Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 95 Teilnahm... / 2.3 Ermächtigung (Abs. 4)

Rz. 95 Neben der Zulassung als die häufigst vorkommende Rechtsform, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, steht die Ermächtigung als weitere Teilnahmeform. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung werden nicht selbst in § 95 Abs. 4 geregelt (vgl. Pawlita, in: jurisPk-SGB V, § 95 Rz. 302). Die Rechtsgrundlagen für eine Ermächtigung eines Arztes od...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.10 Rechtsbehelfe bei inkorrekten Entscheidungen

Rz. 13 Von einer inkorrekten Entscheidung spricht man, wenn das FG bereits der Art oder der Form nach eine falsche Entscheidung getroffen hat, indem es z. B. durch Urteil entschieden hat, wo es durch Beschluss hätte entscheiden müssen und umgekehrt. Ebenso ist es, wenn wegen Widersprüchen zwischen dem Protokoll und dem schriftlich abgefassten Urteil Unsicherheiten hinsichtli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Unterscheidung von anderen Rechtsbehelfen

1.2.1 Gegenvorstellung Rz. 5 Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm gr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Rechtsmittel

Rz. 18 Gegen die Beschwerdeentscheidung des BFH ist kein Rechtsmittel eröffnet. Entsprechend § 134 FGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO kann das Verfahren durch einen Wiederaufnahmeantrag wieder aufgenommen werden.[1] Gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO möglich. Im Übrigen besteht zur Geltendmachung von Grundrechtsverletzung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Rechtsmittel und Änderung

Rz. 10 Gegen den Beschluss steht dem unterlegenen Beteiligten, d. h. sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, die Beschwerde zu.[1] Der Ausschluss der Beschwerde in dem Fall, dass sie vom FG nicht ausdrücklich zugelassen ist[2], gilt nur für Beschlüsse nach § 69 FGO, nicht im hier maßgeblichen Verfahren der einstweiligen Aussetzung nach § 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat die Einlegung von Rechtsmitteln im Finanzprozess somit keine aufschiebende (hemmende) Wirkung. Gleiches gilt auch für den Einspruch nach § 361 Abs. 1 AO. Der Stpfl....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.4 Untätigkeitsbeschwerde

Rz. 8 Einen mit der Untätigkeitsklage bei Ausbleiben der Einspruchsentscheidung durch das FA[1] vergleichbaren Rechtsbehelf kennt das Rechtsmittelverfahren nicht. Gegen die Untätigkeit des Gerichts gibt es kein Rechtsmittel.[2] Verschiebt das FG den erstrebten Beschluss bzw. verzögert sich die Entscheidung des FG im Beschwerdeverfahren (Abhilfe- oder Nichtabhilfebeschluss) o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen

Rz. 17 Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbescheide steht der Antrag auf mündliche Verhandlun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Zulässigkeit

Rz. 8 Es müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Prozessfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis usw.) vorliegen, zusätzlich die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens. Die Wiederaufnahme setzt ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus.[1] Vor Rechtskraft kann eine Wiederaufnahmeklage nicht erhoben werden.[2] Im laufenden Revisionsverfahren sind Wiederaufnahmeanträge ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.2 Gegenvorstellung

Rz. 43 Durch eine Gegenvorstellung soll das Gericht veranlasst werden, eine von ihm getroffene abänderbare Entscheidung von Amts wegen im Wege der Selbstkontrolle zu überprüfen und zu korrigieren.[1] Zunächst vertrat der BFH die Auffassung, nach der Unstatthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde werde mit der Gegenvorstellung der Rechtsschutzgewährung ausreichend Rechnun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.2 Anhörungsrüge

Rz. 6 Mit der ab 2005 durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220 geschaffenen Anhörungsrüge kann als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (unanfechtbare Urteile und Beschlüsse des FG und auch des BFH) innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.[1] Der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Begründetheit

Rz. 16 Ist die Wiederaufnahme zulässig, ist zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579, 580 ZPO tatsächlich vorliegt. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist wegen der außerordentlichen Natur dieses Rechtsbehelfs abschließend. Die Wiederaufnahmegründe können auch nicht im Wege der Analogie auf vergleichbare schwerwiegende Fehler bei der Rechtsfindung ausgedehn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Fehlerhafte Entscheidungen des FG sind grundsätzlich nur mit den hiergegen gegebenen Rechtsmitteln[1] innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifbar. Gegen unanfechtbare Entscheidungen, d. h. auch gegen die Entscheidungen des BFH, kann in Fällen der Gehörsverletzung die Anhörungsrüge erhoben werden.[2] Darüber hinaus gibt § 134 FGO durch die Verweisung auf §§ 578–591 ZPO (...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.7 Erinnerung

Rz. 10 Mit der Erinnerung werden Einwendungen gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1], insbesondere in Kostensachen[2], geltend gemacht.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.1 Gegenvorstellung

Rz. 5 Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm grobe Verfahrensfehler i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.8 Anschlussbeschwerde

Rz. 11 Dies ist die nicht ausdrücklich geregelte förmliche Beschwerde des Prozessgegners im Anschluss an eine zuvor eingelegte selbstständige Beschwerde.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.9 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 12 Die "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse und Urteile des FG anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung sei "greifbar gesetzwidrig". Seit der Einfügung des § 133a FGO (Anhörungsrüge) ab 2005 ist die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft. [1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.3 Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 7 Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, mit der die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des FG erstrebt wird, ist spezialgesetzlich in § 116 FGO geregelt. §§ 128 ff. FGO greifen nur ein, soweit § 116 FGO nicht als Sonderregelung vorgeht. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt weder zu einer Sachverhaltswürdigung noch zu einer vollständigen Prüfung des Streit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.6 Dienstaufsichtsbeschwerde

Rz. 9 Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde[1] kann die sachliche Entscheidung einer Behörde (Sachaufsichtsbeschwerde) oder das dienstliche Verhalten eines Bediensteten (Personenaufsichtsbeschwerde) bei der angegriffenen Behörde selbst oder bei deren Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist auch im Bereich der Justiz anerkannt. Allerdings sind von ihr di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.5 Verzögerungsrüge

Rz. 8a Zur Durchsetzung des in Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wurde mit Wirkung ab 3.12.2011 in § 155 S. 2 FGO mit Verweis auf §§ 198ff. GVG angefügt.[1] Die Regelung führt nicht unmittelbar zu einer schnelleren Entscheidung. Der Betroffene bekommt jedoch eine mit Klage durchsetzbare Entschädigung zugesprochen, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.5 Entscheidungen nach § 128 Abs. 4 FGO

Rz. 36 Nach Abs. 4 ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht (mehr) gegeben. Kostenentscheidungen sind damit nicht anfechtbar, auch wenn sie sachlich unrichtig sind.[1] Deshalb ist auch eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH ausgeschlossen.[2] Dies gilt nach Abs. 4 S. 2 lediglich nicht für die Beschwerde gegen di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Vorlage

Rz. 19 Hält das FG (Senat bzw. Einzelrichter) die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, ist sie unverzüglich dem BFH zur Entscheidung vorzulegen. Dies gilt auch bei offensichtlich unzulässiger oder unstatthafter Beschwerde.[1] Denn über die Zulässigkeit entscheidet nicht das FG, sondern der BFH. Ist eindeutig eine Beschwerde erhoben worden, kann der Beschwerdeführer da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 42 Die – gesetzlich nicht geregelte – sog. "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. sowohl gegen Beschlüsse als auch gegen Urteile, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar waren, anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung des FG sei wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "greifbar gesetzwidrig", d. h. w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.1 Fehlen einer Entscheidung

Rz. 23 Bei lediglich den formellen Verfahrensablauf betreffenden Maßnahmen, Hinweisen, Anfragen oder Mitteilungen scheidet die Anfechtbarkeit bereits wegen Fehlens einer "Entscheidung" i. S. v. Abs. 1 aus, z. B.: Mitteilung, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden kann[1] oder dass die Akten noch nicht vorliegen und deshalb nicht eingesehen werden können[2]; Unterlassen der An...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Rücknahme der Beschwerde, Verzicht, Erledigung

Rz. 9 Bis zur Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung an den Beschwerdeführer kann die Beschwerde zurückgenommen werden.[1] Dass der Beschluss dem Beschwerdegegner bereits zugestellt war, steht dem nicht entgegen.[2] Die Rücknahme und der Widerruf der Zurücknahme einer Beschwerde müssen als Prozesshandlung in gleicher Form ausgesprochen werden wie die Rücknahme einer Klage, d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Überschrift des 5. Abschnitts). Sie hat nur beschränkt Devolutiveffekt (Anfallwirkung), da das FG der Entscheidung des BFH vorgeschaltet ist und zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat.[1] Auch der Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) ist eingeschränkt, da die Vollziehung nach § 131 FGO nur in den dort genannten Ausnahmefälle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Anschlussbeschwerde

Rz. 38 Wie die Anschlussrevision [1] ist auch die Anschlussbeschwerde im Gesetz nicht geregelt. Gleichwohl wird sie allgemein für zulässig gehalten.[2] Rz. 39 Die Anschlussbeschwerde ist kein selbstständiges Rechtsmittel, sondern ein angriffsweise wirkendes Verteidigungsmittel, um die zuvor eingelegte selbstständige Beschwerde des Prozessgegners (Hauptbeschwerde) in vollem Umf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Entscheidung

Rz. 4 Das FG – beauftragendes oder ersuchendes FG bzw. das FG, dem der Urkundsbeamte angehört – entscheidet über die Erinnerung bei fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen. Dem Antragsgegner ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.[1] Auch hier gilt das Verbot der Verböserung.[2] Wird der Erinnerung ganz oder z. T. st...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 BFH-Verfahren (Abs. 2)

Rz. 6 Im Verfahren vor dem BFH gilt das Vorstehende entsprechend, Abs. 2. Gegen den Beschluss des BFH ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Beschluss des BFH braucht daher nicht begründet zu werden.[1] In Betracht kommt lediglich eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder – selbstverständlich – die Verfassungsbeschwerde. Da dem BFH grundsätzlich keine Befugnis zur Sachaufklärung zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 14 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind in der FGO nur lückenhaft geregelt. § 128 FGO bestimmt im Wesentlichen, gegen welche Entscheidungen des FG den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde zusteht. Geregelt ist damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind darüber hinaus die allgemeinen Prozessvoraussetzu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 4 Der Beschwerde kann grundsätzlich nur dann abgeholfen werden, wenn sie zulässig ist. Hält das FG die Beschwerde für unzulässig, ist sie dem BFH vorzulegen, der über die Zulässigkeit zu befinden hat. Auch wenn die Beschwerde eindeutig unstatthaft oder sonst klar ersichtlich unzulässig ist, muss sie durch Nichtabhilfebeschluss verbeschieden und dem BFH vorgelegt werden.[...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Die FGO enthält lediglich unvollständige Regelungen über das Beschwerdeverfahren; eigene Regelungen enthalten: § 10 Abs. 3 FGO – Dreierbesetzung des BFH-Senats; § 113 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO – Begründungspflicht für Beschlüsse; § 128 FGO – Statthaftigkeit der Beschwerde; § 129 FGO – Form und Frist, Empfangsstelle; § 130 FGO – Abhilfeentscheidung oder Vorlage an den BFH; § 131...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Gegenstand der Wiederaufnahme ist das rechtskräftig beendete Verfahren, d. h. nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Entscheidungen der FG und des BFH. Über den Wortlaut des § 578 ZPO (… durch rechtskräftiges Endurteil …) hinaus kann das Verfahren auch durch Gerichtsbescheid oder durch Beschluss beendet worden sein, z. B. durch Beschlüsse nach §§ 115 Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Nichtabhilfebeschluss

Rz. 15 Auch im Fall der Nichtabhilfe hat das FG durch ausdrücklichen und förmlichen Beschluss zu entscheiden (s. Rz. 9). Er ist zu den Akten zu nehmen. Lediglich die Bekanntgabe (Zustellung) an die Beteiligten braucht nicht zu erfolgen und er muss auch keine Begründung enthalten.[1] Eine Begründung wäre aber durchaus möglich. In der Praxis erhalten die Beteiligten lediglich ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 10 Der BFH prüft zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde[1] wie Statthaftigkeit, Wahrung von Form und Frist, Beschwerdebefugnis, Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis sowie ordnungsgemäße Prozessvertretung. Bei Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist prozessual ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.4 Entscheidungen nach § 128 Abs. 3 FGO

Rz. 33 Gegen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO ist die Beschwerde nur noch statthaft, wenn sie das FG in seinem Beschluss ausdrücklich und eindeutig zugelassen hat.[1] Rz. 34 Das FG hat die Beschwerde zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund i. S. v. § 115 Abs. 2 FGO gegeben ist. Hat das FG die Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO, § 115 Ab...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2.3 Maßnahmen nach § 128 Abs. 2 FGO

Rz. 27 Abs. 2 schließt eine Vielzahl von Maßnahmen von der (gesonderten) Anfechtung ausdrücklich aus. Eine Überprüfbarkeit besteht damit nur im Rahmen der Anfechtung der betreffenden Endentscheidung. Rz. 28 Unanfechtbar sind prozessleitende Verfügungen. Zur Beschleunigung des Verfahrens soll das FG das Verfahren abschließen und entscheiden können. Etwaige Fehler sollen erst i...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.1.4 Zur Vereinbarkeit des § 2a Abs. 1, 2 EStG mit dem europäischen Recht

Rz. 14 § 2a Abs. 1, 2 EStG schränkt nur die Abziehbarkeit ausl. Verluste ein. Erleidet ein unbeschränkt Stpfl. Verluste der in Abs. 1 genannten Art aus einer inl. Tätigkeit, kann er diese Verluste im Rahmen des § 2 Abs. 3 EStG abziehen, bei ausl. Verlusten ist dies nicht der Fall. Dies stellt einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit[1], die Dienstleistungsfreiheit[2] o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Die Vollstreckungsverjährung

Rz. 7 Auch die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten Geldbuße ist zeitlich beschränkt. Die diesbezüglichen Verjährungsfristen hängen gem. § 34 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 89 OWiG von der Rechtskraft der Entscheidung ab und sie unterscheiden sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.[1] Danach beträgt die Verjährungsfrist bei einer festgesetzten Geldbuße bis 1.000 EUR...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4.1 Bezeichnung des Rechtsbehelfs

Rz. 19 Die Anhörungsrüge braucht nicht als solche bezeichnet zu sein. Erhebt der Beteiligte ein nicht statthaftes Rechtsmittel, kommt darin jedoch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck, kann dies als Anhörungsrüge gewertet werden. Eine von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als solche erhobene unstatthafte Anhörungsrüge kann jedoch n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.3 Entscheidungen des BFH

Rz. 10 Gegen die Entscheidungen des BFH in einem Revisions- oder Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf mehr möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf scheidet als Anfechtungsmöglichkeit i. d. S. aus, da es gerade der Sinn der Anhörungsrüge ist, das BVerfG von Beschwerden, die die Fachgerichte s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Subsidiarität

Rz. 6 Die Anhörungsrüge ist – als subsidiärer Rechtsbehelf – nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel oder kein anderer Rechtsbehelf zulässig ist.[1] Daher ist z. B. im laufenden Revisionsverfahren eine Anhörungsrüge unstatthaft. Entscheidend ist, ob die betreffende Entscheidung ihrer Art nach unanfechtbar ist. Der Vorrang anderweitiger Rechtsbehe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Gegenvorstellung

Rz. 2 Unter Gegenvorstellung versteht man im prozessualen Bereich – ganz allgemein – einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem eine Änderung oder Aufhebung einer an sich unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, erreicht werden soll. Grundlage ist das Petitionsrecht.[...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Verfahren

Rz. 23 Die Rüge ist bei dem Gericht (FG, BFH) zu erheben, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat.[1] Sie hat keinen Devolutiveffekt, d. h., bei einer Rüge gegen eine Entscheidung des FG entscheidet dieses, nicht der BFH. Zuständig ist der Spruchkörper, der die Entscheidung getroffen hat, ggf. auch der Einzelrichter. Maßgebend ist dabei die reguläre Besetzung, sodass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004[1] mit Wirkung ab 2005 eingefügt. Durch das Gesetz v. 12.12.2007[2] wurde mit Wirkung v. 1.7.2008 Abs. 2 S. 5 a. F. (Verweis auf den sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO a. F.) als überflüssig gestrichen, da die Vertretungsbefugnisse in Verfahren vor dem BFH durch § 62 FGO n. F. neu geregelt wurde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Urteile des FG

Rz. 7 Gegen das Urteil des FG ist die Revision zum BFH eröffnet, wenn sie vom FG oder vom BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist.[1] Hat das FG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, ist gegen die Verweigerung der Revisionszulassung Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[2] In der Beschwerdebegründung bzw. in der Revisionsbegründung ist der Verf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 4 Im Unterschied zu der Gegenvorstellung ist die sog. außerordentliche Beschwerde an die höhere Instanz (sog. iudex ad quem), d. h. an den BFH, gerichtet. Dieser ebenfalls ohne gesetzliche Regelung auf Richterrecht beruhende Rechtsbehelf wurde ausnahmsweise als statthaft anerkannt, wenn die Entscheidung des FG wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs

Rz. 12 BVerfG v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 (Rz. 1) hatte einen Fall der Gehörsverletzung zum Gegenstand. Dementsprechend ging der Gesetzgeber davon aus, der vom BVerfG erteilte Gesetzgebungsauftrag zur Schaffung klarer Regelungen für die bisherigen Fälle der Gegenvorstellung und der außerordentlichen Beschwerde habe sich lediglich auf die Schaffung eines Recht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.1 Geltendmachung von Informationsinteresse

Rz. 152 Wegen des Rechtsschutzes bei Ablehnung eines Auskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO und Auskunftsverweigerungen der Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c AO siehe die dortige Kommentierung.[1] Rz. 153 Gegen die Ablehnung eines geforderten Offenbarens oder Verwertens hat der Antragsteller – außer der Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde – das Rechtsmittel des Einsp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Beschlüsse des FG

Rz. 8 Beschlüsse des FG sind grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar.[1] Als nachrangiger Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge insoweit nicht gegeben (Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Nicht anfechtbare Beschlüsse des FG sind dagegen grundsätzlich mit der Anhörungsrüge anfechtbar. Ausgenommen sind lediglich die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen (Abs. 1 S. 2; Rz. 11). Die ...mehr