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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / a) Öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 111

[Autor/Zitation]

Zu den Rechtsgrundlagen rückstellungsfähiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen s. Rz. 72. Öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entstehen – ebenso wie zivilrechtliche Ansprüche (vgl. Rz. 92) – zu dem Zeitpunkt, zu dem sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BFH v. 17.10.2013 – IV R 7/11, BStBl. II 2014, 302 Rz. 20; Hommel/Wich, KoR 2004, 16, 19).

 

Rz. 112

[Autor/Zitation]

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verursachung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bestehen keine Besonderheiten (allg. dazu Rz. 84 ff.; vgl. insbes. für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen BFH v. 17.10.2013 – IV R 7/11, BStBl. II 2014, 302 Rz. 23). Ein häufiger Streitpunkt ist hier die Frage, ob die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, einen betrieblich genutzten Vermögensgegenstand in regelmäßigen Zeiträumen überprüfen oder überholen zu lassen, um die Weiternutzung zu ermöglichen, durch die bisherige Nutzung, also vor dem Bilanzstichtag, verursacht ist oder ob die nach dem Bilanzstichtag vorzunehmende Überprüfung bzw. Überholung der Betätigung des Bilanzierenden nach diesem Zeitpunkt dient. Die Rspr. geht dabei zutreffend von letzterem aus (BFH v. 17.10.2013 – IV R 7/11, BStBl. II 2014, 302 Rz. 23). Vgl. dazu auch Rz. 210 "Wartungskosten".

 

Rz. 113

[Autor/Zitation]

Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen dürfen nur passiviert werden, wenn die Verpflichtung konkretisiert (dazu Rz. 114 ff.) und die Verletzung der Pflicht sanktionsbewehrt (dazu Rz. 119 f.) ist. Diese besonderen Voraussetzungen werden im Schrifttum häufig als ungerechtfertigtes Sonderrecht für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bezeichnet (Ross/Drögemüller, WPg. 2003, 219, 220; Sielaff, DStR 2008, 369, 374; Schubert in Beck BilKomm.13, § 249 HGB Rz. 63). Dieser Kri...

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