Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmissbrauch

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§ 17 GmbH-Recht / d) Nach MoMiG: Darlehenscharakter entscheidend – ggf. Kündigungsbeschränkung

Rz. 302 §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, §§ 6, 6a AnfG (vgl. Rdn 296) gelten für alle Arten von Darlehen von Gesellschaftern, auch z.B. Sachdarlehen, kurz- und langfristige oder stehengelassene Darlehen sowie grundsätzlich auch Sanierungskredite, für die gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 2 InsO Sonderregeln bestehen (vgl. Rdn 307, zur Haftung Dritter vgl. Rdn 307 f., 309). Ents...mehr

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§ 53 Vertragshändlerrecht / 2. Ordentliche Kündigung

Rz. 37 Aufgrund der Qualifizierung des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis ist die ordentliche Kündigung des Vertrages auch ohne besondere Vereinbarung möglich. Hinsichtlich der Form der Kündigung ergeben sich keine Besonderheiten.[96] Es ist grds. nicht möglich, nur Teile des Vertragshändlervertrages zu kündigen, es sei denn, im Händlervertrag ist ein entspre...mehr

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§ 13 Erbrecht / a) Allgemeines

Rz. 56 Es gilt der Grundsatz, dass eine Leistung an die Erbengemeinschaft gefordert werden muss. Kann aber ein einzelner Miterbe überhaupt ohne Mitwirkung der anderen Erben klagen? Der Miterbe ist Kläger in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft.[30] Rz. 57 Es wird dazu teilweise die Auffassung vertreten, dass deswegen immer die Zustimmung aller Miterben er...mehr

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§ 48 Vereine / f) Haftung

Rz. 25 Der rechtsfähige Verein haftet für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten selber und ohne Durchgriff auf seine Mitglieder. Für einen deliktischen Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter einem Dritten zufügt, haftet der Verein beschränkt auf das Vereinsvermögen (§ 31 BGB). Diese Haftung für Organe des ...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / c) Vertragsinhalt

Rz. 122 Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers (soweit sie ihm nicht schon als Organ obliegen, vgl. Rdn 107), Vertragsdauer,[467] Kündigungsmodalitäten [468] und Urlaubsansprüche sowie insb. die Bezüge einschl. Nebenleistungen. Zu denen zählen z.B. Tantiemen, Kraftfahrzeug- und Telefonnutzung sowie sonstige Sachleistungen, Spesenersatz, Pr...mehr

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§ 19 Handelsrecht / b) Sitztheorie

Rz. 56 Voraussetzung für die Anerkennung als ausländischer Rechtsträger ist nach der in Deutschland früher herrschenden Sitztheorie gewesen, dass sich nicht nur der rechtliche Sitz der Gesellschaft im Ausland befindet, sondern auch der effektive Verwaltungssitz.[217] Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass die Ablehnung der Eintragung einer durch eine ausländische, europäi...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.2 Beschäftigungsverbot und Urlaubsanspruch

Rz. 40 Die Freistellung aus Gründen eines Beschäftigungsverbotes ist kein Urlaub. Daher kann der Arbeitgeber nicht einseitig Urlaub anordnen, um ein Beschäftigungsverbot damit zu umgehen.[1] Das Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ist ein eigenständiges Rechtsinstrument der bezahlten Freistellung, weil der Arbeitgeber auf keine andere Weise eine unverantwortbare Gefä...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Entscheidungsverfahren – Beschluss der Gesellschafter

Rz. 49 Die Ablehnung der Auskunft bzw. der Einsicht aus den in Abs. 2 genannten Gründen durch die Geschäftsführer bedarf eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses. Die Ablehnung ohne Gesellschafterbeschluss ist rechtswidrig (OLG Karlsruhe GmbHR 1985, 363). Die Geschäftsführer sind an die Entscheidung der Gesellschafter gebunden. Es ist darin eine Weisung an die Geschäfts...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Auflösung durch Gesellschafterbeschluss (Nr. 2)

Rz. 6 Notwendig ist eine Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine höhere oder eine geringere Mehrheit vorsehen, z.B. einfache Mehrheit. Letzteres aber nur dann, wenn der Auflösungsbeschluss nicht zugleich eine Gesellschaftsvertragsänderung beinhaltet, da sonst Verstoß gegen § 53 Abs. 2 vorläge. Zulässig ist auch eine gesel...mehr

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Sommer, SGB V § 13 Kostener... / 2.4.5.1 Erstattungsfähige Leistungen – Gutgläubigkeit

Rz. 60 Nach Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil v. 26.5.2020, B 1 KR 9/18 R; BSG, Urteil v. 11.7.2017, B 1 KR 26/16 R) und h. M. im Schrifttum (vgl. nur Schifferdecker, in: BeckOGK-SGB V, § 13 Rz. 216; Noftz, in: Hauck/Noftz SGB V, § 13 Rz. 58l) sind bei hinreichend bestimmtem Antrag die Kosten der Selbstbeschaffung nach Eintritt der Genehmigungsfiktion grundsätzlich auc...mehr

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Kündigung durch den Mieter / 2.1.1 Fristlose Kündigung wegen Nichtgewährens oder Entziehens des vertragsgemäßen Gebrauchs (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Ein wichtiger Grund i. S. d. § 543 Abs. 1 BGB, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt vor, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der vermieteten Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Die Kündigung ist aber grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung z...mehr

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Ehescheidung: Scheidungsfol... / 3.2.2 Ausübungskontrolle

Ist die ursprüngliche Vereinbarung an sich zulässig, wird der Richter in einem 2. Schritt im Wege der Ausübungskontrolle[1] prüfen, ob und inwieweit die Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Verhältnisse nunmehr missbräuchlich ist und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrags nicht mehr schutzwürdig is...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / a) Verständigungsverfahren nach DBA

Rz. 67 Stand: EL 144 – ET: 11/2025 Zur übereinstimmenden Anwendung des DBA durch die Vertragsstaaten, vor allem auch zur Lösung sog Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, sieht Art 25 OECD-MA ein Verständigungsverfahren vor, das in dieser oder ähnlicher Form in die deutschen DBA übernommen worden ist. Danach können Stpfl, die der Auffassung sind, dass Maßnahmen eines oder ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Gestaltungsmissbrauch in der Rspr.

Rz. 1242 [Autor/Stand] Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach st. Rspr. des BFH in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 42 Abs. 2 AO dann gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Hinblick auf das erstrebte Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dient und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / Schrifttum:

Adick, Neues vom Strohmann – notwendige Feststellungen für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, PStR 2014, 252; Apitz, Darlehensverträge zwischen Angehörigen – Voraussetzungen für ihre steuerliche Anerkennung, EStB 2023, 235; Beul/Beul, Steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen, NJW 1985, 13; Birnbaum/Matschke, Gestaltungsmissbrauch und Steuerh...mehr

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ZErb 10/2025, Wirksame Verj... / 2 Anmerkung

1. Sachverhalt Im vorliegenden Erbstreit hatte ein Erblasser, der Großvater der Parteien, im Jahr 1987 ein handschriftliches Testament errichtet und darin u.a. wie folgt verfügt: Zitat "Ich […] schenke meinen 4 Enkelkindern wie folgt […]" Der Erblasser wendete auf diese Weise einem der Enkelkinder unbebaute Grundstücke und den übrigen Enkelkindern jeweils bestimmte Geldanlagen z...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

Rz. 1235 [Autor/Stand] Der Verdacht eines nur zum Schein, aber nicht tatsächlich durchgeführten Rechtsverhältnisses kann insbesondere bei Rechtsverhältnissen zwischen Angehörigen entstehen, da im Familienverbund ein "natürlicher" Interessengegensatz der Vertragsparteien fehlt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu steuerlichen Zwecken missbraucht werden können...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / a) Allgemeines

Rz. 1237 [Autor/Stand] Durch den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abs. 1 AO) kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Das gilt damit auch dann, wenn eine unangemessene Gestaltung zur Verwirklichung des Tatbestands einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird.[2] Nach § 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche ...mehr

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Änderungsvorschriften / 3.5.4 Folgeänderung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsbehelfs

Hat ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Steuerbescheid Erfolg (Gesetzeswortlaut: "… zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, …"), weil sich das Finanzamt über die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts geirrt hat, können (bedeutet aber wie bei § 171 Abs. 3 AO "müssen"[1]) gem. § 174 Abs. 4 AO aus dem vom Finanzamt irrig beurteilten Sachverhalt durch Erlass o...mehr

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Weisungsrecht, Direktionsrecht / 6.3 Überschreitung der Grenzen des Weisungsrechts

Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit.[1] Überschreitet der Arbeitgeber durch seine Weisung die re...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.2.2 Mittelbare Sachwaltung

Steuerberater hat Kenntnis von "Strohmann-Geschäften" des Mandanten Der Steuerberater hat im Rahmen des Mandatsverhältnisses unter allgemeinen Fürsorgegesichtspunkten seinen Mandanten auf folgendes hinzuweisen, wenn er davon Kenntnis erlangt. Gewerbeuntersagung wegen Strohmannverhältnis[1] Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO kann in den sog. Strohmannverhältnissen sowohl gegen den Str...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer-Karussell / 2.2 Missing Trader

Im Beispiel oben (Abb. 1) liefern die in Belgien und Italien ansässigen Großhändler "Distributor B" und "Distributor I" an den inländischen MT. Ein solcher MT wird i. d. R. aus zwei Gründen zwischengeschaltet: zur Verbilligung der Ware zur Vorsteuer-Erschleichung. Bei MT handelt es sich zumeist um Scheinfirmen. So wurde z. B. in dem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall eine im Ha...mehr

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Ausschlussfrist / 7.2 Hinderung der Geltendmachung

Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten hat. Eine solche Verhinderung kann darin bestehen, wenn durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht wird. Praxis-Beispiel Bis zu de...mehr

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Lohnsteuerklassen und Steue... / 2.2 Außersteuerliche Vorteile

Die Steuerklassenwahl ist nicht nur unter steuerlichen Gesichtspunkten zu treffen. Ehegatten sollten daran denken, dass Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, ­Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld von dem zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängen können. Für Arbeitnehmer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unzulässige Rechtsausübung und Rechtsmissbrauch.

1. Allg Fragen und Struktur. Rn 32 Die gg § 242 verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (RGZ 146, 385, 396; BGHZ 12, 154, 157). Wann das Verbot unzulässiger Rechtsausübung eingreift, ist also eine Frage der Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben. Diese geschieht nicht nur im Einzelfall (so aber Grüneberg/Grüneberg § 242 Rz 38), sond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsmissbrauch.

Rn 29 Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsmissbrauch.

Rn 23 Eine Berufung auf die Gesamtnichtigkeit kann als rechtsmissbräuchlich nach § 242 ausgeschlossen sein, wenn sich etwa eine Partei auf die Nichtigkeit einzelner abtrennbarer Vertragsbestimmungen beruft, die den anderen Vertragspartner begünstigen und dieser unbeschadet des Fortfalls der Regelung am Vertrag festhalten will (BGH NJW 67, 245 [BGH 18.11.1966 - Ib ZR 146/65],...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inanspruchnahme und Einwendung des Rechtsmissbrauchs.

Rn 80 Der Inhalt der Bürgschaftserklärung bestimmt das Vorgehen beim ›Anfordern‹: Dort vorgesehene Voraussetzungen sind zu erfüllen (BGH ZIP 01, 1089, 1090: Beibringung von Urkunden; BGHZ 145, 286, 293 f: Beachtung der im Text vorgesehenen, sonst unmissverständlichen Ausdrucksweise); iÜ muss der Gläubiger zum Bestand der Hauptschuld nur pauschal vortragen. Einwendungen müsse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Revisibilität.

Rn 40 Die einzelfallbezogene Würdigung der einschlägigen Umstände durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz als Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter § 242 Denkgesetze oder allgemeine Erfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Folgen des Zeitablaufs: Verjährung und Verwirkung (Abs 1 lit d Alt 2).

Rn 40 I lit d Alt 2 stellt klar, dass das Vertragsstatut die Verjährung (vgl BGHZ 153, 244, 248; Brandbg BauR 01, 820, 821; Köln ZIP 92, 1482, 1484; Karlsr IHR 04, 246, 250) und alle Folgen von Zeitablauf erfasst: zB in England estoppel (MüKoIPR/Kleinschmidt Art 12 Rz 151); in Deutschland die Verwirkung (Ddorf JahrbItalR 89, 125, 127; Frankf RIW 82, 914; MüKoIPR/Kleinschmidt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenrechte.

Rn 4 Der Anspruch aus § 888 hängt hinsichtlich Durchsetzbarkeit und Fälligkeit (Ddorf OLGZ 77, 330) vom gesicherten Hauptanspruch ab und ist bei Rechtsmissbrauch nach § 242 einredebehaftet (BGHZ 79, 204). 1. Gegen die Vormerkung. Rn 5 Der Dritterwerber kann Einwendungen gg das Bestehen der Vormerkung (zB wirksame Bestellung) erheben oder geltend machen, dass der Erwerb nicht v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausformungen.

Rn 41 Aus den zahlreichen Fallkonstellationen unzulässiger Rechtsausübung haben sich einige typische Fallgruppen herausgebildet, die freilich weder abschließend noch frei von Überschneidungen sind; auch eine einheitliche Terminologie hat sich bislang nicht durchgesetzt (s NK/Krebs § 242 Rz 75–98; Jauernig/Mansel § 242 Rz 38–52; Grüneberg/Grüneberg § 242 Rz 42–56). a) Unredlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XI. Rückbürgschaft.

Rn 104 Der Rückbürge sichert idR den (Rückgriffs-)Anspruch des Hauptbürgen aus § 774 gg den Hauptschuldner (BGHZ 95, 375, 379). Seltener sichert ein Rückbürge den Rückgriffsanspruch eines Nachbürgen (s Rn 94) gg den Vorbürgen. Die Rückbürgschaft kann auf erstes Anfordern (vgl Rn 75 ff) gestellt werden. Der Einwand rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme ist in diesen Fällen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Darlegungs- und Beweislast.

Rn 39 Die Beweislast beim Einwand unzulässiger Rechtsausübung folgt der allg Regel, wonach den durch die Anwendung Begünstigten die Darlegungs- und Beweislast trifft (NK/Krebs § 242 Rz 38). Das gilt etwa für den gg die aktienrechtliche Anfechtungsklage erhobenen Einwand (RGZ 146, 385, 396), für die Verteidigung gg den Rückgriff des Unfallversicherungsträgers (BGHZ 12, 154, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erforderlichkeit (I).

Rn 1 Rechtmäßig ist die zur Gefahrenabwehr objektiv erforderliche (§ 227 Rn 8) und gebotene (§ 227 Rn 9, § 229 Rn 8) – die hM sieht die Grenze im Rechtsmissbrauch (Grüneberg/Ellenberger Rz 1) – Selbsthilfemaßnahme (§ 229 Rn 5). Reicht zB zur Anspruchsdurchsetzung die Identifizierung des Schuldners, so ist ein längeres Festhalten nicht erforderlich. Die Beweislast für die Erf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Subjektive Voraussetzungen?

Rn 34 In der exceptio doli, der klassischen Formulierung des Verbots unzulässiger Rechtsausübung, schwingt noch das alte Vorsatzerfordernis mit, weshalb diese Rechtsfigur früher vielfach auch § 826 zugeordnet wurde (s § 826 Rn 6; BGH LM § 242 Nr 166 [§ 826 zu eng]). Heute besteht insoweit Einigkeit, als der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ein Verschulden oder Vertretenmü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 8 Es gilt das Trennungsprinzip, dh die juristische Person ist ggü ihren Mitgliedern verselbstständigt, die Vermögenssphären sind streng getrennt. Soweit kein besonderer Haftungsgrund vorliegt (zB Übernahme einer Bürgschaft, Delikt oder § 278 I AktG) haften die Mitglieder der juristischen Person nicht; der Gläubiger kann also nicht direkt auf die Mitglieder ›durchgreifen‹....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allg Fragen und Struktur.

Rn 32 Die gg § 242 verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist unzulässig (RGZ 146, 385, 396; BGHZ 12, 154, 157). Wann das Verbot unzulässiger Rechtsausübung eingreift, ist also eine Frage der Konkretisierung des Gebots von Treu und Glauben. Diese geschieht nicht nur im Einzelfall (so aber Grüneberg/Grüneberg § 242 Rz 38), sondern va durch die Ausbildung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erstattungsanspruch.

Rn 18 Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, so wandelt sich der Mitwirkungsanspruch um in einen Anspruch auf Ausgleich des Geleisteten, u zwar in Höhe des Teils, den er mehr geleistet hat, als er ggü den anderen Gesamtschuldnern verpflichtet ist (BGH NJW 86, 1097; Hamm NJW 02, 1054), berechnet nach dem fälligen Teil der Gesamtschuld (München MDR 72, 239). Mitbürgen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsfolge.

Rn 9 Bei Verschuldensunfähigkeit haftet der Minderjährige überhaupt nicht bzw es ist ihm keine Obliegenheitsverletzung iSd § 254 anzulasten; bei Verschuldensfähigkeit (und zugleich Verschulden) ist er in vollem Umfang verantwortlich (Alles-oder-Nichts-Prinzip). Einschränkungen kommen in Betracht bei Rechtsmissbrauch (Stuttg NJW 69, 612, 613 [OLG Stuttgart 07.06.1968 - 10 U 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einberufungsermächtigung.

Rn 3 Kommt das zuständige Vereinsorgan dem Einberufungsverlangen nicht nach und ist der vereinsinterne Rechtsweg ausgeschöpft, kann die gerichtliche Ermächtigung von dem Quorum (KG FGPrax 20, 218) beantragt werden. Sind die verlangten Tagesordnungspunkte behandelt worden, scheidet eine Ermächtigung aus (KG FGPrax 21, 208). Es entscheidet der Rechtspfleger (§ 3 Nr 1a RPflG) i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Folgen des Formmangels.

Rn 3 Ein iÜ wirksamer Pachtvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Soweit wegen Nichteinhaltung der Textform ein Vertrag über eine feste Pachtzeit von 12 Jahren nicht wirksam zustande gekommen ist, kann der Landpachtvertrag wirksam ordentlich gekündigt werden (Hamm ZMR 14, 785 und 721; Brandenburg 7.7.11 – 5 U [Lw] 21/08). Zur Kündigung von nicht formgerechten langfristigen Pach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Keine Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr

Rn 12 Aus § 1565 II folgt im Umkehrschluss, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, wenn die Eheleute mindestens 1 Jahr voneinander getrennt gelebt haben. Dadurch soll Rechtsmissbrauch und voreiligen Ehescheidungen entgegengewirkt sowie die nach I zu treffende Prognose erleichtert werden (BGH FamRZ 81, 127). Nichts anderes gilt, wenn beide Ehegatten die Scheidung vor Abla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Drittwirkungen.

Rn 38 Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung wirkt selbstverständlich ggü Gesamtrechtsnachfolgern (BGHZ 44, 367, 370) und auch ggü Einzelrechtsnachfolgern, die freilich nach den Regeln über einen gutgläubigen oder gutgläubig lastenfreien Erwerb geschützt sein können (NK/Krebs § 242 Rz 72). Auch ohne Einzelrechtsnachfolge kommen Wirkungen ggü weiteren dinglich Berechtigten i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zurechnung des Verhaltens Dritter.

Rn 35 Spielt bei der Frage nach der Unzulässigkeit der Rechtsausübung das Verhalten eines Dritten herein, kommt es zunächst darauf an, ob die die Unzulässigkeit begründende Treuwidrigkeit im Verhalten des Berechtigten selbst liegt; ist dies der Fall, kommt es auf eine Zurechnung nicht an. Ist nur das Verhalten des Dritten als solches treuwidrig, stellt sich die Frage einer Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (Abs 3).

Rn 6 Mit Eintritt der Volljährigkeit wird der schwebend unwirksame Vertrag nicht automatisch wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kann nur noch der nunmehr unbeschränkt Geschäftsfähige entscheiden, ob er den Vertrag genehmigen will oder nicht. Der bisherige gesetzliche Vertreter ist nicht mehr zuständig, auch wenn die Aufforderung nach § 108 II noch an ihn gerichtet wurde. Die Auffo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Beendigungsgründe.

Rn 4 Das Vorstandsamt endet mit Tod, Geschäftsunfähigkeit, Amtszeitablauf (KG Rpfleger 12, 550 [KG Berlin 30.01.2012 - 25 W 78/11]; mangels Satzungsregelung ist die Amtszeit unbegrenzt, Hamm NZG 08, 473, 475; bei Amtszeitablauf bleibt das Vorstandsmitglied idR solange im Amt, bis ein neues ordnungsgemäß gewählt ist (Schlesw ZStV 23, 11), zur Covid-Sonderregelung s Voraufl, W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Innentheorie versus Außentheorie.

Rn 33 Die Unzulässigkeit der Ausübung eines Rechts stößt logisch auf Schwierigkeiten: Entweder das Recht besteht und kann ausgeübt werden oder es besteht nicht und kann deshalb nicht ausgeübt werden. Um die Erklärung dieses scheinbaren Widerspruchs ringen zwei Ansätze: Nach der sog Innentheorie bildet die Unzulässigkeit der Ausübung eine immanente Begrenzung der betroffenen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeine Regelung.

Rn 18 Nach III 2 erlischt das Widerrufsrecht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden und sich nicht auf Finanzdienstleistungen beziehen, nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht ordnungsgem nach III belehrt hat (vgl BTDrs 17/12637, 62). Im Vergleich zur bisherigen Rechtslag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsposition.

Rn 42 Niemand soll aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen dürfen (BGHZ 122, 163, 168): nemo auditur propriam turpitudinem allegans. Daher kann sich ein Berechtigter auf sein Recht nicht berufen, wenn er dieses unter Verstoß gg § 242 erworben hat. Dieses Prinzip ergänzt die positiv-rechtlichen Regeln, insb §§ 134, 138, welche den rechtswidrigen Er...mehr