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Belgien / c) Globaler Erbvertrag

Christoph Weling, Gido Schür
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Rz. 63

Die erste Kategorie Erbverträge sind die globalen Erbverträge. Diese Art von Erbverträgen kann nur zwischen einem (oder beiden) Elternteil(en) und allen Kindern sowie, im Falle des Vorversterbens eines Kindes, allen mutmaßlichen Erben in gerader absteigender Linie abgeschlossen werden. Ein mutmaßlicher Erbe kann zustimmen, dass sein Los an seine eigenen Kinder zugeteilt wird. Treten nach Abschluss des Erbvertrags weitere mutmaßliche Erben in gerader absteigender Linie auf, die zur Erbfolge berufen wären, hat dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Erbvertrags, der ihnen gegenüber jedoch unwirksam bleibt.

 

Rz. 64

Der globale Erbvertrag muss das Bestehen eines Gleichgewichts zwischen den mutmaßlichen Erben hinsichtlich der Schenkungen feststellen, die der Elternteil bereits zugunsten seiner Kinder (bzw. Nachkommen) getätigt hat oder im Erbvertrag tätigt. Das Gleichgewicht ist subjektiv und nicht zwingend mathematisch – es kann, über die Schenkungen hinaus, die persönliche Situation jedes mutmaßlichen Erben berücksichtigen und die Vorteile mit einbeziehen, die sie genossen haben, obwohl diese rechtlich keine Schenkung darstellen (wie z.B. die Übernahme von Studienkosten, die Tatsache, dass ein mutmaßlicher Erbe viel länger als seine Geschwister bei den Eltern unentgeltlich gewohnt hat usw.). Eine Forderung oder Last, die dem beschenkten Nachkommen anlässlich einer Schenkung zugunsten eines anderen mutmaßlichen Erben auferlegt worden wäre (z.B. die Last, beim Ableben des Elternteils den Geschwistern eine Summe X zu zahlen), kann ebenfalls berücksichtigt werden.

 

Rz. 65

Ausschlaggebend ist, dass die Schenkungen oder Vorteile aktuell sind. Schenkungen von zukünftigen Gütern oder Vermächtnissen dürfen nicht im Gleichgewicht berücksichtigt werden.

Anders als in Deutsch...

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