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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 122 ZPO – Wirk ... / 2. Zeitliche Wirkung der Forderungssperre.

Almuth Zempel
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Rn 9

Der Rechtsanwalt kann ab seiner Beiordnung Ansprüche auf Vergütung gg die Partei nicht mehr geltend machen. War der beigeordnete Rechtsanwalt zuvor als Wahlanwalt tätig, so kann er nach der Beiordnung auch zuvor bereits entstandene Gebühren nicht mehr gegen die Partei geltend machen, wenn diese Gebühren auch nach der Beiordnung noch verwirklicht werden (München JurBüro 91, 96). Auch die Aufhebung der Beiordnung führt nicht dazu, dass der Anwalt wieder Ansprüche gg die Partei geltend machen kann (Nürnbg JurBüro 87, 292). Die Änderung der PKH gem § 120 IV hat ebenfalls keine Auswirkungen auf die Forderungssperre. Auch die Gebühren des Anwalts werden durch sie nicht verkürzt. Wegen der bis zum Aufhebungsbeschluss angefallenen Gebühren bleibt der Vergütungsanspruch gg die Staatskasse bestehen, auch soweit diese Ansprüche erst nach Aufhebung der Bewilligung geltend gemacht werden (Zweibr JurBüro 87, 237). Hier gilt umgekehrt, dass wenn der Rechtsanwalt nach Aufhebung der Beiordnung noch als Wahlanwalt tätig ist, er die Gebühren, die bereits vor der Aufhebung verwirklicht worden sind, aber nach der Aufhebung noch einmal entstehen, gg die Partei geltend machen kann (Schoreit/Groß/Groß Rz 16 mwN). Gebühren, die nur vor der Beiordnung angefallen sind, erhält der Anwalt nicht aus der Staatskasse (Zweibr JurBüro 94, 352). Hat die Partei bereits vor der Beiordnung Zahlungen an den Anwalt geleistet, kann aus der Beiordnung allein ein Rückforderungsrecht der Partei gg den Anwalt nicht hergeleitet werden (Köln JurBüro 84, 1356). Vielmehr werden iRd PKH-Abrechnung die von der Partei geleisteten Zahlungen angerechnet, so dass der Vergütungsanspruch des Anwalts gg die Staatskasse um diesen Betrag gekürzt ist.

Die Forderungssperre endet mit der Aufhebung der PKH gem § 124 (Zö/Schultzky...

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