Fachbeiträge & Kommentare zu Patientenverfügung

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ZErb 11/2011, Vergütungsemp... / Einführung

Der VorsorgeAnwalt e.V. ist eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die auf das Vorsorgerecht spezialisiert sind. Sie gestalten umfassende Vorsorgeregelungen und übernehmen Bevollmächtigungen. Der Bevollmächtigung zu Vorsorgezwecken übernehmende Rechtsanwalt nennt sich VorsorgeAnwalt. Die Gestaltung von Vorsorgeregelungen umfasst beispielsweise den Entwurf, die Erläuterung und d...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / 2. Besondere Vorstellungen und Bedürfnisse älterer Menschen

Dass ältere Menschen in unserer Rechtsordnung besonderen Schutz erhalten oder auf deren Bedürfnisse zumindest Rücksicht genommen wird, beantwortet damit nicht zugleich die Frage, ob auch im Erbrecht den besonderen Bedürfnissen älterer Menschen Rechnung zu tragen ist. Es bedarf vielmehr spezifischer altersbedingter Auswirkungen auf das Erbrecht. Neben der sich für ältere Mensc...mehr

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FF 05/2011, Geschäftsbericht 2009/2010

Geschäftsbericht der Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht zur Mitgliederversammlung am 27.11.2010 in Hannover Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, der Geschäftsbericht umfasst den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung am 28. November 2009 in Bamberg bis heute. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht liegt mit 6.669 Mit...mehr

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ZErb 12/2010, Bericht von der Jahrestagung 2010 des VorsorgeAnwalt e.V.

Die Jahrestagung 2010 des VorsorgeAnwalt e.V. fand am 24.9.2010 in Hamburg statt. Der VorsorgeAnwalt e.V. ist ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten, die sich auf die Gestaltung von Vorsorgeregelungen und auf die Übernahme von Bevollmächtigungen spezialisiert haben. Schwerpunkt des ersten Tagungsteils war die weitere Verbreitung des Vereinsanliegens. Ein gesteigertes Problemb...mehr

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ZErb 10/2010, Auslegung ein... / Sachverhalt

Die am 24.6.2009 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Erblasserin erteilte am 4.2.2009 hinsichtlich ihrer Sparkonten (ob für sämtliche, ist derzeit nicht abschließend geklärt) Kontovollmacht für die Beteiligte zu 1. Des Weiteren traf sie am 28.2.2009 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1 sowie eine Patientenverfügung. Am 1...mehr

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ZErb 09/2010, Zur Frage der... / Sachverhalt

Die am 24.6.2009 im Alter von 83 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und kinderlos. Die Erblasserin erteilte am 4.2.2009 hinsichtlich ihrer Sparkonten (ob für sämtliche, ist derzeit nicht abschließend geklärt) Kontovollmacht für die Beteiligte zu 1. Des Weiteren traf sie am 28.2.2009 eine Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 1 sowie eine Patientenverfügung. Am...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / IV. Anspruch und Wirklichkeit: Empfiehlt sich die Abfassung einer Patientenverfügung?

Damit hinterlässt die Reformgesetzgebung den Eindruck von "Licht und Schatten". Sicher erstrebt die Reform das Richtige, nämlich für die Patienten die "Achtung ihrer Würde und ihres Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Behandlungen in allen Lebensphasen", "für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit", aber doch auch den "Schutz des Betroffenen durch verfahrensrechtliche Rege...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfügung – gelöste und ungelöste Probleme nach der Neuregelung

I. Die Ausgangssituation: Interessen, Ängste, Mächte Gesetzgebung dient – hoffentlich! – der Durchsetzung von Gerechtigkeitsvorstellungen. Hinter diesen verbergen sich aber allzu oft handgreifliche Interessen. Ein Zusammenhang, der deutlich wird bei näherer Betrachtung der Neuregelung des Rechts der Patientenverfügung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts,...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / II. Die gemäßigt liberale Konzeption des Gesetzgebers

Durchgesetzt hat sich in Anlehnung an den sog. "Stünker-Entwurf"[1] eine Konzeption, die wohl als gemäßigt liberal bezeichnet werden kann. Ihre wichtigsten Elemente sind: Das Recht erkennt lediglich schriftliche Vorausverfügungen über die Einwilligung in oder Untersagung von ärztlichen Eingriffen als bindende Patientenverfügungen an (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Eingriff...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 1. Die Interessen der Ärzte und des Pflegepersonals

Ohne Zweifel stehen sich Ärzte und Pflegepersonal mit der Neuregelung besser als nach altem Recht. Kann eine Patientenverfügung trotz ihres Charakters als Vorausverfügung die aktuelle Behandlungssituation hinreichend beschreiben und sind sie sich hierüber mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten einig, vermag man ihnen im Nachhinein nicht mehr allzu viel vorzuwerfen. Dies gi...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 4. Die Interessen des Patienten

Und was ist mit dem Patienten oder Betroffenen selbst? Ohne Zweifel stärkt es seine "Patientenautonomie", dass das neue Recht die Verbindlichkeit seiner Vorausbestimmung für eine noch nicht unmittelbar bevorstehende Behandlungssituation grundsätzlich anerkennt. Denn dies – und damit außerhalb der herkömmlichen arztrechtlichen Grundsätze über die Einwilligung in einen unmittel...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / III. Wessen Interessen werden gewahrt?

1. Die Interessen der Ärzte und des Pflegepersonals Ohne Zweifel stehen sich Ärzte und Pflegepersonal mit der Neuregelung besser als nach altem Recht. Kann eine Patientenverfügung trotz ihres Charakters als Vorausverfügung die aktuelle Behandlungssituation hinreichend beschreiben und sind sie sich hierüber mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten einig, vermag man ihnen im Na...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 2. Die Interessen anderer Funktionsträger, namentlich der Betreuer, Bevollmächtigten und Betreuungsrichter

Die grundsätzliche Anerkennung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen entlastet auch andere Funktionsträger, wie etwa Betreuer, Bevollmächtigte, Anwälte, Verfahrenspfleger oder Betreuungsrichter. Denn bei hinreichender Eindeutigkeit der Patientenverfügungen erlangen sie Entscheidungssicherheit. Und Genehmigungsverfahren müssen sie nicht generell durchführen, sondern nu...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / I. Die Ausgangssituation: Interessen, Ängste, Mächte

Gesetzgebung dient – hoffentlich! – der Durchsetzung von Gerechtigkeitsvorstellungen. Hinter diesen verbergen sich aber allzu oft handgreifliche Interessen. Ein Zusammenhang, der deutlich wird bei näherer Betrachtung der Neuregelung des Rechts der Patientenverfügung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, welches nach zähem und langem Ringen am 1. Septembe...mehr

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FF 09/2010, Die AG Familienrecht auf dem 61. Deutschen Anwaltstag in Aachen

Die Veranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim 61. Deutschen Anwaltstag hatte zumindest auf den ersten Blick keinen direkten Bezug zum Zentralthema "Kommunikation im Kampf ums Recht"“. Vielmehr waren die drei Vorträge so gewählt worden, dass sie die Vielfalt der familienrechtlichen Fragestellungen jenseits der traditionellen Scheidungsproblematik veranschaulich...mehr

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FF 04/2010, Patientenverfüg... / 3. Die Interessen der Angehörigen

Nicht allzu gut meint es das neue Recht auch mit den Angehörigen. Während noch der "Stünker-Entwurf" einigen Angehörigen eine Beschwerdebefugnis zugestehen wollte (§ 69g Abs. 1 Satz 1 FGG-E), hat die endgültige Gesetzesfassung die Beschwerdefeindlichkeit des gleichzeitig in Kraft getretenen FamFG übernommen. Weil sie gem. § 274 Abs. 4 mit 3 FamFG weder zwingend noch fakultati...mehr

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AGS 07/2010, Testamentsgestaltung. Einzeltestament - Ehegattentestament - Unternehmertestament

Testamentsgestaltung. Einzeltestament - Ehegattentestament - Unternehmertestament. Von Prof. Dr. Gerrit Langenfeld. 4. Aufl. 2010. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln. LIII, 473 S. mit CD-ROM. 74,80 EUR. Das bewährte Standardwerk ist nunmehr in der vierten Auflage erschienen. Es hat den Rechtsstand November 2009 und beinhaltet bereits die für die Praxis bedeutsamen gesetzlichen Rea...mehr

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FF 06/2010, Hat man denn eigentlich nie seine Ruhe?

Inge Saathoff Ständig sind wir Juristen darum bemüht, unsere Mandanten und auch unsere sonstige Umwelt zu motivieren, frühzeitig klare schriftliche Regelungen für verschiedene Lebenslagen zu treffen. Eheverträge, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament … Dass selbst dann, wenn hieran gedacht ist, immer noch Lücken bestehen, über die – Hand aufs Herz – kaum einer v...mehr

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FF 03/2010, 61. Deutscher Anwaltstag in Aachen vom 13.–15.5.2010

Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Moderation: Rechtsanwalt Dr. Mathias Grandel, Augsburg Freitag, 14.5.2010mehr

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ZErb 12/2009, Das Vor- und Nachvermächtnis in der Kautelarjurisprudenz

Peter Baltzer Carl Heymanns Verlag 2007, 243 Seiten, 48 EUR Ich bin deprimiert. Jetzt ist schon der neue Gesundheitsminister jünger als ich. 25 Tage. Jünger. Gehöre ich nun zum "alten Eisen"? Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht habe ich nachgesehen – soweit ist vorgesorgt. Aber vielleicht, vielleicht hat das auch sein Gutes. Wenn ich nun der älteren Generation ange...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let die – die gesetzlichen Neuregelungen zur Patientenverfügung

Einführung Am 18.6.2009 hat der deutsche Bundestag überraschend eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Hiernach wird die Patientenverfügung im Betreuungsrecht geregelt. Eine Patientenverfügung muss künftig zu ihrer Wirksamkeit schriftlich niedergelegt werden. Der Patientenwille ist oberstes Gebot und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beac...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / III. Lösungen

Nach den gesetzlichen Neuregelungen können Volljährige in einer Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Bislang war es auch Minderjährigen gestattet, eine Patientenverfügung zu errichten, sofern sie die Tragweite ihrer Verfügungen erkannten. Errichtet künftig ein...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / II. Die gesetzliche Neuregelung (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1901 a durch folgende Angaben ersetzt: “§ 1901 a Pat...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / I. Einführung

Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen war in Deutschland bislang stark umstritten. Der BGH[1] hatte seinerzeit in seiner Entscheidung vom 17.3.2003 klargestellt, dass lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen zu unterbleiben haben, wenn der entscheidungsunfähige Patient einen derartigen Willen in einer Patientenverfügung geäußert hatte. Den Abbruch bzw. das U...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / Einführung

Am 18.6.2009 hat der deutsche Bundestag überraschend eine gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung beschlossen. Hiernach wird die Patientenverfügung im Betreuungsrecht geregelt. Eine Patientenverfügung muss künftig zu ihrer Wirksamkeit schriftlich niedergelegt werden. Der Patientenwille ist oberstes Gebot und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung zu beachten. Nur ...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / IV. Kritik

Die Fallbeispiele zeigen deutlich: Bei der gesetzlichen Regelung der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung setzt der Gesetzgeber blauäugig die Mündigkeit des Bürgers voraus. Die Befürworter des Gesetzes betonen zwar stets das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Verkannt wird bei dieser einseitigen Betrachtungsweise jedoch die dem gegenüberstehende Fürsorgepflicht des Sta...mehr

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ZErb 08/2009, Live and let ... / Auf einen Blick:

Schriftlich niedergelegte Verfügungen volljähriger Personen über die Durchführung oder auch Unterlassung ärztlicher Maßnahmen sind künftig verbindlich. Damit werden die bislang bestehenden Unsicherheiten beseitigt. Der Gesetzgeber stärkt mit der neuen Regelung zwar das Selbstbestimmungsrecht der Patienten und schafft so Rechtssicherheit für Patienten, Angehörige und Ärzte. ...mehr

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Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung bei verfestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft eines im Wachkoma befindlichen Unterhaltsberechtigten

Leitsatz Ein geschiedener Ehemann wehrte sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts unter Hinweis darauf, dass die geschiedene Ehefrau in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebe. Die Ehegatten hatten seit dem Jahre 2003 getrennt gelebt und wurden im April 2008 geschieden. Im Januar 2005 nahm die Ehefrau eine nichteheliche P...mehr

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ZErb 12/2008, Die Vollmacht... / 2. Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht sind klare Regelungen wesentlich. Zudem sollte versucht werden, die Struktur leicht verständlich zu halten. Die Regelungen zur Wirksamkeit über den Tod hinaus sollten sich nicht zwischen anderen Anordnungen – etwa zur Aufenthaltsbestimmung und der Unterbringung – "verstecken". Vorsorgevollmachten sollten nicht "isoliert" erteilt werden. Eine Regelu...mehr

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Geschäftswert für einheitliche Beurkundung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Leitsatz Das OLG hatte sich mit den von einem Notar für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung angesetzten Gebühren nach der KostO auseinanderzusetzen. Er hatte für die Beurkundung eine 5/10 Gebühr aus §§ 38 Abs. 2 Nr. 4, 41 KostO aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Wert des Vermögens des Beteiligten zu...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzliche Regelung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung in der Diskussion – eine Synopse

Einführung Die Durchführung einer medizinischen Maßnahme erfordert bei einem entscheidungsfähigen Patienten grundsätzlich dessen Einwilligung. Ein entscheidungsunfähiger Patient kann diese Einwilligung nicht mehr erteilen. Die Rechtsprechung behilft sich daher in diesem Fall mit der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens und der Bestellung eines Betreuers, der dann de...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / III. Die Entwürfe im Vergleich – Synopse

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / 1. Bosbach-Entwurf

Der Entwurf der Gruppe um den Abgeordneten Wolfgang Bosbach legt den Schwerpunkt der Zielsetzung auf den schonenden Ausgleich zwischen den Verfassungsgütern "Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen" und "Schutzpflicht des Staates für das Leben". Nach dem Entwurf soll eine Entscheidung gegen lebensverlängernde Maßnahmen jedenfalls dann respektiert werden, wenn der Sterbeprozess ...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / V. Blick nach Österreich und Stellungnahme

Einige europäische Nachbarländer haben in den vergangenen Jahren bereits entsprechende Gesetze erlassen, in denen die Anforderungen an eine verbindliche Patientenverfügung normiert wurden. Neben dem französischen "Code de la santé publique"[13] und dem "Mental Capacity Act 2005" (England und Wales)[14] gilt das österreichische Patientenverfügungsgesetz (PatVG), in Kraft getr...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / 3. Stünker-Entwurf

Ziel des Gesetzentwurfs der Gruppe um den Abgeordneten Joachim Stünker [12] ist das Erreichen von Rechtssicherheit für alle Beteiligten durch die Schaffung einer gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung. Dem Entwurf liegt der alles bestimmende Gedanke zu Grunde, dass das Selbstbestimmungsrecht entscheidungsunfähiger Menschen – ein auch das Betreuungsrecht prägender Grunds...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / 2. Zöller-Entwurf

Die Patientenverfügung soll nach dem Entwurf der Gruppe um den Bundestagsabgeordneten Zöller [10] erstmals im Betreuungsrecht (§ 1901 b BGB) gesetzlich normiert werden. Getroffen werden soll eine Regelung zur Beteiligung des Vormundschaftsgerichts entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (§ 1904 BGB). Weiter sollen die verfahrensrechtlichen Regelungen im Gesetz über d...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / II. Bemühungen und Diskussionen in der Vergangenheit

Bereits seit einigen Jahrzehnten wird eine gesetzliche Normierung des Rechtsinstituts der Patientenverfügung kontrovers diskutiert. So hatte sich der Deutsche Juristentag in den Jahren 1986 und 2000 mit dem Thema auseinandergesetzt und zuletzt 2006 (auf dem 66. Deutschen Juristentag) eine gesetzliche Regelung gefordert. Daneben befassten sich mehrere Arbeitsgruppen auf polit...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / Auf einen Blick:

Seit der Entscheidung des BGH im Jahr 2003 (Az.: XII ZB 2/03) wird über die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen diskutiert. Eine gesetzliche Regelung existiert bislang nicht. Am 6. März 2008 wurde ein Gesetzesvorschlag des rechtspolitischen Sprechers der SPD-Fraktion, Joachim Stünker, in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht vor, dass ein Betreuer bei einer schr...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / Einführung

Die Durchführung einer medizinischen Maßnahme erfordert bei einem entscheidungsfähigen Patienten grundsätzlich dessen Einwilligung. Ein entscheidungsunfähiger Patient kann diese Einwilligung nicht mehr erteilen. Die Rechtsprechung behilft sich daher in diesem Fall mit der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens und der Bestellung eines Betreuers, der dann dem Willen d...mehr

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ZErb 10/2008, Die gesetzlic... / I. Einleitung

Bedauerlicherweise ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung trotz der grundlegenden Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH vom 17. März 2003[1], in der die Verbindlichkeit des in einer Patientenverfügung geäußerten Willens bestätigt und eine Normierung als wünschenswert bezeichnet wurde, bis dato gesetzlich nicht geregelt. Dies gibt in Fachkreisen immer wieder zu Dis...mehr

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ZErb 10/2008, Kontrolle und Durchsetzung von Vorsorgeverfügungen

Dieter Trimborn von Landenberg Bestehende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen in der anwaltlichen Praxis, 1. Auflage 2008 Deutscher AnwaltVerlag Bonn, 253 Seiten, 36,– EUR Kennen Sie Edwin Aldrin? Oder Giovanni Caboto? Der eine war nach Neil Armstrong der zweite Mensch auf dem Mond, der andere nach Christoph Kolumbus der zweite Entdecker Amerikas. Wichtig sind die Erst...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / 2. Patientenverfügung

Am 1. Juni 2006 ist in Österreich das Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) in Kraft getreten, das die Voraussetzungen und die Wirksamkeit einer Patientenverfügung regelt.[5] Das Gesetz unterscheidet zwischen verbindlichen oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlichen Patientenverfügungen (§ 1 PatVG). Beide Formen müssen in Zukunft von Ärzten als ausdrücklich dokumen...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / 2. Patientenverfügung

In der Schweiz gibt es derzeit weder im ZGB noch im StGB eine nationale Regelung für die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Ebenso wie im deutschen Recht sind vorsätzliche Tötung (Artikel 111 StGB), Tötung auf Verlangen (Artikel 114 StGB) und Totschlag (Artikel 113 StGB) strafbar. Erlaubt sind hingegen die indirekte Sterbehilfe und die passive Sterbehilfe. Diese Form d...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / 2. Patientenverfügung

Mit dem Gesetz über die Rechte der Kranken und die Rechte am Lebensende vom 22.4.2005 hat der französische Gesetzgeber die Vorschrift des Artikel L1110-5 Code de la santé publique erheblich erweitert. So wurde in Absatz 2 das Verbot sinnloser Behandlungen und in Absatz 5 die indirekte Sterbehilfe geregelt. Des Weiteren wurde in Artikel 1111.4 den Patienten das Recht eingeräu...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im europäischen Ausland(Österreich, Schweiz und Frankreich)

Einführung Nachfolgend gibt der Verfasser einen Überblick über die Rechtslage zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in den Ländern Österreich, Schweiz und Frankreich. I. Einführung Nicht nur in Deutschland, sondern auch im europäischen Ausland ist in den vergangenen Jahren die Bedeutung von Vorsorgeverfügungen erkannt worden. Hierzu gehört vor allem die Regelung der Für...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / Einführung

Nachfolgend gibt der Verfasser einen Überblick über die Rechtslage zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in den Ländern Österreich, Schweiz und Frankreich.mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / IV. Frankreich

1. Vorsorgevollmacht Eine Vorsorgevollmacht nach deutschem Recht ist dem französischen Recht unbekannt. Allerdings können gemäß Artikel 1984 des Code Civil (C.C.) Spezial- und Generalvollmachten erteilt werden. Nach Artikel 2003 C.C. endet aber ein sogenanntes "Mandat" (Auftrag und die darin enthaltene Vollmacht) nicht nur durch Widerruf oder Verzicht und durch den Tod des V...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / III. Schweiz

1. Vorsorgevollmacht Das ZGB enthält derzeit keine Regelungen über die private Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Es ist jedoch beabsichtigt, das ZGB zu reformieren, wobei künftig die Selbstvorsorge im Vordergrund steht. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 27.9.2007 durch den Ständerat verabschiedet.[6] Er sieht vor, dass eine handlungsfähige (= ge...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / 1. Vorsorgevollmacht

Das ZGB enthält derzeit keine Regelungen über die private Vorsorge durch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Es ist jedoch beabsichtigt, das ZGB zu reformieren, wobei künftig die Selbstvorsorge im Vordergrund steht. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 27.9.2007 durch den Ständerat verabschiedet.[6] Er sieht vor, dass eine handlungsfähige (= geschäftsfähig iSd § 10...mehr

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ZErb 04/2008, Vorsorgevollm... / Auf einen Blick

Diese Übersicht zur Entwicklung des Erwachsenenschutzrechts in den Nachbarländern Österreich, Schweiz und Frankreich zeigt, dass durch Einführung der Rechtsinstitute der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen auch in anderen europäischen Ländern gefördert und anerkannt worden ist, so zuletzt auch in England und Wales durch den Ment...mehr