Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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§ 8 Kosten und Gebühren / 14. Terminsgebühr bei unechter Säumnis

Rz. 345 Wird die Klage trotz Säumnis des Beklagten durch ein sog. unechtes Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO abgewiesen, entsteht lediglich die reduzierte 0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG.[37]mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 5. Festsetzbarkeit der Hebegebühr

Rz. 276 Die Hebegebühr kann ohne Ausnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren des Rechtsstreites (§§ 103 ff. ZPO) oder in der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 2 ZPO) geltend gemacht und festgesetzt werden.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 12. Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid (VG/SG)

Rz. 343 Nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in dem Fall, dass das Verwaltungs- oder Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entscheidet und durch einen entsprechenden Antrag eine mündliche Verhandlung erzwungen werden kann. Für Betragsrahmengebühren vor dem Sozialgericht trifft die Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV RVG dieselbe Regelung.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Allgemeines

Rz. 419 Ob eine Terminsgebühr entsteht, hängt von den bereits erläuterten Voraussetzungen in Vorb. 3 Abs. 3 VV i.V.m. Nr. 3104 VV RVG ab. Besonderheiten für die Terminsgebühr im Revisions-/Rechtsbeschwerdeverfahren ergeben sich nicht. Allerdings entsteht die Terminsgebühr in allen Revisions-/Rechtsbeschwerdeverfahren (also nicht nur vor dem BGH) mit einem Gebührensatz von 1,5.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 10. Terminsgebühr bei schriftlichem Verfahren

Rz. 341 Nach Alt. 2 der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch in dem Fall, dass das Gericht nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO oder § 77 Abs. 2 AsylG entscheidet. Denn hier könnte durch einen entsprechenden Antrag (§ 495a S. 2 ZPO bzw. § 77 Abs. 2 S. 2 AsylG) die mündliche Verhandlung andernfalls erzwungen werden.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

Rz. 585 Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid fällt für den RA keine Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV RVG an. Legt der RA des Antragsgegners in dessen Auftrag Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, entsteht für ihn vielmehr die 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Rechtsverhältnis

Rz. 226 Der Begriff "Rechtsverhältnis" ist weit zu verstehen. Ein Rechtsverhältnis regelt Ansprüche jeglicher Art. Es kann sich dabei um schuldrechtliche, dingliche, familienrechtliche, erbrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse handeln. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die Parteien den Vertrag bezeichnen oder ob sie überhaupt erkennen, dass tatsächlich e...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Bereits gerichtlicher Verfahrensauftrag

Rz. 250 Hat der RA bereits einen gerichtlichen Verfahrensauftrag, entsteht für die Tätigkeit des RA die jeweilige Verfahrensgebühr (der jeweiligen Instanz) und für seine Mitwirkung die Einigungsgebühr Nrn. 1000 Nr. 1 oder 2, 1003, 1004 VV RVG; im letzteren Fall wieder unter Beachtung der Wertbeschränkung des § 31b RVG (s. dazu die Ausführungen unter Rdn 215).mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Auftrag für gerichtliches Verfahren

Rz. 281 Die Verfahrensgebühr kann nur entstehen, wenn der RA zumindest den unbedingten Auftrag für ein gerichtliches Verfahren erhalten hat. Ist der RA nur vor- bzw. außergerichtlich beauftragt, kann keine Verfahrensgebühr entstehen. Oftmals wird gesagt, dass die Verfahrensgebühr nur in einem gerichtlichen Verfahren entstehen könne. Das ist aber nicht ganz zutreffend, weil b...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Besonderheiten: Antrag auf Bewilligung von PKH

Rz. 288 Ist dem RA kein unbedingter Klageauftrag erteilt, sondern ein bedingter für den Fall, dass PKH bzw. VKH bewilligt wird, entsteht für die Vertretung des RA im PKH/VKH-Bewilligungsverfahren nicht die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, sondern in allen Instanzen eine Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG, die max. 1,0 beträgt. Dies gilt selbst dann, wenn der RA im Rahmen des ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Entstehen der Einigungsgebühr

Rz. 217 Die Einigungsgebühr kann in jedem Tätigkeitsbereich des RA entstehen. Das Entstehen der Einigungsgebühr ist für keinen Teil des VV RVG ausgeschlossen und kann nach Vorb. 1 VV RVG auch bei einer Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG entstehen. Denn für ihre Entstehung ist nicht Voraussetzung, dass der RA die Einigung für den Mandanten abschließt, sondern lediglich an ihrem Ab...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Keine Einigungsgebühr bei Widerruf

Rz. 240 Wird ein Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossen, dann hängt der Anfall der Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 3 Alt. 2 zu Nr. 1000 VV RVG davon ab, dass ein wirksamer Widerruf nicht mehr möglich ist.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / C. Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit

I. Anwaltliche Tätigkeit Rz. 57 Im Regelfall wird der RA für seinen Auftraggeber anwaltlich tätig. Es gibt aber eine Vielzahl von Fällen, in denen der RA gerade nicht anwaltlich tätig wird. Während § 1 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt, dass im Regelfall der anwaltlichen Tätigkeit das RVG anzuwenden ist, bestimmt § 1 Abs. 2 RVG die Ausnahmen dazu,...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / F. Mehrere Rechtsanwälte

Rz. 444 Vorbemerkung 3.4: Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. I. Allgemeines Rz. 445 Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG vergütet die Einzeltätigkeiten des RA. Übliche Einzeltätigkeiten sind der Unterbevollmächtigte bzw. Terminsvertreter, der anstelle des Prozessbevollmächtigten den Termin für den Auftraggebe...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 3. Wer erhält welche Gebühr?

Rz. 448 Eine Verfahrensgebühr entsteht in den Fällen der sog. Einzeltätigkeit grds. immer bei jedem der beteiligten RA. Während der Prozessbevollmächtigte die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 oder 2 VV RVG erhält, entsteht für den Unterbevollmächtigten und den Verkehrsanwalt ausschließlich die Verfahrensgebühr nach Teil 3 Abschnitt 4 VV RVG.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Abschließende Regelung in Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG

Rz. 311 Die Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG regelt, unter welchen Voraussetzungen der RA bei vorzeitiger Beendigung der Angelegenheit lediglich eine 0,8 Verfahrensgebühr verdient. Eine Angelegenheit kann vorzeitig enden, wenn z.B. der Auftraggeber den erteilten Prozessauftrag kündigt oder der RA (z.B. aus Altersgründen) seine Zulassung zurückgibt oder (aufgrund Fehlver...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 6. Prüfung der Erfolgsaussichten bei RSV des Mandanten

Rz. 368 Verfügt der Mandant über eine RSV, ist die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels durch den RA grds. vom Versicherungsschutz gedeckt.[43] Der Antrag auf Deckungsschutz kann daher auch noch nachträglich gestellt werden.[44]mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 8. Einigungsgebühr braucht gewisses Nachgeben

Rz. 242 Die Einigung setzt zwar kein gegenseitiges Nachgeben gem. § 779 BGB, aber ein gewisses Nachgeben (zumindest von einer Partei) voraus. Denn nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV RVG reicht es für den Anfall der Einigungsgebühr nicht aus, wenn der Anspruch lediglich anerkannt oder auf ihn verzichtet wird. Für das Nachgeben reicht jedes noch so kleine "Opfer" der Partei ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 3. Ermäßigung der Vergütung bei Kündigung des Anwaltsvertrags

a) Kündigung ohne vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers/Kündigung des Auftraggebers bei vertragswidrigem Verhalten des RA Rz. 302 Beabsichtigt der RA, einen Anwaltsvertrag zu kündigen, kann dies Auswirkungen auf seinen Vergütungsanspruch haben. Rz. 303 Da auf den Anwaltsvertrag die Vorschriften des Dienstvertrags (§§ 611 ff. BGB, insbes. §§ 627 ff. BGB) anwendbar sind, ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 3. Vergütung bei Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarung

Rz. 248 Welche Vergütung für den RA bei seiner Mitwirkung beim Abschluss einer Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarung entsteht, hängt maßgeblich davon ab, wann diese Vereinbarung geschlossen wird. a) Kein gerichtlicher Verfahrensauftrag Rz. 249 Besteht noch kein gerichtlicher Verfahrensauftrag, so entsteht für die Tätigkeit des RA die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und für sein...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / V. Einigungsgebühr

Rz. 458 Wirkt der Unterbevollmächtigte am Abschluss eines Vergleichs mit, kann er dadurch die Einigungsgebühr verdienen. Oftmals wird er aber einen Widerrufsvorbehalt vereinbaren, damit er die erzielte Einigung mit dem Verfahrensbevollmächtigten besprechen kann. Bespricht dann der Verfahrensbevollmächtigte den Widerrufsvergleich mit dem Auftraggeber, entsteht auch für ihn ei...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / VII. Keine Tätigkeit des RA in der Zwangsvollstreckung

1. Abgabe einer Willenserklärung Rz. 617 Keine Tätigkeit des RA in der Zwangsvollstreckung liegt vor, wenn er für seinen Auftraggeber einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, mit dem der Schuldner nach § 894 ZPO zur Abgabe einer Willenserklärung rechtskräftig verurteilt worden ist (z.B. eine Bewilligung auf Eintragung der Löschung eines Rechts im Grundbuch) und diese Willenserk...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / d) Anrechnung bei mehreren Auftraggebern

Rz. 182 Vertritt der RA vor- bzw. außergerichtlich mehrere Auftraggeber und erhöht sich dadurch der Gebührensatz der Geschäftsgebühr (max. bis zu 4,5), ist die Anrechnung dennoch auf 0,75 bei Wertgebühren[14] bzw. auf 225 EUR bei Betragsrahmengebühren[15] begrenzt.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / VII. Gebührenteilungsabreden

Rz. 463 Gebührenteilungsabreden liegen vor, wenn zwei RAe in einer Angelegenheit die entstandene Vergütung oder auch nur die Gebühren teilen. Häufig überlässt ein RA dem anderen RA Teile seines Vergütungsanspruchs, den er allein gegenüber dem Auftraggeber besitzt. Dies liegt daran, dass der Unterbevollmächtigte in der Summe oftmals eine höhere Vergütung als der Prozessbevoll...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 1. Höhe der Vergütung und ihrer Bedingungen

Rz. 704 Nach § 4a Abs. 3 Nr. 1 RVG ist anzugeben, welche Vergütung unter welchen Bedingungen der RA verdient haben soll.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / II. Belehrung über die Vergütungshöhe

Rz. 4 Außer in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten erster Instanz bestehen grds. keine besonderen Belehrungspflichten über die Höhe der zu erwartenden Vergütung. Im Allgemeinen ist der RA nicht verpflichtet, seinen Mandanten unaufgefordert über die Höhe des Kostenrisikos aufzuklären. 1. Belehrungspflicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz Rz. 5 Vertritt der RA s...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Gebührenteilung mit BGH-Anwalt

Rz. 467 Eine Gebührenteilungsabrede mit einem BGH-Anwalt ist unzulässig (§ 49b Abs. 3 S. 6 BRAO).mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Dritter

Rz. 64 Nicht selten kommt es vor, dass ein Dritter anstelle des Auftraggebers die Vergütung zahlt oder schuldet. Im Unterschied zu den Fällen unter den Rdn 59 ändert sich aber nichts daran, dass weiterhin allein der Auftraggeber des RA Schuldner der Anwaltsvergütung bleibt. a) Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Beratungshilfe Rz. 65 Ist dem Auftraggeber Beratu...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 7. Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung

Rz. 337 In zivilgerichtlichen Verfahren ordnet § 128 Abs. 1 ZPO an, dass grds. eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Findet keine mündliche Verhandlung statt, kann dennoch die Terminsgebühr entstehen, wenn eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist. Rz. 338 So erhält der RA die 1,2 Terminsgebühr auch dann, wenn in den in Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG genannte...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 9. Teilbewilligung von PKH

Rz. 516 Wird PKH nur teilweise bewilligt, kann der RA lediglich in Höhe des bewilligten Teils eine Vergütung aus der Staatskasse fordern (s. Rdn 494 ff.).mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Vertretung mehrerer Auftraggeber

Rz. 204 Vertritt der RA vor- bzw. außergerichtlich mehrere Auftraggeber und ist diesen Auftraggebern in einer Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt, so erhöht sich die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV RVG nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber. Die Erhöhungen dürfen nach Anm. Abs. 3 Hs. 2 zu Nr. 1008 VV RVG das Doppelte der Festgebühr (= 204 EUR) nicht ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Beratungshilfe

Rz. 60 Ist dem Auftraggeber Beratungshilfe (BerH) gewährt, schuldet die Staatskasse die Vergütung. Der Auftraggeber selbst erhält keine Vergütungsberechnung. Der RA reicht sein Erstattungsgesuch bei der Staatskasse ein und erhält von dort die bei gewährter BerHG vorgesehene gesetzliche Vergütung. Rz. 61 Der Auftraggeber allerdings schuldet dem RA einen Festbetrag (sog. Schutz...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 9. Terminsgebühr bei Anerkenntnis

Rz. 340 Alt. 2 der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG bestimmt, dass eine Terminsgebühr auch im Fall des Erlasses einer Anerkenntnisentscheidung (§ 307 ZPO) entsteht, wenn eine mündliche Verhandlung andernfalls obligatorisch durchzuführen wäre. Das gilt nach Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3106 VV RVG (für Betragsrahmengebühren vor dem Sozialgericht), wenn nac...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / IV. Einigungsgebühr

Rz. 605 In der Zwangsvollstreckung kann der RA eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG verdienen (s. Rdn 248 ff.). Dabei muss der RA insbesondere aber die Besonderheiten beim Gegenstandswert für eine Zahlungsvereinbarung (§ 31b RVG) beachten (s. Rdn 215).mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 8. Verfahrensgebühr Nr. 3208 VV RVG

Rz. 416 Der am BGH zugelassene RA verdient eine 2,3 Verfahrensgebühr Nr. 3208 VV RVG. Diese ist – wie alle Verfahrensgebühren – nach Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig, wenn der BGH-RA mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes vertritt.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Schuldenbereinigung bei Beratungshilfe (mehr als fünf Gläubiger)

Rz. 206 Vertritt der RA den Schuldner gegenüber mehr als fünf Gläubigern, entsteht anstelle der Geschäftsgebühr Nr. 2504 VV RVGmehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Belehrungspflicht über die Höhe des Gegenstandswertes gem. § 49b Abs. 5 BRAO

a) Belehrung über den Gegenstandswert Rz. 8 Der RA muss den Auftraggeber gem. § 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vor Auftragsannahme darüber belehren, dass sich die Gebühren nach einem Gegenstandswert richten. Rz. 9 § 49b Abs. 5 BRAO lautet: Zitat Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrages hierau...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 5. Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG und mehrere Auftraggeber

Rz. 312 Vertritt der RA mehrere Auftraggeber, erhöht sich auch die Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG um 0,3 für jeden zusätzlichen Auftraggeber. Die Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kann nicht mehr als 2,0 betragen (s. Rdn 290).mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 11. Terminsgebühr bei Einigung/Erledigung

Rz. 342 Eine Terminsgebühr entsteht nach Alt. 3 der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG bzw. nach Alt. 2 der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG (für Betragsrahmengebühren vor dem Sozialgericht), wenn in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts eine Einigung i.S.d. Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird oder eine Erledigung...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Vergütung ohne Vereinbarung

a) Verweis in das BGB – Taxe/übliche Vergütung Rz. 103 Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der RA "Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts". Maßgeblich ist hier im Regelfall § 612 Abs. 2 BGB (Rat oder Mediation) oder § 632 Abs. 2 BGB (Auskunft oder schriftliches Gutachten). Eine genau bezifferte Höhe der Vergütung lässt sich diesen Vorschriften...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 13. Terminsgebühr und nicht rechtshängige Ansprüche

Rz. 344 Führt der RA auftragsgemäß Einigungsgespräche bei Gericht über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche, entsteht die Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV RVG auch dann, wenn keine Einigung über die nicht rechtshängigen Ansprüche erzielt wird. Es entsteht eine einheitliche Terminsgebühr aus dem zusammengerechneten Wert der gerichtlich rechtshängigen...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / a) Kein gerichtlicher Verfahrensauftrag

Rz. 249 Besteht noch kein gerichtlicher Verfahrensauftrag, so entsteht für die Tätigkeit des RA die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG und für seine Mitwirkung die Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 1 oder 2 VV RVG; im letzteren Fall unter Beachtung der Wertbeschränkung des § 31b RVG (s. dazu die Ausführungen unter Rdn 215).mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / V. Sonstige Formvorschriften

Rz. 710 Im Übrigen gelten für die Vereinbarung über das Erfolgshonorar die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG, auf die hier verwiesen wird (s. Rdn 679 zum Kap. "Vergütungsvereinbarung").mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / X. Verfahrensgebühr

1. Allgemeines zur Verfahrensgebühr Rz. 277 Überschrift zu Teil 3 VV RVG Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG (2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Infor...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Parteien der Einigung

Rz. 227 Es ist nicht erforderlich, dass die Einigung zwischen den Parteien getroffen wird. So ist eine Einigung mit einem Dritten (z.B. der Haftpflichtversicherung oder dem Bürgen) ausreichend für den Anfall der Einigungsgebühr.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / IX. Hebegebühr

Rz. 623 Für die Entgegennahme und Weiterleitung der Zahlung des Schuldners kann der RA die Hebegebühr verdienen (s. Rdn 275).mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / b) Feststehender Gebührenrahmen

Rz. 282 Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr ist feststehend. Die Verfahrensgebühr ist also keine Satzrahmengebühr, die nach dem Umfang oder der Schwierigkeit vom RA zu bestimmen ist. Der Gebührenrahmen der Verfahrensgebühr kann sich aus anderen Gründen (z.B. wegen vorzeitiger Erledigung) ändern. Die Höhe der Verfahrensgebühr hängt davon ab, in welcher Instanz die Verfahr...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 4. Terminsgebühr bei Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung

Rz. 357 Eine reduzierte 0,5 Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3105 VV RVG entsteht, wenn das Gericht von Amts wegen lediglich eine Entscheidung zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung trifft. Voraussetzung dafür ist, dass die gegnerische Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist, also ein Fall der Säumnis vorliegt.mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / III. Vergütungsschuldner

Rz. 59 Grundsätzlich ist der Auftraggeber Schuldner der anwaltlichen Vergütung. Das ist derjenige, demgegenüber sich der RA verpflichtet hat und dem im Regelfall die anwaltliche Tätigkeit zugutekommt. Von diesem Grundsatz der Vergütungsschuldnerschaft des Auftraggebers gibt es eine Reihe von Ausnahmen: 1. Staatskasse a) Beratungshilfe Rz. 60 Ist dem Auftraggeber Beratungshilfe ...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 6. Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH-Anwalt

Rz. 439 Wie bereits im Kapitel zum Revisionsverfahren erläutert, ist es für den Auftraggeber günstiger, wenn er dem BGH-Anwalt einen bedingten Auftrag erteilt, zunächst die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen. Verneint der BGH-Anwalt die Erfolgsaussichten, so ist die für die Prüfung entstandene Gebühr Nr. 2100 VV RVG wesentlich geringer als die Gebühr N...mehr