Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gegenstandswert

Rz. 25 Geht es im Beschwerdeverfahren um die Gewährung von Prozesskostenhilfe an sich, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache.[23] In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu befassen hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach § 120 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach billigem Ermessen entspre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruchskonkurrenz

Rz. 45 Dieser Anspruchsübergang hat für den Anwalt materiell-rechtlich die gleiche Bedeutung wie sein Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO in einem gerichtlichen Verfahren. Er kann auf einen (weiteren) Schuldner zugreifen, um seine Vergütungsforderung zu realisieren. Soweit die Staatskasse den Anwalt bezahlt, erfüllt sie damit zugleich eine Verpflichtung des Gegners. Die Interes...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 1. Grundsatz

Rz. 32 Der Anwalt, der Beratungshilfe gewährt, hat im gleichen Umfang Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen wie ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt (§ 46). Die VV Vorb. 2.5 schließt die Anwendung von VV Teil 7 nicht aus, weil sich die Vorb. 2.5 nur auf Gebühren, nicht auf Auslagen bezieht. Auslagen werden nach § 46 Abs. 1 nicht vergütet, wenn sie zur ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Andere Befriedigungsmöglichkeiten

Rz. 15 Neben einer Befriedigung durch die Staatskasse können auch in Betracht kommen eine Befriedigung durch den Gegner (§ 126 ZPO) und/oder durch freiwillige Zahlungen der Partei oder Dritter. Soweit ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner besteht, ist zu berücksichtigen, dass mit weiteren Zahlungen der Partei an die Staatskasse infolge Einstellungsverfügung des Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Berechnungsgrundlage "Vergütungen"

Rz. 44 Ausgangsbetrag für die Abrechnung gegenüber der Staatskasse bei anrechenbaren Leistungen ist die Summe der "Vergütungen" des Anwalts aus dem erteilten Auftrag (Mandat). Diese braucht sich nicht in den gesetzlichen Gebühren zu erschöpfen, sondern kann auch eine weitergehende Vergütungsvereinbarung (§ 4) zum Gegenstand haben. Das Gesetz macht insoweit keine Einschränkun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgegenstand

Rz. 2 Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage[1] einen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Entsprechende Anwendung auf den einem Privatkläger, Nebenkläger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordneten Rechtsanwalt

Rz. 88 Auch für den einem Privatkläger, einem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder einem sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach VV Teil 4, 5 oder 6 bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalt gegen seinen Auftraggeber gilt die Vorschrift des § 52 entsprechend (§ 53 Abs. 1). Diese Vorschrift geht damit den Bestimmungen des § 379 Abs. 3...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3200 ff. / B. Umfang der Angelegenheit

Rz. 4 Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 1). Es beginnt für den Anwalt des Berufungsklägers mit Einlegung der Berufung (oder dem Antrag auf Zulassung der Berufung, auch wenn dieser vor dem Ausgangsgericht zu stellen ist, wie im Falle des § 124a Abs. 4 VwGO) und für den Anwalt des Berufungsbeklagten mit dem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Besondere Anrechnungsfälle

Rz. 45 Erhält der Anwalt Leistungen, die den "Vergütungen" für seine Tätigkeit als beigeordneter oder bestellter Anwalt mangels erkennbarer Zweckbestimmung nicht direkt zugeordnet werden können, weil noch andere Ansprüche offen sind, gilt auch insoweit der Grundsatz einer möglichst gläubigerfreundlichen Anrechnung. Ist der Anwalt in mehreren Angelegenheiten beigeordnet oder ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. 2In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Durchsetzung der weiteren Vergütung

Rz. 39 Zwecks Pflege des Mandatsverhältnisses sollte der Anwalt von der Möglichkeit der Festsetzung einer weiteren Vergütung nur restriktiv Gebrauch machen. Bleibt ihm keine andere Wahl, um seine volle Entlohnung zu erreichen, ist die Situation häufig dann besonders angespannt, wenn bei Fälligkeit der weiteren Vergütung noch nicht alle dafür erforderlichen Raten gezahlt sind...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Beratungshilfe

Rz. 79 Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe muss die Beratungshilfe nicht von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (§ 3 BerHG). Daher hat der Anwalt hier auch dann Anspruch auf die ohnehin reduzierte Vergütung nach VV 2501 ff., wenn die Beratung durch eine nicht in den Anwendungsbereich des § 5 fallende Person gewährt worden ist, etwa durch einen Nicht-Stationsreferendar. R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) 1Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. 2Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. 3Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteili...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Schwierigkeit der Materie

Rz. 603 Von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen abgesehen spricht die Kompliziertheit der Materie jedenfalls in folgenden Bereichen für eine Beiordnung eines Anwalts:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendung von § 58 Abs. 2

Rz. 33 Zahlungen gemäß § 58 Abs. 2 können aber nur dann als Anrechnungsbeträge für eine Anrechnung nach § 15a, Anm. Abs. 2 S. 1 zu VV 2503 herangezogen werden, soweit sie noch nach einer Verrechnung auf den Differenzbetrag zwischen Wahlanwaltsvergütung und Beratungshilfevergütung verbleiben. Der Gesetzgeber hat indes bei Einführung des § 15a die vergleichbare, im Rahmen der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verstoß gegen Hinweispflichten

Rz. 17 Verstößt der Anwalt gegen seine Hinweispflicht, unterlässt er also den Hinweis auf die Möglichkeit der Beratungshilfe, macht er sich schadensersatzpflichtig, sodass er seine Wahlanwaltsvergütung nicht verlangen kann, wenn dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden wäre.[17] Er kann dann seine Wahlanwaltsvergütung lediglich in Höhe der Beratungshilfegebühr nach...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Beistand oder Vertreter des Nebenklägers

Rz. 139 Wird dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt gem. § 397a Abs. 1 als Beistand bestellt oder gem. § 397a Abs. 2 StPO im Wege der PKH beigeordnet, entfaltet die Bestellung/Beiordnung unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren nach § 55 wie beim Pflichtverteidiger keine Wirkung. Denn für den Beistand des Nebenklägers wird eb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Anrechnung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 24 Der durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 eingefügte Abs. 2 S. 2 stellt klar: Bei Anrechnung einer Gebühr, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht, auf eine Gebühr, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt insgesamt durch eine Zahlung auf die anzurechnende G...mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / 1. Grundsatz

Nach Auffassung des Thür. LSG[1] im vorliegenden Fall ist Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG grds. die gesamte "Kostenfestsetzung" (gemeint ist die Festsetzung der PKH- Anwaltsvergütung) und nicht nur die einzelne Gebühr. Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung ist folglich der gesamte fes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 3 Mehrere Nebenkläger können nach § 397a Abs. 1 StPO Anspruch auf Bestellung eines Beistands oder gem. § 397a Abs. 2 StPO Anspruch auf Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts haben. Beide Fälle erfasst § 397b StPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Inanspruchnahme des Mandanten

Rz. 19 § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schließt die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Partei aus (Forderungssperre).[32] Die Forderungssperre erfasst aber nur solche Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts, für welche PKH bewilligt worden ist. Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für Vergütungsansprüche de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Inanspruchnahme des Gegners des Mandanten

Rz. 17 Andererseits ist es durchaus üblich, dass ein im Wege der PKH beigeordneter Anwalt bei einem überwiegend erfolgreich abgeschlossenen Verfahren und entsprechender Kostenquote namens der Partei das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO betreibt (siehe Rdn 201) und den für die Partei festgesetzten Erstattungsbetrag auf das eigene Honorar vereinnahmt.[29] Das is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verwirkung des Erinnerungsrechts

Rz. 12 Nach h.M. soll dem Erinnerungsrecht in Ausnahmefällen ebenso wie dem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (vgl. § 55 Rdn 86 f.) der Verwirkungseinwand entgegenstehen. Die wohl überwiegende Rechtsprechung wendet auch insoweit § 20 GKG analog an mit der Folge, dass eine Erinnerung unzulässig ist, wenn sie erst nach Ablauf des auf die Festsetzung folgenden Kalenderja...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 39 Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der LSG ist in der Sozialgerichtsbarkeit die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts (SG) an das Landessozialgericht (LSG) ausgeschlossen. Begründet wird das unter Verweis auf die Regelung in § 178 S. 1 SGG. Danach entscheide das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beigeordnete/Bestellte Rechtsanwälte, Beratungshilfe

Rz. 9 § 55 gilt für alle gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte (vgl. hierzu auch die Erl. zu § 1 Abs. 1) sowie den Beratungshilfeanwalt (vgl. dazu § 45). Unerheblich ist, in welcher Gerichtsbarkeit oder nach welcher Verfahrensordnung der Anwalt beigeordnet oder bestellt wurde. Auch der im Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde bestellte Rechtsanwalt is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung

Rz. 54 Die frühere Verweisung in Abs. 5 S. 1 auf den das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO zwischen den Parteien betreffenden § 104 Abs. 2 ZPO ging ins Leere, soweit sie auch den zum 1.7.1994 angefügten Satz 3 des § 104 Abs. 2 ZPO einschloss, wonach die Erstattung von Umsatzsteuer die Erklärung voraussetzt, dass die Partei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 427 In erster Linie richtet sich Abs. 3 an die Sozialgerichtsbarkeit. Obwohl die gesetzliche Regelung an sich eindeutig ist und in den Kostenverfahren nach dem RVG auch nur die Regelung zu den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des RVG gelten können, hatte sich die Rechtsprechung – insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit – früher in verfassungswidriger Weise (Verstoß geg...mehr

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AGS 06/2021, Elektronischer... / 2. Vorlage von Belegen

"Bislang" ist überwiegend davon ausgegangen worden, dass eine elektronische Antragstellung der BerH möglich ist. Dabei war klar, dass die Abgabe der unter Abschnitt B im Antragsformular zwingend zu tätigenden höchstpersönlichen Erklärungen sowie die weitere Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur durch den Rechtsuchenden persönlich und nicht durch eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Selbstständiges Beweisverfahren (Nr. 3)

Rz. 83 Das selbstständige Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) ist gegenüber dem Erkenntnisverfahren eine selbstständige gebührenrechtliche Angelegenheit.[106] Deshalb ist hierfür eine gesonderte PKH-Bewilligung (§ 119 ZPO) und eine ausdrückliche Beiordnung erforderlich. Unerheblich ist, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Verfahren geführt werden. Eine PKH-Bewilligung und Bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Weitere Vergütung (§ 50)

Rz. 8 Mit Abs. 6 hat der Gesetzgeber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein wirksames Instrument an die Hand gegeben, das zum Erlöschen des Anspruchs des Anwalts gegen die Staatskasse führen kann. Allerdings betrifft es nur die Festsetzung einer weiteren Vergütung (§ 50), also der Differenz zwischen der erhaltenen Grundvergütung des im Wege der PKH beigeordneten Anwalts ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gemeinschaftlicher Beistand für mehrere Nebenkläger (§ 397b Abs. 1 StPO)

Rz. 6 Wird gem. § 397b Abs. 1 StPO für mehrere Nebenkläger ein Rechtsanwalt als gemeinschaftlicher Beistand beigeordnet oder bestellt, steht der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45 Abs. 3) nur diesem gemeinschaftlichen Beistand zu. Auch dieser Rechtsanwalt erhält wegen § 48 Abs. 6 aus der Staatskasse auch eine Vergütung für Tätigkeiten, die er vor dem Zeitpunkt se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung nur für einen Streitgenossen

Rz. 147 Auf § 48 Rdn 93 ff. wird zunächst verwiesen. Wird dagegen nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt, stellt sich die Frage, welche Gebühren die Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstatten hat. Insoweit ist umstritten, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei gem. § 49 entstandenen Gebühren aus der Staatskas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) § 15a Abs. 1 und Staatskasse

Rz. 75 Teilweise wird statt § 15a Abs. 2 im Verhältnis zur Staatskasse die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 bejaht, weil die Staatskasse die Vergütung an Stelle des bzw. neben dem Mandanten schuldet.[168] Die Beiordnung im Wege der PKH begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beio...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erstattungsanspruch bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Partei

Rz. 209 Ist die eigene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so geht der Erstattungsanspruch gegen den Gegner nur auf die Nettogebühren (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO); vgl. dazu auch Rdn 205. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt die Kosten gem. § 126 ZPO im eigenen Namen beitreibt, da dieser Anspruch inhaltlich nicht weiter reichen kann als der Erstattungsanspruch nach § 104 ZPO; an...mehr

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AGS 06/2021, Gegenstand des... / IV. Verbot der "reformatio in peius"

Das Verbot der "reformatio in peius", auch Verböserungsverbot oder Verschlechterungsverbot genannt, führt im Fall des Thür. LSG dazu, dass im Beschwerdeverfahren mangels einer weitergehenden Einlegung der Beschwerde durch die Landeskasse der von ihr zugestandene Vergütungsbetrag i.H.v. 542,64 EUR nicht unterschritten werden darf. Ob allerdings das Verschlechterungsverbot im V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Widerklage und Widerantrag (Nr. 4)

Rz. 84 Für die Erhebung der Widerklage ist die Staatskasse nur dann vergütungspflichtig, wenn der Rechtsanwalt hierfür ausdrücklich beigeordnet worden ist. Das gilt auch für die Rechtsverteidigung gegen eine Widerklage. Darüber hinaus bedarf es auch für die Tätigkeit im Hinblick auf einen Widerantrag in Familiensachen einer gesonderten PKH-/VKH-Bewilligung und einer ausdrück...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Bindung an Beiordnung/Bestellung

Rz. 127 Die Festsetzung hat auf der Grundlage von Beiordnung und Bestellung des Anwalts oder des erteilten Berechtigungsscheins zu erfolgen. Diese gerichtlichen Entscheidungen sind – ebenso wie die Bewilligung von PKH – für die Bestimmung des Anspruchsumfangs verbindlich (siehe § 45 Rdn 50, § 46 Rdn 22, § 48 Rdn 11, § 54 Rdn 16 ff.). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Zahlungsanzeige (Abs. 5 S. 2)

Rz. 173 Werden die Gerichtskosten, die der PKH-Partei zuzuordnen sind (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO), die an den beigeordneten Anwalt gezahlte Grundvergütung (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO) sowie eine etwaige Zweitschuldnerhaftung der PKH-Partei (vgl. Rdn 2)[350] durch den Endbetrag gedeckt (vgl. Rdn 2)[351] und verbleibt darüber hinaus noch ein Überschuss, so ist es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Folge der Verletzung der Anzeigepflicht (Abs. 6)

Rz. 79 Verschweigt der Rechtsanwalt eine erhaltene Zahlung bei der Antragstellung (Abs. 5 S. 2, 3) oder eine danach erhaltene Zahlung (Abs. 5 S. 4), bedeutet das nicht, dass diese Zahlungen ohne Beachtung von § 58 Abs. 2, 3 uneingeschränkt anzurechnen sind. Eine Anrechnung und Rückforderung kann daher nicht allein wegen eines unlauteren Verhaltens des beigeordneten oder best...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Umfang (§ 48 Abs. 4)

Rz. 177 Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind nur die Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigen, die er nach Stellung des PKH-Antrags vorgenommen hat. Tätigkeiten, die vor PKH-Antragstellung erfolgt sind, dürfen bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden, § 48 Abs. 4.[355]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verweis auf Bereicherungsrecht (S. 2)

Rz. 127 Abs. 3 S. 2 verweist hinsichtlich der Zahlungen, die der Auftraggeber auf die nichtige Vergütungsvereinbarung bereits geleistet hat, auf die Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung. Der Reformgesetzgeber hat die spezielle Kondiktionsregel des § 4 Abs. 5 S. 1 a.F. durch das allgemeine Bereicherungsrecht ersetzt. Der Rechtsanwalt kann sich daher se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Andere Angelegenheiten

Rz. 67 Abs. 5 S. 1 trifft eine generelle Regelung für den Vergütungsanspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse, wenn sowohl ein Hauptsacheverfahren als auch begleitend dazu eine andere Angelegenheit, insbesondere ein "Nebenverfahren" anhängig ist. Erfasst von Abs. 5 ist die Tätigkeit in einer anderen (nicht in Abs. 2–4 genannten) Angelegenheit, die mit dem (zugehörigen) ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Besonderheiten bei der Umsatzsteuer des Rechtsanwalts

Rz. 205 Die Staatskasse zahlt dem beigeordneten Rechtsanwalt die auf seine aus der Staatskasse gewährte Vergütung entfallende Umsatzsteuer (vgl. Rdn 53 ff.).[394] Allerdings kann nach der Rechtsprechung des BGH[395] der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt im Falle des Obsiegens der von ihm vertretenen vorsteuerabzugsberechtigten Partei (...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. FamFG-Sachen

Rz. 17 Seit dem FGG-Reformgesetz erfasst § 12 auch die Gleichstellung bei Verfahrenskostenhilfe. Rz. 18 Die Verfahrenskostenhilfe wird im FamFG AT in den §§ 76 bis 78 FamFG geregelt. Dabei verweist § 76 Abs. 1 FamFG grundlegend auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe, nämlich auf §§ 114 bis 127 ZPO.[5] Die §§ 76 Abs. 2, 77, 78 FamFG enthalten dann einzelne Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vergütung

Rz. 82 Lässt sich der Pflichtverteidiger vertreten, so muss er, um über § 5 einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu erwerben, zuvor die Zustimmung des Gerichts einholen; anderenfalls steht ihm keine Vergütung zu,[76] auch nicht für die in § 5 genannten Personen.[77] Das ergibt sich letztlich daraus, dass der Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt wird und es – im ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Anwaltshonorar als Leistungszweck

Rz. 34 Für den Anwalt bestimmte Leistungen sind nur in dem Umfang anrechenbar, wie sie die konkrete Angelegenheit (§ 15 Abs. 1) abgelten sollen, die Gegenstand der Beiordnung oder Bestellung (siehe § 45 Rdn 41 f., § 48 Rdn 8 ff.) geworden ist. Auch für diese Zuordnung ist in erster Linie auf die Tilgungsbestimmung des Leistenden abzustellen. Beispiel: Aufgrund einer Schläger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 52 gewährt dem gerichtlich bestellten Rechtsanwalt (insbesondere dem Pflichtverteidiger) einen Vergütungsanspruch gegen den Beschuldigten, soweit dieser nicht ohnehin bereits aufgrund einer Vergütungsvereinbarung oder aufgrund eines vorangegangenen Wahlanwaltsvertrags unmittelbar in Anspruch genommen werden kann.[1] Rz. 2 Die Regelung des § 52 ist e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Reduzierte Gebühren der zweiten Stufe (mehr als 4.000 EUR bis 50.000 EUR)

Rz. 10 Bei Gegenstandswerten von über 4.000 EUR bis einschließlich 50.000 EUR (bis 31.12.2020: 30.000 EUR; siehe dazu auch Rdn 12) greift abweichend von der Gebührentabelle des § 13 die besondere Degression der Tabelle des § 49 ein. Der Anwalt erhält nicht die volle Vergütung eines Wahlanwalts (§ 13), sondern nur eine Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49 aus der Staat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 13 Aus der Stellung der Vorschrift in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" folgt, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in jeder Angelegenheit entstehen kann. Verfehlt ist daher die Auffassung des LG Saarbrücken,[1] neben einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 könne keine Einigungsgebühr anfallen, weil VV Teil 2 eine abschließende Regelung enthalte.[2] Rz. 14 Insbesondere kann di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendung des RVG

Rz. 344 Der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter kann über die Verwaltervergütung hinaus nach dem RVG zusätzlich Tätigkeiten abrechnen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahrgenommen hat, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und daher von einem Verwalter ohne volljuristische Ausbildung bei sachgerechter Arbeitsweise i.d.R. einem Rechtsanwalt hätte ...mehr