Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaftsgesellschaft

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Liquidation

Rz. 1384 Mit der Auflösung der Partnerschaft tritt diese ins Liquidationsstadium ein. Zweck der Partnerschaft ist fortan nicht mehr die Ausübung des Freien Berufs in der Partnerschaft, sondern vielmehr nur noch deren Abwicklung. Was die Liquidation angeht, verweist das PartGG in § 10 Abs. 1 auf die §§ 143–152 HGB, hinsichtlich der Nachhaftung verweist § 10 Abs. 2 PartGG auf ... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Sonstige

Rz. 1269 Weiter gehören zu den Freien Berufen auch Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer sowie Bildberichterstatter, sonstige Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, ggf. auch Lehrer und Erzieher. mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Berufsrechtliche Erwägungen

Rz. 1284 Nach § 1 Abs. 3 PartGG hängt die Zulässigkeit der Eingehung einer Partnerschaftsgesellschaft über das Erfüllen der Voraussetzungen des PartGG hinaus auch davon ab, dass die entsprechenden berufsrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Freien Berufes erfüllt sind. Lässt ein Freier Beruf die Bildung von Partnerschaftsgesellschaften nicht zu, kann dies auch durch das PartGG... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG

Rz. 1300 Mit dem am 19.7.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung besteht nun in § 8 Abs. 4 PartGG eine weitere umfangreiche Möglichkeit[1677] der Haftungsbeschränkung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Unterhält die PartG eine für diesen Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung, haften für ... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Heilberufe

Rz. 1266 Zu den Heilberufen zählen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Krankenpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Rettungsassistenten, Psychotherapeuten, nicht jedoch Altenpfleger, Bademeister, Fußpfleger u.Ä. mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Freie Berufe mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung

Rz. 1268 Zu den naturwissenschaftlich orientierten Freiberuflern zählen Ingenieure, gleich ob es sich um beratende oder tatsächlich leitende Ingenieure handelt, Architekten, Chemiker, hauptberufliche Sachverständige, Softwareberater und Systemanalytiker u.Ä. mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Name der Partnerschaft

Rz. 1316 Bei der Namensfindung innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft sind sowohl die Voraussetzungen des Gesellschaftsrechts als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Berufsordnungen zu beachten. a) Gesellschaftsrechtliche Vorgaben aa) Kein Name eines Partners erforderlich Rz. 1317 Mit dem MoPeG ist der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners der Gesellschaft zum 1... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Kein Name eines Partners erforderlich

Rz. 1317 Mit dem MoPeG ist der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners der Gesellschaft zum 1.1.2024 entfallen. Dies ging auf eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages nach einer Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft auf.[1706] Damit sind nunmehr Sach- und Phantasiebezeichnungen zulässig. Diese können im Rahmen der von § 2 Abs. 2 PartGG ... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Verwertung des Gesellschaftsvermögens

Rz. 1392 Bei der Verwertung des Gesellschaftsvermögens ergeben sich für die Insolvenz der Partnerschaft erhebliche Unterschiede zu den Insolvenzverfahren bei den anderen Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Die Besonderheiten ergeben sich weniger aus der Gesellschaftsstruktur als vielmehr daraus, dass bei sehr vielen Freien Berufen besondere Verschwiegenheitsverpflichtu... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Vertretung der Partnerschaft

Rz. 1330 Nach § 7 Abs. 2 PartGG, der auf § 124 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 124 Abs. 4, 5 und 6 HGB verweist, sind die Vertretungsregelungen der Personenhandelsgesellschaft auf die Partnerschaft entsprechend anzuwenden. Danach gilt grds. die Alleinvertretungsmacht jedes Partners für die Gesellschaft. Es besteht allerdings die Möglichkeit, durch vertragliche Regelung einzelne Par... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe

Rz. 1267 Zu den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen gehören Rechtsanwälte sowie die sonstigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, insb. andere Inhaber einer Erlaubnis nach dem RDG, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, sonstige beratende Volks- und Betriebswirte; streitig ist es für Rechtsbeistände[1628] und ... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Gewerbliche Nebentätigkeiten

Rz. 1271 Problematisch für das Bestehen einer Partnerschaftsgesellschaft ist es, wenn neben der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft gewerbliche Tätigkeiten entfaltet werden. Beispiele sind die Verlagstätigkeiten einer Rechtsanwaltspartnerschaft, oder eine Ärztesozietät mit angeschlossenem Diagnostik- und Analysezentrum.[1630] Teilweise wird dazu die Auffassu... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Vertrag

Rz. 1308 Das Gesetz sieht für den abzuschließenden Partnerschaftsvertrag bestimmte Mindestanforderungen vor. So muss zwingend mindestens der Name, bei bestehender Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG auch diese, und der Sitz der Gesellschaft, ferner Name und Wohnort sowie der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf eines jeden Partners und letztlich auch der Gegenstand d... mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / b) Erläuterungen

Rz. 214 Seit dem Gesetz zur Änderung des UmwG vom 22.7.1998 ist auch der Partnerschaftsgesellschaft die Möglichkeit der Verschmelzung eröffnet. Da nur Angehörige eines freien Berufs Partner einer Partnerschaftsgesellschaft sein können, ist die Verschmelzung auf eine Partnerschaft nur möglich, wenn alle Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger natürliche Personen sind, d... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Haftung der Partner für die allgemeinen Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Rz. 1291 § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG bestimmt, dass die Partner als Gesamtschuldner neben dem Vermögen der Partnerschaft für deren Verbindlichkeiten haften. Die Norm entspricht § 721 BGB. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in der durch das MoPeG geänderten Fassung erklärt seit dem 1.1.2024 überdies die §§ 721a und 721b BGB für entsprechend anwendbar. Mit dem Verweis auf die wortlautident... mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Personengesellschaften

Rz. 7 Handelsgesellschaften (Abs. 1 Nr. 2 n.F.) sind wie folgt zu bezeichnen:[17] mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Berufsrechtliche Vorgaben

Rz. 1321 Neben den Vorgaben des PartGG sind auch diejenigen der jeweils betroffenen Berufsordnungen zu beachten.[1715] Zu beachten ist dabei, dass einzelne Berufsordnungen Einschränkungen ggü. den gesetzlichen Vorgaben des PartGG vorsehen. Nach früherer Rechtslage geltende Regelungen, insb. in § 53 StBerG a.F. und § 31 WPO a.F., wonach entgegen § 2 Abs. 2 PartGG a.F. keine a... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Gesellschaftsformzusatz

Rz. 1318 § 2 Abs. 1 PartGG fordert für den Namen der Gesellschaft die Beifügung eines die Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusatzes in Form der Alternativen "und Partner" bzw. "Partnerschaft". Zulässig sind allerdings auch solche Zusätze, die statt des Wortes "und" das kaufmännische "&" oder ein "+" oder ein abgekürztes "u." führen.[1709] Nicht zulässig sind die englische B... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis

Rz. 472 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen der Durchsetzbarkeit von Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgehebelt würden. So hat auch die insolvenzbedingte Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge, dass von der grds. Durchsetzungssperre der wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis abgew... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Haftung der Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen

Rz. 1290 Da die Gesellschaft als rechtsfähige Personengesellschaft unter eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen und Rechte erwerben kann, ist sie selbst Partei der in ihrem Namen geschlossenen Verträge (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 Abs. 1 HGB). Folgerichtig haftet sie mit ihrem eigenen Vermögen für diese Verbindlichkeiten.[1662] Unumstritten ist ferner, dass die rechtsfähigen ... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Weitere gesetzliche Gründe für das Ausscheiden eines Partners

Rz. 1368 Entsprechend der Regelung für die Personenhandelsgesellschaften führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern nach § 9 Abs. 1 PartGG, § 138 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB zum Ausscheiden des Partners. Die bloße Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt dagegen nicht zum Ausschei... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 11. Anteilsübertragung

Rz. 1379 Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Partnerschaft sind zum einen dergestalt möglich, dass ein Aufnahmevertrag mit einem neuen Partner und eine Ausscheidensvereinbarung mit dem die Gesellschaft verlassenden Partner geschlossen werden. Seit Langem ist allerdings anerkannt, dass ein Partnerwechsel auch durch direkte Übertragung des Gesellschaftsanteils vom bis... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Eintragungsverfahren

Rz. 1314 Anders als die Personenhandelsgesellschaften sieht § 7 Abs. 1 PartGG eine konstitutive und nicht bloß deklaratorische Registereintragung vor.[1705] Die Eintragung ist von sämtlichen Partnern anzumelden, und zwar am Registergericht des vertragsmäßigen Sitzes der Gesellschaft. Ändert sich im Gesellschafterbestand der Gesellschaft etwas, ist auch dies zur Eintragung an... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Informationsrechte

Rz. 1337 Nach § 1 Abs. 4 PartGG stehen den Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft die gleichen Informations- und Kontrollrechte zu, die ein Gesellschafter einer GbR nach § 717 BGB für sich beanspruchen kann. Danach besteht grds. eine Kontrollbefugnis und ein Auskunftsanspruch. Die Kontrollbefugnis bezieht sich darauf, in die Schriften der Gesellschaft, wie Korrespondenzen... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Antragsberechtigung

Rz. 466 Das Recht zur Stellung des Insolvenzantrags steht im Fall der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO den Gläubigern und dem Schuldner zu. Im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit steht dieses Recht nach § 18 InsO allein dem Schuldner zu. § 15 Abs. 1 InsO konkretisiert dabei, wer berechtigt ist, für den Schuldner im Insolvenzantragsve... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Entnahmen

Rz. 1348 Den Partnern einer Partnerschaftsgesellschaft steht nach § 718 BGB ebenso wie den Gesellschaftern einer GbR ein Anspruch auf Auszahlung des ihnen zustehenden Gewinnanteils zu. Soweit im Einzelfall eine Beschränkung dieses Auszahlungsanspruchs gewollt ist, bedarf es dazu einer vertraglichen Vereinbarung. Dies wird bei den üblichen Berufsausübungsgesellschaften selten... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 10. Tod eines Partners

a) Gesetzliche Regelung Rz. 1376 Das Ausscheiden eines Partners aus der Gesellschaft aufgrund Todes hat nach der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 PartGG zur Folge, dass der Anteil nicht etwa an die Erben übergeht, sondern vielmehr den anderen Partnern anwächst. Den Erben steht in diesem Fall nur der Abfindungsanspruch zu. b) Vertragliche Regelungen Rz. 1377 Die geset... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / IV. Beendigung der Partnerschaft

1. Liquidationsverfahren a) Auflösung der Gesellschaft Rz. 1381 Die gesetzlichen Gründe für die Auflösung der Partnerschaft sind nach § 9 Abs. 1 PartGG abschließend[1753] die in § 138 Abs. 1 HGB genannten. Dabei handelt es sich um den Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaft eingegangen wurde, einen entsprechenden Beschluss der Partner, die Eröffnung des Insolvenzverfahren... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / III. Inhaltliche Ausgestaltung des Partnerschaftsvertrages

1. Name der Partnerschaft Rz. 1316 Bei der Namensfindung innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft sind sowohl die Voraussetzungen des Gesellschaftsrechts als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Berufsordnungen zu beachten. a) Gesellschaftsrechtliche Vorgaben aa) Kein Name eines Partners erforderlich Rz. 1317 Mit dem MoPeG ist der Zwang zur Benennung mindestens eines Partne... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gesellschaftsrechtliche Vorgaben

aa) Kein Name eines Partners erforderlich Rz. 1317 Mit dem MoPeG ist der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners der Gesellschaft zum 1.1.2024 entfallen. Dies ging auf eine Empfehlung des 71. Deutschen Juristentages nach einer Liberalisierung des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft auf.[1706] Damit sind nunmehr Sach- und Phantasiebezeichnungen zulässig. Diese kö... mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 3. Statuswechselverfahren nach dem MoPeG

Rz. 378 Der Wechsel der Rechtsform zwischen den Personengesellschaften vollzog sich bisher materiell-rechtlich nach allgemeinen Regeln (sog. Rechtsformwechsel).[743] Dies hat sich nun jedoch durch das MoPeG geändert.[744] Das wesentliche Ziel des MoPeG und der hiermit verbundenen Reform des Personengesellschaftsrechts besteht darin, die im Laufe der letzten Jahrzehnte gewonn... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 7. Gewinnverteilung

a) Gewinnermittlung Rz. 1339 Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung entsprechend der §§ 238 ff. HGB besteht für die Partnerschaft anders als für die Personenhandelsgesellschaften nicht. Auch steuerrechtlich besteht die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 EStG, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, nur für Gewerbetreibende, nicht jedoch für die freiberufl... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Steuerrechtliche Überlegungen

aa) Laufende Besteuerung Rz. 1278 Für die Personengesellschaften kennzeichnend ist das steuerliche Transparenzprinzip. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt danach nicht bei der Gesellschaft, sondern nur und ausschließlich beim jeweiligen Gesellschafter. Je nach Tätigkeitsgegenstand der Gesellschaft können Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder auch Überschusseink... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / g) Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler nach dem MoPeG

Rz. 1286 Eine der bedeutsamsten Neuerungen durch das MoPeG für die Freien Berufe ist die Möglichkeit, Freie Berufe in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft – also auch einer GmbH & Co. KG – auszuüben, sofern das anwendbare Berufsrecht die Eintragung in das Handelsregister zulässt (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie § 161 Abs. 2 HGB). Damit soll eine Benachteiligung ins... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 8. Wettbewerbsverbote

a) Gesetzliche Wettbewerbsverbote Rz. 1350 § 6 Abs. 3 Satz 2 PartGG verweist auf die Bestimmungen der §§ 117, 118 HGB. Anders als den Gesellschaftern einer GbR ist den Partnern damit ein gesetzliches Wettbewerbsverbot auferlegt. Das Wettbewerbsverbot gilt grds. für alle Partner, da die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft eine Wettbewerbssituation... mehr

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§ 3 Firmenrecht / 2. Rechtsformzusätze

Rz. 211 Die Intention des Gesetzgebers ging dahin, dass durch den Rechtsformzusatz die Rechtsform und damit die Haftungsverhältnisse aller unternehmenstragenden Rechtsträger für die Verkehrskreise transparent werden. Rz. 212 Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss nach § 2 Abs. 1 PartGG den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Handelt es sich um eine Part... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Abfindung

Rz. 1373 Nach § 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 135 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB steht dem ausgeschiedenen Partner ein Anspruch auf Zahlung einer dem Wert seines Anteils angemessenen Abfindung zu. aa) Gesetzliche Regelung Rz. 1374 Das Gesetz bestimmt die Höhe des Abfindungsanspruchs als den Betrag, der dem Wert des Anteils des ausscheidenden Partners entspricht. Das Gesetz gibt keine Bew... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Liquidationsverfahren

a) Auflösung der Gesellschaft Rz. 1381 Die gesetzlichen Gründe für die Auflösung der Partnerschaft sind nach § 9 Abs. 1 PartGG abschließend[1753] die in § 138 Abs. 1 HGB genannten. Dabei handelt es sich um den Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaft eingegangen wurde, einen entsprechenden Beschluss der Partner, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / I. Allgemeines

1. Rechtsnatur der Partnerschaftsgesellschaft a) Entstehungsgeschichte Rz. 1263 Seit dem 1.7.1995 steht in Deutschland die Partnerschaftsgesellschaft als eigene Gesellschaftsform für die Freien Berufe zur Verfügung (vgl. § 1 PartGG [1624]). Mit der neu geschaffenen Gesellschaftsform sollte den Angehörigen Freier Berufe eine besondere, auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschni... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Gewinnermittlung

Rz. 1339 Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung entsprechend der §§ 238 ff. HGB besteht für die Partnerschaft anders als für die Personenhandelsgesellschaften nicht. Auch steuerrechtlich besteht die Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 EStG, den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, nur für Gewerbetreibende, nicht jedoch für die freiberuflich tätigen Partner... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) "Eat what you kill"

Rz. 1344 Ein im deutschen Gesellschaftsrecht bislang wenig verbreitetes, im amerikanischen Rechtsraum allerdings häufig praktiziertes Gewinnverteilungsmodell ist die Zuordnung nach den tatsächlich durch den einzelnen Partner erzielten Umsätzen ("eat what you kill"). mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Ausländische Rechtsformen

Rz. 1277 Die Partnerschaft konkurriert spätestens seit der Entscheidung "Inspire Art" des EuGH[1637] verstärkt mit ausländischen Rechtsformen, die den Freiberuflern in der EU, im EWR und den USA zur Verfügung stehen.[1638] In Deutschland tätige Freiberufler können eine Gesellschaft mit Satzungssitz im Ausland gründen und alsdann den Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen.... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Einfache Quotenvereinbarung

Rz. 1346 Mitunter anzutreffen sind auch Vereinbarungen, wonach Partnern nach gewissen Übergangszeiten gleiche Quotenbeteiligungen am Gewinn eingeräumt werden. Diese Verteilungsmodelle werden bei freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaften jedoch immer weniger verwendet. mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Laufende Besteuerung

Rz. 1278 Für die Personengesellschaften kennzeichnend ist das steuerliche Transparenzprinzip. Die Zurechnung der Einkünfte erfolgt danach nicht bei der Gesellschaft, sondern nur und ausschließlich beim jeweiligen Gesellschafter. Je nach Tätigkeitsgegenstand der Gesellschaft können Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder auch Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 9. Ausscheiden eines Partners zu Lebzeiten

a) Vereinbarung Rz. 1356 So wie die Aufnahme eines neuen Partners in die Gesellschaft durch vertragliche Vereinbarung vollzogen wird, kann gleichermaßen zwischen den Partnern vereinbart werden, dass ein Partner die Gesellschaft verlässt. Dazu bedarf es grds. des Abschlusses eines entsprechenden Vertrages, in dem dann auch die Folgen des Ausscheidens, insb. die Vereinbarung ei... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 1283 Sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft unterliegen Erbschafts- und Schenkungsvorgänge grds. der Besteuerung (§§ 1, 7 ErbStG; s. die Ausführungen zur GbR unter § 9 Rdn 117 ff.). mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Kündigung

Rz. 1357 Die Kündigung durch einen Partner führt wie bei den Personenhandelsgesellschaften mangels abweichender Vereinbarung zum Ausscheiden des Partners (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. § 130 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Bei einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ist die Kündigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres mög... mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 1. Entwicklung des Umwandlungsrechts

Rz. 1 Das Umwandlungsrecht wurde im Jahr 1994 grundlegend reformiert.[1] Ziel des UmwG von 1994 ist es, den Unternehmen ein rechtliches Instrumentarium an die Hand zu geben, Änderungen der Unternehmensstrategie und der Unternehmensstruktur umzusetzen, ohne den kosten- und zeitaufwendigen Weg der Liquidation der bisherigen Gesellschaft und anschließenden Neugründung in der ge... mehr

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§ 3 Firmenrecht / 1. Firmenbildung

Rz. 209 § 2 Abs. 1 PartGG enthält das Gebot, in dem Namen der Partnerschaftsgesellschaft mindestens den Namen eines Partners und die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe aufzunehmen. Der Name eines Nichtpartners darf auch nicht zusätzlich verwendet werden. Doktortitel können entweder als Namensbestandteil[620] oder aufgrund Gewohnheitsrechts in d... mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 6. Abspaltungsverbot

Rz. 1305 Die den Partnern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Ansprüche sind grds. nicht übertragbar (§ 711a Satz 1 BGB). Das Abspaltungsverbot bezieht sich auf sämtliche aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte des Gesellschafters.[1693] Ein Verbot, den Gesellschaftsanteil als solchen abzutreten, ist damit nicht verbunden.[1694] Abweichend von diesem Grundprinzi... mehr