Fachbeiträge & Kommentare zu Patientenverfügung

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 4. Zusammenleben ohne Trauschein

Für nicht miteinander verheiratete oder verpartnerte Paare ist eine Vorsorgevollmacht besonders wichtig. Auch wenn dies rechtlich nicht zu begründen ist, werden ohne eine Vorsorgevollmacht einem Ehegatten meist noch deutlich mehr Informationen gegeben und wird seinen Anweisungen eher gefolgt, als bei einem unverheirateten Partner. Für das Betreuungs- und das Unterbringungsve...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 3. Abgrenzung: Bestimmung zur Vermögenssorge

Hat ein minderjähriges Kind geerbt, liegt die Vermögenssorge grundsätzlich beim verbleibenden Elternteil. Im Einzelfall kann das Familiengericht diese – ggf. beschränkt auf den Nachlass – entziehen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Der Erblasser kann aber auch die Vermögenssorge gem. § 1638 BGB durch letztwillige Verfügung den Eltern oder einem Elternteil entziehen....mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 5. Form

Die Form ist gem. § 1777 Abs. 3 BGB die einer letztwilligen Verfügung, also im Wesentlichen handschriftliches Testament, notarielles Testament und Erbvertrag. Auch bei einer gemeinschaftlichen Verfügung liegt Einseitigkeit vor und damit keine Bindungswirkung.[43] Der überlebende Teil kann also diesbezüglich neu verfügen.[44] Bei nicht verheirateten Paaren ist zu beachten, das...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 1. Einleitung

Auch jüngere Menschen müssen vertreten werden, wenn sie z. B. aufgrund eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. Dies gilt für medizinische Fragen sowie für das private und unternehmerische Vermögen. Eine umfassende Vorsorgevollmacht ist eine unbedingte Generalvollmacht, mit der einhergehenden Missbrauchsgefahr.[25] Diese ist bei einer Trennung de...mehr

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Zerb 8/2015, Vorsorgevollma... / 4. Fehlen einer Vormundbenennung

Liegt die elterliche Sorge bei beiden Eltern und verstirbt ein Elternteil, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil alleine zu, § 1680 Abs. 1 BGB. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt war und verstirbt, ist gem. § 1680 Abs. 2 BGB zu differenzieren: In Fällen des § 1671 BGB (Übertragung der Sorge auf ein Elternteil bei Getrenntlebenden) und § 1672 BGB (Übertr...mehr

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Zerb 7/2015, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller und Thomas Renner 4. Auflage 2015, Carl Heymanns Verlag, 387 Seiten, 69 EUR ISBN: 978-3-452-28066-4 Von Tupperware gibt es jetzt einen neuen Shaker. In den 1970er Jahren war Tupperware neu, konkurrenzlos und damit die beste und einzige Wahl. Heutzutage gibt es zahllose Anbieter von Plastikdosen in unterschiedlichster Qualität. Ähnlich ist es mit Büchern zum Vors...mehr

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FF 5/2015 / Erbrecht

a) Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingeh...mehr

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zerb 5/2015, Erbunwürdigkei... / Aus den Gründen

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei nicht nach § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im Zeitpunkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vorsätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbindungsschlauc...mehr

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FF 12/2014, FF 12/2014 / Betreuung

a) Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert ...mehr

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zerb 7/2014, Der Fachanwalt für Erbrecht

Dr. Michael Bonefeld/Dr. Thomas Wachter zerb verlag, 3. Aufl. 2014, 1.808 Seiten gebunden, 119,– EUR ISBN 978-3-941586-96-3 1. "Der Fachanwalt für Erbrecht" richtet sich primär – das besagt bereits der Titel – an im Erbrecht tätige Rechtsanwälte. Das in der aktuellen Auflage von 28 Autoren bearbeitete Werk behandelt alle Bereiche, welche in der erbrechtlichen Praxis wichtig sin...mehr

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zerb 6/2014, StichwortKommentar Familienrecht

Dr. Matthias Grandel/Roland Stockmann (Hrsg.) 2. Auflage 2014, 1642 Seiten, Nomos, 118 EUR ISBN: 978-3-8487-0522-1 Bei Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2012 gab es auf dem Markt kein vergleichbares Werk. Der Stichwortkommentar unterscheidet sich von einem klassischen Kommentar zum Familienrecht dadurch, dass das gesamte materielle Familienrecht inklusive des Verfahrensrechts ...mehr

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zerb 5/2014, Bestattungsrecht in der Praxis

Dietmar Kurze und Désirée Goertz (Hrsg.) zerb verlag, DVEV Schriftenreihe, 1. Auflage 2012 251 Seiten, broschiert, 39,– EUR ISBN: 978-3-941586-45-1 Erbrecht ohne Bestattungsrecht geht eigentlich nicht. Und doch wird diese Materie in der erbrechtlichen Literatur bisher recht stiefmütterlich behandelt. Insofern ist die umfassende Abhandlung von Kurze und Goertz eine absolute Berei...mehr

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zerb 5/2014, N.U.E.-Seminar zur EU-Erbrechtsverordnung

Berlin, 15. November 2013 Im Rahmen des europaweiten Fortbildungsprogramms zur EU-Erbrechtsverordnung[1] (ErbRVO) fand am 15. November 2013 in Berlin das erste der beiden in Deutschland ausgerichteten Seminare statt.[2] Die zweite, für Teilnehmer kostenfreie Veranstaltung aus der von der Kommission kofinanzierten Fortbildungsreihe[3] des Rates der Notariate der Europäischen ...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 1 Sachverhalt

Der Kläger (Rechtsanwalt) hatte in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 8.767,56 EUR aus einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.2010 begehrt. Dazu hat er behauptet, von dem Beklagten und dessen Ehefrau mit einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung v. 15.12.201...mehr

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FF 12/2013, Rückblick auf Entwicklungen der Rechtsprechung im Familiensenat des BGH

Interview mit Dr. Meo-Micaela Hahne, Vors. Richterin am Bundesgerichtshof a.D. Dr. Meo-Micaela Hahne FF/Schnitzler: Liebe Frau Hahne, Sie sind seit gut einem Jahr im Ruhestand. Sie haben 20 Jahre lang dem Bundesgerichtshof, davon einige Jahre als stellvertretende Vorsitzende und dann seit 2001 11 Jahre lang als Vorsitzende des Familiensenats, angehört. Wenn Sie auf diese lange...mehr

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AGS 11/2013, Praxishandbuch Erbrecht. Systematische Erläuterungen zur effizienten Bearbeitung von Erbrechtsfällen mit Beratungsteil, Formularen und Mustern unter besonderer Berücksichtigung steuerrechtlicher Probleme. Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Notar, Regen und Ziesel, Prof. Dr. Hans Ott, Steuerberater und vereidigter Buchprüfer, Köln. 96. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung, Dezember 2012, Deubner-Verlag. Preis Gesamtwerk (vier Ordner – ca. 4.900 S.) 211,86 EUR

Das Praxishandbuch Erbrecht behandelt alle denkbaren erbrechtlichen Themen aus der zivil- und steuerrechtlichen Perspektive. Es handelt sich um ein umfassendes Informationswerkzeug, das insbesondere Rechtsanwälte und Steuerberater bei sämtlichen erbrechtlichen Fragestellungen zuverlässig unterstützt. Das Loseblattwerk beinhaltet vier Ordner und ist wie folgt aufgebaut: Zunächs...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 2 Aus den Gründen

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der Kläger hat k...mehr

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zerb 11/2013, Tagungsbericht VorsorgeAnwalt e.V.

Vom 26. bis 27. Mai 2013 fand in Berlin die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. statt. Aufgrund der Vielzahl der Themen erstreckte sich die Veranstaltung erstmals über zwei Tage, was einen fundierten Austausch ermöglichte. Am ersten Tag trafen sich die 45 Teilnehmer im Veranstaltungsraum der Tertianum-Seniorenresidenz in Charlottenburg und erhielten damit zusätzlich e...mehr

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AGS 9/2014, Vergütung bei v... / 3 Anmerkung

Zum Scheitern verurteilt! Um es vorwegzunehmen, die Entscheidung des OLG Koblenz ist sicherlich richtig und der klagende Rechtsanwalt hat dieses Ergebnis sicherlich verdient. Es gilt das Wort: Wer sein Vergütungsrecht nicht kennt, ist seine Vergütung nicht wert! An Fachliteratur zum anwaltlichen Gebührenrecht im Allgemeinen und zur Vergütungsvereinbarung im Besonderen herrscht ...mehr

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ZErb 10/2013, Geschäftswert einer Patientenverfügung

Leitsatz Der Geschäftswert einer Patientenverfügung kann nicht deshalb mit einem über 3.000 EUR hinausgehenden Betrag bemessen werden, weil der Notar eine gewichtende Differenzierung zu anderen nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (hier: im Verhältnis zu einer mitbeurkundeten Betreuungsverfügung) für angemessen hält. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013 – I-15 W 113/13 A...mehr

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ZErb 10/2013, Geschäftswert... / Leitsatz

Der Geschäftswert einer Patientenverfügung kann nicht deshalb mit einem über 3.000 EUR hinausgehenden Betrag bemessen werden, weil der Notar eine gewichtende Differenzierung zu anderen nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten (hier: im Verhältnis zu einer mitbeurkundeten Betreuungsverfügung) für angemessen hält. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2013 – I-15 W 113/13mehr

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ZErb 10/2013, Geschäftswert... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. In der hier allein streitigen und entscheidenden Frage, wie eine sog. Patientenverfügung im Rahmen des § 30 KostO zu bewerten ist, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung an seiner bereits vom Landgericht angeführten Rechtsprechung fest. Diese entspricht der nahezu einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Für den...mehr

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ZErb 09/2013, "Luzides Inte... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Nachlassgericht hat zu Recht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die Testamente vom 20.8.2010 und vom 14.9.2010 sind nichtig, weil die Erblasserin zur Überzeugung des Senats bei deren Errichtung testierunfähig war. 1. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung...mehr

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ZErb 1/2013, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall

Widerruf, Auskünfte und Rechtsverfolgung Dieter Trimborn v. Landenberg zerb verlag, 2. Aufl. 2012, 159 Seiten, 39,00 EUR Umfang verloren, Gewicht gewonnen. Das gilt nicht nur nach einer guten Diät, bei der Fett in Muskeln umgewandelt wurde. Es gilt auch für die zweite Auflage dieses Buches, das Ihnen zeigt, wie Sie gegen schlechte Bevollmächtigte vorgehen können. Es hat an rec...mehr

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ZErb 9/2012, Wirksamkeit ei... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ergibt sich daraus, dass Rechtsklarheit zwischen den Parteien darüber, wer Alleinerbe des am ... 10.2010 verstorbenen A geworden ist, nur im Feststellungsrechtsstreit, nicht im Erbscheinsverfahren, hergestellt w...mehr

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ZErb 9/2012, Wirksamkeit ei... / Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Erbenstellung nach A, der am ... 10.2010 im Alter von 91 Jahren verstorben ist. Die Klägerin begehrt als zweite Ehefrau des Erblassers die Feststellung, dass sie aufgrund letztwilliger Verfügung und Anfechtung des vorausgehenden Erbvertrags dessen Alleinerbin geworden sei. Die beklagte Stiftung, die durch den Sohn des Erblassers vertreten wird, b...mehr

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ZErb 8/2012, Tagungsbericht VorsorgeAnwalt e.V. 2012

Die diesjährige Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. fand am 20. April 2012 in Frankfurt am Main statt. Sie war außerordentlich gut besucht. Bei 40 Teilnehmern war auch der letzte Platz besetzt. Das Hauptthema der Tagung hieß "Vorsorgevollmacht und Banken". Hierzu wurden am Vormittag zwei Referate gehalten und es wurde ausführlich diskutiert. Zunächst sprach der Fachanwalt für Erbr...mehr

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FF 2/2012, Zur Entwicklung des Betreuungsrechts

Das am 1.1.1992 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts für Volljährige (Betreuungsgesetz – BtG) besteht jetzt annähernd ein Fünftel der Zeit, die das Vorgängerrecht existierte. In dieser Zeit von knapp 19 Jahren wurde es mindestens fünfmal geändert, dreimal durch Betreuungsrechtsänderungsgesetze,[1] zweimal eher beiläufig aus Anlass v...mehr

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ZErb 1/2012, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Rechtsvergleich

Deutschland und Australien Einführung Demografische Besonderheiten der heutigen Zeit, wie eine starke Migration und zunehmende Überalterung, stellen auch Juristen vor neue Herausforderungen. Eine rein nationale rechtliche Vorsorge im Falle von Alter und Krankheit ist in vielen Fällen heute nicht mehr sachgerecht. Im Folgenden werden die Instrumente der Vorsorgevollmacht und P...mehr

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ZErb 1/2012, Vorsorgevollma... / II. Die rechtliche Situation in Deutschland

Nach deutschem Recht gibt es drei Arten von Verfügungen, die im Hinblick auf Alter und Krankheit optimalerweise getroffen werden: Dies sind die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung. Gerade die Patientenverfügung sorgte in den letzten Jahren medial für großes Aufsehen, da lange Zeit politisch und gesellschaftlich diskutiert wurde, inwieweit die...mehr

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ZErb 1/2012, Vorsorgevollma... / Einführung

Demografische Besonderheiten der heutigen Zeit, wie eine starke Migration und zunehmende Überalterung, stellen auch Juristen vor neue Herausforderungen. Eine rein nationale rechtliche Vorsorge im Falle von Alter und Krankheit ist in vielen Fällen heute nicht mehr sachgerecht. Im Folgenden werden die Instrumente der Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Deutschland dene...mehr

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ZErb 1/2012, Vorsorgevollma... / III. Die rechtliche Situation in Australien

Für Australien können keine einheitlichen, für alle Bundesstaaten zutreffenden Aussagen gemacht werden, da die verschiedenen Bundesstaaten unterschiedliche gesetzliche bzw. gewohnheitsrechtliche Regelungen haben. Sofern nicht anderweitig zum Ausdruck gebracht, werden vorliegend lediglich die im bevölkerungsreichsten australischen Bundesstaat New South Wales anwendbaren Regel...mehr

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ZErb 1/2012, Vorsorgevollma... / 5

Auf einen Blick Wie oben dargestellt, ist es für Personen mit wirtschaftlichen sowie sozialen Bindungen zu einer fremden Jurisdiktion essenziell Lösungen zu finden, die über die üblichen nationalen Maßnahmen zur rechtlichen Absicherung im Falle von Krankheit und Alter hinausgehen. Gerade im Bezug auf Australien – eine den meisten deutschen Juristen fremde, angloamerikanische...mehr

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ZErb 1/2012, Vorsorgevollma... / I. Einführung

In nahezu allen westlichen Industrienationen findet sich heute das demografische Phänomen der zunehmenden Überalterung. In der Bundesrepublik Deutschland ist bereits über ein Viertel der Bevölkerung älter als 60 Jahre.[1] Aufgrund einer hohen Immigrationsrate liegt dieser Wert im Commonwealth von Australien deutlich niedriger. Man geht von einem Anteil der über 65-jährigen v...mehr

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ZErb 1/2012, Vorsorgevollma... / IV. Was ist für deutsche Mandanten mit Wohnsitz in New South Wales oder mit Vermögen in New South Wales zu beachten?

Personen, die in Australien leben, aber in Deutschland Vermögen haben, benötigen wohl keine Vorsorge hinsichtlich der Personensorge in Deutschland, sofern sie nicht dauerhaft nach Deutschland zurückkehren wollen. Hier sollte aber im Rahmen einer Vollmacht die Vermögenssorge für Vermögen in Deutschland geregelt werden. Personen, die in anderen Ländern Vermögen haben bzw. in Zu...mehr

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ZErb 1/2012, Zur Fortgeltun... / Aus den Gründen

Die unbeschränkt, damit im Namen aller Urkundsbeteiligten (vgl. § 15 Abs. 2 GBO), zu denen auch der Erbe zählt, eingelegte und im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1 und § 73 GBO) hat Erfolg. Der Genehmigung des Geschäfts durch die beiden Testamentsvollstrecker in grundbuchtauglicher Form (§ 19 GBO) bedarf es nicht. 1. Mit der üb...mehr

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ZErb 1/2012, Zur Fortgeltun... / Sachverhalt

Im Grundbuch noch als Eigentümerin eingetragen ist die am 9.12.2010 verstorbene Frau E. Zum Nachlass gehört auch Grundbesitz in R. Gemäß notariellem Testament vom 17.3.2009 ist ein Geldvermächtnis zugunsten der Stieftochter ausgesetzt. Dem Beteiligten zu 1, ihrem späteren Ehemann, wurde ebenfalls vermächtnisweise "mein gesamtes restliches Vermögen mit Ausnahme meines Grundbe...mehr

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FF 12/2009, Die Patientenverfügung

Interview mit Professor Dr. Wolfram Höfling, Universität zu Köln Prof. Dr. Wolfram Höfling FF/Schnitzler: Das neue Patientenverfügungsgesetz ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Im Bundestag war die Abstimmung freigegeben. Im Ergebnis hat sich der sog. "Stünker-Entwurf" (Mitglied des Rechtsausschusses Stünker, SPD) durchgesetzt. Das Gesetzgebungsvorhaben ist ja sehr lange in der...mehr

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ZErb 06/2010, Handbuch der Vorsorgeverfügungen. Vorsorgevollmacht – Patientenverfügung – Betreuungsverfügung

Lipp (Hrsg.) 1. Auflage 2009 637 Seiten, gebunden, 98 EUR Verlag Vahlen 637 Seiten. Spannend? Spannend geschrieben ist das Buch nicht. Es ist mitunter langatmig und enthält Wiederholungen. Aber das Thema ist spannend. Es geht es darum, wie der sogenannte "Fürsorgefall" geregelt werden kann. Es wird ausführlich erörtert, wie eine Vorsorgevollmacht, wie Patienten- und Betreuungsve...mehr

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ZErb 02/2009, Patientenverfügungen

Marion Albers (Hrsg.) Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2008, 251 Seiten, 49,– EUR Mit dem Kollegen Rißmann habe ich eine Wette zu laufen. Das Schöne dabei ist, dass er gar nicht gewinnen kann: Er meint, ein wirksames Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung wird es nicht geben. Ich glaube, das wird nur noch eine ganze Weile dauern. Nachdem nun auch der letzte Versuch im ...mehr

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FF 07/2009, Patientenautonomie stärken

Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen eindeutig im Gesetz bestimmt Der Deutsche Bundestag hat am 18.6.2009 in 3. Lesung den Vorschlag des Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Ge...mehr

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FF 09/2008, Unterhaltsrechtsreform und andere familienrechtliche Gesetze

Interview mit Dr. Heinz Georg Bamberger, Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz Dr. Heinz Georg Bamberger FF/Schnitzler: Die Vernachlässigung von Kindern in Problemfamilien beschäftigt die Öffentlichkeit, aber auch zunehmend die Politik. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages haben am 24.4.2008 dem Gesetzentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefähr...mehr

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ZErb 03/2010, Bericht Tagung VorsorgeAnwalt e.V.

Zum nunmehr zweijährigen Bestehen des VorsorgeAnwalt e.V. trafen sich die Mitglieder zu ihrer 2. Tagung im Jahr 2009 am 26.11.2009 in Köln. Bei der gut besuchten Veranstaltung standen zwei Themen im Mittelpunkt: das neue Gesetz zur Regelung der Patientenverfügung sowie das Marketing im Vorsorgerecht. Anlässlich der seit dem 1.9.2009 geltenden gesetzlichen Verankerung der Pati...mehr

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ZErb 11/2011, Vorsorgevollmacht und Erwachsenenschutz in Europa

Martin Löhnig/Dieter Schwab/Dieter Henrich/Peter Gottwald/Inge Kroppenberg (Hrsg.) Beiträge zum europäischen Familienrecht Band 13 Verlag Ernst und Werner Gieseking, Bielefeld, 1. Aufl. 2011, 356 Seiten, 86 EUR ISBN: 978-3-7694-1089-1 Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, was mit einer von Ihnen in Deutschland entworfenen Vorsorgevollmacht geschieht, wenn der Vol...mehr

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ZErb 08/2011, Tagung des VorsorgeAnwalt e.V. am 13. Mai 2011 in München.

Die Mitgliederzahl des VorsorgeAnwalt e.V. ist weiter gestiegen. Das große Engagement der auf das Vorsorgerecht spezialisierten Rechtsanwälte zeigte sich auch am 13.05.2011 in München: Mehr als die Hälfte aller Mitglieder folgte der Einladung zur Tagung. Aus dem nahen Österreich referierte zu Beginn Dr. Andrea Glanzer von der Kanzlei Schilchegger über das dortige Recht zur Pa...mehr

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ZErb 09/2011, Sterben dürfen

Wolfgang Putz/Elke Gloor Hoffmann und Campe, Hamburg 2011, 255 Seiten, 18,00 EUR Ein Lebenswerk kulminiert in einem Strafverfahren, das zuletzt vom BGH entschieden wird. Der Hauptbeteiligte selbst – der Kollege Wolfgang Putz – hat dazu ein Buch geschrieben: Das Buch zum Fall. Das Buch zum Lebenswerk. Das Buch zum Thema "Sterbehilfe" – zum "Sterben dürfen". Rückblende: Es ist Fr...mehr

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ZErb 07/2011, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller/Thomas Renner ZAP-Verlag, 3. Auflage, November 2010, 487 Seiten, mit CD-ROM, 58,– EUR Wenn die Gattin sagt "Ich habe die Wäsche auf die Treppe gelegt", dann sollte die Antwort des Ehemannes nicht sein: "Ja, stimmt." – auch wenn das männlicher Verständigungslogik entspräche. Vielmehr sollte die nicht als solche formulierte Bitte, die Wäsche nach oben zu tragen un...mehr

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FF 01/2008, Seniorenrecht in der anwaltlichen Praxis

Richter/Schmidt/Klatt/Doering-Striening (Hrsg.) 2006, 293 S., 39 EUR, Nomos Verlag In den letzten Wochen wurde in der Tagespresse wieder einmal publiziert, dass die Lebenserwartung der Deutschen sich wieder einmal erhöht habe. Innerhalb der letzten 100 Jahre soll sich das Lebensalter verdoppelt haben. Man geht davon aus, dass aber nicht nur die Gesellschaft älter werden wird...mehr

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ZErb 04/2009, Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen in der Praxis

Gabriele Müller/Thomas Renner ZAP, 2. Auflage, Münster 2008, 328 Seiten, 38,00 EUR Der griechische Gott Apollon stellte der Nymphe Daphne nach. Sie entkam, indem sie sich in einen Lorbeerbaum verwandelte. Als Erinnerung an Daphne trug Apollon von da an einen Lorbeerkranz. Der daher mythische Lorbeerkranz schmückte später im antiken Rom erfolgreichere Personen, erst Feldherren ...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / 2. Ältere Menschen und Recht

Auch wenn der Begriff "ältere Menschen" oder ähnliches nicht gesetzlich definiert oder auch nur vorausgesetzt wird, wird die Existenz älterer Menschen rechtlich nicht schlechthin ignoriert. Allerdings ist häufig ein genauerer Blick erforderlich, um rechtliche Probleme im Zusammenhang mit älteren Menschen zu finden, sieht man einmal von §§ 33 Abs. 1, 35 SGB VI ("Rente wegen A...mehr