Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 9 Für den Anwalt zählt die Tätigkeit mit zum Rechtszug (§ 19 II 2 Nr 1, 3 RVG). Im Beschwerdeverfahren entstehen die Gebühren nach Nr 3500 ff VV RVG und im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach Nr 3502, 3503, 3516 VV RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 28 Der Anwalt des ASt erhält im Verfahren über den Widerspruch und den Streitantrag keine gesonderte Vergütung, seine Tätigkeit wird durch die bereits verdiente Gebühr nach Nr 3305 VV RVG mit abgegolten. Erst das streitige Verfahren ist eine gesonderte Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr 2 RVG), in der dann die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG entstehen (s Kostenanmerku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 30 Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 stellt ggü dem Berufungsverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, § 17 Nr. 1 RVG (München AGS 16, 566 = JurBüro 16, 634). Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Revisionsverfahren stellt wiederum eine weitere Angelegenheit dar (§ 17 Nr 9 RVG). Wechselseitige Nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Änderung der Beiordnung.

Rn 28 Bis zur Beiordnung kann die Wahl des Anwalts – auch konkludent – jederzeit geändert werden (Saarbr MDR 13, 547). Hat der gewählte Anwalt mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe, darf er nicht mehr beigeordnet werden (Stuttg FamRZ 06, 800). Nach der Beiordnung ist eine Änderung nur bei einer Mandatskündigung aus wichtigem Grund möglich oder wenn die erstrebte n...mehr

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Rn 21 Das Verfahren über eine einstweilige Anordnung löst keine gesonderte Vergütung aus, sondern ist durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten (§ 19 I 2 Nr 11 RVG). Lediglich dann, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung stattfindet, liegt nach § 19 I 2 Nr 11 RVG eine gesonderte Angelegenheit vor, in der der Anwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr 3328 VV RVG und eine...mehr

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Rn 39 Auch für den Anwalt gilt § 39 I GKG (§ 23 I 1 RVG). Auch seine Gebühren berechnen sich grds nach dem Gesamtwert sämtlicher im Verlaufe des Rechtsstreits anhängiger Gegenstände. Dies gilt zumindest für die Verfahrensgebühr (Nr 3100 VV RVG). Die Terminsgebühr (Nr 3104 VV RVG) berechnet sich dagegen nur aus der Summe der Werte derjenigen Gegenstände, über die auch verhand...mehr

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Rn 11 Das Anordnungsverfahren nach Abs 1 zählt noch mit zum Schiedsverfahren (arg e § 17 Nr 4 RVG). Das Zulassungsverfahren nach Abs 2 ist dagegen eine gesonderte Angelegenheit (§ 17 Nr 6 RVG). Zulassungsverfahren und eventuelle Verfahren auf Aufhebung oder Abänderung sind dagegen wiederum dieselbe Angelegenheit (§ 16 Nr 7 RVG). Als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt eine Ver...mehr

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Rn 22 Das Erwirken der Vollstreckungsklausel gehört für den Anwalt mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 12 RVG). Werden Einwendungen gg die Vollstreckungsklausel erhoben, so handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 I Nr 4 RVG). Kommt es zu einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, so gelten die Gebühren wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren,...mehr

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Rn 13 Auch für den Anwalt ist das Wiederaufnahmeverfahren eine eigene selbstständige Angelegenheit iSd § 15 RVG. Er erhält die Gebühren, die für den jeweiligen Rechtszug gelten, also im Wiederaufnahmeverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht die nach den Nr 3100 ff VV RVG, im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Berufungsgericht die nach den Nr 3200 ff VV RVG und im Revisionsve...mehr

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Rn 20 Urkunden- und Wechselprozess einerseits und Nachverfahren bzw ordentliches Verfahren andererseits sind nach § 17 Nr 5 RVG zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Der Anwalt erhält seine Gebühren im Urkunden- und Wechselprozess sowie im Nachverfahren bzw im ordentlichen Verfahren nach Abstandnahme jeweils gesondert. Allerdings ist die im Urkunden-, Wechsel...mehr

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Rn 8 Das Erwirken der Vollstreckungsklausel gehört für den Anwalt mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 12 RVG). Werden Einwendungen gg die Vollstreckungsklausel erhoben, so handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 I Nr 4 RVG). Kommt es zu einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, so gelten die Gebühren wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren, ...mehr

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Rn 18 Das Erwirken der Vollstreckungsklausel gehört für den Anwalt mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 12 RVG). Werden Einwendungen gg die Vollstreckungsklausel erhoben, so handelt es sich um eine besondere Angelegenheit (§ 18 I Nr 4 RVG). Kommt es zu einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, so gelten die Gebühren wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren,...mehr

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Rn 10 Das Verfahren zählt als besondere Angelegenheit, da es mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden ist (§ 19 I 2 Nr 11 VV RVG). Der Anwalt erhält eine 1,0-Verfahrensgebühr (Nr 3334 VV RVG), die sich bei vorzeitiger Erledigung auf 0,5 ermäßigt (Nr 3337 VV RVG). Mehrere Räumungsfristverfahren gelten als besondere Angelegenheiten, so dass dort die Gebühren jewei...mehr

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Rn 17 Das streitige Verfahren ist eine gesonderte Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr 2 RVG). Es entstehen die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG (s Kostenanmerkungen zu § 253). Die Verfahrensgebühren der Anwälte aus dem Mahnverfahren werden angerechnet (Anm zu Nr 3305, Anm zu Nr 3307 VV RVG). Wird der Einspruch nach Abs 1 iVm § 341 II als unzulässig verworfen, entsteht kein...mehr

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Rn 7 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 I VV RVG).mehr

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Rn 9 Die Gebühren vor dem AG und dem Gericht der Hauptsache entstehen nur einmal (§§ 15 I, II, 20 S 1 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anwalt.

Rn 8 Zu den Gebühren im Verfahren s § 36 Rn 20. Im Beschwerdeverfahren entstehen die Gebühren nach Nr 3500, 3513 VV RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wirkungen für den Anwalt.

I. Einziehungsverbot des Rechtsanwalts. 1. Forderungssperre. Rn 8 Nr 3 bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gg die Partei nicht geltend machen darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem § 45 I RVG seine Vergütung nur aus der Staatskasse, wobei der Umfang der Vergütung durch die Beiordnung des Anwalts bestimmt ist, § 48 RVG. Nachdem – und in...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 38. Reisekosten des Anwalts.

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Rn 9 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 I VV RVG).mehr

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Rn 7 Die Tätigkeit gehört mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten eines Anwalts.

1. Grundsatz. Rn 4 Abs 2 ordnet an, dass in allen Prozessen die Kosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind, sofern keine gesetzlichen Ausn greifen, wie etwa im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (§§ 118 I 4, 127 IV). Erfasst werden damit alle Verfahren nach der ZPO, also nicht nur die Erkenntnisverfahren, sondern auch Beschlussverfahren, Mahnverfahre...mehr

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1. Überblick. Rn 31 Schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der ZPO sind außergerichtliche Tätigkeiten, da es sich bei den Schiedsgerichten nicht um staatliche Gerichte handelt. Einschlägig wären daher an sich die Gebühren nach Teil 2 VV RVG. Das Gesetz enthält jedoch in § 36 I Nr 1 RVG eine gesonderte Regelung, die die Gebühren nach Teil 2 VV RVG ausschließt (Vorbem 2 I V...mehr

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Rn 24 Das Verfahren über eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ist stets eine eigene selbstständige Angelegenheit (§§ 18 I Nr 3, 17 Nr. 1 RVG). Der Anwalt erhält eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr 3502 VV RVG iHv 1,0. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags ermäßigt sich die Gebühr der Nr 3502 VV RVG auf eine 0,5-Gebühr (Nr 3503 VV RVG). Die Anm zu Nr 3201 VV RVG gilt entspr (Anm ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Stillschweigender Verzicht auf Mehrkosten durch Beiordnungsantrag.

Rn 36 Unverändert streitig ist die Frage, ob im Beiordnungsantrag eines nicht am Gerichtsort ansässigen Anwalts regelmäßig ein Verzicht auf Erstattung der Mehrkosten, die durch die Beiordnung als nicht ortansässiger Rechtsanwalt entstehen, zu sehen ist. Das wird bejaht vom BGH (BGH NJW 06, 3784; ebenso Saarbr FamFR 11, 430 und jetzt auch Frankf Beschl v 28.67.16 – 4 WF 112/1...mehr

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Rn 18 Beschwerdeverfahren sind für den Anwalt nach § 18 I Nr 3 RVG eigene selbstständige Angelegenheiten. Er hält dort die Vergütung nach Teil 3 Abschnitt 5 VV RVG, also nach den Nr 3500 ff VV RVG. Es entsteht eine 0,5-Verfahrensgebühr (Nr 3500 VV RVG). Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber. Die Höhe einer eventuellen Ein...mehr

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Rn 39 Auch für den Anwalt ist die Stufenklage eine einzige Angelegenheit. Auch für ihn gilt über § 23 I 1 RVG die Vorschrift des § 44 GKG. Hier kann es allerdings zu Stufenstreitwerten führen. Wird sowohl über die Auskunft als auch den Leistungsantrag verhandelt, entstehen die Gebühren aus dem Höchstwert. Wird nur über die Auskunft verhandelt und hiernach die Klage insgesamt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vertretung durch einen Anwalt.

Rn 3 Bei einer Vertretung durch einen Anwalt findet in allen Verfahren sowohl im Anwaltsprozess als auch im Parteiprozess eine Prüfung der Vollmacht – auch der Untervollmacht (BGH NJW-RR 92, 933 [BGH 24.02.1992 - II ZR 89/91]) – nur auf Rüge statt. Dies gilt auch für Verfahren oder Verfahrensabschnitte, für die kein Anwaltszwang gilt (Zwangsvollstreckung, Kostenfestsetzung, ...mehr

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Rn 21 Das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zählt nach § 16 Nr 3a RVG (eingeführt durch das 2. KostRMoG) immer mit zum Rechtszug und löst für den Prozessbevollmächtigten keine gesonderte Vergütung aus. Die frühere differenzierende Rspr (s dazu die 14. Aufl) ist nach der Neufassung des RVG überholt. Daher hat auch eine Kostenentscheidung zu unterbleiben (Münch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Inhaltliche Anforderungen.

Rn 21 Der Anwaltszwang soll sicher stellen, dass der schriftsätzliche Vortrag und insb Rechtsmittelschriften das Ergebnis der Durcharbeitung und Strukturierung des tatsächlichen und rechtlichen Streitstoffs unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechtsstreits als rechtsförmlichen Verfahren und idS Ergebnis der persönlichen geistigen Arbeit des zugelassenen Rechtsanwalt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einzelheiten zum Anwaltsverschulden.

Rn 30 Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rspr des BGH muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 12 Es gilt § 16 Nr 5 RVG. Anordnungs- und Aufhebungsverfahren sind eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 II RVG). Eine Ausn gilt, wenn zwischen Beendigung des Anordnungsverfahrens und Auftrag zum Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. In diesem Fall bildet das Aufhebungsverfahren eine neue Angelegenheit (Ham...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 17 Das Verfahren über eine Austauschpfändung ist nach § 18 I Nr 7 RVG ein selbstständiges Verfahren und löst die Vollstreckungsgebühren der Nr 3309, 3310 VV RVG erneut aus.mehr

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Rn 14 Das Verfahren auf Einwilligung gehört zur 1. Instanz (§ 19 I 2 Nr 9 RVG) und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten. Das Verfahren auf Zulassung vor dem BGH zählt dagegen bereits zum Revisionsverfahren und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten (§ 16 Nr 11 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 11 Es gilt § 16 Nr 5 RVG. Anordnungs- und Aufhebungsverfahren sind eine Angelegenheit. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 II RVG). Eine Ausn gilt, wenn zwischen Beendigung des Anordnungsverfahrens und Auftrag zum Aufhebungsverfahren mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind. In diesem Fall bildet das Aufhebungsverfahren eine neue Angelegenheit (Hamm AGS 15, 166 [OLG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Forderungssperre.

Rn 8 Nr 3 bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gg die Partei nicht geltend machen darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem § 45 I RVG seine Vergütung nur aus der Staatskasse, wobei der Umfang der Vergütung durch die Beiordnung des Anwalts bestimmt ist, § 48 RVG. Nachdem – und in dem Umfang, in welchem – PKH bewilligt ist, darf der Anwal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 26 § 85 II stellt das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ausdrücklich dem Verschulden der Partei gleich. Eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes muss sich die Partei deshalb zurechnen lassen, ebenso wenn der Sozius für den Rechtsanwalt handelt. Das gleiche gilt für das Handeln eines juristisch voll ausgebildeten Vertreters (Assessor als freier Mitarbeiter), dem der An...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 4. Führung des Rechtsschutzmandates

Rz. 89 Zu den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag gehört nach Erteilung der Deckungszusage auch, sämtliche kostenauslösende Maßnahmen mit der Rechtsschutzversicherung abzustimmen. Die Regelung findet sich in § 17 der Muster-ARB. Zu den kostenauslösenden Maßnahmen gehören unter anderem die Klageerhebung, die Klageerweiterung auch auf weitere Gegner, die Einlegung von Recht...mehr

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zfs 08/2025, Erhöhung der V... / 2 Aus den Gründen:

… .“ II. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Senat folgt der Auffassung der Beklagten, dass vorliegend eine Vertretung von vier Auftraggebern im Sinne der Nr. 1008 VV RVG sta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Umfang des Beitreibungsrechts.

Rn 4 Der PKH-Anwalt kann gg die gegnerische Partei nur die Kosten festsetzen lassen, die diese nach § 91 erstatten muss. Festgesetzt werden können die Regelgebühren, nicht nur die ermäßigten PKH-Gebühren. Die Umsatzsteuer kann nicht verlangt werden, wenn der eigene Mandant des PKH-Anwalts vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGH NJW-RR 07, 285). Das Beitreibungsrecht des Anwalts b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / cc) Anwaltsbeiordnung.

Rn 24 Die Partei hat ein Beschwerderecht, wenn ihr Antrag auf Beiordnung eines Anwalts abgelehnt wird, auch wenn die Hauptsachentscheidung nicht anfechtbar ist (BGH FamRZ 11, 1138). Sie ist auch beschwerdebefugt, wenn ihr ein nicht beauftragter Rechtsanwalt beigeordnet wird (Celle NdsRpfl 95, 46). Bei Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes ist stre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Einzelne Pflichten.

Rn 17 Die Kasuistik zu den Anwaltspflichten im Prozess ist inzwischen kaum noch überschaubar, weshalb hier nur ein kurzer Überblick gegeben werden kann: Unklare Vorstellungen über die Rechtslage entlasten den Anwalt (BGH NJW 94, 55, 56) ebenso wenig wie ein Rechtsirrtum (BGH NJW 11, 386 [BGH 03.11.2010 - XII ZB 197/10]; BAG NZA 25, 349 [BAG 16.10.2024 - 4 AZR 254/23] Rz 20)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verstrickung (§ 126 II).

Rn 11 Das Nebeneinander der beiden Antragsrechte führt dazu, dass auch dann, wenn der Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei stellt, ein späterer Kostenfestsetzungsantrag auf den eigenen Namen nicht ausgeschlossen ist. Im Antrag auf Festsetzung auf den Namen der Partei ist kein Verzicht auf das eigene Beitreibungsrecht des Anwalts zu sehen. Das Kostenerstat...mehr

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§ 1 Allgemeine Bestimmungen... / 1. Berufspflichten bei Beratungshilfe

Rz. 109 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, ein ihm angetragenes Beratungshilfemandat anzunehmen; § 49a BRAO. Die Annahmepflicht entsteht erst mit Vorliegen des Beratungshilfescheins, § 16a BORA. Vor dem Hintergrund der begrenzten Kostenerstattung ist dies nicht immer unproblematisch. Diese Pflicht ist jedoch Ausdruck der sozialen Verantwortung der Anwaltschaft. Sozial schwac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zeitliche Wirkung der Forderungssperre.

Rn 9 Der Rechtsanwalt kann ab seiner Beiordnung Ansprüche auf Vergütung gg die Partei nicht mehr geltend machen. War der beigeordnete Rechtsanwalt zuvor als Wahlanwalt tätig, so kann er nach der Beiordnung auch zuvor bereits entstandene Gebühren nicht mehr gegen die Partei geltend machen, wenn diese Gebühren auch nach der Beiordnung noch verwirklicht werden (München JurBüro ...mehr

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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 3. Fahrtkosten, Nr. 7004, 7005 VV RVG

Rz. 49 Die Erstattung der Fahrkosten eines Rechtsanwaltes nach dem RVG erfolgt lediglich bei Geschäftsreisen. Die Geschäftsreise im Sinne des RVG ist in der Vorbem. 7 (2) des Vergütungsverzeichnisses definiert. Eine Geschäftsreise liegt danach vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Damit ents...mehr

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§ 3 Gegenstandswertbestimmung / a) Streitwertbeschwerde

Rz. 11 Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 68 GKG. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit vom Gericht zugelassen wurde. Die Streitwertbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Rz. 12 Diese Vorschrift geht davon aus, dass die Partei des Rechtsstrei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 50 Die Entscheidung nach § 522 II selbst löst keine Terminsgebühr aus. Zwar ist eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren vorgeschrieben. Die Entscheidung nach § 522 II ohne mündliche Verhandlung bedarf jedoch nicht des Einverständnisses der Parteien und ist in Nr 3202 VV RVG auch nicht erwähnt. Anfallen kann die Terminsgebühr aber durch eine Besprechung zur Erledi...mehr