Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigungsschutz

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Kündigung / 5 Besonderer Kündigungsschutz

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass bestimmte Personengruppen besonders schutzbedürftig sind. Er hat ihren Kündigungsschutz erweitert und die Kündigung von einer behördlichen Zustimmung abhängig gemacht oder sie auf bestimmte Tatbestände beschränkt. Für folgende Personengruppen sehen die verschiedenen Gesetze einen besonderen, wenn auch unterschiedlich gestalteten Kündigungssc...mehr

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Kündigung / 6 Allgemeiner Kündigungsschutz

6.1 Allgemeines Die weitgehendsten Einschränkungen bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber resultieren aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Damit meint das Gesetz, dass es für die Kündigung einen Grund geben muss, der den gesetzlichen Anforderungen de...mehr

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Kündigung / 11.1 Besonderer Kündigungsschutz

In einigen gesetzlich oder (tarif)vertraglich besonders geregelten Fällen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Es bleibt nur eine Kündigung aus wichtigem Grunde (vgl. Punkt 11.1 Besonderer Kündigungsschutz). Wichtigster Anwendungsfall: unkündbare Beschäftigte (vgl. Punkt 13 Unkündbare Beschäftigte) nach § 34 Abs. 2 TVöD. Bei diesem Personenkreis kommt sowohl die pers...mehr

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Kündigung / 19.6.2 Besonderer Kündigungsschutz

Die Zugehörigkeit zur Personalvertretung, Jugendvertretung, zum Wahlvorstand, Bewerberkreis etc. sind Einwendungen, die im KSchG (§ 15 Abs. 2 und 3) vorgesehen sind. Auch die Unkündbarkeit aus Tarifvertrag, wie beispielsweise § 34 Abs. 2 TVöD, ist ein Fall besonderen Kündigungsschutzes. Fehlende Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX), Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), El...mehr

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Kündigung / 6.6 Allgemeine Grundsätze des Kündigungsschutzes

6.6.1 Prognoseprinzip Der Grund für eine ordentliche Kündigung, auch für eine verhaltensbedingte, liegt immer in der Zukunft und muss aufgrund einer Prognose ermittelt werden. Besonders deutlich wird das bei einer Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers. Die Kündigung ist nicht deswegen zulässig, weil der Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig krank war und dadurch erhe...mehr

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Kündigung / 19.6.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Soweit das KSchG gilt, ist die soziale Rechtfertigung der Kündigung zu prüfen. Soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben selbst verlangt ist, verlangt das Gericht vom beklagten Arbeitgeber eine Darlegung der Gründe, auf die die Kündigung gestützt werden soll. Danach kann die Kündigung nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedi...mehr

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Kündigung / 5.1.3 Ende des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz endet 4 Monate nach der Entbindung. Eine Entbindung ist die Trennung eines lebensfähigen Kinds vom mütterlichen Organismus. Dem gleichgestellt ist in Anlehnung an die personenstandsrechtlichen Bestimmungen die Totgeburt, wenn die Leibesfrucht mindestens 500 Gramm hat (§ 29 Abs. 2 PStV). Endet hingegen die Schwangerschaft mit einer Totgeburt bei einem Gewi...mehr

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Kündigung / 6.5 Bedeutung des allgemeinen Kündigungsschutzes

Greift das Kündigungsschutzgesetz, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sozial ungerechtfertigt (sozialwidrig) ist eine Kündigung dann, wenn es für sie keinen (ausreichenden) Grund gibt. Wann ein ausreichender Grund für eine Kündigung vorliegt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 KSchG. Hinsichtlich der Gr...mehr

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Kündigung / 5.2 Elternzeit

Der Kündigungsschutz des § 17 MuSchG wird in § 18 BEEG ausgedehnt auf die Dauer der Elternzeit. Das Kündigungsverbot beginnt mit dem Antrag auf Elternzeit, frühestens aber 8 Wochen vor dessen Beginn. Voraussetzung ist ein formwirksames (schriftliches) Elternzeitverlangen.[1] Wird Elternzeit ab der Geburt des Kindes begehrt, ist der voraussichtliche Entbindungstermin maßgebli...mehr

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Kündigung / 5.5.2 Schwerbehinderung oder Gleichstellung

Kündigungsschutz besteht, wenn bei Zugang der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft offenkundig ist[1] oder die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. deren Gleichstellung nachgewiesen (§ 173 Abs. 3 SGB IX) ist oder die Schwerbehinderteneigenschaft zwar zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung nicht nachgewiesen ist, jedoch ihre Feststellung spätestens 3 Wochen vor Zugang der Kün...mehr

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Kündigung / 5.8 Betriebsbeauftragte

Unter dem Begriff "Betriebsbeauftragte" werden Beauftragte verstanden, die vom Arbeitgeber aus ganz unterschiedlichen Gründen zur Einhaltung und Kontrolle rechtlicher Vorschriften bestellt werden müssen. Betroffen sind die Bereiche der Arbeitssicherheit, des Umweltschutzes und des datenrechtlichen Persönlichkeitsschutzes. Fachkräfte für Arbeitssicherheit Die Bestellung und Abb...mehr

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Kündigung / 5.3 Arbeitnehmer in Pflegezeit

Nach § 5 des PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. Nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. Der G...mehr

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Kündigung / 5.4 Arbeitnehmer in Familienpflegezeit

Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Familienpflegezeit im Sinne des § 2a FPfZG getroffen, so darf der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 3 FPfZG das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. D...mehr

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Kündigung / 5.6.1 Überblick

Dieser Kündigungsschutz ist abgestuft. Für amtierende Mandatsträger und Wahlbewerber regelt § 15 KSchG einen weitgehenden Ausschluss der Kündigung dieser Arbeitnehmer. Danach ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebs- oder Personalrats oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für die außerordentliche Kündigung. S...mehr

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Kündigung / 6.4.2 Regelmäßige Beschäftigtenzahl

Des Weiteren müssen im Betrieb/in der Dienststelle i. d. R. mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, damit das KSchG Anwendung findet. Dies bedeutet konkret, dass ein Arbeitnehmer – auch wenn er langjährig beschäftigt ist – keinen allgemeinen Schutz gegen eine ordentliche Kündigung hat, wenn die Gesamtzahl der Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) i. d. R. nicht mehr als 10 ...mehr

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Kündigung / 5.1.2 Kenntnis des Arbeitgebers

Das Kündigungsverbot setzt voraus, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Worauf die Kenntnis beruht – z. B. Attest, eigene Wahrnehmung, zufällige Information durch Arbeitskollegen – ist unerheblich. Der eigenen Kenntnis des Arbeitgebers steht gleich die Kenntnis von ...mehr

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Kündigung / 5.5 Schwerbehinderte Menschen

Gemäß § 168 SGB IX genießt einen besonderen Kündigungsschutz ein Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 151 Abs. 2 SGB IX). Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen auch leitende Angestellte, Auszubildende sowie in Heimarbeit Beschäftigte ...mehr

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Kündigung / 5.6.3 Wahlvorstand, Wahlbewerber und Ersatzmitglieder

Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerber (nicht aber Wahlbewerber zum Wahlvorstand) genießen gleichfalls denselben Sonderkündigungsschutz. Für Mitglieder eines Wahlvorstands beginnt der Kündigungsschutz mit ihrer Bestellung. Bei Wahlbewerbern setzt er ein, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist und der betroffene Arbeitnehmer als Bewerber auf einem Wahlvorschlag steht, de...mehr

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Kündigung / 5.1 Mutterschutz

Von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung besteht ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber (§ 17 MuSchG). Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arten von Kündigungen – außerordentliche Kündigungen, Änderungskündigungen, Kündigungen des Insolvenzverwalters – unabhängig vom Kündigungsgrund, also auch bei einer Betriebsstilllegung...mehr

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Kündigung / 5.1.1 Beginn des Kündigungsverbots

Schwangerschaft ist die Zeit von der Einnistung der befruchteten Eizelle (Nidation) bis zur Entbindung, einer Fehlgeburt oder einem Schwangerschaftsabbruch. Bei künstlicher Befruchtung beginnt der Kündigungsschutz, wenn die befruchteten Samenzellen in die Gebärmutter eingepflanzt worden sind.[1] Dieses Kündigungsverbot gilt auch während der Probezeit und während der ersten 6...mehr

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Kündigung / 1 Einleitung

Die Kündigung ist die am weitaus häufigsten gewählte Form der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Das Recht zur Kündigung steht Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu. Für den Arbeitgeber ist dieses Recht allerdings durch den allgemeinen Kündigungsschutz sowie den besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmergruppen (Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder etc.)...mehr

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Kündigung / 6.6.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

6.6.2.1 Kündigung als Ultima Ratio Unabhängig von der Art des Kündigungsgrundes gilt allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Kündigung kommt nur als äußerstes Mittel dann in Betracht, wenn eine weniger einschneidende Maßnahme, wie z. B. Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung, nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Arbeitgeber hat also vor Ausspruch der Beendi...mehr

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Kündigung / 6.6.3 Einzelfallbezogene Interessenabwägung

Kündigungsschutz ist immer der Versuch von Einzelfallgerechtigkeit. Liegt ein personen-, verhaltens- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vor und ist auch ein anderer freier, zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden, bedarf dennoch die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer umfassenden Interessenabwägung. Abzuwägen ist zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers am Best...mehr

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Kündigung / 6.4 Betrieblicher Geltungsbereich (§ 23 Abs. 1 KSchG)

Die gesetzliche Ausgestaltung des allgemeinen Kündigungsschutzes ist – abgesehen von der Anrechnung der Unternehmenszugehörigkeit auf die Wartezeit und der Weiterbeschäftigungspflicht – betriebs-, nicht unternehmensbezogen. Das Kündigungsschutzgesetz erfasst alle Betriebe und Verwaltungen des privaten wie öffentlichen Rechts. 6.4.1 Begriff des Betriebs und der Verwaltung Zur A...mehr

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Kündigung / 13.2 Vorliegen eines wichtigen Grunds

Angesichts des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen trotzdem aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt werden kann. Nach nahezu einhelliger Auffassung ist ein völliger Ausschluss des Rechts zur Kündigung – auch einer außerordentlichen – unzulässig.[1] Das in §§ 314, 626...mehr

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Kündigung / 11.7.2 Sonderkündigungsschutz

Ein weiterer Anwendungsfall können Beschäftigte mit Sonderkündigungsschutz sein, z. B. Personalratsmitglieder, Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen[1], Datenschutzbeauftragter. Die Beschäftigten, die in den Mitbestimmungsorganen tätig sind, genießen Sonderkündigungsschutz während der Amtszeit, i. d. R. auch noch für eine gewisse Dauer danach. Die Regelungen sind bei Bu...mehr

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Kündigung / 6.4.1 Begriff des Betriebs und der Verwaltung

Zur Auslegung des Betriebsbegriffs können zunächst die allgemeinen Grundsätze herangezogen werden, wie sie insbesondere im Bereich des Betriebsverfassungsrechts entwickelt worden sind. Unter dem Begriff des Betriebs ist nach allgemein anerkannter Auffassung zu verstehen: "Die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithil...mehr

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Kündigung / 6.1 Allgemeines

Die weitgehendsten Einschränkungen bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber resultieren aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie nicht sozial gerechtfertigt ist. Damit meint das Gesetz, dass es für die Kündigung einen Grund geben muss, der den gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 2 Sa...mehr

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Kündigung / 6.2 Persönlicher Geltungsbereich des KSchG

Geschützt werden nur Arbeitnehmer, also nicht Handelsvertreter, Heimarbeiter, freie Mitarbeiter, Richter, Soldaten und Beamte. Erbringt jedoch ein Beamter Arbeitsleistungen im Rahmen einer Nebentätigkeit, die ein Arbeitsverhältnis darstellt, unterliegt er insoweit dem Kündigungsschutz.[1] Auszubildende, Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten (§§ 1, 26 BBiG) unterliegen dem ...mehr

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Kündigung / 5.6.2 Prüfungsmaßstab für einen wichtigen Grund

Vom Sonderkündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich auch außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen. Auch sie können erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebs- oder Personalrat ihr vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Praxis-Beispiel Ein Kaufhausunternehmen schaffte in allen Niederlassungen und Betrieben die sog. "Aufsichten" ab. Alle betroffenen Arbeitnehmer e...mehr

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Kündigung / 6.6.1 Prognoseprinzip

Der Grund für eine ordentliche Kündigung, auch für eine verhaltensbedingte, liegt immer in der Zukunft und muss aufgrund einer Prognose ermittelt werden. Besonders deutlich wird das bei einer Kündigung wegen Krankheit des Arbeitnehmers. Die Kündigung ist nicht deswegen zulässig, weil der Arbeitnehmer in der Vergangenheit häufig krank war und dadurch erhebliche Entgeltfortzah...mehr

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Kündigung / 5.6.5 Auflösungsantrag

In welchem Umfang der Arbeitgeber bei einem Wahlbewerber einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen kann, ist nicht endgültig geklärt. Hat der Arbeitgeber vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes eine – sozial nicht gerechtfertigte – ordentliche Kündigung erklärt und hierauf bezogen im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag gestellt und hat der Sonderkündigungssch...mehr

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Kündigung / 6.6.2.3 Darlegungs- und Beweislast im Prozess

Es besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Im Prozess genügt zunächst der Hinweis des Arbeitgebers, dass eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar war. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, substantiiert vorzutragen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Daraufhin hat der Arbeitgeber vorzutragen und zu beweisen, weshalb eine dera...mehr

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Kündigung / 6.6.2.1 Kündigung als Ultima Ratio

Unabhängig von der Art des Kündigungsgrundes gilt allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Kündigung kommt nur als äußerstes Mittel dann in Betracht, wenn eine weniger einschneidende Maßnahme, wie z. B. Abmahnung, Versetzung, Änderungskündigung, nicht möglich oder unzumutbar ist. Der Arbeitgeber hat also vor Ausspruch der Beendigungskündigung zu prüfen, ob sich ...mehr

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Kündigung / 12.1 Ziel

Eine Änderungskündigung zielt auf eine Änderung der Arbeitsbedingungen, die durch Ausübung des Direktionsrechts oder mangels Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht erreicht werden kann. Sie ist daher ein Gestaltungsmittel zur einseitigen Abänderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen wie z. B. Art der Tätigkeit, Eingruppierung, Vergütun...mehr

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Kündigung / 6.6.2.2 Handlungsanleitung bei Vorhandensein eines freien zumutbaren Arbeitsplatzes

Dem Arbeitnehmer ist der freie Arbeitsplatz anzubieten. Ist das nach dem Arbeitsvertrag durch Weisung möglich, kann der Arbeitgeber – ggf. nach Beteiligung von Betriebs- oder Personalrat – diese Weisung erteilen und dem Arbeitnehmer einseitig den geänderten Arbeitsplatz zuweisen. Lässt der Arbeitsvertrag eine solche Weisung nicht zu, ist eine Änderungskündigung erforderlich....mehr

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Kündigung / 13 Unkündbare Beschäftigte

Neben dem gesetzlichen gibt es im TVöD einen tarifvertraglichen Kündigungsschutz, die sogenannte Unkündbarkeit. Mit der Unkündbarkeit erhält der Beschäftigte, für den die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, eine dem Beamten auf Lebenszeit angenäherte Rechtsstellung (§ 34 Abs. 2 TVöD). 13.1 Unkündbare Beschäftigte – Bedeutung und Voraussetzungen "Unkündbarkeit" b...mehr

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Kündigung / 5.5.4 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Vor Ausspruch der Kündigung ist nicht nur der Betriebs- bzw. Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligten, sondern nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX auch die Schwerbehindertenvertretung. Die unterlassene Beteiligung war bisher folgenlos; zwar konnte die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verlangen, die Durchführung oder Vollziehung der Maßnahme auszusetzen...mehr

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Kündigung / 13.4 Einzelfälle

Krankheit Krankheit ist nicht grundsätzlich als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB ungeeignet.[1] Allerdings muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Danach kann die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses ger...mehr

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Kündigung / 5.6 Mitglieder der Betriebsverfassungsorgane und Personalvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung

Arbeitnehmer, die im Rahmen der Betriebsverfassung oder der Personalvertretung oder als Schwerbehindertenvertretung ein Mandat übernommen oder sich dafür beworben haben, sollen davor geschützt werden, dass sie deshalb Nachteile erleiden, insbesondere befürchten müssen, dass ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wird. 5.6.1 Überblick Dieser Kündigungsschutz ist abgestuft. Für amtiere...mehr

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Kündigung / 11.7.1 Tarifliche Unkündbarkeit

Für den öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 2 TVöD Tarifgebiet West) ist dieser Bereich immer noch einer der wichtigsten Anwendungsfälle der sozialen Auslauffrist. Dabei wiederum wird dem Bereich der personenbedingten, krankheitsbedingten Kündigung die größte Relevanz zukommen. Bejaht vom LAG Rheinland-Pfalz für den Fall einer Alkoholkrankheit (ordentlich unkündbar + 70 MdE).[1] Nu...mehr

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Kündigung / 6.6.4 Beurteilungszeitpunkt der Sozialwidrigkeit der Kündigung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ist der Zugang der Kündigungserklärung.[1] Es kommt nur darauf an, dass die Kündigungsgründe zu diesem Zeitpunkt objektiv vorlagen. Ereignisse, die noch vor dem Zugang der Kündigung stattgefunden haben, sind bei der Bewertung, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, zu berücksichtigen; Ereignisse nach Zugang der Kündig...mehr

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Kündigung / 6.6.5 Praxisfragen

Auch, aber nicht nur im Zusammenhang mit Ausfallzeiten durch Krankheit stellt sich die Frage, ob eine Verlängerung der Probezeit möglich ist. Maßgebliche Vorschrift ist hier § 1 Abs. 1 KSchG, der die Wartezeit regelt. Die Wartefrist beträgt 6 Monate. Die (längste) Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt ebenfalls 6 Monate. Im Bereich TVöD/TV-L ergibt sich aus dem Tarifvertrag...mehr

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Kündigung / 13.6 Besonderer Besitzstand für am 30.9.2005 bereits unkündbare ­Arbeiter

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD verbleibt es für am 30.9.2005 bereits ordentlich unkündbare Arbeiter bei den bisherigen Regelungen des BMT-G bzw. MTArb. Danach ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich. Eine Erweiterung des Bestandsschutzes für den Bereich des BMT-G enthält § 14 Abs. 3 TVÜ – VKA. Danach erwerben aus dem Geltungsbereich des BMT-G übergeleitete Besch...mehr

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Kündigung / 20.3.1 Ordentliche Kündigung

Das Gericht kann dann durch Urteil das Arbeitsverhältnis auflösen, wenn es feststellt, dass die Kündigung unwirksam ist. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss jedoch – zumindest auch – auf der Sozialwidrigkeit beruhen[1] (vgl. Allgemeiner Kündigungsschutz). Das heißt, dass im Fall einer Kündigung, die nur aufgrund Formfehlers, beispielsweise der fehlenden Vollmacht des Kündig...mehr

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Kündigung / 10.4 Weiterbeschäftigung unter geänderten Arbeitsbedingungen

Dieser Widerspruchsgrund setzt eine vorherige Zustimmung des Arbeitnehmers zu den geänderten Arbeitsbedingungen voraus. Der Arbeitnehmer kann allerdings mit seiner Zustimmung den Vorbehalt verbinden, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. Auch ohne Widerspruch des Betriebsrats/Personalrats ist die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung zu geänderte...mehr

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Kündigung / 10 Besondere Fälle der Sozialwidrigkeit

Der Kündigungsschutz wird in § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG erweitert. Hier werden absolute Gründe für die Sozialwidrigkeit statuiert. Liegen sie vor, ist die Kündigung sozialwidrig, ohne dass es einer Interessenabwägung bedarf. Voraussetzungen sind: Ordnungsgemäßer, schriftlicher Widerspruch des Betriebsrats/Personalrats gegen die Kündigung, Widerspruch macht zu Recht alternat...mehr

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Kündigung / 5.5.1 Zeitliche Geltung

Der Sonderkündigungsschutz findet keine Anwendung, soweit eine der in § 173 SGB IX angeführten Ausnahmen greift. Die wichtigste Ausnahme enthält § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX. Eine Kündigung oder sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der ersten 6 Monate bedarf keiner Zustimmung. Unter Umständen kommt allerdings wie bei § 1 KSchG bei einem engen Zusammenhang eine Z...mehr

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Kündigung / 19.5 Zulassung verspäteter Klagen

Auch wenn diese Frist versäumt ist, kommt noch die Zulassung der Klage nach § 5 KSchG in Betracht. § 5 KSchG eröffnet eine Möglichkeit zur Zulassung verspäteter Klagen. Es handelt sich um eine Spezialvorschrift, die dem Gedanken der "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" folgt. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt nicht in der Lage war, die 3-W...mehr

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Kündigung / 6.3 Wartezeit

Weitere Voraussetzung für das Eintreten des Kündigungsschutzes ist ein mehr als 6-monatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Hinweis Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist nicht zu verwechseln mit der Probezeit, auch wenn sie durchaus die Funktion einer Erprobung des Arbeitnehmers hat. Die Wartezeit betrifft die Frage, ob der Arbeitge...mehr