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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4 Nicht abziehbare Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder (§ 4 Abs 5 S 1 Nr 8 EStG)

Jens Münch
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Tz. 50

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Nichtabziehbarkeit von Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern bei der Ermittlung des kstlichen Einkommens ergibt sich über den Verweis des § 8 Abs 1 KStG bereits aus dem EStG.

§ 4 Abs 5 S 1 EStG enthält in Nr 8 dazu folgende Regelung:

Zitat

Die folgenden BA dürfen den Gewinn nicht mindern

8. Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtsch Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtsch Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; S 3 ist insoweit nicht anzuwenden.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer erzielt durch Nichtbeachtung einer Umweltauflage einen Brutto-Mehrerlös von 1 Mio EUR, den er auch ordnungsgemäß versteuert hat. Die St-Last darauf beträgt 400 000 EUR. In seinem Bußgeldbescheid legt das Gericht ua eine vollständige Abschöpfung des Brutto-Mehrertrags iHv 1 Mio EUR fest. In diesem Fall kann der Stpfl den auf die Abschöpfung des wirtsch Vorteils entfallenden Bußgeldanteil (1 Mio EUR) in vollem Umfang abziehen.

Alternative: Das vorgenannte Gericht stellt in seinem Bußgeldbescheid zum vorstehenden Fall fest, dass in die Bemessung der Abschöpfung...

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