lediglich versprochene und noch nicht vollzogene Schenkung, sind die (erbrechtlichen) Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.[290] Durch ein solches Schenkungsversprechen kann der Erblasser seine Vermögensverhältnisse ähnlich wie etwa durch Testament regeln. Er soll damit aber insbesondere nicht d...mehr

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Österreich / 3. Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden

Rz. 56 Durch Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen wird verhindert, dass der Pflichtteilsanspruch aller oder bestimmter Personen vom Verstorbenen durch unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten geschmälert oder vereitelt wird. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten sind deshalb bestimmte Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen oder Dritte rechnerisch dem aktiven ...mehr

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Frankreich / 1. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 188 Schwierigkeiten bereitet im französischen Recht die Einordnung von Schenkungen auf den Todesfall (donations à cause de mort). Gemäß Art. 893 C.C. sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte nur in Form der Schenkung unter Lebenden oder des Testaments möglich, Mischformen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ein eigenständiges Rechtsinstitut der Schenkung auf den Todesfall ist ...mehr

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Katalonien / 2. Schenkungen von Todes wegen

Rz. 62 Die Art. 431–1 bis 432–5 CCCat regeln die Schenkung von Todes wegen und legen fest, dass sie nur dann wirksam ist, wenn der Beschenkte den Schenkenden überlebt. Grundsätzlich ist die Bedingung des Todes im Verhältnis zur Schenkung als aufschiebende zu betrachten; der Beschenkte erhält die geschenkten Gegenstände nicht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Schenku...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Reform 2015 des spanischen Schenkungs- und Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 260 Der EuGH hat mit Urt. v. 3.9.2014 (C-127/12) festgestellt, dass Spanien die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum vom 2.5.1992 verletzt, "soweit das spanische Steuerrecht die ungleiche Behandlung bei Schenkungen und Erbschaften von ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten, bei in Spanien ...mehr

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Irland / e) Schutz vor lebzeitigen Schenkungen

Rz. 138 Damit der Nachlass nicht zu Lasten des überlebenden Ehegatten und der Kinder ausgehöhlt wird, gelten für lebzeitige Schenkungen, die innerhalb von drei Jahren vor dem Tod des Erblassers, mit dem Tod oder danach vollzogen werden, besondere Bedingungen (Sec. 121 (1) ISA). Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass diese in der Absicht erfolgt sind, das gesetzlic...mehr

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Belgien / 1. Steuerpflichtige Schenkungen

Rz. 236 Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt.[165...mehr

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Italien / c) Minderung der lebzeitigen Schenkungen

Rz. 154 Anschließend[241] werden, soweit der Pflichtteil nicht aus dem Nachlassvermögen befriedigt werden kann, auch die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen herabgesetzt (Art. 555 c.c.).[242] Anders als bei testamentarischen Verfügungen werden aber nicht alle gleichermaßen reduziert, sondern in chronologischer Reihenfolge, von der letzten ausgehend (Art. 559...mehr

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Bosnien und Herzegowina / b) Rückabwicklung von Schenkungen

Rz. 101 Da ein Pflichtteil durch die übermäßigen unentgeltlichen Verfügungen zu Lebzeiten sowie durch die testamentarischen und vertraglichen Verfügungen über den verfügbaren Teil hinaus verletzt werden kann, richten sich die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten zuerst auf die Minderung der testamentarischen Verfügungen und, wenn dies nicht zur Befriedigung des Pflichtteil...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / E. Schenkungen von Todes wegen und auf den Todesfall

I. Schenkung von Todes wegen Rz. 82 Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich d...mehr

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Belgien / bb) Erbvertrag bezüglich des im Rahmen der Rückführung oder der Kürzung von Schenkungen zu berücksichtigenden Werts

Rz. 68 Gemäß Art. 4.90 § 5 ZGB können die nicht beschenkten mutmaßlichen Erben des Schenkers in der Schenkungsurkunde intervenieren, um der Einschätzung der geschenkten Güter zuzustimmen. Der vereinbarte Wert wird dadurch für die zustimmenden Erben zum Zeitpunkt der Liquidierung des Nachlasses unanfechtbar, sowohl im Rahmen der Rückführung der Schenkung als auch im Rahmen ei...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / IV. Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen

1. Zulässigkeit, Auslegung und Arten von Erbverträgen Rz. 48 Mit dem Gesetz betreffend die gewillkürte Erbfolge durch Erbvertrag[84] (Erbvertragsgesetz, nachfolgend "ErbVG") sind mit Wirkung ab dem 17.1.2023 umfassende Regelungen zu den balearischen Erbverträgen in Kraft gesetzt worden.[85] Die Vorschriften der CDICB, die zuvor Regelungen zu den Erbverträgen enthielten, sind ...mehr

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Belgien / 3. Schenkungen

a) Allgemeines Rz. 95 Lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die die verfügbare Quote übersteigen, sind nicht automatisch unwirksam. Die Pflichtteilerben haben jedoch das Recht, die Herabsetzung bzw Reduzierung zu verlangen, dass ihr Pflichtteil gewahrt bleibt. Von dieser Herabsetzung sind die getätigten Schenkungen in zeitlicher Reihenfolge, beginnend mit der jüngsten Verfüg...mehr

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Katalonien / IV. Erbverträge und Schenkungen von Todes wegen

1. Die vertragliche Erbfolge Rz. 59 Das katalanische Recht hat in Aufhebung des romanischen Prinzips, das dies verboten hatte, historisch die vertragliche oder paktierte Erbfolge zugelassen. Die Erbverträge in Katalonien tragen den Namen heretaments und sind im Titel III des IV. Buches des CCCat geregelt. Historisch gesehen hatten die Erbverträge einen hohen Stellenwert, wobe...mehr

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Österreich / 2. Schenkungs- und Übergabevertrag

Rz. 100 Liegenschaften und Unternehmen werden oft zu Lebzeiten übertragen. Es lassen sich natürlich auch alle anderen Vermögenswerte, wie z.B. Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld, verschenken oder übergeben. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung oder unerwünschter Schenkungspflichtteilsansprüche empfiehlt es sich, im Vertrag Gegenleistungen für den Erwerb, wie z.B. Fruch...mehr

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Slowakei / 2. Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen des Erblassers

Rz. 103 Der Erblasser als Schenker kann zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben verfügen und den Beschenkten uneingeschränkt beschenken. Es ist zu betonen, dass eine Schenkung nur unter Lebenden stattfinden kann. Das BGB sieht in § 628 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass ein Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, ungültig ist. Rz. 104 Gemä...mehr

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Griechenland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 69 Hierbei handelt es sich um lebzeitige Zuwendungen auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, transmortale Vollmacht und transmortaler Auftrag, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall), die denselben Zweck wie eine Verfügung von Todes wegen verfolgen. Der Zuwendende ordnet hiermit seine Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod. Die praktischen Bedürfni...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / dd) Zuwendung

Rz. 76 Die definición ist ein aus zwei Elementen zusammengesetztes Rechtsgeschäft: Es setzt sich einerseits aus einer Zuwendung und andererseits aus einem Verzicht zusammen.[137] Der Erbverzicht muss gemäß Art. 38 Abs. 1 ErbVG (Art. 50 Abs. 1 CDCIB a.F.) "in Anbetracht irgendeiner Schenkung, Zuwendung oder eines Ausgleichs" im weitesten Sinne,[138] den der Verzichtende vom E...mehr

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Italien / 3. Bankverfügungen, gemeinschaftliche Bankdepots

Rz. 201 Bei der Einrichtung von Bankguthaben und -depots und deren Übertragung an Dritte auf den Todesfall ist, sofern das sog. Valutaverhältnis eine Schenkung ist, zu klären, ob eine Schenkung unter Lebenden (hier Vertragsstatut) oder eine Schenkung von Todes wegen (Erbstatut)[327] vorliegt. Richtet der Zuwendende ein Bankkonto oder Depot zugunsten eines Dritten im eigenen ...mehr

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Deutschland / V. Pflichtteilsergänzung

Rz. 107 Um zu verhindern, dass die wirtschaftliche Beteiligung der pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass dadurch ausgehöhlt wird, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen an Dritte vornimmt, regeln die §§ 2325 ff. BGB die sog. Pflichtteilsergänzung. Soweit der Erblasser zu Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, kann der Pflichtteilsberechtigte gem. § ...mehr

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Schweden / II. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweden

Rz. 204 Deutschland und Schweden haben am 14.7.1992 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Die Regelungen über Erbschaft und Schenkungen sind in den Artikeln 24–28 geregelt. Das Abkommen ist trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden zumindest für deutsche Staatsangehörige sowie für in Schweden wohnende Personen mit Vermögen ...mehr

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Luxemburg / c) Schenkungen, unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 14 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[10] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[11] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollision...mehr

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Italien / 4. Umfang des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist zunächst das Reinvermögen des Erblassers (Gesamtvermögen des Erblassers abzgl. Erblasser- und Erbfallschulden[224]) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zu ermitteln.[225] Eingerechnet werden auch unentgeltliche Zuwendungen (bei gemischten Schenkungen der unentgeltliche Anteil)[226] des Erblassers zu seinen Lebzeiten (s...mehr

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Italien / 4. Grundzüge der Kollation

Rz. 264 Die Abkömmlinge und der Ehegatte, die die Erbschaft annehmen,[430] müssen alle zu Lebzeiten des Erblassers von diesem erhaltenen Schenkungen einschließlich des unentgeltlichen Anteils bei gemischten Schenkungen, Aufwendungen für Lebensversicherungen (Art. 741 c.c.) und Schuldentilgung – ausgenommen von der Ausgleichspflicht sind die in Art. 742 c.c. genannten Aufwend...mehr

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ZErb 01/2025, Immobilienrecht

Die Schenkung aus dem Grab Als Erbrechtler beschäftigen wir und von Berufs wegen gerade in streitigen Fällen mit Lebenssachverhalten, in denen ein Mensch bereits verstorben ist. In Gestaltungsmandaten sind Mandanten in der Regel noch am Leben und möchten ihren Nachlass meist streitvermeidend regeln. Vielfach wird auch der Wunsch geäußert, dass das Vermögen oder bestimmte Verm...mehr

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Finnland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 89 Wie nach PK 17:1 ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person unwirksam ist, ist auch die Schenkung von Todes wegen nichtig. Das Testament ist die einzige Möglichkeit, rechtswirksam Verfügungen für den Todesfall zu treffen. Rz. 90 Sofern dem Testator bewusst ist, dass es sich bei seiner Schenkung von Todes wegen um ein testamentarisches Vermächtnis handelt, wird...mehr

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Bulgarien / 4. Durchführung der Pflichtteilsergänzung

Rz. 57 Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der seinen Pflichtteil nicht in voller Höhe erhalten kann, weil er durch Vermächtnisse oder gar Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers beeinträchtigt worden ist, kann eine Kürzung der Vermächtnisse und Schenkungen verlangen, die seinen Pflichtteil ergänzen. Dabei muss sich der Erbe die Vermächtnisse und Schenkungen vom Erblasser an...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / e) Schenkungsstatut

Rz. 48 Für ab dem 17.9.2009 geschlossene Schenkungen unter Lebenden (inter vivos) – als rein schuldrechtlicher Vertrag – ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO)[88] zu beachten. Vor diesem Stichtag abgeschlossene Verträge unterliegen dem Römischen EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980 (EuVÜ), welches im Verhäl...mehr

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Belgien / c) Globaler Erbvertrag

Rz. 63 Die erste Kategorie Erbverträge sind die globalen Erbverträge. Diese Art von Erbverträgen kann nur zwischen einem (oder beiden) Elternteil(en) und allen Kindern sowie, im Falle des Vorversterbens eines Kindes, allen mutmaßlichen Erben in gerader absteigender Linie abgeschlossen werden. Ein mutmaßlicher Erbe kann zustimmen, dass sein Los an seine eigenen Kinder zugetei...mehr

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Katalonien / 1. Der Pflichtteil

Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die er historisch hatte, ein erbrechtliches Institut von großer Bedeutung und Tradition in Katalonien. Die bestehende Regelung (Art. 451–1 bis 451–27 CCCat) findet ihren Ursprung in einer früheren katalanischen Bestimmung von 1585 und hat das Ziel, Häuser und Familienve...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Donación universal

Rz. 127 Wie bei einer Schenkung werden auch im Wege der donación universal (Universalschenkung; siehe Rdn 54 ff.) dem Beschenkten (und zukünftigen Erben) Güter unter Lebenden zugewendet. Treten allerdings die weiteren Voraussetzungen der Universalschenkung hinzu, ändert sich der Rechtscharakter einer Schenkung. Die unentgeltliche Zuwendung, die unter Lebenden gewährt wird, w...mehr

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Rumänien / III. Die Nacherbfolge

Rz. 36 Die Nacherbeinsetzung war – wie die Verpflichtung eines Beschenkten durch den Schenker zur Weitergabe der Schenkung an einen Dritten – nach dem während der sozialistischen Periode geltenden rumänischen Recht unzulässig. Eine entsprechende Verfügung führte nicht nur zur Nichtigkeit der Anordnung der Nacherbfolge, sondern machte auch die Berufung des Vorerben hinfällig....mehr

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Rumänien / 8. Der Erbvertrag

Rz. 27 Gemäß Art. 956 CCN sind – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung – sämtliche Rechtsgeschäfte ipso iure unwirksam, die sich auf eine noch nicht eingetretene Erbfolge beziehen. Das Gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die Rechte aus einer künftigen Erbfolge versprochen oder veräußert werden. Wegen des Grundsatzes der jederzeitigen Widerruflichkeit der testamentar...mehr