Fachbeiträge & Kommentare zu Lohn

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 4 Fälligkeit (Abs. 3)

Rz. 14 Der Anspruch auf Feiertagsgeld wird bei bestehendem Heimarbeitsverhältnis und regelmäßiger Ausgabe von Heimarbeit bei der letzten Entgeltzahlung vor dem Feiertag fällig (§ 11 Abs. 3 Satz 1 EFZG). Im Fall einer Unterbrechung der Beschäftigung ist abweichend hiervon das Feiertagsgeld spätestens 3 Tage vor dem Feiertag auszuzahlen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 EFZG). Soweit die Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Herausgabe der Erbschaftsgegenstände

Rz. 13 Der Erbe kann vom Erbschaftserwerber nach §§ 2018, 2030 BGB die erhaltenen Erbschaftsgegenstände herausfordern. Erhält er diese Gegenstände vom Erbschaftserwerber zurück, kommen gegen den Erbschaftsbesitzer nur noch Ansprüche wegen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände in Betracht, sofern der Erbschaftsbesitzer verschärft haftet. Ein zusätzlicher Anspruch gegen d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Wettbewerbsverbot des GmbH-... / 2 Anspruch auf Karenzzahlungen

Da die GmbH nach Ausscheiden des Geschäftsführers in der Regel ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass dieser für eine gewisse Zeit nicht wettbewerblich tätig wird, kann als Ausgleich für das Unterlassen der Konkurrenztätigkeit eine Entschädigung vereinbart werden (sog. Karenzentschädigung). Diese kann zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer in der Höhe frei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 8 Entgeltschutz (Abs. 5)

Rz. 16 Gem. § 10 Abs. 5 EFZG sind auf die in § 10 Abs. 1, 2 EFZG vorgesehenen Zuschläge die §§ 23- 25 HAG [1] (Vorschriften über den Entgeltschutz), § 27 HAG (Pfändungsschutz) sowie § 28 HAG (Auskunfts- und Erklärungspflicht über Entgelte), außerdem § 21 Abs. 2 HAG (Mithaftung des Auftraggebers) entsprechend anzuwenden. Nach § 21 Abs. 2 HAG soll der Auftraggeber für die Entgel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Erbschaftsverwaltungs- oder Nachlasskostenschulden

Rz. 34 Die sog. Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden werden als eine Untergruppe der Erbfallschulden [83] angesehen. Sie sind ursächlich durch den Erbfall entstanden, aber zeitlich erst nach dessen Eintritt.[84] Dazu gehören insbesondere die Kosten der Nachlassverwaltung (Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach §§ 1975 ff. BGB), der Nachlassinsolvenz als Haftungsbeschrä...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 11 EFZG regelt die Höhe der Vergütung der in Heimarbeit Beschäftigten hinsichtlich des Ausfalls von Zahlungen an gesetzlichen Feiertagen in Form eines sog. "Feiertagsgeldes". Wie im Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall können die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften wegen der besonderen Gegebenheiten im Bereich der Heimarbeit nicht ohne Modifikation zur A...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Energiepreispauschale / 11.2 Auszahlung

Die Energiepreispauschale II wurde von der Versorgungsbezügen zahlenden Stelle ausgezahlt. Die Auszahlung an die Versorgungsempfänger sollte im Monat Dezember erfolgen. Die Auszahlung erfolgte automatisch, d. h., bei der auszahlenden Stelle war kein Antrag zu stellen. Bei Versorgungsbeziehern, die im Dezember 2022 erstmals Versorgungsbezüge bezogen, konnte sich die Auszahlun...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Energiepreispauschale / 5 Minijobs und mehrere Dienstverhältnisse

Die Energiepreispauschale I von 300 EUR konnte nur für das erste Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Folglich konnte die Energiepreispauschale I nicht für jedes weitere Dienstverhältnis ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer musste insoweit in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sein. Energiepreispauschale I für Minijobber Auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / C. Verfassungsmäßigkeit des Pflichtteilsrechts

Rz. 12 In diesem Spannungsverhältnis zwischen Testierfreiheit einerseits und Verwandtenerbrecht andererseits steht das Pflichtteilsrecht. Es beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers, indem es den nahen Angehörigen eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichert. Rz. 13 Der BGH[31] vertrat bereits in der Vergangenheit – ebenso wie die überwiegende Meinung im zivil...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Methodenauswahl aus Sicht von Rechtsprechung und Literatur

Rz. 287 Rechtsprechung[877] und (juristisches) Schrifttum[878] bevorzugen zur Anteilsbewertung die indirekte Methode, bei der der Anteilswert aus dem (Ertrags-)Wert der Gesellschaft (insgesamt) abgeleitet wird. Der BGH führt hierzu aus, dass der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und der Unternehmenswert im Regelfall die wesentlichen Grundlagen für die Bemessung des Werts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 7 Tarifvertragliche Regelungen (Abs. 4)

Rz. 14 Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 EFZG kann für Heimarbeiter durch Tarifvertrag bestimmt werden, dass sie statt der in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG bezeichneten Leistungen, die den Arbeitnehmern im Fall einer Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zustehenden Leistungen erhalten. Die Möglichkeit, durch Tarifvertrag (nicht durch Betriebsvereinbarung oder individu...mehr

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Neumann-Redlin/Springer/Zim... / 3.2 Höhe des Anspruchs und Anspruchsberechtigte

Rz. 8 Gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 EFZG beträgt der Zuschlag für (Nr. 1) Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellten 3,4 %, für (Nr. 2) Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als 2 fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2b, c HAG Gleichgestellten 6,4 %. Nicht anspruchsberechtigt sind Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 10 Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft gemacht sein. Es reichen hier aber bereits Austauschvorgänge aus, die einen Erwerb kraft gesetzlicher Vorschrift vorsehen, z.B. das vom Erbschaftsbesitzer in der Zwangsversteigerung mit Mitteln der Erbschaft erworbene Grundstück.[24] Der Zweck des Rechtsgeschäfts ist gleichgültig; auch Dinge, die der Erbschaftsbesitzer für sich per...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / 1. Erbschaftskauf

Rz. 4 Gegenstand des Erbschaftskaufs ist nicht das "Erbrecht" des Erben,[6] denn dieses kann nur durch familienrechtliche Bande oder letztwillige Verfügung erworben werden.[7] Der Käufer wird weder durch den Abschluss des Kaufvertrages noch durch das Erfüllungsgeschäft zum Erben.[8] Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber im Fall des § 2033 BGB in eine Gesamthandsgemeinscha...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Prozessuales und praktische Durchsetzung

Rz. 50 Eine Erbteilungsklage kann als Leistungsklage auf Zustimmung zum Teilungsplan erst mit Teilungsreife des Nachlasses erhoben werden.[156] Dies setzt voraus, dass zuvor die Höhe des Ausgleichungsbetrags für Pflegeleistungen nach § 2057a BGB feststeht.[157] Besteht hierüber Streit, kommt die vorgeschaltete Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht.[158] Es besteht de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift setzt voraus, dass ein vorrangiger Abkömmling (§ 1924 Abs. 2 BGB) "vor oder nach dem Erbfalle" weggefallen ist, also bei Tod vor dem Erbfall (§ 1924 Abs. 2 BGB), bei Enterbung (§ 1938 BGB), es sei denn, die Verfügung ergäbe, der gesamte Stamm solle enterbt sein,[1] bei Ausschlagung (§ 1953 BGB), Erbunwürdigkeit (§ 2344 BGB) oder Erbverzicht (§ 2346 BGB)....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Vertrag zugunsten Dritter

Rz. 8 Der Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) ist stets ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.[37] Dabei schließen zwei Parteien, der Versprechende (z.B. Bank, Versicherung) und der Versprechungsempfänger (z.B. Schenker), einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, dass ein Dritter nach dem Tod des Versprechungsempfängers (z.B. Schenkers) einen eigenen Anspruch auf eine Leist...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 20 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Wertermittlungsanspruch

Rz. 47 Neben der Auskunft über den bloßen Bestand des (realen u. fiktiven) Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte auch Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Es handelt sich insoweit um einen eigenständigen Anspruch, der von dem Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig ist.[268] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesond...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente

Rz. 24 Bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten ist zwischen einseitigen bzw. nicht wechselbezüglichen Verfügungen und vertragsmäßigen Verfügungen in einseitigen und gegenseitigen Erbverträgen bzw. wechselbezüglichen Verfügungen zu unterscheiden. Handelt es sich um einseitige Verfügungen im Erbvertrag und nicht wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Gemischte Schenkungen

Rz. 30 Gemischte Schenkungen zeichnen sich dadurch aus, dass das vereinbarte und geleistete Entgelt wertmäßig hinter der Leistung des Zuwendenden zurückbleibt und die Parteien sich über die teilweise Unentgeltlichkeit der erfolgten Zuwendung einig sind.[133] Gerade in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge und bei sonstigen Zuwendungen unter nahen Angehörigen kommt der gemisch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Alt. 2: näherer Abkömmling nimmt das ihm Hinterlassene an

Rz. 16 Das Hinterlassene i.S.v. § 2309 BGB ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird,[67] namentlich Erbteile,[68] die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[69] und Vermächtnisse,[70] die an Stelle des Pflichtteils zugewendet werden,[71] nicht aber Begünstigungen aus Auflagen.[72] Wie letztwillige Zuwendungen (insbesondere Vermächt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 34 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[150] Begründet wird dies damit, dass der Eintretende – gleichgültig ob er bei seinem Eintritt eigene...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Entgeltlicher Verzicht

Rz. 8 Eine Abfindung für einen Erbverzicht ist, soweit sie in der Höhe der Erberwartung entspricht, keine unentgeltliche Zuwendung und löst daher keine Pflichtteilergänzungsansprüche nach § 2325 BGB aus;[5] bei einem Pflichtteilsverzicht ist dies umstritten. Der BGH hatte im Jahr 1991 über eine Anfechtung nach dem AnfG zu entscheiden.[6] Ein Pflichtteilsverzicht wurde in dies...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Ähnliche Verträge

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Verfügungen des Gesellschafter-Vorerben

Rz. 16 Soweit Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören, darf der Vorerbe grundsätzlich alle Mitgliedschaftsrechte ohne Mitwirkung des Nacherben ausüben.[72] Er hat jedoch dabei jeweils die Beschränkung des Abs. 2 zu beachten.[73] Dies bedeutet zunächst, dass der Vorerbe nicht freiwillig gegen ein objektiv nicht vollwertiges Entgelt aus der Gesellschaft ausscheiden darf; dab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Sofern Aktivprozesse gem. § 2212 BGB geführt werden sollen, sind alle Gesamtvollstrecker gem. § 62 ZPO notwendige Streitgenossen,[15] so dass im Bereich der gemeinschaftlichen Amtsführung alle zusammen Klage erheben müssen. Hingegen müssen nur dann alle Gesamtvollstrecker bei Passivprozessen [16] verklagt werden, wenn die begehrte Handlung nur von allen gemeinsam erfüll...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Aufwendungsersatz

Rz. 13 Nach den §§ 669, 670, 1877, 1888 BGB hat der Nachlassverwalter außerdem Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist von dem Vergütungsanspruch streng zu unterscheiden. Der Nachlassverwalter kann für die zwecks Führung der Verwaltung zu machenden Aufwendungen, einen Vorschuss und Ersatz verlangen, wenn er sie den Umständen nach für er...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Heimleiter, Heimmitarbeiter, Schiedsrichter, Schiedsgutachter

Rz. 67 Sowohl ein Verstoß gegen das RDG sowie gegen § 14 HeimG (vgl. dazu § 1923 Rdn 10 ff.) bzw. die landesrechtlichen Vorschriften wie z.B. das BayPflegWoQ liegt vor, wenn ein Heimleiter oder Heimmitarbeiter das Amt des Testamentsvollstreckers übernimmt, sofern der Erblasser die Vergütung nicht ausgeschlossen hat.[139] Ungeklärt ist, ob das Heimgesetz o.Ä. auch in den Fäll...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker

Rz. 7 Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht kein Auftragsverhältnis, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, da § 2218 BGB nur auf das Auftragsrecht verweist. Der Erbe wird durch die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gem. § 2211 BGB ausgeschlossen. Der Testamentsvollstrecker kann gegenüber den Erben die Nachlassherausgabe gem. § 2205 S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 23 Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu.[49] Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefu...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2050 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / e) Besonderheiten bei der Bewertung von kleinen und mittleren Unternehmen

Rz. 222 In Rechtsprechung und Betriebswirtschaftslehre ist anerkannt, dass mit der Bewertung kleinerer und mittlerer Betriebe ebenso wie mit der von freiberuflichen Praxen einige Sonderprobleme verbunden sein können, die – auch bei Anwendung einer der hier beschriebenen Methoden – besonderer Berücksichtigung bedürfen.[696] Rz. 223 Das IDW hat auf diese Besonderheiten im Jahr ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Prüfungsumfang des Nachlassgerichts

Rz. 2 Das Nachlassgericht kann nach § 1982 BGB die Anordnung der Nachlassverwaltung ablehnen, wenn der Nachlass (als Masse) die Kosten der Nachlassverwaltung nicht deckt. Dies ist dann der Fall, wenn die Summe der im Nachlass vorhandenen Geldbeträge und die Verwertung der nicht in Geld bestehenden Nachlassgegenstände nicht einen Betrag erreichen, der die Kosten des Verfahren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Außerkraftsetzung durch das Nachlassgericht (Abs. 2 S. 2 und 3)

Rz. 21 Der Testamentsvollstrecker kann für den Fall, dass die Befolgung der Anordnung des Erblassers zu einer erheblichen Gefährdung des Nachlasses führen würde, die Außerkraftsetzung beim Nachlassgericht nach Maßgabe des Abs. 2 S. 2 beantragen. Dabei ist nicht nur die Aufhebung einer Erblasseranordnung, sondern auch deren inhaltliche Korrektur möglich.[28] Sofern sich der T...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Befriedigung bei dürftigem Nachlass

Rz. 12 Liegen die Voraussetzungen des § 1990 BGB vor, entfällt die Verpflichtung des Erben, Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Der Erbe hat nun bei der Befriedigung der Nachlassgläubiger die Ausnahmebestimmungen der Abs. 3 und 4 zu beachten.[33] Nach Abs. 3 wirkt die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Besonderheit: Pflichtteilsansprüche und Testamentsvollstreckung

Rz. 11 Nach Abs. 1 S. 3 können Pflichtteilsansprüche nur gegen die Erben geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. In diesen Bereich gehören sämtliche Klagen hinsichtlich einer etwaigen Pflichtteilszahlung z.B.:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 148 Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers voraus. Diese können privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur sein; nur wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,[1] die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 9 Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dargelegt werden, warum der Gegenstand offenbar nicht mehr i.R.d. Testamentsvollstreckung benötigt wird. Zweck ist, im Streitfall den Testamentsvollstrecker vor weitläufigen Darlegungen zu schützen. Ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig oder ist lediglich die Ermessensgrenze des Testamentsvollstreckers zwei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Wertbemessung (Abs. 3)

Rz. 29 Das Gesetz nennt drei Parameter der Wertbemessung: Dauer und Umfang der Leistungen sowie den Wert des Nachlasses. Auf Grundlage dieser Merkmale ist eine Billigkeitsprüfung vorzunehmen, als deren Ergebnis sich durch "Gesamtwürdigung"[97] der in die Abrechnung einzustellende Betrag ergibt. Dieser muss nach den Umständen des Einzelfalls billig und gerecht sein.[98] Der G...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Reichweite des Zugriffverbotes

Rz. 2 Wegen § 2211 BGB kann der Erbe sich hinsichtlich der Nachlassgegenstände schuldrechtlich verpflichten, der Testamentsvollstrecker selbst wird dadurch aber gerade nicht verpflichtet. Die Eigengläubiger können nur wegen persönlicher Forderungen nicht auf den Nachlass zugreifen. Persönliche Forderungen sind dabei alle Forderungen, die sich direkt gegen den Erben als Schul...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 33 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig gewesen, und stellt sich dann die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt der Test...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes,[22] insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist, dass zunächst der Testamentsvollstrecker ordnungsgemä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 27 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[61] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[62] ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.4.5.6 Andere Einkünfte als das Arbeitsentgelt

Rz. 858 Durch die Neufassung des § 1 Abs. 3 KSchG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Rahmen der Sozialauswahl keine anderen als die in der Vorschrift genannten Kriterien in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind. Damit ist jedoch noch nichts darüber gesagt, ob der Arbeitgeber noch andere Sozialmerkmale berücksichtigen darf (vgl. auch Rz. 849). Nach der Entwurfsbeg...mehr