Fachbeiträge & Kommentare zu Sanktion

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§ 3 Ehegattenunterhalt / cc) Sozialhilfe und Grundsicherung, SGB XII

Rz. 689 Sozialhilfe, die gem. SGB XII geleistet wird, hat auf den Unterhaltsanspruch keinen Einfluss. Sozialhilfe mindert die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten nicht. Sozialhilfe hat subsidiären Charakter (§ 2 SGB XII). Der Anspruchsübergang hinsichtlich der Leistung gem. § 94 SGB XII befreit den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht.[728] Rz. 690 Nach...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Rz. 111 [Autor/Zitation] Zu den Rechtsgrundlagen rückstellungsfähiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen s. Rz. 72. Öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstehen – ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche (vgl. Rz. 92) – zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BFH v. 17.10.2013 – IV R 7/11, BStBl. II 2014, 302 Rz. 20; Hommel/W...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Vorbemerkung

Rz. 125 [Autor/Zitation] Das Kernstück der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung bildet das Dritte Buch des öUGB (§§ 189–283), eingeführt durch das Rechnungslegungsgesetz 1990 (RLG 1990, BGBl. 1990/475). Innerhalb des Dritten Buchs erfolgt eine Gliederung in vier Abschnitte, die jeweils einen differenzierten Anwendungsbereich haben (Motal in Zib/Dellinger, § 189 Rz. 1):mehr

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§ 7 Verwirkung, Befristung,... / 4. Härtegrund aus § 1579 Nr. 4 BGB (mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit)

Rz. 285 Mutwillig ist ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten, das sich auf die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken, negativ auswirkt. Ein solches tatbestandsrelevantes Verhalten kann z.B. dann vorliegen,mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Rechtsfolgen der Verletzung der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht

Rz. 131 [Autor/Zitation] Die Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Buchführungspflicht ist an sich nicht mit unmittelbaren Sanktionen verknüpft (Marschner in Hirschler2, § 190 Rz. 16, zur Rechtslage in Deutschland Rz. 30 ff.). Mittelbar ist die Bestimmung bei Kapitalgesellschaften zB durch Zwangsstrafen bei fehlender Offenlegung (§§ 282, 283 öUGB) oder einen negativen Be...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Folgen der Verletzung der Aufstellungspflicht

Rz. 54 [Autor/Zitation] Die Bedeutung der in § 242 verankerten Aufstellungsverpflichtung wird bereits deutlich bei Betrachtung der im Handelsbilanzrecht enthaltenen Vorschriften, die unrichtige Darstellungen in der EB sowie im JA mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen bzw. im Falle von Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen sanktionieren. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Systematische Bedeutung des Vorsteuerabzugs

Rz. 1 Der Vorsteuerabzug ist das Kernstück des seit dem 1.1.1968 in Deutschland geltenden Umsatzsteuerrechts; er ist das bestimmende Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems (Netto-Allphasen-USt mit Vorsteuerabzug), das in Deutschland entsprechend den europäischen Vorgaben der MwStSystRL zu gelten hat.[1] Der EuGH spricht in ständiger Rspr. davon, dass der Vorsteuerabzug "int...mehr

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Controlling & Nachhaltigkei... / 2.3.2 Entwicklungen im regulatorischen Bereich

Zentrale Fundamente der Regulierung im Nachhaltigkeitskontext bilden das Pariser Klimaabkommen (Paris Agreement) mit der Verpflichtung der europäischen Staaten zu mehr Klimaschutz sowie der Beschluss der 17 Sustainable Development Goals (SDGs) gegen Armut, Ungleichheit und Klimawandel durch die UN-Mitgliedstaaten in 2015 (vgl. Abb. 3). Abb. 3: Wesentliche regulatorische Initi...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 2. Mögliche Folgen

Kein Verlust des Beamtenstatus bei Einstellung nach § 153a StPO ...: Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtenStG endet ein Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte auf Grund einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (die § 41 Abs. 1 Nr. 2 BBG bzw. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtenStG sind für Steuerst...mehr

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Außergerichtliche Einstellu... / 3. Wechselwirkung zwischen Straf- und Disziplinarverfahren

Kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot: Die o.g. Mitteilungspflichten zeigen, dass Straf- und Disziplinarverfahren eng miteinander verbunden sind. Gleichwohl kommen den Verfahren unterschiedliche Zwecke zu. Das Disziplinarrecht sichert die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des Beamtentums, während die strafrechtliche Sanktion general- und spezialpräventiven Zwecken ...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Mitgliederbeiträge: Rechtsg... / 1 Grundlegendes zum Thema Beitragswesen

Beiträge sind primär alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks aufgrund der Satzung zu erfüllen hat (Beiträge im weiteren Sinn). Die Beitragsleistung kann dabei in einem Tun oder Unterlassen bestehen (§ 241 BGB). Es wird unter folgenden Beitragsarten unterschieden: Geldzahlungen (Beiträge im engeren Sinn) Periodischer Beitrag (Jahresb...mehr

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Sommer, SGB XI § 115 Ergebn... / 2.5.2 Kürzung der Pflegevergütung (Abs. 3 bis 3b)

Rz. 27 Als weitere Sanktionsmöglichkeit sieht Abs. 3 bei Feststellung von Qualitätsmängeln die Möglichkeit der Kürzung von Pflegevergütungen vor. Diese Regelung wurde erstmals durch das Pflegequalitätssicherungsgesetz zum 1.1.2002 eingeführt. Hiernach sind gemäß Abs. 1 Satz 1 die als Kostenträger betroffenen Vertragsparteien berechtigt und verpflichtet, für die Dauer der Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 149 Versic... / 2.4 Mitwirkungspflicht

Rz. 11 Abs. 4 bürdet dem Versicherten eine besondere Mitwirkungsverpflichtung auf. §§ 60 ff. SGB I gelten nicht, da es sich bei der Kontenklärung nicht um die Gewährung einer Sozialleistung handelt. Sinn der Mitwirkungspflicht ist es, den Versicherten in die Ermittlungen einzubeziehen, da er den relevanten und klärungsbedürftigen Sachverhalt am besten kennt und auch die notw...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7b Erreichb... / 2.5 Leistungsanspruch bei fehlender Erreichbarkeit ohne wichtigen Grund

Rz. 41 Abs. 3 enthält die sog. Urlaubsregelung, die es auch erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II ermöglicht, sich zu privaten Zwecken ohne wichtigen Grund außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters aufzuhalten. Nähere Regelungen enthält § 7 ErrV. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte bedürfen der Regelung nicht, für sie gilt § 7b nicht und d...mehr

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Schell, SGB IX § 15 Leistun... / 2.2.3 Konfliktfälle

Rz. 19 In der Praxis zeigen sich immer wieder Konstellationen, bei denen sich der beteiligte Rehabilitationsträger (Splittingadressat) trotz nachgewiesenem rechtzeitigem Splitting durch fehlende Reaktion der Zusammenarbeit verweigert. Hier fehlt beim Teilhabeplan die Feststellung des beteiligten Rehabilitationsträgers und damit ist keine getrennte Leistungserbringung möglich...mehr

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Jansen, SGB VI § 116 Besond... / 2.2 Antragsfiktion

Rz. 3 § 116 Abs. 2 stellt sicher, dass sich die gem. § 8 Abs. 2 SGB IX fingierte Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten nicht nachteilig auswirken kann. Stellt sich nämlich heraus, dass ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten oder nicht eingetreten ist, gilt der Antrag bzw. die Zustimmung, die dem Antr...mehr

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Schell, SGB IX § 15 Leistun... / 2.6 Bearbeitungsfrist (Abs. 4)

Rz. 36 In der Regel hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger über den Antrag auf Teilhabeleistungen innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags (= Eingang des Antrags bei ihm) zu entscheiden. Beauftragt der Rehabilitationsträger einen Gutachter (MDK, Ärztlicher Dienst der Rentenversicherung, usw.) zwecks Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, hat der Rehabili...mehr

Beitrag aus Haufe Arbeitsschutz Office Gold
Verhaltensorientierter Arbe... / 4 Wann Verhalten geändert wird

So wünschenswert es auch ist, dass sicheres Verhalten am Arbeitsplatz zum Automatismus wird, so deutlich zeigen die eigene Lebenserfahrung und die betriebliche Praxis, dass es immer Situationen geben kann, in denen ein Mensch trotz aller vorangegangenen Maßnahmen, Trainings oder Schulungen in alte, unsichere Verhaltensmuster zurückfällt. Die Art und Weise, wie sichere Verhalt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Nicht abziehbare Geldstrafen, Nebenleistungen vermögensrechtlicher Art und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 10 Nr 3 KStG)

Tz. 58 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Während sich das Verbot des Abzuges von Geldbußen etc aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG ergibt, der über § 8 Abs 1 KStG auch für Kö gilt, war für Geldstrafen etc eine Parallelregelung im KStG notwendig, da § 12 Nr 4 EStG bei der KSt nicht anwendbar ist (s Tz 6). Das entspr Abzugsverbot in § 10 Nr 3 KStG betrifft die in einem Strafverfahren festges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4 Nicht abziehbare Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG)

Tz. 50 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die Nichtabziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens ergibt sich über den Verweis des § 8 Abs 1 KStG bereits aus dem EStG. § 4 Abs 5 S 1 EStG enthält in Nr 8 dazu folgende Regelung: Zitat Die folgenden BA dürfen den Gewinn nicht mindern 8. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgeld...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Tz. 4 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die Vorschrift geht zurück auf Ziff 1 in § 8 KStG 1920, die über Ziff 2 in § 17 KStG 1925 und § 12 Nr 1 KStG 1934 Grundlage war für § 10 Nr 1 KStG 1977. Damals wurde der frühere Begriff "nabzb Ausgaben" durch den Begriff "nabzb Aufwendungen" ersetzt. Es handelt sich insoweit allerdings lediglich um eine sprachliche Modifikation ohne materiell...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Gerauer, Die Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten sowie Geldstrafen und Geldbußen als WK bzw BA, FR 1982, 611; Rössler, Das Ges-Verständnis des BFH, FR 1982, 613; Bordewin, Ges zur Änderung des EStG und des KStG v 25.07.1984 – Ausschluss des BA- und WK-Abzugs für Geldbußen und Geldstrafen, FR 1984, 405; Döllerer, Geldbußen als BA, BB 1984, 545; Dankmeyer, Das sog Geldbuß...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 264b

Rn. 25 Stand: EL 40 – ET: 09/2023 Unmittelbare Sanktionen können aus einer etwaigen Nichtbefolgung des § 264b mangels Verpflichtungscharakter jener Vorschrift nicht resultieren. Wird von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ohne dass dabei sämtliche Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, so liegt ein Verstoß gegen § 264a vor. Im Übrigen gelten die Strafvorschriften ...mehr

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§ 14 Datenschutzrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden auch vielen kleinen und mittelständischen Anwaltskanzleien immer häufiger datenschutzrechtliche Mandate angetragen. Neben grundsätzlichen Fragstellungen zur "richtigen" Aufstellung des Unternehmens in puncto Datenschutz (sog. Datenschutz-Compliance, dazu B.) sehen sich Unternehmen immer öfter Ansprüc...mehr

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§ 11 Strafrecht / X. Muster: JGG – Rechtsmittel

Rz. 24 Muster 11.24: JGG – Rechtsmittel Muster 11.24: JGG – Rechtsmittel _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie wurden durch das Amts-/Landgericht zu _________________________ verurteilt. Im Jugendstrafverfahren sind die Rechtmittelmöglichkeiten gegenüber dem Erwachsenenstrafverfahren eingeschränkt (§ 55 JGG). Bei Urteilen, di...mehr

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AGS 09/2023, Assion, TTDSG - Kommentar

Herausgegeben von Dr. Simon Assion. 1. Aufl., 2022, Verlag Nomos, Baden-Baden. 554 S., 109,00 EUR Am 1.12.2021 ist das Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz: TTDSG) in Kraft getreten. Durch das TTDSG werden u.a. die bislang im Telemediengesetz (TMG) sowie i...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 10. BMF, Schr. v. 12.4.2005 – IV B 4 - S 1341 - 1/05, BStBl. I 2005, 570 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren [Verwaltungsgrundsätze-Verfahren])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Folgendes: Inhaltsangabemehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 26. BMF, Schr. v. 23.1.2014 – IV B 6 - S 1320/07/10011 : 011 – DOK 2014/0021808, BStBl. I 2014, 188 (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung [Beitreibung]; Stand: 1. Juli 2013)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die im nachfolgenden Text dargestellten Grundsätze. Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung. Inhaltsverzeichnismehr

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Jansen, SGB IV § 24 Säumnis... / 2.2 Höhe des Säumniszuschlages

Rz. 5 Die Höhe des Säumniszuschlages regelt Abs. 1 Satz 1. Praxis-Beispiel Ein am 24.2.2023 fälliger Beitrag für den Monat Februar 2023 i. H. v. 897,00 EUR wird erst am 3.5.2023 an die Krankenkasse gezahlt. Es sind dann Säumniszuschläge von dem auf 850,00 EUR abgerundeten Betrag für drei angefangene Monate (25.2., 25.3., 25.4.), also 3 % = 25,50 EUR, von der Krankenkasse zu e...mehr

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Jansen, SGB IV § 24 Säumnis... / 2.5 Erhebung von Säumniszuschlägen für gestundete Beitragsforderungen

Rz. 8 Wird die Beitragsforderung von der Krankenkasse gestundet, ist die Krankenkasse nach dem Urteil des BSG v. 23.2.1988 (12 RK 50/86) nicht berechtigt, für die gestundete Zeit Säumniszuschläge zu erheben. Die Stundung einer Forderung bedeutet das Hinausschieben der Fälligkeit bei Bestehenbleiben der Erfüllbarkeit. Es fehlt also an der Fälligkeit der geforderten Beiträge u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 383b AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 17.6.2016 eingefügt.[1] Danach handelt ordnungswidrig, wer entgegen dem ebenfalls neu eingeführten § 80a Abs. 1 S. 3 AO vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden übermittelt oder entgegen § 80a Abs. 1 S. 4 AO den Widerruf einer elektronisch an die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Sanktion

Rz. 27 Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 382 Abs. 3 AO höchstens 5.000 EUR. Im Falle von fahrlässigem Handeln beträgt die Geldbuße höchstens 2.500 EUR.[1] Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 17 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.8 Zweckbestimmung bei zulässiger Offenbarung gegenüber Nichtfinanzbehörden (§ 30 Abs. 11 AO)

Rz. 145 § 30 Abs. 11 AO regelt die weiterbestehende Zweckbestimmung erlaubt offenbarter geschützter Daten beim Empfänger. Abs. 11 wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Wurden geschützte Daten einer Person, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpf...mehr

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Sommer, SGB V § 40 Leistung... / 2.3 Leistungsart, -dauer und -umfang, geriatrische Rehabilitation (Abs. 3)

Rz. 18 Nach Abs. 3 Satz 1 bestimmt die Krankenkasse nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Krankenkasse übt ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise aus, wenn sie ihre Entscheidung ...mehr

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§ 64 Arbeitnehmer-Entsendeg... / G. Sanktionen

I. Ordnungswidrigkeiten Rz. 17 Ordnungswidrig handelt nach § 23 AEntG derjenige Arbeitgeber, der eine in § 8 AEntG vorgeschriebene zwingende Arbeitsbedingung seinem Arbeitnehmer nicht oder nicht rechtzeitig gewährt oder gegen einen anderen der umfangreichen Tatbestände des § 23 AEntG oder des SchwArbG verstößt. Die Norm richtet sich nicht nur an ausländische Arbeitgeber, die ...mehr

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§ 77 CSR-Compliance: Neue R... / H. Sanktionen

Rz. 8 Die finanzielle und die nichtfinanzielle Berichterstattung sind im Hinblick auf die Straf- und Bußgeldvorschriften gleichgestellt. Organmitgliedern von berichtspflichtigen Kapitalgesellschaften drohen bei einer vorsätzlich unrichtigen Darstellung oder Verschleierung der nichtfinanziellen Verhältnisse nach § 331 HGB Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XIV. Haftung und Sanktionen

Rz. 165 Arbeitnehmer, denen wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, haben gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber. Der haftungsbegründende Tatbestand der Norm, der im Kern die Verletzung einer Pflicht aus der DSGVO voraussetzt, dürfte schnell erfüllt sein. Damit führt auch ei...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Sanktionen (§ 50f Abs 2 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Bis 25.11.2019 (s Rn 1a aE): Die Geldbuße kann in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 1 EStG bis zu einem Betrag iHv 50 000 EUR und in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 2 EStG iHv 10 000 EUR verhängt werden (§ 50f Abs 2 EStG). Ab 26.11.2019: Die Geldbuße beträgt nun einheitlich bis zu 50 000 EUR. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des §...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / f) Nachteilsausgleich

Rz. 1325 Plant ein Unternehmer eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 S. 3 BetrVG, hat er ein abgestuftes System von Beteiligungsrechten bis zur Mitbestimmung zu beachten. Die Vorschrift des § 111 S. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat zunächst ein Informations- und Beratungsrecht. In der Entscheidung darüber, ob er die Betriebsänderung tatsächlich durchführt, ist der Unternehmer frei...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Unzureichender Interessenausgleichsversuch

Rz. 1336 § 113 Abs. 3 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber als Sanktion für einen unterlassenen oder verspäteten Interessenausgleich den Arbeitnehmern, die entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden, individualrechtlich einen Nachteilsausgleich schuldet. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 111 Abs. 1 BetrVG von der geplanten Betriebsänderung zu ...mehr

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§ 29 Kündigung / a) Mitteilung von Bedenken

Rz. 127 Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist drei Tage (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Es zählen Kalendertage, nicht Werktage. Die Fristberechnung folgt den allgemeinen Vorschriften ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / i) Beispiele aus der Rechtsprechung

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)

Rz. 924 Das hier angesprochene Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezieht sich auf Regelungen, die das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer des Betriebes gestalten. Dem Betriebsrat soll die Teilhabe an der Gestaltung hieran ermöglicht werden. Nicht unter die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fallen Arbeitsanweisungen, die im Einzelfall die vertraglich g...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / III. Einzelheiten zum Unterlassungsanspruch gem. § 23 Abs. 3 BetrVG bei groben Verstößen des Arbeitgebers

Rz. 1419 Bei der Anwendung des § 23 Abs. 3 BetrVG sind Erkenntnisverfahren (S. 1) und Vollstreckungsverfahren (Sätze 2–5) zu unterscheiden. Im Erkenntnisverfahren wird hierbei festgestellt, ob der Arbeitgeber einen groben Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten begangen hat. Gleichzeitig wird ihm die Auflage des Unterlassens, Beseitigens bzw. Duldens des Versto...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / f) Arten krankheitsbedingter Kündigungen

Rz. 175 In der Rspr. des BAG werden vier Typen von krankheitsbedingten Kündigungen unterschieden:mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / VI. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen

Rz. 1454 Will der Arbeitgeber Betriebsänderungen i.S.d. §§ 111, 112a BetrVG durchführen, indem er beabsichtigt, Personal abzubauen, den Betrieb zu verlegen, stillzulegen oder zu verkleinern, muss er den Betriebsrat zuvor rechtzeitig umfassend unterrichten und die geplante Betriebsänderung mit ihm beraten. Es ist höchst fraglich, ob zur Sicherung dieser Beteiligungsrechte des...mehr

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§ 19 AGG / B. Anwendungsbereich des AGG

Rz. 3 Den Anwendungsbereich für das Verbot von Benachteiligungen aus den Gründen des § 1 AGG regelt § 2 AGG. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG ist das Benachteiligungsverbot auf alle Tatbestände aus dem Bereich des Berufs und der Beschäftigung anwendbar (sachlicher Anwendungsbereich). Daneben regelt § 2 Abs. 1 Nr. 5–8 AGG weitere Anwendungsfelder wie Bildung oder den Zugang zu...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / aa) Allgemeines

Rz. 993 Die Vertragsstrafe ist abzugrenzen von der Schadenspauschalierung, der Verfallklausel, dem Garantievertrag sowie der Betriebsbuße. Die Betriebsbuße dient nicht der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, sondern bezweckt die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Betrieb. Sie ist deshalb eine Sanktion für einen Verst...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Steuerliche Behandlung der Strafverteidigungskosten

Schrifttum: Aweh, Steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten, EStB 2008, 12; Bergkemper, Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung, FR 2008, 232; v. Briel/Ehlscheid, Steuerliche Berücksichtigung von Kosten im Steuerstrafverfahren, BB 1999, 2539; Depping, Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben – zur steuerlichen Gestaltung von Hon...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern

Rz. 20 Betriebsratsmitglieder können wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, aber nicht wegen Kritik an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung abgemahnt werden. Bei Amtspflichtverletzungen ist als Sanktion das Amtsenthebungsverfahren gem. § 23 Abs. 1 BetrVG vorgesehen. Rz. 21 Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen bereitet teilweise Schwieri...mehr