Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 1003 stellt an sich keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern enthält nur eine Regelung zur Höhe des Gebührensatzes. Die Vorschrift baut auf die Gebührentatbestände der VV 1000, 1001 und 1002 auf. Deren Tatbestandsvoraussetzungen müssen zunächst einmal gegeben sein. Siehe dazu die Kommentierungen zu den VV 1000, 1001 und 1002. Abweichend von dem dort jeweils vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Staatskasse

Rz. 80 Wird der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, richtet sich der Vergütungsanspruch gem. § 45 gegen die Staatskasse. Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der PKH/VKH in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse (§ 45 Abs. 1). Bei sonstigen gerichtlichen B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Keine Änderung von Amts wegen

Rz. 184 Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle versehentlich zu viel festgesetzt, ergibt die Endabrechnung des Verfahrens oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder Herabsetzung des Streitwertes, dass die Staatskasse dem bestellten oder beigeordneten Anwalt einen geringeren als den festgesetzten Betrag geschuldet hat, dann kann der Urkundsbeamte der Geschäft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Zuständigkeit des Richters

Rz. 33 Gegen die Zuständigkeit des Rechtspflegers (und für die Zuständigkeit des Richters) wird insbesondere eingewandt, dass sie bei der Beratungshilfevergütung zwei Erinnerungsverfahren erfordere (§ 56 und § 11 Abs. 2 RPflG), um zu einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Diese doppelte Erinnerung sei umständlich und der sonstigen gesetzlichen Systematik fremd.[90] Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zögerliche Bearbeitung des Festsetzungsantrags

Rz. 8 Wird der Antrag des Anwalts gemäß § 55 so zögerlich behandelt, dass jedenfalls nach längerem Zeitablauf die Untätigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einer Ablehnung der Festsetzung gleichkommt, ist auch dieses Unterlassen mit der Erinnerung angreifbar.[20] Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle trifft eine gesetzliche Pflicht zur alsbaldigen Festsetzung. Nimm...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Verhältnis von § 55 zu §§ 103 ff., 126 ZPO

Rz. 24 Da im Festsetzungsverfahren gem. § 55 der eigene Vergütungsanspruch des beigeordneten oder gerichtlichen bestellten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO, 126 ZPO aber der Erstattungsanspruch der PKH-Partei gegen ihren Gegner geltend gemacht wird, entfalten die in einem Verfahren ergangenen Entscheidungen keine Bindung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Regelungsgehalt

Rz. 21 Nach Nr. 2 gelten die Vorschriften des Berufungsverfahrens für bestimmte Beschwerdeverfahren entsprechend. Durch das 2. KostRMoG wurde Nr. 2 insoweit geändert, als sich auch in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gebühren für Beschwerdeverfahren, die den Hauptgegenstand des Verfahrens betreffen, nach den für die Berufung geltenden Vorschriften d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unterschiedliche Beteiligung der Auftraggeber (verschiedene Gegenstände)

Rz. 16 Handelt es sich hingegen bei Rdn 17 um "unechte" Streitgenossen, werden also die Gebühren nach § 22 Abs. 1 durch Addition der Gegenstandswerte auf 150.000 EUR (3 x 50.000 EUR) berechnet, weil verschiedene Gegenstände anhängig sind, so würde sich die Verfahrensgebühr des beigeordneten Anwalts ungeachtet der Mehrheit von Auftraggebern gleichwohl nur auf die Höchstgebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Kostenfestsetzung

Rz. 142 Zuständig für die Kostenfestsetzung ist nach § 197 Abs. 1 S. 1 SGG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs. Nach § 197 Abs. 1 S. 2 SGG ist neben § 104 Abs. 2 ZPO auch § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend anzuwenden. Mithin sind die festgesetzten Kosten auf Antrag vom Eingang des Festsetzungsantrages an mit 5 Prozentpunkten über dem Basi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Anmeldung der Kostenerstattungsansprüche durch die Streitgenossen

Rz. 74 Streitgenossen sind nicht verpflichtet, ihre Kostenerstattungsansprüche gemeinsam anzumelden.[89] Betreibt ein Streitgenosse allein die Festsetzung (Einzelanmeldung),[90] so kommt es darauf an, von welcher Kostenlast der Gegner ihn freizustellen hat. Der BGH [91] vertritt unter Aufgabe einer früheren Rechtsprechung des BGH[92] hierzu die Auffassung, dass der einzelne S...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anspruchsumfang der Beitreibung im eigenen Namen

Rz. 192 Wurde die bedürftige Partei durch den im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt mit Erfolg vertreten und hat sie deshalb einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, so erscheint es nur konsequent, wenn dieser (auch) dem Anwalt zugutekommt. Daher gewährt § 126 Abs. 1 ZPO (für Familiensachen vgl. §§ 85, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) dem beigeordne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vergütungsanspruch

Rz. 1 § 45 und § 48 gehören inhaltlich zusammen. Der durch das KostRÄG 2021 geänderte Abs. 1 S. 1 wiederholt deshalb den in § 45 aufgestellten Grundsatz, dass der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf die gesetzliche Vergütung gerichtet ist. Diese besteht aus Gebühren und Auslagen (§ 1 Abs. 1 S. 1). Es wird deshalb in Abs. 1 der allgemein gültige Grundsatz formuliert,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Fristversäumung wegen unterlassener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 84 Gem. § 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Hat der Beschwerdeführer die Frist zur Einlegung der Beschwerde bzw. weiteren Beschwerde gegen die Erinnerungs- oder Beschwerdeentschei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Ablehnung

Rz. 62 Umstritten war darüber hinaus die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen.[88] Die Rechtsprechung hierzu war völlig kontrovers und zum Teil nicht eindeutig nachzuvollziehen, zumal häufig nicht zwischen Kostenentscheidung und Kostenerstattung differenziert wurde: Nach Auffassung einiger Gerichte war eine Kostene...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Additionsverbote

Rz. 10 Additionsverbote gelten in folgenden Fällen:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zeitpunkt der Vorschussanforderung

Rz. 38 Ein Vorschuss kann grundsätzlich jederzeit angefordert werden. Das Vorschussrecht entsteht mit Auftragserteilung.[13] Rz. 39 Eine vor Eintritt der Fälligkeit erstellte Vergütungsrechnung ist in der Regel in eine Vorschussanforderung umzudeuten, da vor Eintritt der Fälligkeit die Vergütung nicht abgerechnet werden kann (§ 10 Abs. 1).[14] Rz. 40 Der Vorschuss wird mit sei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Schwellengebühr/Regelgebühr VV 2300 und 2302 und Erhöhung (Anm. Abs. 4)

Rz. 114 Nach der Anm. zu VV 2300 (ab 1.10.2021: Anm. Abs. 1 zu VV 2300) kann eine höhere Geschäftsgebühr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Anwalts umfangreich oder schwierig war. Für sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3), befindet sich eine gleichlautende Regelung in der Anm. zu VV 2302....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Die Vorschriften zur Höhe des Gebührensatzes

Rz. 7 Ergänzend hierzu regeln die VV 1003 bis 1006 und VV 4147 die von VV 1000 (1,5) abweichende Höhe dieser Gebühren, ohne eigene Tatbestände zu regeln:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Besonderheiten bei Abtretung des Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse

Rz. 75 § 49b Abs. 4 BRAO erlaubt auch die Abtretung der gegen die Staatskasse gerichteten Forderung des gerichtlich bestellten (z.B. Pflichtverteidiger) oder im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse. Dieser Vergütungsanspruch des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts ist kein höchstpersönlicher Anspru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anspruch des nicht zum gemeinschaftlichen Beistand für mehrere Nebenkläger bestellten Rechtsanwalts (§ 397b Abs. 2 StPO)

Rz. 7 Die nicht bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälte der Nebenkläger haben mangels Bestellung oder Beiordnung keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus § 45 Abs. 3, auch wenn sie im Vertrauen auf eine spätere Bestellung oder Beiordnung bereits tätig geworden sind. Um den Nebenkläger, dessen Rechtsanwalt nicht bestellt oder beigeordnet worden ist, durch die g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahren nach §§ 33, 55 f.

Rz. 420 Betroffen von der Regelung in Abs. 3 sind Rz. 421 Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem As...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erfasste Beschwerdeverfahren

Rz. 11 VV 3500, 3513 sind aber in folgenden Fällen (Beschwerden gegen Zwischenentscheidungen) anzuwenden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XI. Zuständigkeit (Abs. 4 S. 2 bis 4)

Rz. 140 Beschwerdegericht ist das LG, wenn eine Wertfestsetzung des Amtsgerichts angegriffen wird, das OLG, wenn das LG erstinstanzlich entschieden hat. Rz. 141 Unabhängig von diesem Instanzenzug ist das OLG immer zuständig, wenn die Beschwerde eine Entscheidung des Familiengerichts betrifft (§§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2; 23b GVG). Rz. 142 Eine weitere ausschließliche...mehr

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zfs 06/2021, Gegenstandswer... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen. Festsetzung des Streitwerts Es ist nicht verständlich, warum das LG Frankfurt (Oder) zeitlich gestaffelte, unterschiedlich hohe Streitwerte festgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes ist lediglich für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebend. Vorliegend war allein die 3,0 Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Zulässige Beschränkung der Reisekosten

Rz. 130 Als bindend für die Festsetzung gem. § 55 ist nach allerdings umstrittener Auffassung die zwar nicht gegenständlich, aber in gebührenrechtlicher Hinsicht einschränkende Beiordnung im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts oder eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts anzusehen.[258] Allerdings i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts

Rz. 156 Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.[222] Da § 63 SGB X dem gleichlautenden § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG nachgebildet worden ist, der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG ü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ausübung und Begründung der Bestimmung

Rz. 77 Die Ausübung der Bestimmung nach Abs. 1 erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Mandanten, indem der nach Ansicht des Anwalts angemessene Gebührensatz (bei Satzrahmengebühren) oder Gebührenbetrag (bei Betragsrahmengebühren) gemäß § 10 abgerechnet wird. Tritt der Anwalt mit wirksamer Zustimmung seines Mandanten Vergütungsansprüche an einen Dritten ab, so kann er an diese...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anordnung einer Antragsfrist

Rz. 163 Im Gegensatz zum Antrag des beigeordneten oder bestellten Anwalts auf Festsetzung der Grundvergütung nach § 49 oder eines Vorschusses nach § 47, der keinerlei Befristung unterliegt und für den es nur gilt, die Verjährung (vgl. Rdn 81 f.) oder ggf. eine Verwirkung (vgl. Rdn 86 ff.) zu vermeiden, ermächtigt Abs. 6 den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, dem im Wege der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendbarkeit der §§ 3a ff.

Rz. 7 Abs. 1 S. 1 legt dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe, ohne diesen Begriff zu definieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterliegt daher keinen besonderen zivil- und berufsrechtlichen Anforderungen.[8] Stets zu beachten ist jedoch, dass die von Anwaltsseite vorgeschlagene Gebührenvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Prüfung der Erforderlichkeit der Vertretung

Rz. 9 Die Festsetzung und Erstattung der Geschäftsgebühr aus der Staatskasse (§ 44 S. 1) ist nach § 2 Abs. 1 BerHG aber zusätzlich davon abhängig, dass die Vertretung erforderlich gewesen ist. Erforderlich ist die Vertretung dann, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn, seine Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

Rz. 6 Wird der Rechtsanwalt ausschließlich in einem Verfahren vor den Sozialgerichten, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3102 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 60 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 360 EUR). Geregelt wird hier nur die Gebührenhöhe. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr ergeben sich hingegen ...mehr

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AGS 06/2021, Aufhebung der ... / II. Objektive und subjektive Anforderungen des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Voraussetzung für eine Aufhebung der VKH-Bewilligung gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist zunächst, dass der Partei durch Beschluss VKH bewilligt worden ist. Er ermöglicht in bestimmten Fällen eine nachträgliche Korrektur der getroffenen Entscheidung (MüKo-ZPO/Wache, 6. Aufl., 2020, § 124 Rn 2). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Partei ihrer Verpflichtung gem. § 120a Abs. 2 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Geltungsbereich (Abs. 1 S. 1)

Rz. 8 Abs. 1 S. 1 findet nur Anwendung auf Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG und mithin Abs. 1 S. 1 anwendbar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Anwendungs-ABC

Rz. 36 Nach Stichworten alphabetisch geordnet werden nachstehend typische Einzelfälle unter dem Gesichtspunkt aufgelistet, ob VV 1008 anwendbar ist. Ja bedeutet, dass der Anwalt die Erhöhung für den zweiten und jeden weiteren Mandanten geltend machen kann, wenn er zumindest zwei Auftraggeber hat (vgl. Rdn 16). Nein bedeutet, dass VV 1008 nicht eingreift, weil der Anwalt nur ...mehr

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AGS 05/2021, Gerichtskostenhaftung bei Vergleich trotz Prozesskostenhilfe

§ 31 Abs. 4 GKG Leitsatz Eine Freistellung von Gerichtkosten im Falle eines gerichtlichen Vergleichs kommt für die bedürftige Partei nur dann in Betracht, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. Fehlt es daran, kann auch die Erklärung des Gerichts, dass die Kostenregelung im Vergleich der zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche, nicht zur Kostenbef...mehr

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AGS 05/2021, Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss?

§§ 397 ff., 404 StPO; § 114 ZPO Leitsatz Die rückwirkende Bewilligung von PKH nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Ein nach Abschluss des Verfahrens im Hinblick auf einen versäumten Prozesskostenhilfeantrag gestellter Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entschei...mehr

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AGS 05/2021, Keine eingeschränkte Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger

§ 397a StPO Leitsatz Es ist mit dem Wesen der Nebenklage nicht zu vereinbaren, die Entscheidung des Nebenklägers und des ihm beigeordneten Rechtsanwalts zur Ausübung des Anwesenheitsrechts über die Form der Prozesskostenhilfebewilligung zu steuern und ihn kostenrechtlich davon abzuhalten, das Anwesenheitsrecht auszuüben. OLG Naumburg, Beschl. v. 16.3.2021 – 1 Ws (s) 60/21 I. Sac...mehr

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AGS 05/2021, Prozesskostenh... / II. Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Der BGH hat eine rückwirkende Bewilligung von PKH abgelehnt. Nach § 404 Abs. 5 S. 1 StPO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhalte eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen PKH für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Grds. müsse die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der PKH se es demgege...mehr

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AGS 05/2021, Keine eingesch... / III. Keine Einschränkung der Prozesskostenhilfe

Nach Auffassung des OLG kann PKH unter Beiordnung eines Nebenklägervertreters nach § 397a Abs. 2 StPO für das Strafverfahren und für den Rechtszug nur einheitlich bewilligt werden. Einzelne Teile des Verfahrens, insbesondere einzelne Hautverhandlungstage oder einzelne Tatvorwürfe, können nicht ausgenommen werden. 1. Erfolgsaussicht spielt keine Rolle § 397a Abs. 2 S. 1 StPO de...mehr

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AGS 05/2021, Keine eingesch... / I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist als Nebenkläger zu einem Strafkammer-Verfahren zugelassen, das sich gegen drei Mitangeklagte richtet. Am ersten Sitzungstag beantragte der Nebenklägervertreter für den Nebenkläger die Gewährung von PKH unter seiner Beiordnung. Dem hat das LG nur dahin entsprochen, "soweit das Verfahren die den Angeklagten pp. und pp. mit Anklage der Staatsanwaltschaf...mehr

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AGS 05/2021, Prozesskostenh... / Leitsatz

Die rückwirkende Bewilligung von PKH nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Ein nach Abschluss des Verfahrens im Hinblick auf einen versäumten Prozesskostenhilfeantrag gestellter Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Verfahren in den Stand vor Erlass der jeweiligen das Verfahren abschließenden Entscheidung zurückzuversetzen, ist unzulässig....mehr

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AGS 05/2021, Keine eingesch... / II. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde des Nebenklägers ist zulässig. Gegen die unter Einschränkungen vorgenommene Bewilligung von PKH nach § 397a Abs. 2 StPO stehe – so das OLG – einem Nebenkläger als statthafter Rechtsbehelf die Beschwerde nach § 304 StPO zu. Die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses nach § 397a Abs. 2 StPO sei durch Streichung von § 397a Abs. 3 S. 3 StPO durch das Gesetz vom 14.3.2...mehr

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AGS 05/2021, Prozesskostenh... / III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Bewilligung von PKH gilt nur für die jeweilige Instanz (§ 397a Abs. 2 i.V.m. § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH StraFo 2008, 131; 2009, 349; NStZ-RR 2015, 351; KG RVGreport 2011, 142). PKH muss also in jeder Instanz neu beantragt werden. Die Bewilligung von PKH kann für den Rechtszug nur einheitlich ergehen und nicht einzelne Teile des Verfahrens, insbesondere einzelne HV-Tag...mehr

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AGS 05/2021, Prozesskostenh... / I. Sachverhalt

Der BGH hat durch Beschl. v. 1.9.2020 die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Görlitz, das den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zugunsten des Neben- und Adhäsionsklägers getroffen hatte, als offensichtlich unbegründet verworfen. An dem Verfahren war der Nebenkläger beteiligt. Der hat am 9.11.2020 beantragt, ...mehr

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AGS 05/2021, Keine eingesch... / Leitsatz

Es ist mit dem Wesen der Nebenklage nicht zu vereinbaren, die Entscheidung des Nebenklägers und des ihm beigeordneten Rechtsanwalts zur Ausübung des Anwesenheitsrechts über die Form der Prozesskostenhilfebewilligung zu steuern und ihn kostenrechtlich davon abzuhalten, das Anwesenheitsrecht auszuüben. OLG Naumburg, Beschl. v. 16.3.2021 – 1 Ws (s) 60/21mehr

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AGS 05/2021, Keine eingesch... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Die Entscheidung ist zutreffend und überzeugend begründet. Kostenrechtliche Erwägungen, etwa zum Umfang der Erstattungsfähigkeit von notwendigen Auslagen des Nebenklägers, sind für das Zustandekommen einer Bewilligungsentscheidung nach § 397a Abs. 2 StPO also ohne Bedeutung. Wäre es anders, hätte es der Gesetzgeber regeln müssen. Das ist nicht geschehen. Um einer "ausufer...mehr

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AGS 05/2021, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Erstreckung der Prozesskostenhilfe bei Abschluss einer Einigung, NJW-Spezial 2021, 155 Mit Wirkung zum 1.1.2021 hat der Gesetzgeber durch das KostRÄG 2021 auch die Vorschrift des § 48 Abs. 1 RVG neu geregelt, die die Erstreckung der PKH bei Abschluss einer Einigung und – über § 12 RVG – auch der VKH betrifft. In seinem Beitrag weist Schneider a...mehr

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AGS 05/2021, Kostenerstattung / III. Bedeutung für die Praxis

Die Rspr. zu dieser Frage ist uneinheitlich. So hat der V. ZS des BGH die Vertretung von in einem Rechtsstreit verklagten Streitgenossen durch eine Prozessbevollmächtigte als nicht rechtsmissbräuchlich angesehen (AGS 2012, 151 = RVGreport 2012, 68 [Hansens] = zfs 2012, 103 m. Anm. Hansens). Demgegenüber hat der VI. ZS des BGH die Rechtsverfolgung mehrerer Personen in getrenn...mehr

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AGS 05/2021, Gerichtskosten... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Bewilligung von PKH hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO). Dies wird in der Praxis häufig nicht beachtet. Kein Problem ergibt sich, soweit die bedürftige Partei hinsichtlich der Gerichtskosten als Entscheidungsschuldner nach § 29 Abs. 1 GKG haftet. In diesem Fall werden bei der erstattungsberechtigten Partei...mehr

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AGS 05/2021, Terminsgebühr ... / III. Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung ändert nichts

Das OLG sieht im Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl I, 2128) keine Veranlassung, von der bisherigen Rspr. abzuweichen. Dieses Gesetz habe der Umsetzung der sog. PKH-Richtlinie (EU) 2016/1919 gedient. Zentraler Aspekt sei die Stärkung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, indem zur Gewährleistung von dessen Effektivitä...mehr