Fachbeiträge & Kommentare zu Musterfeststellungsklage

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Neue, geänderte und neu gef... / 28.2 Bundesrecht

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Mahnung und Mahnverfahren / 7.2 Mahn- und Inkassokosten

Für die Durchsetzung der Forderungen können auch spezielle Inkassounternehmen beauftragt werden.[1] Inkassounternehmen verfügen über ein breites Leistungsspektrum und kennen aus ihrer Praxis sämtliche Schuldnertricks. Grundsätzlich können alle Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, ab der 2. Mahnung (soweit nicht vorher Verzug eingetreten ist) als Verzugs...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1 Musterfeststellungsklage

Der VW-Diesel-Skandal war der Auslöser für die Einführung dieses neuen Verfahrens, das Parallelen mit der amerikanischen Sammelklage aufweist, aber dem deutschen Recht bisher unbekannt war. Diese Klageart wurde vom Gesetzgeber durch das "Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage" v. 12.7.2018 eingeführt und hat v.a. zu Ergänzungen der Zivilprozes...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1.2.3 Hinderungs- und Bindungswirkung der Musterfeststellungsklage

Ist der Tag der Rechtshängigkeit gekommen, also hat der Beklagte die Musterfeststellungsklage zugestellt bekommen, kann kein anderer mehr wegen des gleichen zugrunde liegenden Sachverhalts gegen ihn klagen (§ 610 Abs. 1 ZPO). Sie entfaltet insoweit Sperrwirkung. Ebenso ausgeschlossen ist die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens über denselben streitigen Anspruch (§ ...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1.2 Verfahren

Das Verfahren der Musterfeststellungsklage ist in §§ 606 ff. ZPO geregelt. 1.2.1 Anforderungen an Klage In der Klageschrift muss nachgewiesen werden, dass die Klage von einem Verband eingereicht wird, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt und dass der Klagegegenstand mindestens zehn Verbraucher betrifft. Zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung müssen sich mindestens 50 Verbr...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1.2.2 Klageregister

Das Klageregister für Musterfeststellungsklagen wird beim Bundesamt für Justiz elektronisch geführt (§ 609 ZPO). Hier können sich alle Verbraucher eintragen, die von der Musterfeststellungsklage betroffen sind und die von den Ergebnissen des Prozesses profitieren wollen. Sie können ihre Anmeldung bis zum ersten Tag des Beginns der mündlichen Verhandlung in der I. Instanz vor...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1.1.2 Klagebefugnis

Nicht jeder kann eine Musterfeststellungsklage erheben. Aktivlegitimiert sind nur sog. qualifizierte Einrichtungen i. S. v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG, also anerkannte und gelistete Verbraucherverbände mit der zusätzlichen Anforderung, dass sie entweder mehr als zehn Verbände oder mehr als 350 natürliche Personen als Mitglieder haben, seit mindestens vier Jahren in der Liste ...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1.1.1 Gerichtliche Zuständigkeit

Für die Musterfeststellungsklage ist in erster Instanz sachlich immer das OLG zuständig (§ 119 Abs. 3 GVG), und zwar in örtlicher Hinsicht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, jedenfalls wenn er sich im Inland befindet (§ 32c ZPO).mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vom 19.2.2016 wurde die Grundlage für die leicht zugängliche, transparente Verbraucherstreitschlichtung außerhalb von Gerichten zusätzlich zu bereits vorhandenen außergerichtlichen Einigungsverfahren geschaffen. Mit einem Netz von Schlichtungsstellen haben Verbraucher seitdem eine zusätzliche Möglichkeit, Streitigkeit...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1.2.1 Anforderungen an Klage

In der Klageschrift muss nachgewiesen werden, dass die Klage von einem Verband eingereicht wird, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt und dass der Klagegegenstand mindestens zehn Verbraucher betrifft. Zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung müssen sich mindestens 50 Verbraucher in das Klageregister eingetragen haben, sonst wird die Klage als unzulässig abgewiesen (§ 606 A...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 1.1 Zulässigkeit

1.1.1 Gerichtliche Zuständigkeit Für die Musterfeststellungsklage ist in erster Instanz sachlich immer das OLG zuständig (§ 119 Abs. 3 GVG), und zwar in örtlicher Hinsicht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten, jedenfalls wenn er sich im Inland befindet (§ 32c ZPO). 1.1.2 Klagebefugnis Nicht jeder kann eine Musterfeststellungsklage erheben. Aktivlegitimiert sind nur sog. q...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 4.4 Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsschlichtungsverordnung und Justizverwaltungskostengesetz

Im Luftverkehrsgesetz und in der Luftverkehrsschlichtungsordnung wurden Anpassungen an das VSBG vorgenommen, wobei der Verbraucherschutz bei Streitigkeiten zwischen Fluggast und Luftfahrtunternehmen strengeren Regeln folgt; das VSBG gilt nachrangig. Das Schlichtungsverfahren bleibt weiterhin in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung geregelt (§ 57, 57a LuftVG). Eine anerkannt...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 3.1.4 Ablehnungsgründe

Zuerst prüft der Streitmittler, ob etwas gegen die Durchführung des Verfahrens spricht. Zwingende Gründe für die Ablehnung sind: die Verbraucherschlichtungsstelle ist nicht zuständig; der Antragsteller hat versäumt, den Anspruch direkt beim Gegner geltend zu machen oder er hat es getan, aber bei ausbleibender Antwort sind zwei Monate noch nicht verstrichen; Der Anspruch des Verb...mehr

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Verbraucherschutz und Verbr... / 2.2.4 Bundesweite Universalschlichtungsstelle

Einrichtung Die Universalschlichtungsstelle, die mit Wirkung zum 1.1.2020 vom Bund eingerichtet wurde, dient als Auffangschlichtungsstelle.[1] Der Bund, namentlich das Bundesamt für Justiz, hat sich dafür entschieden, die ehemalige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl in die bundesweit tätige Universalschlichtungsstelle umzuwandel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 607 ZPO – Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage.

Gesetzestext (1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 1 Nr 1a: Musterfeststellungsklage.

Rn 8 Einrichtungen iSv § 606 I 2 ZPO können eine Feststellungsklage (§ 606 I 1 ZPO) erheben. Diese wird in einem Klageregister öffentlich bekannt gemacht. Nur (BGH 26.9.22 – VIa ZR 124/22 Rz 13, 21) Verbraucher, deren Ansprüche von den Feststellungszielen abhängen, können sich dann zur Eintragung in das Klageregister in bestimmter Form (zu Dieselfällen Schlesw 11.1.22 – 7 U ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Information des Gerichts der Musterfeststellungsklage.

Rn 3 Gem Abs 5 muss das BfJ auf Anforderung des Gerichts diesem die Angaben zu den innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung angemeldeten Personen übersenden; dies dient der Überprüfung des Zulässigkeitsquorums gem § 606 III Nr 3. Über den Gesetzeswortlaut hinaus sollte das Gericht auch befugt sein, zu einem späteren Zeitpunkt Informationen über die noch angemeldeten Pe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ende der Sperrwirkung bei konkurrierenden Musterfeststellungsklagen.

Rn 9 Gem Abs 1 S 2 endet die Sperrwirkung gegenüber konkurrierenden Musterfeststellungsklagen, wenn das Musterfeststellungsverfahren ohne Sachentscheidung beendet wird, zB durch Klagerücknahme, Abweisung der Klage als unzulässig oder übereinstimmende Erledigungserklärung. Danach ist also eine neue Musterfeststellungsklage in derselben Angelegenheit zulässig (BeckOKZPO/Lutz R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Konkurrenz mehrerer Musterfeststellungsklagen (Abs 1 u 2).

Rn 3 Konkurrierende Musterfeststellungsklagen iSd Abs 1 und 2 liegen nur dann vor, wenn sowohl der Beklagte als auch der Lebenssachverhalt und die Feststellungsziele der jeweiligen Klagen identisch sind. Daraus folgt zunächst, dass eine Musterfeststellungsklage, die sich auf einen anderen Lebenssachverhalt oder einen anderen Beklagten bezieht, ohne Weiteres zulässig ist, und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. 2Die Wirkung von Satz 1 entfällt, sobald die Musterfeststellungsklage ohne Entscheidung in der Sache beendet wird. (2) Werden am se...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. 2Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenomm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Klageregister ist das Register für Musterfeststellungsklagen. 2Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und kann elektronisch betrieben werden. (2) 1Bekanntmachungen und Eintragungen nach den §§ 607 und 608 sind unverzüglich vorzunehmen. 2Die im Klageregister zu einer Musterfeststellungsklage erfassten Angaben sind bis zum Schluss des dritten Jahres nach rechtskräftigem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. 2Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einreichung an unterschiedlichen Tagen.

Rn 6 Gehen die ggf konkurrierenden Musterfeststellungsklagen an unterschiedlichen Tagen bei Gericht ein, so ist zu unterscheiden: Ist eine Musterfeststellungsklage bereits dem Beklagten zugestellt worden und damit gem §§ 253 I, 261 I rechtshängig, so sind alle weiteren Musterfeststellungsklagen gegen diesen Beklagten unzulässig, soweit sie denselben Lebenssachverhalt und die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Keine Gewinnerzielungsabsicht (Abs 1 Nr 4).

Rn 8 Die Durchführung von Musterfeststellungsklagen darf aus Sicht des Verbandsklägers nicht gewinnorientiert sein. Da der Verband auch aus der erfolgreichen Musterfeststellungsklage nichts gewinnt, wäre dies auch schwer vorstellbar. Andere Beteiligte, wie etwa der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt oder ein externer Prozessfinanzierer, dürfen bei der Musterfeststellungskla...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zulässigkeit (Abs 3).

Rn 22 Die Musterfeststellungsklage ist gem § 119 III GVG beim OLG zu erheben. Für die örtliche Zuständigkeit gilt § 32c (inländischer allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten). Hat der Beklagte seinen Sitz im Ausland, so gelten die allgemeinen Regeln zur internationalen Zuständigkeit (s.o. Vorb vor §§ 606 f Rn 8). Rn 23 In Abs 3 sind besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Musterfeststellungsklage ist im Klageregister mit folgenden Angaben öffentlich bekannt zu machen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ausländischer Beklagter.

Rn 8 Auch Unternehmen mit Sitz im Ausland können grds Beklagte im Musterfeststellungsverfahren sein. Für die örtliche und internationale Zuständigkeit gilt dann jedoch nicht § 32c, sondern je nach Fallgestaltung entweder die Regeln der Brüssel Ia-VO oder das autonome deutsche Verfahrensrecht. Soweit es in der Musterfeststellungsklage um Feststellungen zu vertraglichen Ansprü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Durch die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage können sich betroffene Verbraucher über erhobene Musterfeststellungsklagen informieren und auf dieser Grundlage über eine Anmeldung entscheiden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Aussetzung anhängiger Verfahren.

Rn 15 Abs 2 betrifft eine Folge der Anmeldung: Hat ein Verbraucher bereits vor seiner Anmeldung eine eigene Klage erhoben und meldet er den betreffenden Anspruch an, so ist das Einzelverfahren auszusetzen, sofern es von der Bindungswirkung des Abs 1 erfasst wird. Die Aussetzung des Einzelverfahrens erfolgt vAw in jedem Stadium des Verfahrens, auch wenn bereits mündlich verha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verbandsklage nach UWG oder UKlaG.

Rn 5 Die gem § 606 klagebefugten Einrichtungen sind stets auch gem §§ 1 ff UKlaG und § 8 III UWG klagebefugt. Sie können daher als Alternative oder als Ergänzung zur Musterfeststellungsklage auch auf Unterlassung und/oder Beseitigung klagen (Weinland Rz 34). Insb der Beseitigungsanspruch gem § 2 UKlaG oder § 8 UWG kann ggf ein effektives Mittel sein, da er auch die Verpflich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden. (2) 1Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Hemmung der Verjährung.

Rn 1 Die Anmeldung hemmt die Verjährung des angemeldeten Anspruchs, wobei die Hemmung rückwirkend im Zeitpunkt der Erhebung der Musterfeststellungsklage eintritt (§ 204 I Nr 1a BGB, vgl aber zur Wirkung bei Ansprüchen, die einem ausländischen Recht unterliegen Stadler NJW 20, 265, 268; Klicka/Leupold VbR 18, 208, 213). Für den Zeitpunkt der Erhebung gilt § 167 (München 29.9....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Berechtigung zur Anmeldung.

Rn 5 Hat der Verbraucher seinen Anspruch bereits an einen Unternehmer oder an eine sonstige juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft (zB ein Klagevehikel) abgetreten, so ist fraglich, ob eine Anmeldung dieses Anspruchs noch möglich ist. Dagegen spricht der Wortlaut des Abs 1 iVm § 29c II (›natürliche Person‹). Andererseits stellt § 29c II auf die Verhältniss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten.

Rn 27 Der Streitwert einer Musterfeststellungsklage ist zwar vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, darf gem § 48 I 2 GKG aber höchstens 250.000 EUR betragen. Bei der Bestimmung des Streitwerts soll das Gericht nach Ansicht des Gesetzgebers vom ›Interesse der Allgemeinheit‹ an den geltend gemachten Feststellungszielen ausgehen und nicht von deren tatsächlicher wirtsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Prozessualer Unternehmerbegriff.

Rn 14 Der Beklagte muss idR Unternehmer sein, ggf dessen Insolvenzverwalter (München NZI 20, 912). Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, neben dem prozessualen Verbraucherbegriff auch einen prozessualen Unternehmerbegriff zu schaffen (Bening VuR 19, 455). Auch diesbezüglich ist auf das in § 14 BGB enthaltene Erfordernis eines Rechtsgeschäfts zu verzichten, dh, die Musterfe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Sperrwirkung gegenüber Klagen angemeldeter Verbraucher (Abs 3).

Rn 11 Abs 3 regelt die Sperrwirkung gegenüber Individualklagen. Sie setzt Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage und Anmeldung durch den Verbraucher voraus. Die Sperrwirkung endet entweder mit wirksamer Rücknahme der Anmeldung (§ 608 III) oder mit dem Ende der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage, zB durch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigungserklärung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. KapMuG.

Rn 6 Musterfeststellungsklage und Verfahren nach dem KapMuG können sich überschneiden, weil Kapitalanleger auch Verbraucher iSd § 29c II sein können. Mangels besonderer Abgrenzungsvorschriften ist eine Musterfeststellungsklage gem §§ 606 ff auch dann zulässig, wenn in der betreffenden Angelegenheit bereits ein Musterverfahren nach dem KapMuG durchgeführt wird oder aufgrund e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 30 VSBG – Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

Gesetzestext (1) 1Die Universalschlichtungsstelle des Bundes führt auf Antrag eines Verbrauchers Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung folgender Streitigkeiten durch:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Prozessualer Verbraucherbegriff.

Rn 11 Die Musterfeststellungsklage darf sich nur auf Rechtsbeziehungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher beziehen. Es gilt jedoch nicht der übliche, auf ein Rechtsgeschäft bezogene Verbraucherbegriff des § 13 BGB, sondern ein besonderer ›prozessualer‹ Verbraucherbegriff in § 29c II . Dieser soll gewährleisten, dass auch außervertragliche Ansprüche umfasst sind,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 852 BGB – Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung.

Gesetzestext 1Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. 2Dieser Anspruch verjährt in z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Muster- und Parallelprozesse.

Rn 11 Klagt der Kl in zwei selbstständigen Verfahren Teilbeträge derselben Forderung ein oder wollen mehrere Kl aus parallel gelagerten Sachverhalten gegen denselben Beklagten gleich gelagerte Ansprüche einfordern, so liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor. Der Ausgang der parallel geführten Prozesse ist voneinander unabhängig. Dennoch wird das Gericht im E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Ausländisches Recht.

Rn 10 Gegenstand einer Musterfeststellungsklage können sämtliche Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer sein, also auch solche Ansprüche, die materiell-rechtlich einem ausländischen Recht unterliegen (Braunschw 22.12.20 – 4 MK 1/20; Klicka/Leupold VbR 18, 208, 212 mwN; Weinland Rz 28; Horn ZVglRWiss 118 (2019) 314).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Anders als beim KapMuG hat der Gesetzgeber die Regeln zur Musterfeststellungsklage in die ZPO integriert. Ein besonderer Verweis auf die Verfahrensregeln der ZPO ist daher unnötig. Jedoch enthält § 610 einzelne Abweichungen und Sonderregeln für das Musterfeststellungsverfahren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verhältnis zwischen Verbandskläger und Anmelder.

Rn 16 Zwischen dem klagenden Verband und den einzelnen Anspruchsinhabern, die ihre Ansprüche gem § 608 anmelden, ist kein rechtsgeschäftlicher Kontakt erforderlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz keine Einwilligung oder Beauftragung des Verbands durch einzelne Verbraucher für die Erhebung einer Musterfeststellungsklage voraussetzt. Selbst die Nennung der zehn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Keine Musterfeststellung für Unternehmer.

Rn 15 Auf Unternehmer als Anspruchsinhaber hat die Musterfeststellungsklage keine Wirkung (krit im Hinblick auf Kartellschäden Mengden NZKart 18, 398). Ein Unternehmer kann aber gem § 148 II die Aussetzung eines einschlägigen Verfahrens bis zur Erledigung des Musterverfahrens beantragen. In solchen Fällen hat das Urteil im Musterfeststellungsverfahren keine rechtliche, sonde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen.

Rn 17 Gegenstand der Feststellung können Tatsachen, aber auch Rechtsfragen sein (BTDrs 19/2507, 21), sofern von ihnen die betreffenden Ansprüche oder Rechtsverhältnisse abhängen (Abs 2 Nr 2). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so sind die betreffenden Feststellungsanträge unzulässig, nicht unbegründet (Feldhusen ZIP 20, 2377, 2384). Das Bestehen von individuellen Ansprüc...mehr