Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2025, Mehrwert eines... / II. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und fristgerecht i.S.d. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt. Sie ist auch i.Ü. zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR. Bei der Ermittlung des Betrages ist die Vergütung nach §§ 13, 50 RVG zugrunde zu legen, da der Klägerin lediglich PKH mit Ratenzahlung bewilligt worden ist. Hiervon a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2025, Ermäßigte Gebü... / III. Bedeutung für die Praxis

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz sieht das RVG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Ermäßigung bei eingeschränkten Tätigkeiten vor. In erster Instanz ist dies nach Nr. 3101 Nr. 3 VV der Fall, wenn lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird. In Beschwerdeverfahren – wie hier – liegt wiederum eine eingeschränkte Tätigkeit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2025, Anwaltsregress ... / Leitsatz

1. Ein Anwalt verletzt seine vertraglichen Pflichten gegenüber seiner Mandantin, wenn er im Versorgungsausgleichsverfahren keine Bedenken gegen die Ordnung für die interne Teilung von privaten Rentenversicherungen eines Versorgungsträgers erhebt, die unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz eine unterschiedliche Garantieverzinsung der neu begründeten Anrechte der Mandan...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2025, KostBRÄG 2025:... / b) Erstmalige Beauftragung oder Beiordnung/Bestellung für Rechtsmittelverfahren

Wenn der Rechtsanwalt erstmals für ein Rechtsmittelverfahren beauftragt wird, entscheidet über die Anwendung alten oder neuen Rechts für das Rechtsmittelverfahren allein der Zeitpunkt der unbedingten Beauftragung. Das gilt auch im Falle der Beiordnung oder Bestellung mit Mandatsverhältnis für das Rechtsmittelverfahren (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG). Auf den Zeitpunkt der Einlegung d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2025, Vernehmungster... / I. Sachverhalt

Am 9.10.2024 wurde dem Betroffenen vor dem AG Frankfurt durch den Ermittlungsrichter im Beisein seines Pflichtverteidigers ein Haftbefehl des AG München eröffnet. Der Verteidiger beantragte in dem Termin, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftverschonung zu gewähren. Den Antrag begründete er zudem mündlich. Das AG Frankfurt ordnete im Anschluss die Vollstreckung des Haft...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2025, Versäumung der ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten streiten über Kindesunterhalt für die Antragstellerin. [2] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Antragstellerin laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 482 EUR sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 9.016 EUR zu zahlen. Der Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6.9.2024 zugestellt worden ist, enthält folge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2025, Ermäßigte Gebü... / II. Die Höhe der Verfahrensgebühr

Das AG hat zu Unrecht eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 festgesetzt. Vielmehr ist eine Gebühr i.H.v. 1,1 der Festsetzung zugrunde zu legen. 1. Im Beschwerdeverfahren gelten die Gebühren eines Berufungsverfahrens Nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b VV ist Teil 3 Abschn. 2 Unterabschn. 1 VV auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in Familien...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2025, Anwaltsregress ... / 1 Sachverhalt

Tatbestand: [1] Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Falschberatung in Anspruch. Die Beklagte hat die Klägerin in ihrem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Freiburg im Breisgau vertreten. [2] Die Ehe der Beteiligten wurde am 9.10.2020 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde im Rahmen des Scheidungsverfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2025, Rotlichtversto... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die vom AG getroffenen Feststellungen sind lückenhaft, weil sie dem Rechtsbeschwerdegericht keine Überprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Betroffene, wie vom Amtsgericht angenommenen, nach Haltlinie und Amp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2025, Schadensersatz... / 2 Aus den Gründen:

II. 1. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Allerdings fehlt es im Umfang einer Forderung von 164,64 EUR an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung, so dass sie insoweit unzulässig ist. Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde Rz. 147 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

Rz. 7 Im Hinblick auf die Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln kann auf § 1981 Rdn 16, 17 Bezug genommen werden. Ergänzend gilt: Es fehlt an der erforderlichen Beschwer i.S.d. § 59 FamFG, wenn der Antragsteller nach Zurückweisung seines Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung im Wege der Beschwerde den bisherigen Antrag nur eingeschränkt und lediglich mit dem Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 20 Gegen den Entlassungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, anschließend die Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG). Ein eingelegtes Rechtsmittel gegen den Entlassungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Das Beschwerdegericht kann aber auf Antrag nach Eingang der Beschwerde durch eine einstweilige Anordnung den Testam...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 9 Nach dem FamFG unterliegt die Fristsetzung der Beschwerden entsprechend einer Zwei-Wochen-Frist nach § 569 ZPO und nicht nach §§ 58 ff. FamFG.[20] Beschwerdeberechtigt ist nur der Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

Rz. 18 Sofern das Nachlassgericht eine Ablieferungsanordnung erlässt oder diese ablehnt, kann hiergegen Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG eingereicht werden. Bei Maßnahmen gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang bzw. Haftanordnung ist gem. § 35 Abs. 5 FamFG die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Rechtsmittel

Rz. 9 Richtiges Rechtsmittel gegen die Versagung der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der in seinen Rechten durch die Verfügung des Nachlassgerichts beeinträchtigt wird nach § 59 Abs. 1 FamFG. Folglich ist auch der Erbe Berechtigter, jedoch dürfte seine Beschwerde gegen das ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Fristsetzung und Rechtsmittel

Rz. 16 Für die Fristsetzung ist das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers zuständig. In funktionaler Hinsicht ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2c RPflG i.V.m. § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG zuständig. Bei der Fristsetzung handelt es sich um eine sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgabe i.S.d. § 342 FamFG.[28] Rechtsmittel g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Entscheidung über den Antrag – Rechtsmittel

Rz. 11 Die Inventarfrist wird durch Beschluss des Nachlassgerichts (§ 38 FamFG) bestimmt. Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen (§ 1995 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Frist beginnt mit der Zustellung an den Erben, da sie nur an ihn gerichtet ist (§§ 15, 40 Abs. 1 FamFG). Die Frist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rechtsmittel der Beteiligten

Rz. 16 Das "richtige" Rechtsmittel hängt vom Inhalt der Entscheidung und dem/den Antragsteller/n ab:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 23 Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu.[49] Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bestimmungsberechtigten

Rz. 15 Wurde der Vermächtnisnehmer durch den Beschwerten oder den Dritten bestimmt, fühlen sich unter Umständen die nicht berücksichtigten potenziellen Vermächtnisnehmer zurückgesetzt und streben eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Auswahl des Vermächtnisnehmers an. Eine gerichtliche Überprüfung der Auswahl des Vermächtnisnehmers ist jedoch nur sehr eingeschränkt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 14 War die Ernennung des Testamentsvollstreckers fehlerhaft, so kann sie bei fehlerhaftem Ermessensgebrauch oder Nichtgebrauch des Ermessens einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB auslösen. Allerdings wird dem Nachlassgericht ein bereiter Ermessensspielraum zugebilligt. Lehnt das Gericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab, so kann der Erbe (auch bei Pfändun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Rechtsmittel

Rz. 11 Die Anordnung der Nachlassverwaltung auf Antrag sämtlicher Miterben ist nicht anfechtbar (§ 359 Abs. 1 FamFG). Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag eines Nachlassgläubigers, die Nachlassverwaltung anzuordnen, stattgegeben wird, steht jedem Miterben die Beschwerde zu (§ 359 Abs. 2 FamFG). Hat das Nachlassgericht entgegen § 2062 BGB auf Antrag eines einzelnen Miter...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsmittel

Rz. 42 Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, die sofortige Beschwerde zulässig. Selbst wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Diese Beschwerde ist jedoch immer befristet ausgestaltet nach § 63 FamFG. Die Notfri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Verständnis der Terminologie ist klarzustellen, dass, wenn der Gesetzgeber in dieser Vorschrift von der "unbeschränkten Haftung" des Erben spricht, er die "unbeschränkbare Haftung" des Erben meint.[1] Ausgehend davon versucht nun die Bestimmung eine zusammenfassende Aufzählung der Rechtsfolgen zu geben, die der Verlust des Rechts zur Haftungsbeschränkung mit sich b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2228 Akteneinsicht

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Prozessuale Durchsetzung der Dürftigkeitseinrede

Rz. 12 Beantragt der Nachlassgläubiger im Prozess gegen den Erben lediglich eine auf den Nachlass beschränkte Verurteilung, ist das Prozessgericht bereits nach § 308 Abs. 1 ZPO daran gebunden. Kommt es zu dem Ergebnis, dass die Klage begründet ist, hat es – ohne die Prüfung des § 1990 BGB, auch wenn sich der Erbe darauf beruft – der Klage stattzugeben. Es ist dabei gehalten,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ende des Scheidungsverfahrens

Rz. 14 Endet das Scheidungsverfahren vor dem Erbfall ohne Scheidungsbeschluss, kommt § 1933 BGB nicht zum Zuge. Dabei ist es unerheblich, ob eine Antragsrücknahme erfolgt ist oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde.[37] Irrelevant ist die bloße Möglichkeit der Rücknahme.[38] Wurde eine Zustimmung bereits erklärt, verliert diese, wenn der Antragsteller seinen Scheidung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Statthaftigkeit und Frist der Beschwerde

Rz. 147 Rechtsmittel gegen Verfügungen des Nachlassgerichts ist die Beschwerde nach § 58 FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat, § 63 Abs. 1 FamFG. Sie ist zulässig, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt, § 61 Abs. 1 FamFG, oder das Nachlassgericht die Beschwerde zugelassen hat, § 61 Abs. 2 FamFG. Beschwerdegericht ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das O...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Sofern Aktivprozesse gem. § 2212 BGB geführt werden sollen, sind alle Gesamtvollstrecker gem. § 62 ZPO notwendige Streitgenossen,[15] so dass im Bereich der gemeinschaftlichen Amtsführung alle zusammen Klage erheben müssen. Hingegen müssen nur dann alle Gesamtvollstrecker bei Passivprozessen [16] verklagt werden, wenn die begehrte Handlung nur von allen gemeinsam erfüll...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG

a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Rz. 148 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sein; nur wirtsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Bestimmung durch Urteil

Rz. 20 Ist die Anordnung des Dritten unbillig, so erfolgt die Bestimmung durch Urteil, § 2048 S. 3 Hs. 2 BGB. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Erben über die Unbilligkeit einig sind. Sind sich die Erben einig, können sie sich über die (lediglich schuldrechtlich wirkende) Bestimmung des Dritten einvernehmlich hinwegsetzen.[91] Nur wenn sich die Erben nicht einig sin...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 15 Das Gericht soll mit den Verfahrensbeteiligten mündlich verhandeln und auf eine gütliche Einigung hinwirken. Können die Parteien sich nicht einigen, so hat das Nachlassgericht von Amts wegen aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln, § 26 FamFG. Über eine Einigung ist eine Niederschrift aufzunehmen, §§ 159–163a ZPO, § 36 FamFG. Gegen die Entscheidung des N...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Sonstige Fälle der Beschwerdeberechtigung

Rz. 155 Zur Beschwerdeberechtigung gegen die Auswahl des Nachlasspflegers siehe Rdn 46. Für Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung siehe Rdn 112. Gegen einen Entlassungsbeschluss ist der Nachlasspfleger beschwerdebefugt.[442] Hebt das Beschwerdegericht die Entlassung auf, so ist der Nachlasspfleger rückwirkend (ex tunc) im Amt geblieben und muss nicht wieder neu bestell...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Fristsetzung zur Ergänzung des Inventars (Abs. 2)

Rz. 10 Ist das Inventar unvollständig, ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, kann dem Erben eine neue (oder im Falle eines unrichtigen freiwilligen Inventars eine erste)[30] Inventarfrist zur Vervollständigung seiner bisherigen Angaben gesetzt werden (Abs. 2). Im Grunde ist es selbstverständlich, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen dürfen, da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / ee) Grenzen der Aufgabenwahrnehmung

Rz. 83 Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter des oder der Erben und hat als solcher die Hauptaufgabe der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (vgl. Rdn 63 ff.). Hiervon ausgehend bestimmen sich die Grenzen der Aufgabenwahrnehmung. Außerhalb des Aufgabenbereichs des Nachlasspflegers liegen damit Geschäfte mit höchstpersönlichem Charakter.[232] So gehört es nicht zu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klage auf Auskunft

Rz. 19 Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs.[56] Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.[57] Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Verfahren vor dem Nachlassgericht

Rz. 7 Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich des jeweiligen Wortlauts von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Information unterbleibt. Abs. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Festsetzung der Vergütung – Verfahren

Rz. 8 Das Nachlassgericht setzt die Vergütung gem. § 168 Abs. 1, 5 FamFG auf Antrag des Erben oder des Nachlassverwalters oder – wenn es die Festsetzung für angemessen hält – von Amts wegen fest. Zuständig zur Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters ist das Nachlassgericht (§§ 1975, 1813, 1808 Abs. 1, 1962 BGB i.V.m. §§ 340, 292, 292a FamFG). Funktionell zuständig i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 148 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sein; nur wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte I...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Auswahl

Rz. 44 Die Auswahl des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht erfolgt nach Eignungsgesichtspunkten (siehe § 1816 Abs. 1 BGB).[120] Das Nachlassgericht ist in seiner Entscheidung frei, es ist insbesondere nicht an eine etwaige Anordnung des Erblassers gebunden. Der Nachlasspfleger muss eine natürliche Person[121] sowie geeignet und zuverlässig sein. Mangelnde Eignung des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / III. Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Zivilprozess

Rz. 12 Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich in Anspruch genommene Erbe hat stets darauf zu achten, dass er nicht ohne einen Vorbehalt betreffend die Haftungsbeschränkung verurteilt wird. Geschieht dies, weil er etwa keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, verliert der Erbe das Recht, seine Haftung für den festgestellten Anspruch auf den Nachlass zu beschrän...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Entscheidung

Rz. 17 Über den Entlassungsantrag entscheidet nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 RPflG der Nachlassrichter, der nach Vorliegen eines Antrags alle erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen hat und sich nicht auf die Prüfung der im Antrag enthaltenen Gründe beschränken darf, wobei ihm allerdings vom Gesetzgeber Ermessen zugebilligt wurde.[84] Die durch Beschluss ergehende Ent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

Rz. 4 Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte darf erst nach erfolgloser Durchführung der Erbenermittlung und Verstreichen der Frist des § 1964 Abs. 1 BGB erfolgen.[4] Erfolgt die öffentliche Aufforderung vor diesem Zeitpunkt, so ist die später ergehende Entscheidung des Nachlassgerichts formell fehlerhaft (zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Nachlassg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 5 Die eidesstattliche Versicherung ist "zu Protokoll des Nachlassgerichts" zu geben. Zuständig ist deshalb grundsätzlich das Nachlassgericht (§§ 342 Abs. 1 Nr. 9, 343 FamFG). In Baden-Württemberg richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 342 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 3a ZuVOJu (Zuständigkeitsverordnung Justiz – BW v. 24.8.2017). Nachlassgerichte sind danach diejenigen A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft ("kann insbesondere") genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[82] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Geltendmachung der Ausschluss- oder Erschöpfungseinrede

Rz. 14 Die Ausschluss- und Erschöpfungseinrede ist ein bürgerlichrechtliches Leistungsverweigerungsrecht und kann außergerichtlich, im Erkenntnisverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.[34] Der Erbe kann auf die Geltendmachung der Einrede verzichten. Sie geht durch Versäumung des Vorbehalts im Urteil verloren (Ausnahme: § 780 Abs. 2 ZPO).[3...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 8 Die Kosten der Beglaubigung und die Kosten für die Entgegennahme der Erklärung bei Gericht richten sich nach KV Nr. 12410 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG.[11] Diese hat der Erklärende zu tragen, der jedoch gegen die Erben nach Auftragsrecht einen Erstattungsanspruch hat. Das Verfahren über die Ernennung und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffende Anordn...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr