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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 544 ZPO – Nich ... / II. Anwalt.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Rn 30

Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 stellt ggü dem Berufungsverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, § 17 Nr. 1 RVG (München AGS 16, 566 = JurBüro 16, 634). Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Revisionsverfahren stellt wiederum eine weitere Angelegenheit dar (§ 17 Nr 9 RVG). Wechselseitige Nichtzulassungsbeschwerden, die im selben Verfahren geführt werden, sind eine Angelegenheit (BGH AGS 18, 443 = NJW 18, 3586 = JurBüro 19, 18).

Der Anwalt erhält eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3506, 3508 VV RVG, da sich die Parteien nach § 78 I 4 nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können. Endet der Auftrag vorzeitig iSd Nr 3201 Nr 1 VV RVG, so ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 1,8 (Nr 3507, 3509 VV RVG). Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern diese am Streitgegenstand gemeinschaftlich beteiligt sind. Kommt es nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde zur Durchführung der Revision, wird die Verfahrensgebühr der Nr 3506, 3508 VV RVG nach Anm zu Nr 3506 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens angerechnet. Wird im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der nicht postulationsfähige Anwalt der Vorinstanz für den Beschwerdegegner tätig, so erhält dieser nach der Rspr des BGH (AGS 06, 491 = NJW 06, 2266 = JurBüro 07, 27; AGS 07, 298 = NJW 07, 1461 = JurBüro 07, 252) nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr 3403 VV RVG für eine Einzeltätigkeit, ebenso Köln AGS 10, 530 = JurBüro 10, 654 = NJW-Spezial 10, 731; München AGS 10, 217 = AnwBl 10, 68; Frankfurt JurBüro 08, 538 = AGS 09, 25 = OLGR 2009, 187; aA Nürnberg AGS 10, 622; Brandenburg OLGR 06, 411 = MDR 06, 1259 = JurBüro 06, 319...

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