Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Einzelfragen

Rz. 83 Nur insoweit Schulden und Lasten im wirtschaftlichen Zusammenhang (unabhängig vom rechtlichen Zusammenhang) mit dem erworbenen steuerpflichtigen Inlandsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen stehen und dieses Vermögen tatsächlich belasten, dürfen diese Schulden und Lasten bei der Ermittlung wertmindernd berücksichtigt werden (R E 2.2 Abs. 7 Satz 1 ErbStR). Im Umkeh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Privilegierte Einheiten (Abs. 1)

Rz. 16 Der um 10 % verminderte Wertansatz gilt nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile. Entscheidend ist, dass sich auf den Grundstücken "benutzbare Gebäude" befinden, deren Benutzbarkeit mit der Bezugsfertigkeit beginnt (vgl. Wachter in F/P/W, § 13d Rn. 53). Eine Steuerbefreiung nach § 13d ErbStG ist demnach ausgeschlossen, wenn das Gebäude zur Zeit der Steuerents...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Grundregelung

Rz. 52 Die Stundungsregelung steht nur der auf den begünstigten Erwerben nach § 13d Abs. 3 ErbStG entfallenden Steuer zur Verfügung (BT-Drs. 16/11107), d. h. für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien. Dabei muss es sich um bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile handeln, die zu Wohnzwecken vermietet werden, die im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in e...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Sonderform der Anzeige aufgrund einzelgesetzlicher Bestimmung

Rz. 85 § 153 Abs. 2 AO stellt ausdrücklich klar, dass es auch einer – nicht von § 30 ErbStG erfassten – Anzeige bedarf, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise entfallen (s. Kamps, ErbR 2014, 16). Eine derartige Sonderform einer Anzeige durch den Erwerber (Beschenkter, Erbe, Vermäc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.4 Die Fälle der Betriebsverpachtung (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b) ErbStG)

Rz. 163 Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 b ErbStG führt eine Nutzungsüberlassung nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn diese im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebes erfolgt und beim Verpächter zu Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit führen und der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwilli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Verfahrensrecht im Überblick

Rz. 12 Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die als zum Grundvermögen gehörig gelten, gesondert festzustellen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum BV gehört (vgl. H B 99 Satz 1 ErbStR). Wenn das Betriebsgrundstück mehreren Personen zuzuordnen ist, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Festst...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 7.3.2 Weiteres Verschonungsvermögen

Rz. 65 Die begünstigende Verschonung sowie die Begünstigungsausnahme gelten gleichermaßen für die Land- und Forstwirtschaft (§ 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie für Anteile an Kapitalgesellschaften, an deren Nennkapital der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Im Laufe der Beratungen sind gewerbliche Wohnungsunternehmen bei Einhaltun...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung BewG / 3 Historische Entwicklung

Rz. 6 Die Kodifizierung erster Regelungen zur Wertermittlung finden sich in der Reichsabgabenordnung vom 13.12.1919 (RGBl I, 1993). Diese wurden um das erste Vermögensteuergesetz vom 08.04.1922 (RGBl I, 335) sowie das zweite Vermögensteuergesetz vom 19.12.1923 (RGBl I, 1205) ergänzt. Aufgrund z. T. unterschiedlicher Bewertungsregelungen in den jeweiligen Ländern wurde das Be...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Bewertungsgrundsatz: Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

Tz. 27 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Seit dem Inkrafttreten von IFRS 13, der standardübergreifend die Bewertung von Vermögenswerten und Schulden zum beizulegenden Zeitwert regelt, sind in IAS 41 nur noch einzelne, IFRS 13 ergänzende Bewertungsregeln enthalten. Entsprechend wird im Hinblick auf detaillierte Ausführungen zur Bewertung zum beizulegenden Zeitwert auf die in diesem W...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2 Voraussetzungen und Umfang der Lohnsteuer-Außenprüfung

Rz. 9 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer LSt-Außenprüfung ergeben sich aus § 193 AO (Rz. 10ff.). Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung folgt aus § 42f EStG i. V. m. § 194 Abs. 1 AO (Rz. 13ff.). Der zeitliche Umfang wird durch § 194 Abs. 1 S. 2 AO geregelt (Rz. 18). Rz. 10 Nach § 193 Abs. 1 AO ist die Außenprüfung bei Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / 1. Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

Rz. 40 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Für ArbN ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland gibt es keine Wohnsitzgemeinde, die dem BZSt Daten für > Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt (> Kommunale Meldebehörde). Soweit sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt im Inland gemeldet waren, haben sie idR noch keine > Identifikationsnummer. Solche ArbN sind grundsätzlich b...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / 1.2.1 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nach § 33 Abs. 1 und 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dieser umfasst den Wirtschaftsteil[1] und den Wohnteil.[2] Wegen der Frage,...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / 1.3.1 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst den Wirtschaftsteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG) und den Wohnteil (§ 34 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG). Bei der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird der Wirtschaftswert auf der Grundlage der Ertragsfähigkeit des Betriebs ermittelt. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / 1.1.1 Bewertungsgegenstand

Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1 BewG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO festgestellt für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a BewG), Grundstücke (§§ 68 und 70 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG). Dabei ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen zu bestimmen. Was als wirtschaftl...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / 1.2.3 Betriebsgrundstücke

Betriebsgrundstück i. S. d. BewG ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 BewG, vgl. auch Abschn. 3 BewRGr).mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / 1.3.5 Betriebsgrundstücke

Betriebsgrundstücke werden nach § 99 Abs. 3 BewG so bewertet, wie sie losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem gewerblichen Betrieb zu bewerten wären, nämlich entweder wie Grundvermögen (vgl. Abschn. 3 Abs. 3 BewRGr) oder wie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (vgl. Abschn. 1.03 Abs. 2 BewRL).mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / 1.1.2 Hauptfeststellung

Einheitswerte werden nach der (derzeit noch geltenden) gesetzlichen Vorgabe in § 21 Abs. 1 BewG in Zeitabständen von je 6 Jahren allgemein festgestellt. Diese allgemeinen Feststellungen werden als Hauptfeststellungen bezeichnet. Dabei werden 3 Feststellungen getroffen, nämlich über die Art, den Wert und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit. Der Hauptfeststellung werden na...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / 2.2.2 Feststellung von Einheitswerten

Nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die Einheitswerte nach Maßgabe des BewG gesondert – und ggf. einheitlich – festzustellen. Durch die Formulierung "nach Maßgabe des BewG" wird indirekt auf § 19 Abs. 1 BewG verwiesen. § 19 Abs. 4 BewG, wonach Feststellungen nur insoweit erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist dabei so zu verstehen, dass schon d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einheitsbewertung, Grundste... / Zusammenfassung

Begriff Die Einheitsbewertung ist ein förmliches Verfahren zur Ermittlung und Feststellung von Besteuerungswerten für Grundbesitz. Der Einheitswert ist ein Wert, der im Wortsinne einheitlich (i. S. v. gleichmäßig) als Besteuerungsgrundlage für mehrere Steuern herangezogen werden kann. Nach dem Wegfall der Vermögensteuer zum 31.12.1996 und der Einführung der Bedarfsbewertun...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.2.3 Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 EStG)

Rz. 59 Das Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten (Einkünfte nach § 13 EStG) grundsätzlich der Zeitraum vom 1.7.–30.6. (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Ob der Betrieb in das Handelsregister eingetragen wurde oder nicht, ist für die Anwendung des § 4a EStG ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob für den Betrieb Bücher geführt werden oder nicht.[1] Entscheidend ist das ...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Das deutsche Ertragsteuerrecht (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) folgt dem Prinzip der Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, §§ 7 Satz 1 i. V. m. 14 Satz 1 GewStG).[1] Die Grundlagen für die Festsetzung der Ertragsteuern sind jeweils in Übereinstimmung mit dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr; § 25 Abs. 1 EStG) für das Kalenderjah...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.4.2.1 Laufende Gewinne

Rz. 93 Nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist bei Land- und Forstwirten der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Für Land- und Forstwirte, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht (§ 8c Abs. 2 Satz 1 EStDV), is...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.2.2.2 Nicht im Handelsregister eingetragene einkommensteuerpflichtige Gewerbetreibende (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG)

Rz. 54 Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden (insbesondere Kleingewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln) stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Nur dann, wenn diese Gewerbetreibenden zugleich Buch führende Land- und Forstwirte sind, kann mit Zustimmung des Finanzamts der Zeitra...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.3 Grundbesitz

Rz. 9 Was Grundbesitz ist, ergibt sich aus dem BewG. Nach § 19 Abs. 1 BewG gehören hierzu Grundstücke der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke des Grundvermögens und Betriebsgrundstücke. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen nicht der GewSt. Relevant für die GewSt sind somit nur die Grundstücke des Grundvermögens i. S. d. § 68 BewG und die Betrieb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.2.6 Umfang der Kürzung

Rz. 22 Die Kürzung erfolgt nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG pauschal i. H. v. 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden inl. Grundbesitzes. Die Kürzung ist stets nach dem Einheitswert zu bemessen.[1] Geltung hat dies auch dann, wenn in der Bilanz im Anschluss an die D-Mark-Eröffnungsbilanz das Grundstück mit einem höheren Wert angesetzt ist.[2] Unerheblich für di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 35 [Autor/Stand] Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umfasst der Begriff "Wertverhältnisse" die unter anderem die Zusammensetzung der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile. Die Wertverhältnisse sind dabei Ausdruck des Ertragsgefüges des jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, das dem Ertragswert auf den Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt w...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Änderung der Vermögensart

Rz. 40 [Autor/Stand] Änderungen der Vermögensart, wie z.B. der Wechsel einer landwirtschaftlichen Fläche in das Grundvermögen nach § 233 Abs. 2 BewG, führen nicht zu einer Art- und ggf. einer Wertfortschreibung, sondern zu einer Nachfeststellung für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Auch für diese neu entstandene wirtschaftliche Einheit sind wie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ausschlusses individueller Abweichungen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 101 [Autor/Stand] Die Gesetzesbegründung zum nachträglich eingefügten § 247 Abs. 1 Satz 2 BewG lautet[2]: „... Mit der Anfügung des Satzes 2 in § 247 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Produkts aus Grundstücksfläche und dem jeweiligen Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, grundsätzlich der auf die Grundstücksmerkmale des Bode...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Aufhebung oder Änderung eines Nachfeststellungsbescheides

Rz. 45 [Autor/Stand] Hier sind die Fälle, in denen sich bis zum maßgebenden Feststellungszeitpunkt eine Veränderung im Wert oder eine Änderung der Grundstücksart für die wirtschaftliche Einheit ergibt, von den Fällen zu unterscheiden, in denen sich Änderungen in der Zurechnung ergeben. Rz. 46 [Autor/Stand] Zwischenzeitliche Änderungen bezüglich der Wert- oder Artfeststellung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 6.2 Einbehalt der KiSt durch elektronisches Abzugsverfahren (Abs. 2c)

Rz. 77 § 51a Abs. 2c EStG regelt das Steuerabzugsverfahren bei der KapESt. Durch das BeitrRL-UmsG v. 7.12.2011[1] und das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[2] hat der Gesetzgeber die geplante Einführung eines verpflichtenden Quellensteuerabzugs zum Vz 2015 eingeführt. Das automatische Abzugsverfahren ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 zufließen (§...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 9 § 51a EStG wurde durch G. v. 5.8.1974[1] als Ersatz für die wegfallenden Kinderfreibeträge (Rz. 56) eingeführt. Die Vorschrift enthielt lediglich die Kinderabzugsbeträge und entsprach damit dem jetzigen Abs. 2. Rz. 10 Eine größere systematische Änderung trat mit Wirkung ab Vz 1986 aufgrund des G. v. 26.6.1985[2] in Kraft. Ab diesem Vz sind in § 32 Abs. 6 EStG wieder Kin...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.12.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Zeilen 31 bis 34)

In den Zeilen 31 und 32 ist einzutragen, ob inländisches oder in der EU/in EWR-Staaten belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen zum Erwerb gehört hat (zu Drittstaaten s. Zeilen 33 und 34). Für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind nach §§ 151 Abs. 1 Nr. 1, 157 Abs. 2 BewG Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG zu ermitteln und ge...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 11 § 9 Abs. 1 verbietet die Beschäftigung von Arbeitnehmern i. S. d. § 2 Abs. 2 ArbZG an Sonn- und Feiertagen. Unter dieses Verbot fallen nunmehr alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der in § 18 ArbZG genannten Personen. Im Unterschied zur Vorgängerregelung des § 105b GewO werden alle Beschäftigungsbereiche, also auch die Land- und Forstwirtschaft, erfasst. Da nur die Beschäfti...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 04/2022, 25 Jahre Europ... / I. Fahrerlaubnisklassen

Aus den alten Klassen, 1 – 5, wurden zunächst die Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, D 1, D1E, D, DE, M, L, T. Hierzu sollen ein paar Hinweise gegeben werden. Die Motorradklasse A (diese stand für offene und leistungsbeschränkte Motorräder) wurde zum alten Recht zunächst nicht unterteilt (seit 19.1.2013 kennen wir auch die Klasse A2). Zunächst wurde die Klasse für Personen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Öffentliche Bekanntmachung v. 30.03.2022)

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ist durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesteuerblatt v. 30.3.2022 erfolgt. Zur Umsetzung des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[1] ist für die wirtschaftlichen Einheiten des inländischen Grundbesitzes (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft s...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.8 Versicherungspflicht von A–Z

Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht. Abgeordnete Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

1 Allgemeines Rz. 1 Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde die Regelungsmatierie des bisherigen § 33 GrStG zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung aufgespalten in die Normen: § 33 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie § 34 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken. Norm...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2 Wesentliche Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1)

Rz. 9 Nach § 33 Abs. 1 GrStG besteht ein Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (siehe § 2 GrStG, Rz.) der tatsächliche Reinertrag (siehe Rz. 13) um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist (siehe Rz. 11, 19) und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (siehe Rz. 17). Die Einziehung der G...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.2 Ermittlung des Ausmaßes der Reinertragsminderung

Rz. 15 Erlass wegen Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft Aufgrund des Gesetzesfolgenverweises in § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG auf § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG setzt der Gesetzgeber für den Erlass nach § 33 GrStG voraus, dass die in den Anlagen 27 bis 32 zum BewG normierten – standardisierten – Reinerträge anhand der tatsächlichen Umstände vermindert sind...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1 Wesentliche Minderung des tatsächlichen Reinertrags

Rz. 11 Ein Teilerlass von der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt zunächst voraus, dass der tatsächliche Reinertrag des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft um mehr als 50 % oder 100 % gemindert ist. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts, das bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von den Reinerträgen der jewei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 25 Festset... / 5 Differenzierung der Hebesätze (Abs. 4)

Rz. 20 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG – muss vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG – der Hebesatz für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke – vorbehaltlich des Absatzes 5 – jeweils einheitlich sein muss. Es gilt der Grundsatz, dass die Gemeinden zwar die Möglichkeit haben, über den Hebesatz die absolute Höhe der Grundsteuer zu bes...mehr

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Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.2 (Nicht-)Vertretenmüssen der wesentlichen Reinertragsminderung

Rz. 17 Ein Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG setzt des Weiteren voraus, dass der Steuerschuldner gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG die Minderung des tatsächlichen Reinertrags (siehe Rz. 11) nicht zu vertreten hat. Ein Steuerschuldner hat eine Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d. h. wenn er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.1.1 Tatsächlicher Reinertrag

Rz. 13 Der Begriff des tatsächlichen Reinertrags eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG unter Hinweis auf die bewertungsrechtlichen Grundsätze nach § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert. § 236 Abs. 3 BewG normiert die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde die Regelungsmatierie des bisherigen § 33 GrStG zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung aufgespalten in die Normen: § 33 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie § 34 GrStG: Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken. Normadressaten di...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Kommentierung Grundsteuergesetz

Vorwort Das Erwartbare trat ein! Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.4.2018[1] in fünf Verfahren, drei Normenkontrollvorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) unvereinbar sind. De...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass von der Grundsteuer, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Die Einziehung der Grundsteuer muss außerdem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sei...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 2.3 Erforderliches Ausmaß der Reinertragsminderung / Erlassumfang

Rz. 19 Entsprechend dem Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken nach § 34 GrStG gewährt auch § 33 GrStG einen Teilerlass für die Grundsteuer in zwei Billigkeitsstufen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 und 3 GrStG vor, ist die Grundsteuer gem. § 33 Abs. 1 S. 1 und 2 GrStG bei einer Minderung des tatsächlichen R...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 25 Festset... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 § 25 GrStG ist die Eingangsnorm zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer nach §§ 25 – 31 GrStG. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer durch die Gemeinden steht am Beginn der dritten Stufe des grundsteuerrechtlichen Besteuerungsverfahrens, dem Steuerfestsetzungsverfahren (Rz. 1). In § 25 Abs. 1 GrStG wird den Gemeinden auf der Grundlage der verfassungs...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher , GrStG § 33 Erlass... / 3 Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer (Abs. 2)

Rz. 21 Nach § 33 Abs. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Der Begriff "unbillig" in § 33 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO – als unbestim...mehr