Fachbeiträge & Kommentare zu Sanktion

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Adick, Neues vom Strohmann – notwendige Feststellungen für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, PStR 2014, 252; Apitz, Darlehensverträge zwischen Angehörigen – Voraussetzungen für ihre steuerliche Anerkennung, EStB 2023, 235; Beul/Beul, Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, NJW 1985, 13; Birnbaum/Matschke, Gestaltungsmissbrauch und Steuerh... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Braun, Praxisfragen zum Abzugsverbot bei Schmiergeldern, PStR 2003, 39; Bürger, § 299 StGB – eine Straftat gegen den Wettbewerb?, wistra 2003, 130; Bürger, Bestechungsgelder im privaten Wirtschaftsverkehr – doch noch steuerlich abzugsfähig?, DStR 2003, 1421; Burchert, Das Abzugsverbot für Bestechungs- und Schmiergelder i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG, INF 2003, 260; Dem... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / aa) Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts

Rz. 1128 [Autor/Stand] Die Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ist nach § 45 Abs. 1 StGB die automatische Folge der Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Mindeststrafe von einem Jahr. Der Begriff des Verbrechens gem. § 45 Abs. 1 StGB ist i.S.v. § 12 Abs. 1 StGB zu verstehen, d.h. unter Verbrechen sind hier recht... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / (a) Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Rz. 1129.1 [Autor/Stand] Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung war in der Vergangenheit Gegenstand einer Vielzahl von Gesetzesreformen. Ursprünglich kam dem "Verfall" im Steuerstrafrecht bis 2017 nur geringe praktische Bedeutung zu. Ursächlich hierfür war die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. Danach kam eine Verfallsanordnung nicht in Betracht, ... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 542 [Autor/Stand] Nach § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Abs. 1–5 auch dann, wenn sich die Tat auf Ein- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) bzw. einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Vor allem die Ein- und Ausfuhrabgaben... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Baumhoff/Ditz/Greinert, Grundsätze der Dokumentation internationaler Verrechnungspreise nach der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung, DStR 2004, 157; Baumhoff, Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen, in Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl. 2018, Rz. 4.1 ff.; Bruschke, Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Doku... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG)

Rz. 1382 [Autor/Stand] Wer in einer Rechnung einen höheren als den geschuldeten Steuerbetrag gesondert ausweist (unrichtiger Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG den Mehrbetrag. Wer unberechtigt die Steuer ausweist, schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag (unberechtigter Steuerausweis). Die Vorschrift des § 14c UStG dient dem Ziel, S... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Passversagung und -entzug

Rz. 1175 [Autor/Stand] Der Pass ist zu versagen (§ 7 PassG) bzw. kann unter den Voraussetzungen des § 7 PassG entzogen werden (§ 8 PassG), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber bzw. -Inhaber sich einer Strafverfolgung oder -Vollstreckung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG) oder seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll-... mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XI. Hinterziehung verfassungswidriger Steuern?

Rz. 1475 [Autor/Stand] Die mehrfachen Verdikte des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit einzelner Steuergesetze werfen die Frage nach den steuerstrafrechtlichen Konsequenzen dieser Rspr. auf.[2] Dabei geht es zum einen um die potentielle Strafbarkeit der entsprechenden Verkürzungen, zum anderen um die gravierenden finanziellen steuerlichen Nebenfolgen (wie verlängerte Festsetzun... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Mitwirkungspflicht des Beteiligten, wobei untechnisch und in Abgrenzung zu §§ 93 Abs. 1 S. 3 und 93c AO nur der Steuerschuldner selber gemeint ist, ist die Kehrseite des Amtsermittlungsgrundsatzes der Finanzbehörde. Grundsätzlich ist aus der Mitwirkungspflicht auch ohne weiteres ein Mitwirkungsrecht abzuleiten, das z. B. zur vorrangigen Inanspruchnahme des Steuersc... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.4 Anerkennung ausländischer Sachverhalte für VZ ab 2022

Rz. 52a Durch das StAbwG [1] ist für Veranlagungszeiträume ab 2022 eine Regelungsverschärfung eingetreten.[2] Anstelle des aufgehobenen § 90 Abs. 2 S. 3 AO (alt) trat das StAbwG, das für Geschäftsbeziehungen mit nicht kooperativen Staaten unterschiedlichen Abwehrmaßnahmen, wie z. B. das Verbot des Betriebsausgabenabzugs oder eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung vorsieht.... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.5 Beweisvorsorgepflicht (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO)

Rz. 53 Die Beteiligten haben bei Vorgängen mit Auslandsbezug alle bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung und Beweismittelbeschaffung auszuschöpfen.[1] § 90 Abs. 2 S. 3 AO intensiviert diese Pflicht noch dadurch, dass dem Beteiligten aufgegeben wird, bereits bei der Gestaltung seiner Verhältnisse Beweisvorsorge zu treffen.[2] Rz. 54 D... mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.1 ESRS 2 IRO-1 – Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung wesentlicher Auswirkungen, Risiken und Chancen

Rz. 15 Nach ESRS G1.6 sind die Verfahren zur Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung zu beschreiben. Unternehmen haben ferner alle relevanten Kriterien offenzulegen, die bei der Wesentlichkeitsanalyse verwendet werden, einschl. des Standorts, der Tätigkeit, des Sektors und der Struktur der Transaktion. ESRS G1... mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 2.3.4 ESRS G1-3 – Verhinderung und Aufdeckung von Korruption und Bestechung

Rz. 32 Die Angabepflicht ESRS G1-3 umfasst – sofern wesentlich – Informationen zum System der Aufdeckung und Verhinderung, Untersuchung als auch Verfolgung betreffend Vorwürfe und Vorfälle [1] im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung inkl. zugehöriger Schulungen des Unternehmens (ESRS G1.16). Die Angabepflicht bezieht sich somit auf den durch die CSRD neu hinzugefügten A... mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
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Sauer, SGB II § 64 Zuständi... / 2.2 Keine Sanktion

Rz. 21 Während Verstöße gegen § 319 SGB III nach § 404 Abs. 2 Nr. 24 SGB III mit Geldbuße bis zu 2.000,00 EUR bedroht sind, enthält das SGB II keine vergleichbare Regelung. Der Verstoß ist daher sanktionslos (Böttiger, in: Luik/Harich, SGB II, § 64 Rz. 23). Das Ordnungswidrigkeitenrecht des SGB III ist nicht mit in Bezug genommen. § 63 enthält für das SGB II eine eigenständi... mehr

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Aufgaben an Mitarbeiter ric... / 2 Aufgaben übertragen

Delegationsgespräch führen Haben Mitarbeiter ihre Bereitschaft für eine Aufgabendelegation signalisiert, müssen sie darauf vorbereitet werden. Machen Sie ihnen in einem Delegationsgespräch klar, was Sie in Zukunft von ihnen erwarten. Wichtig ist, dass die Delegationsempfänger einen Zugang zu allen Daten und Informationen bekommen, die sie zu ihrer Aufgabenbewältigung benötige... mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 2.7 Zielvereinbarung (Abs. 3)

Rz. 87 Abs. 3 trägt den Entwicklungen nach der Neuordnung der Führungsstruktur in der Zentrale der Bundesagentur Rechnung. Der im April 2002 neu gebildete Vorstand, der zwischenzeitlich auf 4 Mitglieder erhöht wurde, verfolgt – teilweise gemeinsam mit dem Verwaltungsrat – eine Geschäftspolitik auch gegenüber der Bundesregierung und dem BMAS, die ihr Handlungsvollmacht sicher... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck und Sanktionen

Rz. 1 Normzweck: Der Notar ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten (§ 14 Abs. 1 S. 2 BNotO). Er soll gem. § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO bereits den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit vermeiden. Die Mitwirkungsverbote des § 3 BeurkG konkretisieren diese Gebote.[1] Sie gehören zu den zentralen Vorschriften, mit den... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / c) Erfordernis des Echtheitsnachweises

Rz. 59 Fehlen bi- oder multilaterale Abkommen (zu ihnen siehe Rdn 50–56, 62) und handelt es sich um einen nicht der Europäischen Union angehörigen Staat (zur Verordnung siehe Rdn 46), so ist die Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde jeweils im Einzelfall festzustellen (§ 438 Abs. 1 ZPO). Zur Erbringung dieses Echtheitsnachweises bestimmt § 438 Abs. 2 ZPO für Urku... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 38 BeurkG ist eine Verfahrens-, keine Zuständigkeitsnorm.[1] Die Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden und die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen ist im Wesentlichen § 22 BNotO zu entnehmen: § 22 BNotO (1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht ein... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Erklärungen im eigenen und in fremdem Namen (Nr. 1)

Rz. 6 Der Notar darf nicht seine eigene Willenserklärung beurkunden (Abs. 1 Nr. 1). Nach Abs. 2 stehen den eigenen Erklärungen diejenigen gleich, die in fremdem Namen abgegeben sind. Dabei kommt es nicht auf die Berechtigung zur Abgabe der Erklärung für einen anderen an, sondern lediglich auf die Tatsache der Erklärung in fremdem Namen.[15] Wird der Notar von einer Vertragsp... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Geltung bei fehlender Parteilichkeitsgefahr

Rz. 71 Das Mitwirkungsverbot in Nr. 4 geht sehr weit, da es auch Amtstätigkeiten erfasst, bei denen der Anschein der Parteilichkeit von vorn herein nicht besteht, wie Beglaubigungen oder die Beurkundung einseitiger Rechtsgeschäfte.[139] Der in Rechtsprechung[140] und Literatur[141] teils vorgeschlagenen Einschränkung der Nr. 4 in Fällen, in denen Gefahren für die notarielle ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines/Einleitung

Rz. 17 Der Rauschgifthandel und andere Formen organisierter Kriminalität sollen durch das GwG, das ursprünglich aus dem Jahre 1993[24] stammt, bekämpft werden. Notare waren davon zunächst weitgehend unberührt; das Gesetz verpflichtete nämlich grundsätzlich nur Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister. Rz. 18 Durch das Inkrafttreten des GwG vom 8.8.2002,[25] mit welchem ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Inhalt des Beglaubigungsvermerks (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 regelt – wenngleich nicht abschließend – den Inhalt des Beglaubigungsvermerks. Nach S. 1 muss dieser entsprechend der Regelung in § 40 Abs. 1 S. 1 BeurkG die Person bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkannt hat. Nach S. 2 soll in dem Beglaubigungsvermerk zudem angegeben werden, ob die qualifizierte elektronische Signatur in Gegenwart ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Form der Niederschrift

Rz. 14 Über die äußere Form der Niederschrift enthält das BeurkG keine Bestimmungen. Mit Ausnahme von § 44 BeurkG über die Verbindung einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde durch Schnur und Siegel bleiben die Bestimmungen über die äußere Form als Ordnungsvorschriften der DONot überlassen. Die Nichtbeachtung ihrer Regeln hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Be... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Definition des Notaranderkontos

Rz. 7 Nr. 1 enthält eine Kurzdefinition des Begriffs Notaranderkonto aus Bankenperspektive. Ein Notaranderkonto ist danach ein Konto, für das durch den Bankvertrag zwischen Notar und kontoführender Bank bestimmt ist, dass es nicht eigenen wirtschaftlichen Zwecken des Notars dienen darf. Gleichwohl ist allein der Notar verfügungsbefugt. Nr. 1 setzt damit die durch § 58 BeurkG... mehr

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Einleitung / I. Europa

Rz. 38 Die europäische Integration macht auch vor dem Notariat nicht halt. Erste Fixpunkte setzte der EuGH in einem Beschluss von 2002[79] und einem Urteil von 2007.[80] Dabei stand in diesen Entscheidungen keineswegs die Organisation des staatlichen Notariats als solche auf dem Prüfstand. In der Sache ging es um die von einem Amtsnotar erhobene Beurkundungsgebühr für die Gr... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / I. Frühere Geltung der Datenschutzgesetze auch im Bereich des Notariats

Rz. 50 Der Notar ist zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 BNotO);[138] geschützt wird damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.[139] Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht drückt sich in den strafrechtlichen Sanktionen, dem Zeugnisverweigerungsrecht aber auch der Dienstaufsicht aus, die nur von Richtern auf Lebenszeit vorgenom... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Erkennbar missbilligter Zweck

Rz. 20 Im Interesse der Glaubwürdigkeit des Notaramtes darf der Notar keine Amtshandlungen vornehmen, deren rechts- oder sittenwidrigen Zweck er bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen muss.[36] Das Amtsverbot gilt insbesondere, freilich nicht ausschließlich, bei einem Verdacht von Straftaten.[37] Ob der Notar amtlich oder privat Kenntnis von dem missbilligten Zweck erlangt hat,... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Nichtige Rechtsgeschäfte, unwirksame Klauseln, nichtige Beschlüsse

Rz. 13 Der Notar schuldet nicht nur die wirksame Beurkundung, sondern das wirksame Rechtsgeschäft bzw. den wirksamen Verfahrensantrag. § 4 BeurkG verbietet es ihm daher, Beurkundungen über Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die ohne jeden vernünftigen Zweifel unwirksam sind.[18] Diese Verpflichtung des Notars soll den Betroffenen davor schützen, dass er im Vertrauen auf den Bestan... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIX. Abs. 3 Nr. 19

Rz. 148 Der Notar kann seine hoheitliche Amtstätigkeit im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege nur erfüllen, wenn er Vertrauen genießt. Vertrauen kann der Notar nur erwarten, wenn er über das ihm Anvertraute schweigt. Die Wahrung der Vertraulichkeit ist daher eine seiner wichtigsten Amtspflichten. Ein Verstoß hiergegen zieht in der Regel schwere Sanktionen nach sich.[121] Fo... mehr

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Entgelttransparenz: Neue Pf... / 6 Sanktionen (Art. 16, 17, 18, 22, 23 ETRL)

Die ETRL sieht zudem umfangreiche Sanktionen vor, wenn Arbeitgeber sich nicht an die Regelungen der ETRL bzw. die des deutschen Umsetzungsgesetzes halten sollten: Umfangreiche Entschädigungs- und Schadensersatzregelungen für Arbeitnehmer Umkehr der Beweislast (zulasten des Arbeitgebers) Verfahrenskosten Vergaberechtliche Nachteile Erhebliche Bußgelder sind zu erwarten (vermutlich... mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 57 Internationale Vollstreckung, Vollstreckung ausländischer Entscheidungen [Rdn 687]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 43 Erwachsene, Vollstreckung, Vollstreckungshindernisse [Rdn 450]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 38 Beamte, Allgemeines [Rdn 462]

Rdn 463 Literaturhinweise: Gansen, Kommentar zum Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, 72. Aufl. 2025 Herrmann, Herausforderung des Dienst- und Disziplinarrechts durch Verfassungsfeinde, NVwZ 2023, 128 Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht-Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021 Masuch, Vom Maß der Freiheit – Der Beamte zwischen Meinungsfreiheit und Mäßigungsgebot, NVw... mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / 67 Jugendliche, Vollstreckung, Zuständigkeit [Rdn 951]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 29 Erwachsene, Geldsanktionen, ausländische, Verfahrensgang [Rdn 343]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 32 StrEG-Entschädigung, Urteilsfolgen [Rdn 666]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 34 JGG-Verfahren, nachträgliche Entscheidungsergänzung [Rdn 542]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 32 Fahrverbot, Allgemeines [Rdn 517]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 2 Bewährung, Auflagen [Rdn 9]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 130 Zahnarzt, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 1462]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 9 Arzt, Humanmediziner, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 50]

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Teil C: Vollzug / 42 Strafvollzug, Erwachsene, Disziplinarsachen [Rdn 446]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 21 Bewährung, Widerruf, neuerliche Straffälligkeit [Rdn 351]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 118 Tierarzt, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 1306]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 3 Apotheker, berufsrechtliches Verfahren [Rdn 11]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 3 Berufsverbot, Berufsgruppen, Auswirkungen [Rdn 37]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 91 Rechtsanwälte, Berufsrecht, anwaltsgerichtliches Verfahren, Prozessuales und Materielles [Rdn 1037]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 109 Soldaten, Entlassung, Soldaten auf Zeit [Rdn 1230]

Rdn 1231 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Soldaten, Disziplinarverfahren, Allgemeines, Teil H Rdn 1151. Rdn 1232 1. Bei Soldaten auf Zeit kann gem. § 55 Abs. 4 SG während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassung infolge eines Strafverfahrens vergleichsweise unkompliziert erfolgen (Rdn 1255). Eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG ist ausschließlich unter den en... mehr