Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend. (2) 1Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des Abs. 1 regelt, inwieweit der Anwalt, der beigeordnet worden ist, den Vertretenen in Anspruch nehmen kann. Die Vorschrift er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Beratungshilfe

Rz. 79 Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe muss die Beratungshilfe nicht von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (§ 3 BerHG). Daher hat der Anwalt hier auch dann Anspruch auf die ohnehin reduzierte Vergütung nach VV 2501 ff., wenn die Beratung durch eine nicht in den Anwendungsbereich des § 5 fallende Person gewährt worden ist, etwa durch einen Nicht-Stationsreferendar. R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Wertgebühren (§ 49) und weitere Vergütung (§ 50)

Rz. 12 Bei Wertgebühren beschränkt sich der Vorschussanspruch auf die Vergütung nach der Gebührentabelle des § 49.[14] Erwächst dem Anwalt bei einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe darüber hinaus ein Anspruch gegen die Staatskasse auf weitere Vergütung (§ 50), kann er diesen erst am Schluss des Verfahrens geltend machen (siehe § 50 Rdn 18). Weil dann ohnehin die Ab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Schwierigkeit der Materie

Rz. 603 Von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen abgesehen spricht die Kompliziertheit der Materie jedenfalls in folgenden Bereichen für eine Beiordnung eines Anwalts:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Kongruenz zwischen Beiordnung und geleisteter Tätigkeit – Umfang des Vergütungsanspruchs (§ 48)

Rz. 41 Die Staatskasse braucht nur für solche Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die vertretene Person einzustehen, die unter den Geltungsbereich der Beiordnung oder Bestellung fallen. Die gebührenpflichtige Tätigkeit des Anwalts muss sowohl zeitlich als auch gegenständlich von dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis erfasst werden. Dieses Erfordernis ist einzelfallab...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erstattungspflichtiger Gegner

Rz. 17 Das Beitreibungsrecht des Anwalts ist aus dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei abgeleitet und setzt daher notwendig einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraus, § 103 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. § 55 Rdn 193). Es reicht nicht hin, dass die Partei eine solche Kostengrundentscheidung zu erwirken vermag; solange sie nicht vorliegt, besteht keine Erst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einstellungsentscheidungen gem. § 120 Abs. 3 ZPO

Rz. 26 Weiterhin wird vertreten (so auch in der 6. Aufl. dieses Werks), dass der Rechtsanwalt, dessen Vergütungsinteresse die Staatskasse zu wahren hat, im eigenen Namen zum Widerspruch gegen eine Einstellung von Zahlungen oder gegen die Ablehnung einer angeregten Wiederaufnahme von Zahlungen in Form der Erinnerung berechtigt sei.[33] Mit diesem Rechtsbehelf solle der Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Offene Forderung aus dem Anwaltvertrag

Rz. 10 Aus der gesetzlichen Konstruktion des Dreiecksverhältnisses Partei – Anwalt – Staat folgt, dass der vertragliche Anspruch des beigeordneten Anwalts gegenüber der Partei unabhängig neben der Verpflichtung der Staatskasse aus der Beiordnung besteht, auf diesen Vergütungsanspruch Leistungen zu erbringen (siehe § 45 Rdn 7). Soweit die Staatskasse zahlt, geht der vertragli...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Feststellung des Übergangsanspruchs

Rz. 36 Die Feststellung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs gegen den erstattungspflichtigen Gegner kann nur im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff., 126 ZPO durch den Rechtspfleger erfolgen. Das ergibt sich auch ausdrücklich aus Teil I A Nr. 2.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung. Der Rechtspfleger stellt dort fest, ob und inwieweit der Erstattungsanspruch ge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 44 Umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich die gesamte Vergütung (§ 1 Abs. 1 S. 1) des Anwalts, also Gebühren und Auslagen, wobei sich hier im Einzelfall Probleme bei der Abrechnung ergeben können. Rz. 45 Auch Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, also insbesondere Prozesskostenhilfe- und Pflichtverteidigervergütung, einschließlich der Pauschvergütung nach ...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 6. Einwendungen des Dritten

Rz. 20 Einwendungen des erstattungspflichtigen Dritten, die aus dem Verhältnis zu dem Rechtsuchenden resultieren, sind im Rahmen des § 9 BerHG nicht ausgeschlossen, sondern können nach §§ 412, 406 BGB geltend gemacht werden. Insofern gibt es im BerHG – im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe – keine zu § 126 Abs. 2 S. 1 ZPO vergleichbare Vorschrift. Deshalb kann etwa ein Leistun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltungsbereich

Rz. 110 Die Vorschrift des Abs. 6 gilt sachlich für alle Angelegenheiten nach den Teilen VV 4–6, also für Strafsachen, Bußgeldsachen, Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz, Freiheitsentzug und Unterbringungen etc. Sie ist dabei nicht nur auf die Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern gilt auch für Beschwerdeverfahren, Vollstreckungsverfahren etc. Rz. 111 Abs. 6 gilt pe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Pflichtverteidiger

Rz. 20 Der dem Verurteilten bestellte Pflichtverteidiger oder ein ihm anderweitig beigeordneter Anwalt – ggf. für Tätigkeiten nach VV 4302 Nr. 2 – hat in einer Gnadensache keinen Anspruch gegen die Staatskasse.[26] Die Bestellung oder Beiordnung in der Hauptsache erstreckt sich nicht auch auf ein Gnadenverfahren. Eine selbstständige Beiordnung oder Bestellung für das Gnadenv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsatz bei der Wertfestsetzung

Rz. 19 Nach § 3 Abs. 1 GKG berechnen sich die Gerichtsgebühren in Zivilsachen grundsätzlich nach dem Streitwert und im Falle eines gerichtlichen Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände nach dem Vergleichsmehrwert (GKG-KostVerz. 1900), soweit nichts anderes bestimmt ist. Streitwert und Vergleichsmehrwert hat das Gericht nach § 63 GKG von Amts wegen festzusetzen, damit die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Widerstreitende Interessenlage

Rz. 23 Die bedürftige Partei hat bei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung ein besonderes Interesse daran, möglichst alle Streitigkeiten zu bündeln. Daran kann dem beigeordneten Anwalt nicht gelegen sein, weil er bei Gegenstandswerten über 4.000 EUR mit einer verminderten Entlohnung und bei Werten über 50.000 EUR sogar damit rechnen muss, hinsichtlich der weiter gehende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Absicht der Schädigung der Staatskasse

Rz. 20 Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die bedürftige Partei die Kostenentlastung des Gegners vorgenommen hat in dem Bewusstsein, hierdurch dessen Inanspruchnahme seitens des Anwalts oder der Staatskasse zu verhindern. Wirken allerdings die Prozessparteien insoweit kollusiv zusammen, indem die bedürftige Partei "freiwillig" die Kosten übernimmt, etwa um einen Nac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Beratungshilfe/Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 43 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe bzw. auch bei Verfahrenskostenhilfe (Familiensachen) hinzuweisen (§ 16 BORA).[72] Diese grundsätzliche Pflicht besteht immer dann, wenn der Mandant erkennbar mittellos ist.[73] Die Anforderungen an den begründeten Anlass, der zu einer Hinweispflicht fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Begrenzung der Einstandspflicht der Staatskasse

Rz. 1 § 49 begrenzt die Einstandspflicht der Staatskasse als Hilfsschuldnerin (siehe § 45 Rdn 7) für gerichtlich beigeordnete oder bestellte Rechtsanwälte bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 EUR der Höhe nach und folgt damit auch gedanklich unmittelbar dem § 48, der die Einstandspflicht dem Umfang nach festlegt. Eine weitere Begrenzung erfolgte bis 31.12.2020 bei ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Auslagen nach VV 7000 ff.

Rz. 134 Auslagen nach VV 7000 ff. sind festsetzbar, da diese einen Teil der Vergütung bilden (vgl. § 1 Abs. 1). Insbesondere ist die Umsatzsteuer (VV 7008) festzusetzen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig ist. Eine Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO muss der Anwalt nicht abgeben. Auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es nämlich nicht an, da es hie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / H. Vergütungsfestsetzung

Rz. 95 Soweit § 5 anwendbar ist, kann der Anwalt die Vergütung unter den Voraussetzungen des § 11 gegen den Auftraggeber festsetzen lassen, da es sich ungeachtet der Stellvertretung um den eigenen Vergütungsanspruch handelt. Zur Schlüssigkeit des Antrags gehört es gegebenenfalls, auf die Stellvertretung nach § 5 hinzuweisen, da sich diese nicht zwingend aus der Gerichtsakte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 397b Abs. 1 StPO erlaubt dem Gericht, mehreren Nebenklägern einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen oder beizuordnen, wenn die mehreren Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen (Kann-Vorschrift).[1] Diese durch das "Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens" zum 13.12.2019 eingeführte ausdrückliche gesetzliche Regelung baut auf der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Überblick

Rz. 108 Die Verjährung der anwaltlichen Vergütung ist nicht unmittelbar im RVG geregelt, sondern im BGB (Ausnahme: Hemmung nach Abs. 2). Mittelbar stützt sich die Verjährung jedoch auf Abs. 1, da der Beginn des Ablaufs der Verjährungsfrist vom Eintritt der Fälligkeit abhängig ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist steht dem Auftraggeber die Einrede der Verjährung zu, so dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachpfändung/Vermögensauskunft

Rz. 601 Hinsichtlich eines Auftrags zur Sachpfändung sowie zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) wird eine Beiordnung weitgehend abgelehnt, weil es sich dabei um einfache Materien handele und der Gläubiger zur Not die Rechtsantragsstelle aufsuchen könne.[650] Dabei wird die heutige Praxis der Gerichtsvollziehervollstreckung nicht richtig gesehen. Ein Durchsuchen der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse

Rz. 13 Die Vergütung des Rechtsanwalts aus der Landeskasse bestimmt sich nach den §§ 45 ff. Damit berechnet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes gegen die Landeskasse nach der Tabelle zu § 49. Der Rechtsanwalt erhält nach § 46 auch Auslagen vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Vertretenen erforderlich waren. Für die zur notwendigen Unte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 11. Sonderinsolvenzverwalter

Rz. 374 Ein Sonderinsolvenzverwalter erhält nach ständiger Rechtsprechung des BGH seine Vergütung in entsprechender Anwendung der InsVV.[678] Bei der Bemessung der Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters nach der InsVV ist dabei ist einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang der Tätigkeit durch Festlegung einer angemessenen Quote/eines angemessenen Brucht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (Abs. 1 S. 2)

Rz. 18 Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach Abs. 1 S. 2 ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Nach der bisherigen Vorschrift wurde insowe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Dieselbe Angelegenheit

Rz. 12 Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im weiteren Verfahren als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Rechtsstreits nach VV 3100 ff., 1003 auf, da das Prozesskostenhilfeprüfu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Fälle des Abs. 1, Abs. 3 S. 1

Rz. 63 Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder bei Bestellung zum Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO (Abs. 1) in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse. Bei sonstigen gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen (Abs. 3) erhält der Rechtsanwalt die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Verpflichtung der Staatskasse

Rz. 6 Die Staatskasse ist verpflichtet, die bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder nachträglich festgelegten Beträge und Raten – höchstens 48 Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 2 ZPO) – einzuziehen, bis nicht nur die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche gedeckt sind, sondern auch die Regelvergütung des Rechtsanwalts.[4] Die Staatskasse muss über die Dec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 § 54 erfasst nicht nur die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte, sondern sämtliche Beiordnungen und Bestellungen, die unter das RVG fallen (vgl. § 45 Rdn 8–29). Dies ergibt sich zum einen aus der ausdrücklichen Erwähnung des beigeordneten und des gerichtlich bestellten Anwalts im Gesetzestext und zum anderen aus der Gesetzessystematik, da § 54 in den fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Weitere Einzelfälle

Rz. 602 Verneint wurde die Notwendigkeit der Anwaltsbeiordnung im Verfahren über die Vollstreckbarkeit eines bereits bestehenden Unterhaltstitels nach §§ 722, 733 ZPO wegen der Mitwirkung des Generalbundesanwalts, solange das Verfahren nicht streitig geführt wird.[652] Ebenfalls wurde die Erforderlichkeit verneint für das Verfahren auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erfasste Gebühren

Rz. 19 Hinsichtlich der Anrechnung der Beratungsgebühr nach Anm. Abs. 2 gilt Folgendes: Schließt sich der Beratung eine nachfolgende anwaltliche Tätigkeit an, ist die Beratungsgebühr nach VV 2501 – im Gegensatz zur Gebühr der VV 2503 – nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe (35 EUR) anzurechnen. Insbesondere hat eine Anrechnung auf die Gebühr nach VV 2503, auf Gebühren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bemessungsgrundlage

Rz. 40 Auch bei der Verfahrensgebühr für das Prozesskostenhilfeverfahren als Betragsrahmengebühr bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist. Höchstgrenze ist der Betrag von 420 EUR. Die Höchstgrenze von 420 EUR legt nicht die Obergrenze eines Betragsrahmens fest, sondern ist eine Begrenzung des konk...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Rechtsbeistand

Rz. 43 Für die Übertragung der Sache auf einen Rechtsbeistand gilt § 5 ebenfalls. Der gegenteiligen Auffassung[19] kann nicht gefolgt werden, zumal sich die Entscheidungen, auf die sich die Gegenauffassung beruft, nur mit der Frage befassen, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe ein Rechtsbeistand als Vertreter nach § 5 beauftragt werden kann. Rz. 44 Es ist nicht nachzuvollzieh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Steuerberater in bestimmten gerichtlichen Verfahren

Rz. 132 Steuerberater rechnen nicht nach dem RVG, sondern der Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV ab (vgl. Rdn 133).[216] Allerdings gilt für den Steuerberater gem. § 45 StBVV für seine Tätigkeit im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 43 VV 3335 (Betragsrahmengebühr) betrifft in erster Linie Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor den Sozialgerichten, betreffend Verfahren, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Nur der Anwalt macht den Erstattungsanspruch gem. § 126 ZPO geltend

Rz. 48 Hingegen stellt sich bei einer Kostenverteilung nach Quoten schon das Problem der Anspruchszuordnung (siehe Rdn 28); beigeordnete Anwälte können einerseits nur "ihre Gebühren und Auslagen" (§ 126 Abs. 1 ZPO) anmelden, die von einem hierauf beschränkten Teilerstattungsanspruch ohnehin nicht voll abgedeckt werden, und zum anderen müssen sie eine Aufrechnung des Gegners ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Erledigungsgebühr gemäß VV 1003

Rz. 28 Erfolgt die Erledigung erst, nachdem bereits ein gerichtliches Verfahren wegen desselben Gegenstandes anhängig ist, wurde eines der mit der Erledigungsgebühr verfolgten Ziele – die Nichtinanspruchnahme der Gerichte – nicht erreicht. Andererseits bleibt gleichwohl ein Vorteil, müssen die Gerichte doch wegen der Erledigung keine Entscheidung in der Sache selbst mehr tre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Volle Gebühren der ersten Stufe (bis 4.000 EUR)

Rz. 9 Bis zu einem Gegenstandswert von 4.000 EUR wirkt sich die Beiordnung oder Bestellung für den Anwalt in der Regel nicht nachteilig, häufig aber vorteilhaft aus. Eine finanzielle Einbuße braucht er nicht hinzunehmen, weil die Staatskasse in Höhe der vollen Regelvergütung für seine Entlohnung einsteht. Mit der Staatskasse hat er eine verlässliche Schuldnerin und das Vertr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überwachungsaufgaben

Rz. 35 Sowohl der für die Vergütungsfestsetzung gem. § 55 zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 55 Abs. 1) als auch der für die Kostenfestsetzung gem. §§ 103 ff. ZPO zuständige Rechtspfleger haben zu ermitteln, ob der beigeordnete Anwalt gem. § 49 eine Vergütung aus der Staatskasse erhalten hat und inwieweit diese Vergütung durch Zahlungen der Partei nach § 120 ZPO...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 14 Nach den Grundsätzen des gesetzlichen Forderungsübergangs hat allerdings die erfolgreiche Durchsetzung eines der Ansprüche zur Folge, dass die Staatskasse den anderen wieder verliert, soweit dieser dem Betrag nach die verbleibende Deckungslücke – d.h. ihre noch ungedeckten Zahlungen an den Anwalt – übersteigt. Die Partei und der erstattungspflichtige Gegner sind also ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Wegfall der Einziehungspflicht

Rz. 23 Die Verpflichtung der Staatskasse entfällt, sobald das Gericht die Einstellung der Zahlungen angeordnet hat. Sind die Zahlungen vorläufig eingestellt worden, weil (auch) die volle Vergütung eines Wahlanwalts für den beigeordneten Anwalt gesichert erschien (§ 120 Abs. 3 ZPO), hat der Rechtspfleger die Wiederaufnahme der Zahlungen anzuordnen (vgl. Teil I A Nr. 2.5.3 VwV...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gebührenhöhe

Rz. 10 Die Höhe der Gebühr ist aus der Tabelle zu § 13 abzulesen, bei der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe aus der Tabelle zu § 49. Rz. 11 Der Mindestbetrag der Gebühr beträgt gemäß § 13 Abs. 2 15 EUR. § 13 Abs. 2 bestimmt allgemein den Mindestbetrag jeder selbstständig im Gesetz genannten Gebühr. In § 13 Abs. 2 ist jedoch nicht bestimmt, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kündigung des Anwaltvertrags

Rz. 48 Für die Geltung der öffentlich-rechtlichen Beiordnung ohne Bedeutung ist die Ausgestaltung des privatrechtlichen Verhältnisses Anwalt – Partei (siehe § 45 Rdn 36 ff.). Deshalb vermag eine Kündigung des Anwaltvertrags den Fortbestand der Beiordnung nicht zu hindern.[70]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie Beratungshilfe

Rz. 24 Durch den ebenfalls zum 1.1.2014 eingefügten Abs. 1 S. 2 ist klargestellt, dass für die Beurteilung nach S. 1 die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht zu bleiben hat. Daher können unter Verweis auf die Möglichkeit der Beratungs-, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht die Voraussetzungen des S. 1 verneint werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Forderungssperre für die Staatskasse

Rz. 37 Infolge Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jeder Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Partei für seine Tätigkeiten im Rahmen der Beiordnung grundsätzlich einredebehaftet (Forderungssperre, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Er besteht nur in der Rechtsqualität einer Naturalobligation. Die Einrede der mangelnden Durchsetzbarkeit gehört zu den Einwendungen d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Pflichtverteidiger

Rz. 81 Der Pflichtverteidiger muss seine Dienste in Person leisten.[74] Im Falle notwendiger Verteidigung muss bei seinem Ausbleiben das Gericht einen anderen Pflichtverteidiger bestellen (§ 145 StPO). Zulässig ist es allerdings auch für den Pflichtverteidiger, dass er sich vertreten lässt.[75] Ebenso wie bei der Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe stellt sich hier die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anspruch gegen den Rechtsuchenden

Rz. 84 Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt die in VV 2500 geregelte Beratungshilfegebühr nach VV 2500 i.H.v. 15 EUR nicht gegen die Staatskasse, sondern gem. § 44 S. 2 nur gegen den Rechtsuchenden geltend machen (vgl. auch § 8 Abs. 2 S. 1 BerHG). Nach S. 2 der Anm. zu VV 2500 kann die Gebühr erlassen werden. Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Gebühr, kann er sie nicht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Betragsrahmengebühren

Rz. 13 Bei Betragsrahmengebühren, wie sie in Sozialgerichtsverfahren anfallen (VV 3102, 3106), lässt sich die tatsächlich verdiente Gebühr nicht so ohne weiteres ermitteln. Der nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt kann jedoch auch in diesen Fällen Vorschuss beanspruchen.[15] Dabei ist der Vorschuss in der Regel in Höhe der Mittelgebüh...mehr