Fachbeiträge & Kommentare zu Land- und Forstwirtschaft

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Feststellungserklärung 2020 / 5.1 Einkunftsart

Die Anlage FE 1 dient der Aufteilung von Besteuerungsgrundlagen, soweit die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung betroffen sind (Zeile 3). Entsprechend ist daher in den nachfolgenden Zeilen von Betriebseinnahmen/Betriebsausgaben (Gewinneinkünfte) und Einnahmen/Werbungskosten (Vermietungseinkünfte) die...mehr

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Feststellungserklärung 2020 / 4.3 Art des Beteiligten (Zeilen 33/34)

In den Zeilen 33 und 34 wird die Art des Beteiligten abgefragt: Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder um eine Körperschaft? Bei einer Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligte, an der Kapitalgesellschaften direkt oder indirekt beteiligt sind (doppelstöckige Personengesellschaft), können sich Besonderheiten ergeben. Es können sich Auswirkungen auf die Steue...mehr

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Feststellungserklärung 2020 / 1.3 Zuständiges Finanzamt

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Feststellungsverfahrens richtet sich nach der Art der (gemeinschaftlich) erzielten Einkünfte. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (Lagefinanzamt). Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Bei eine...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 3 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

3.1 Zeile 1 Hier sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art kommt eine Eintragung in dieser Zeile nicht in Betracht, da diese Körperschaften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können. Der in Zeile 1 einzu...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 3.1 Zeile 1

Hier sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einzutragen. Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, VVaG, Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit und Betriebe gewerblicher Art kommt eine Eintragung in dieser Zeile nicht in Betracht, da diese Körperschaften nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können. Der in Zeile 1 einzutragende Be...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 3.3 Zeile 1b

In Zeile 1b sind positive oder negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Beteiligungen an in- und ausländischen Personengesellschaften zu erfassen. Die einzelne Gesellschaft, Finanzamt und Steuernummer sind auf einem gesonderten Blatt darzustellen. Einzutragen sind nur Einkünfte, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft nicht zu einem eigenen Betrieb der La...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 2.1 Vor Zeile 1

In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. In den Zeilen 1 ff. sind daher nicht die Gewinne anzugeben, sondern, soweit nicht anders vermerkt, die aus den Gewinnen entwickelten steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich um Einkünfte aus Gewer...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 2.1 Vor Zeilen 1–3

Die Zeilen 1–3 fragen ab, ob mehrere Betriebe vorliegen. Die Zinsschranke ist nicht je Stpfl., sondern je "Betrieb" anzuwenden. Ein "Betrieb" ist eine selbstständige organisatorische Unternehmenseinheit im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, der gewerblichen Tätigkeit und der selbstständigen Tätigkeit, die von anderen Einheiten desselben Stpfl. abgegrenzt ist. Körperschaf...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 16.1 Zeile 33

In diese Zeile ist der Freibetrag für Land- und Forstwirte gem. § 13 Abs. 3 EStG in Höhe von 900 EUR, höchstens in Höhe der in Zeile 1 ausgewiesenen positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, einzutragen.[1]mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage Zin... / 2.2 Zeile 1

In Zeile 1 ist anzugeben, wie viele Anlagen Zinsschranke abzugeben sind. Da für jeden "Betrieb" eine eigene Anlage Zinsschranke zu verwenden ist, entspricht dies der Zahl der Betriebe im Sinne der Zinsschranke, die der Stpfl. unterhält. "Betriebe" können nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Die Ü...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 3.2 Zeile 1a

In dieser Zeile ist der der Zeile 1 entsprechende auf das Kalenderjahr 2020 entfallende Gewinn des Wirtschaftsjahres 2020/2021 einzutragen. Einzelheiten vgl. Erl. zu Zeile 1.mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 18.16 Zeile 68b

Sind die Voraussetzungen des Freibetrags nach § 25 KStG erfüllt, ist in dieser Zeile der Betrag einzugeben. Nach § 25 KStG erhalten Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben, in den ersten 10 Jahren ihres Bestehens einen Freibetrag von 15.000 EUR pro Jahr. Dieser Freibetrag darf nicht zu einem negativen Einkommen führen oder es erhöhen. Die Inanspruchnahme des Freibetr...mehr

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Leitfaden 2020 - Anlage ZVE / 18.15 Zeile 68a

In den Zeilen ist der Freibetrag nach § 25 KStG zu berücksichtigen. Der Freibetrag steht nur Vereinen und Genossenschaften zu, die ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen. Durch Eingabe einer Schlüsselzahl ist anzugeben, ob die Voraussetzungen des Freibetrags des § 25 KStG erfüllt sind. Der Freibetrag steht auch beschränkt steuerpflichtigen Körperschaf...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3 Betriebseinnahmen

Die folgenden Ausführungen betreffen vorrangig Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit; auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird dagegen im Regelfall nicht gesondert eingegangen. 3.1 Besonderheiten bei Kleinunternehmern Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer haben bei den Betriebseinnahmen "lediglich" die Zeilen 11, 12 und 17 bis 21 auszufüllen und dab...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 2 Allgemeine Angaben

In den Zeilen 1 bis 8 hat der Steuerpflichtige in den Zeilen 1 und 2 seinen Namen und Vornamen anzugeben; in Zeile 3 die Steuernummer des Betriebs einzutragen; dieser Eintrag hat vor allem dann Bedeutung, wenn dem Steuerpflichtigen für den Betrieb eine andere Steuernummer als diejenige für die Einkommensteuer zugeteilt wurde oder wenn mehrere Betriebe vorliegen; in Zeile 4 ein ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Zerlegungsmaßstab für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

I. Grundlagen Rz. 35 [Autor/Stand] Die Zerlegung des Steuermessbetrags nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 macht an der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe fest. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 34 BewG umfasst der land- und forstwirtschaftliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Nr. 1)

Rz. 86 [Autor/Stand] Als inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen kommen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft von beschränkt steuerpflichtigen Personen in Betracht, die im Inland belegen sind. Zum Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vgl. § 158 BewG. Danach kann zum Inlandsvermögen auch eine einzige landwirtschaftliche Nutzfläche gehören.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Zerlegung

Rz. 38 [Autor/Stand] Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GrStG erfolgt die Zerlegung nach geltendem Recht in zwei Schritten. Zuerst ist der auf den Wohnungswert entfallende Teil des Steuermessbetrags der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der Wohnteil oder dessen wertvollster Teil befindet. Sodann ist der auf den Wirtschaftswert entfallende Teil des Steuermessbetrags in dem Verhältn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 20 [Autor/Stand] Eine Zerlegung des Steuermessbetrags war bereits im GrStG 1951 geregelt. §§ 17–19 GrStG und §§ 35-36 GrStDV normierten das Zerlegungsverfahren. Nach § 19 GrStG 1951 war der Steuermessbetrag nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswerts, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen, zueinander stehen. Im materiell-rechtliche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 26 [Autor/Stand] Im zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist, regeln §§ 14–24 GrStG im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. § 22 GrStG ist grundlegender Teil der Regelungen zur Zerlegung. Ein enger Zusammenhang besteht zu § 23 GrStG, der den Zerlegungsstichtag bestimmt. § 24 GrStG sieht den ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zahlungsmitteln, Geldforderungen, Wertpapieren und Geldschulden (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 121 [Autor/Stand] Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BewG sind Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden bei der Bewertung von Grundbesitz nicht zu berücksichtigen. Dagegen werden von der Regelung nicht erfasst Forderungen bzw. Schulden, die auf andere Leistungen als Geld gerichtet sind (z.B. Sachleistungsansprüche bzw. Sachleistungsverbindlichkeiten auf Waren,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundlagen

Rz. 35 [Autor/Stand] Die Zerlegung des Steuermessbetrags nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 macht an der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe fest. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 34 BewG umfasst der land- und forstwirtschaftliche Betrieb eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wohnteil

Rz. 36 [Autor/Stand] Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst nach § 34 Abs. 3 BewG die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Betriebsinhaber, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.[2] Wirtschaftsgebäude und Wohnungen für Betriebsangehörige sind hier nicht zu berücksichtigen. Sie gehören z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Änderung des Zerlegungsergebnisses

Rz. 43 [Autor/Stand] Die Zerlegung des Wirtschaftswerts nach Flächen kann zu unangemessenen Ergebnissen führen, wenn die Anteile am Ertragswert von der Fläche abweichen. Das kann beispielsweise bei Sonderkulturen, die einen höheren Ertragswert als die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen haben, der Fall sein.[2] Für die Beteiligten besteht nach § 22 Abs. 1 Satz ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Zerlegungsstichtag ohne Änderung des Einheitswerts/Grundbesitzwerts (Abs. 2)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die Grundlagen für die Zerlegung können sich auch ohne Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts bzw. Grundsteuerwerts ändern. Das Gesetz sieht hier unter bestimmten Voraussetzungen eine Neuermittlung der Zerlegungsanteile vor.[2] Änderungen nach § 23 Abs. 2 GrStG betreffen sowohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch Grundstücke.[...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 22 gehört zum zweiten Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Steuer zum Gegenstand hat. Das Besteuerungsverfahren wird nur in bestimmten Fällen durch die Zerlegung des Steuermessbetrags ergänzt. Die Zerlegung soll in unmittelbarem Anschluss an die Festsetzung des Steuermessbetrags vorgenommen werden. Der gemeindliche Hebesatz (§ 25 GrS...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderung des Zerlegungsergebnisses

Rz. 54 [Autor/Stand] Die Möglichkeit der Einigung der Gemeinden mit dem Steuerschuldner über das Zerlegungsergebnis besteht nach § 22 Abs. 1 Satz 3 GrStG wie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch bei Grundstücken. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 GrStG i.d.F. des GrStRefG können sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner auf Zerlegungsanteile einigen, wenn die Zerlegung bei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftsteil

Rz. 37 [Autor/Stand] Zum Wirtschaftsteil gehören die in § 34 Abs. 2 BewG bezeichneten Nutzungen und Wirtschaftsgüter einschließlich der Nebenbetriebe. Neben dem Grund und Boden gehören die Wirtschaftsgebäude, die Betriebsmittel, lebendes und totes Inventar (z.B. Viehbestände, Maschinen, Zugmaschinen, Düngemittel, Futtermittel, Saatgut usw.) zum Wirtschaftsteil.[2] Dazu zähle...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Begriff des ausländischen Sachvermögens

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Begriff Sachvermögen entsprechend der Titulierung zu § 31 BewG wird im BewG nicht ausdrücklich definiert. Jedoch lässt sich aus den Regelungen der §§ 31, 32 BewG entnehmen, dass durch das BewG mit dem Begriff Sachvermögen das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 33 BewG), Grundvermögen (§ 68 BewG) und Betriebsvermögen (§ 95 BewG) erfasst wird.[2] N...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Einigung über die Zerlegung

Rz. 60 [Autor/Stand] Aufgrund der gegenüber dem vor 1974 geltenden Recht vereinfachten gesetzlichen Zerlegungsmaßstäbe, hat es der Gesetzgeber schon damals für erforderlich gehalten, ein alternatives Zerlegungsergebnis für die Gemeinden zu ermöglichen.[2] Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegungsanteile, so sind diese nach § 22 Abs. 1 Satz 3 GrSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines; Begriff des inländischen Betriebsvermögens

Rz. 131 [Autor/Stand] Der Begriff des inländischen Betriebsvermögens ist zur Beseitigung früher aufgetretener Zweifel im BewG 1934 – bis heute fortgeltend – näher bestimmt worden. Der Begriff des Betriebsvermögens ergibt sich aus § 95 Abs. 1 BewG, der in Bezug auf das Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen durch § 97 BewG ergänzt wird....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Besondere Bewertungsgrundsätze (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 96 [Autor/Stand] Erstreckt sich eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit des Sachvermögens (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, Grundstück, Betriebsgrundstück, gewerblicher Betrieb) sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so sind deren ausländischen Teile gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 BewG nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG zu bewerten. Demgegenü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zerlegung nach Flächengrößen oder Wertanteilen

Rz. 52 [Autor/Stand] Der allgemein gültige Zerlegungsmaßstab des Messbetrags ist bei Grundstücken das Verhältnis der Flächenanteile.[2] Bei dem Begriff der Fläche ist – wie bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft – auf den katastermäßig vermessenen und bezeichneten Teil der Erdoberfläche abzustellen.[3] Dieser Zerlegungsgrundsatz wird in den seltensten Fällen zu einem fa...mehr

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ZErb 12/2020, Feststellung ... / 2 Gründe

II. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 g) HöfeVfO, § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist binnen Monatsfrist eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 6. mit ihrem im Beschwerdeverfahren zunächst verfolgten Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ein unzulässiges Rechtschutzziel verfolgt ha...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 4 Kollegenecke: Umsatzsteuer bei der Gebührenabrechnung für die Buchführung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Frage: Das land- und forstwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG) 2019/20 endete am 30.6.2020. Die dafür zu erstellende Jahresbuchführung rechneten wir bislang nach § 39 Abs. 2 StBVV und mit 19 % Umsatzsteuer ab. Nun wurde bekanntlich die Umsatzsteuer im Zeitraum Juli bis ­Dezember 2020 auf 16 % abgesenkt. Was bedeutet das für Honorarrechnungen für Lei...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: Betrieb des Nießbrauchers

Leitsatz 1. Der Umfang des der Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG a.F. zugänglichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach bewertungsrechtlichen Kriterien. 2. Der bewertungsrechtliche Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist tätigkeitsbezogen. 3. Einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann auch derjenige unterhalten, dem wed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Überblick über den Regelungsgehalt

Rz. 1 Der Abschnitt befasst sich mit den steuerlichen Anzeigepflichten. Der 1. Unterabschnitt zur Personenstands- und Betriebsaufnahme[1] wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben.[2] Der 2. Unterabschnitt trifft Regelungen zu Anzeigepflichten in Bezug auf Stpfl. und in Bezug auf Sachverhalte mit möglicher steuerlicher Relevanz: § 137 AO legt zur steuerlichen Erfassung von Kö...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Betriebsinhaber i.S.d. § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb im Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft

Leitsatz 1. Wer Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S. von § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BewG ist, bestimmt sich nicht nach bewertungsrechtlichen, sondern nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, betreiben auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag einen l...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Rz. 11 [Autor/Stand] § 6 GrStG verwendet eine andere Begrifflichkeit als das Bewertungsgesetz. Während im BewG die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" genutzt wird, verwendet die Vorschrift des GrStG immer den übergreifenden Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Dadurch können sich bei bestimmten Fallkonstellation durchaus unterschiedliche An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 23 [Autor/Stand] § 13 leitet den zweiten Abschnitt des GrStG ein, der mit Bemessung der Grundsteuer überschrieben ist. Die Norm beschreibt das Verfahren auf abstrakte Weise. Die §§ 14–24 GrStG regeln im Einzelnen die Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge. Differenzierte Messzahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für Grundstücke legen die §§ 14 u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit § 13 GrStG beginnt der zweite Abschnitt des Grundsteuergesetzes, der die Bemessung der Grundsteuer zum Gegenstand hat und Regelungen zur Steuermesszahl und zur Festsetzung des Steuermessbetrags enthält. Die Festsetzung des Steuermessbetrags ist die zweite Stufe des dreigeteilten Besteuerungsverfahrens, das mit der Feststellung des Einheitswerts (§ 19 ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tausendsatz und Promillesatz

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl wird in § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnet, bevor §§ 14, 15 GrStG die jeweiligen Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für Grundstücke konkret benennen. Im bis zum 31.12.2024 geltenden Recht bezeichnet § 13 die Steuermesszahl als Tausendsatz, während das ab dem 1.1.2025 geltende Recht hie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 25 [Autor/Stand] § 6 GrStG erfasst nur bestimmte Befreiungsgründe. Die umfangreichen Tatbestände der §§ 3 und 4 GrStG werden nur in bestimmten Fällen für den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz übernommen. So sind z.B. die Befreiungstatbestände, die sich allein am Rechtsträger (vgl. § 3 GrStG) orientieren, im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Nu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Grundsteuerwert als Bezugsgröße der Steuermesszahl (ab 1.1.2025)

Rz. 46 [Autor/Stand] Der Grundsteuerwert ist die Bezugsgröße der Steuermesszahl ab dem 1.1.2025. Sie wird nach § 219 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festgestellt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und für Grundstücke (§§ 243, 244 BewG). Grundsteuerwert und objektabhängige Steuermesszahl werden multiplikativ verknüpft. Die Bewertung der land- u...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Stand] Bis zum 31.12.2024 gilt noch die Fassung des GrStG v. 7.8.1973[2] mit den späteren Änderungen, die sich aus dem Einigungsvertrag und dem Eisenbahnneuordnungsgesetz ergeben haben (vgl. Rz. 4). Die Neufassung des § 13 GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Der erste Hauptfeststellungszeitpunkt für die Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 [Autor/Stand] Als Teil des grundsteuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens dient das Steuermessbetragsverfahren der Ermittlung und Festsetzung des Steuermessbetrags. Die Steuermesszahl, die im geltenden wie im neuen Recht differenziert nach Betrieben der Land- und Forstwirtschaft oder Grundstücken auf den Grundsteuerwert anzuwenden ist, ist nicht Teil der Bemessungsgrund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tarifgestaltung

Rz. 34 [Autor/Stand] Rechtsstaatlich erhobene Steuern setzen Tarife voraus, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, die Steuerschuld vorab zu ermitteln und sich beizeiten darauf einzurichten.[2] Allgemein wird der Steuertarif T(X) als funktionale Beziehung zwischen der Bemessungsgrundlage (X) und dem Steuerbetrag T bezeichnet.[3] Er gibt das Maß der steuerlichen Belastung ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 36 [Autor/Stand] Die allgemeine Feststellung der Grundsteuerwerte wird stets auf einen bestimmten Zeitpunkt vorgenommen. Der Wert aller wirtschaftlichen Einheiten bzw. Untereinheiten, die der Feststellung unterliegen, wird durch eine Momentaufnahme festgehalten. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs und wird als Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Einheitswert als Bezugsgröße der Steuermesszahl (bis 31.12.2024)

Rz. 42 [Autor/Stand] Die Bezugsgröße für die Ermittlung des Steuermessbetrags ist nach bis zum 31.12.2024 geltendem Recht der Einheitswert. Die Abgrenzung des Steuergegenstandes richtet sich ausschließlich nach den Regelungen des BewG, während die Ermittlung der Einheitswerte bislang in dem in §§ 19 BewG verankerten Verfahren erfolgt.[2] Einheitswerte werden nach § 19 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 14... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 14a EStG beinhaltet unterschiedliche und voneinander unabhängige Freibeträge. Rz. 3 Veräußert ein Land- und Forstwirt nach dem 30.6.1970 und vor dem 1.1.2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, wird nach § 14a Abs. 1 EStG auf Antrag der Veräußerungsgewinn nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 150.000 DM übersteigt. Voraussetzun...mehr