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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / c) Sanktionsbewehrung

Prof. Dr. Susanne Tiedchen
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Rz. 119

[Autor/Zitation]

Die Passivierung einer Rückstellung für eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung setzt voraus, dass die Verletzung der Pflicht mit Sanktionen belegt ist (BFH v. 22.5.2019 – XI R 40/17, BStBl. II 2019, 663 Rz. 22; Marx, FR 2013, 969, 971), so dass das bilanzierende Unternehmen sich ihr nicht entziehen kann. Die Sanktionsbewehrung knüpft an das Erfordernis des Vorliegens eine Außenverpflichtung (dazu Rz. 60) an (Baumhoff/Liebchen/Kluge, IStR 2012, 821, 823; aA Michling, Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen in der Steuerbilanz, 112). Bei privatrechtlich begründeten Außenverpflichtungen sieht sich das bilanzierende Unternehmen im Falle der Verletzung der bestehenden Verpflichtung Zwangsmaßnahmen des Gläubigers ausgesetzt. Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mag man das Gemeinwesen (Haberland, DStZ 2011, 790, 793), die Öffentlichkeit, die öffentliche Hand (Zühlsdorff/Geißler, BB 2005, 1099) oder die zuständige Behörde (BFH v. 19.11.2003 – I R 77/01, BStBl. II 2010, 482 Rz. 19) als Gläubiger idS ansehen; diesem so verstandenen Gläubiger müssen dementsprechend Sanktionen zur Verfügung stehen, wenn die Pflicht verletzt wird.

 

Rz. 120

[Autor/Zitation]

Der Begriff der Sanktion ist weit auszulegen. Jegliche Art von Nachteilen kommt als Sanktion in Betracht (Michling, Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen in der Steuerbilanz, 113). Mögliche Sanktionen sind Strafen, Ordnungsgelder und Zwangsmittel (Fatouros, DB 2005, 117, 118; Meyering/Gröne in HKMS3, § 249 HGB Rz. 100). Auch die Notwendigkeit der (teilweisen) Einstellung des Betriebs des bilanzierenden Unternehmens ist eine geeignete Sanktion (BFH v. 27.6.2001 – I R 45/97, BStBl. II 2003, 121; Rogall/Dreßler, Ubg. 2014, 759, 761; Michling, Rückstellungen für öffentli...

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