Fachbeiträge & Kommentare zu Konzern

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Bewertung von Rückstellungen und latenten Steuern (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 71 Für Rückstellungen und latente Steuern hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der Verwendung des beizulegenden Zeitwerts festgeschrieben. Diese beiden Positionen sind gem. den allgemeinen Bilanzierungsregeln zu erfassen. Für Rückstellungen bedeutet dies, dass sie zum Erfüllungsbetrag anzusetzen sind (§ 253 Rz 32 ff.). Als notwendiger Erfüllungsbetrag ist der Betrag anzu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Der Geltungsbereich des § 293 HGB beschränkt sich auf KapG und KapCoGes. Gem. Abs. 5 steht eine Kapitalmarktorientierung i. S. d. § 264d HGB des MU oder eines TU der Befreiung (gem. der Abs. 1 und 4) entgegen (Rz 34 f.). Rz. 5 Vor der Einführung des Bankrichtlinie-Gesetzes[1] sowie des VersRiLiG[2] galten die Vorschriften des § 293 HGB auch für MU in Gestalt eines Kredi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.3 Einstandspflicht

Rz. 110 Als zentrale Voraussetzung für die Erleichterungsmöglichkeiten muss das MU eine Erklärung, für die zum Bilanzstichtag eingegangenen Verpflichtungen des TU im folgenden Gj einzustehen, abgeben.[1] Grundlage dafür ist Art. 37 Abs. 3 RL 2013/34/EU, der eine Haftung des MU für das jeweilige Gj verlangt. Idee ist, dass die Verpflichtung eine Kompensation für die Gläubiger...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.5 Ergänzende Angaben

Rz. 49 Hinsichtlich ergänzender Angaben zur Kapitalflussrechnung ergeben sich aus DRS 21 die folgenden zusätzlichen Verpflichtungen: Die Vorschriften zum Ort der Angaben ergeben sich aus DRS 21.53. Die Norm sieht eine geschlossene Darstellung der ergänzenden Angaben unter der Kapitalflussrechnung oder im Konzernanhang vor. Somit bestehen folgende Darstellungsmöglichkeiten: Die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Klarheit und Übersichtlichkeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 81 Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit betrifft in erster Linie die äußere Gestaltung des Konzernabschlusses im Hinblick auf die Gliederung und die Lesbarkeit. Für die Konzernbilanz und die Konzern-GuV ist dies über § 298 Abs. 1 HGB durch Verweis auf die Gliederungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften bereits weitestgehend geregelt. Hinsichtlich des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5.4 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen (§ 271 HGB)

Rz. 63 Die Definitionen des Jahresabschlusses für Beteiligungen und verbundenen Unt gelten auch für den Konzernabschluss (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 271 HGB). Sofern es sich bei der Beteiligung um ein assoziiertes Unt handelt, gehen der Ausweis und die Bilanzierung nach §§ 311f. HGB vor. Beteiligungen an assoziierten Unt sind gesondert in der Konzernbilanz auszuweisen (§ 311 Ab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Grundgedanke der Equity-Methode (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 8 Gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Beteiligung an einem assoziierten Unt im Konzernabschluss mit dem Buchwert anzusetzen. Die Equity-Methode unterscheidet sich von der Voll- oder Quotenkonsolidierung dadurch, dass die Vermögenswerte und Schulden des assoziierten Unt weder vollständig noch anteilig in den Konzernabschluss des MU übernommen werden, sondern der Beteili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Bewertungsgrundlagen in der Segmentberichterstattung

Rz. 75 Durch die vollständige Umsetzung des Management Approachs hat die Segmentberichterstattung in Übereinstimmung mit den der internen Berichterstattung zugrunde liegenden Methoden und Wertansätzen zu erfolgen (DRS 28.24 und DRS 28.B6). Somit können die in der Segmentberichterstattung zugrunde gelegten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden von denen im übrigen Konzernabsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Angaben zu Verbindlichkeiten mit mehr als fünf Jahren Restlaufzeit und zu gesicherten Verbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 10 Der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren ist im Konzernanhang gesondert ohne eine weitere Aufgliederung anzugeben. Eine Aufgliederung, wie für den Einzelabschluss nach § 285 Nr. 2 HGB sowie nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 268 Abs. 5 HGB zwingend geboten, ist allerdings gängige Praxis. Die Angabe für den Konzernabschluss i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang

Rz. 3 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung gem. § 305 HGB ist – wie die KapKons gem. § 301 HGB die SchuldenKons gem. § 303 HGB und die Zwischenergebniseliminierung gem. § 304 HGB – eine Folge des in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB verankerten Einheitsgrundsatzes. Die Gliederung einer Konzern-GuV orientiert sich gem. § 298 Abs. 1 HGB an den für die Einzel-GuV einer großen KapG gel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Gegenstand

Rz. 49 Der i. R. e. Konzernabschlussprüfung durch den Konzernabschlussprüfer zu beurteilende Gegenstand setzt sich aus den Bestandteilen des Konzernabschlusses zusammen. Bei einem HGB-Konzernabschluss umfasst dies somit gem. § 297 Abs. 1 HGB: Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel sowie fakultativ eine Segmentberichterstattung (§ 297 R...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Beispiel Teil 2 – Schuldenkonsolidierung

Rz. 33 Aufbauend auf Teil 1 sei nun angenommen, dass M am Ende von Gj 02 ein zinsloses Darlehen i. H. v. 10 Mio. EUR an G vergibt. Die Tilgung beginnt erst im Gj 03. Aufbauend ergeben sich vor der Neubewertung des Grundstücks folgende Bilanzen:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 12 I. R. d. Betrachtung von § 300 HGB sind insbes. die weiteren Vorschriften des Vierten Titels zur Vollkonsolidierung zu berücksichtigen, die einzelne Konsolidierungsmaßnahmen regeln (§§ 301–307 HGB). Neben diesen Vorschriften steht § 300 HGB in einem engen Zusammenhang mit § 308 HGB, der explizit vorschreibt, dass die nach § 300 Abs. 2 HGB in den Konzernabschluss übern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Eigenkapitalspiegel

Rz. 50 Der Eigenkapitalspiegel stellt systematisch die Veränderungen des Eigenkapitals im Konzernabschluss dar. Angesichts der Komplexität der Konzern-Eigenkapitalstruktur wird durch diese Darstellungsform für externe Adressaten der Informationswert gesteigert. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, gesetzliche Vorgaben über die inhaltliche Ausgestaltung zu machen. Es exist...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Eliminierung anderer innerkonzernlicher Erträge (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 12 Auch innerkonzernliche Lieferungen und Leistungen, die nicht zu Umsatzerlösen, sondern zu anderen Erträgen führen, sind zu eliminieren (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Dies betrifft Erfolgsbeiträge, die nicht aus Lieferungen und Leistungen resultieren, die sich auf Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens beziehen. Sie werden im Gliederungsschema des § 275 HGB in eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Ungeprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

Rz. 74 Soweit Jahresabschlüsse von TU nicht geprüft sind, hat der Konzernabschlussprüfer diese gem. § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB "in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen". Diese Prüfung entspricht hinsichtlich Umfang und Gegenstand einer Vollprüfung, allerdings ohne Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk. Durch die nicht erfolgte Bezugnahme auf § 317 Abs. 4 und § 31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Auswahl und Ausschlussgründe

Rz. 4 § 324e HGB-E verweist hinsichtlich der Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts auf § 319 HGB (vgl. § 319 Rz 13 ff.). § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass dies WP und WPG sein können. Die Regelung in § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB für vBP und BPG geht in Bezug auf § 324e HGB-E ins Leere, da es sich bei nachhaltigkeitsberichtserstattungspflichtigen Unt immer um große ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Vorlagepflicht

Rz. 4 § 324g HGB-E sieht die entsprechende Anwendung von § 320 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB auf die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vor. Gleiches gilt für die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsberichts nach § 320 Abs. 3 Satz 1 HGB. Danach haben die gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts den zu prüfenden Bericht vorzu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Fortführung der Regelungen des § 301 HGB a. F. für Erstkonsolidierungen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 14 Bei den Methoden der KapKons gilt mit Ausnahme der Interessenzusammenführungsmethode (hier besteht ein Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 5 Satz 3 EGHGB), dass Erwerbe vor der Anwendungspflicht des BilMoG weiter nach den Altregelungen behandelt werden müssen. Eine Umstellung von der Buchwert- auf die mit dem BilMoG in § 301 Abs. 1 HGB n. F. geforderte Neubewertungsmethode is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Allgemeines

Rz. 67 Ein Pflichtbestandteil im Konzernanhang sind Angaben und Erläuterungen zu in den KonsKreis einbezogenen Unt und sonstige Beteiligungsbeziehungen. Üblicherweise erfolgt dies in Form von Aufstellungen oder Listen der zum Konzern gehörenden Unt. Diese Anhangangabe ist unabhängig von Veränderungen im KonsKreis vorzunehmen. Ebenso ist die quotale Höhe des Anteils unerhebli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Das HGB sieht mit § 293 HGB eine ersatzlose Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht bei Unterschreiten bestimmter Größenschwellen vor, obwohl ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Diese Befreiung tritt neben die größenunabhängige Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höher...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.1 Aktiver Unterschiedsbetrag

Rz. 106 Ein aktiver Unterschiedsbetrag drückt aus, dass der Buchwert der Beteiligung höher ist als der Wert des anteiligen neu bewerteten EK. Unter der Annahme, dass die Auflösung der stillen Reserven i. R. d. Neubewertung des TU komplett erfolgt ist, handelt es sich um einen GoF. Dieser weist den Betrag aus, der nicht durch die Neubewertung oder durch eine Nachaktivierung a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.1 Wahlrecht (Abs. 5 Satz 1)

Rz. 57 Gem. § 312 Abs. 5 Satz 1 besteht ein Wahlrecht für den Fall, dass das assoziierte Unt in seinem (Konzern-)Abschluss (sog. Handelsbilanz I) vom Konzernabschluss des MU abweichende Bewertungsmethoden anwendet, diese in der Nebenrechnung (sog. Handelsbilanz II) an die Methoden des Konzernabschlusses anzupassen. DRS 26.30 erweitert dieses Wahlrecht auf eine abweichende Bi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Begriff des Gemeinschaftsunternehmens

Rz. 6 Verallgemeinert handelt es sich bei GemeinschaftsUnt um rechtlich selbstständige Unt mit vertraglichen Vereinbarungen über die Durchführung wirtschaftlicher Aktivitäten unter gemeinsamer Leitung zwischen zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Parteien, wobei die wirtschaftliche Zusammenarbeit und somit die Verfolgung gemeinsamer Interessen im Vordergrund steht. Es...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9 Zusammengefasster Prüfungsbericht

Rz. 229 § 325 Abs. 3a Halbsatz 2 HGB gestattet die Zusammenfassung des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht zum Konzernabschluss, wenn Jahresabschluss und Konzernabschluss zusammen im BAnz veröffentlicht werden. Zudem ist es erforderlich, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zugleich auch Konzern-Abschlussprüfer ist. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Nachtragsprüfung (Abs. 3)

Rz. 6 Abs. 3 erklärt die Regelungen des § 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB zur Nachtragsprüfung auf die Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts für entsprechend anwendbar. Erfolgt somit nach Prüfung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts eine Änderung des jeweiligen Berichts, ist dieser vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erneut zu prüfen, al...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.4 Negativer Geschäfts- oder Firmenwert

Rz. 97 Aus dem obigen Ermittlungsschema kann sich ausnahmsweise auch ein negativer Betrag ergeben. Sofern der für ein erworbenes Unt geleistete Gesamtkaufpreis der Höhe nach nicht den Saldo der Zeitwerte der einzelnen bewertbaren VG und Schulden erreicht, sind die Zeitwerte der übernommenen Aktiva i. R. e. willkürfreien Verfahrens vorrangig durch Abstockung der einzelnen nich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Unt aus Drittstaaten, die in einem hohen Umfang im Hoheitsgebiet der Europäischen Union wirtschaften, sollen zukünftig zur Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet werden. Die Einführung der Berichtspflicht für bestimmte Unt mit Sitz in einem Drittstaat erfolgt i. R. d. Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), welche bereit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Konsolidierungsmaßnahmen

Rz. 8 Die Konsolidierungsmaßnahmen des relevanten Vierten Titels innerhalb der Konzernrechnungslegungsvorschriften des HGB beinhalten die allg. Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 300 HGB), die KapKons (§ 301 HGB), die SchuldenKons (§ 303 HGB), die Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), die Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB) und die Ermittlung so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Einsichtnahme

Rz. 4 Das Recht nach § 260 HGB bezieht sich ausschl. auf Handelsbücher. Das Begriffsverständnis entspricht den §§ 257–259 HGB (§ 257 Rz 10; siehe auch § 238 Rz 44). Für andere Buchführungsunterlagen (z. B. Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse, (Konzern)Lageberichte, Handelsbriefe, Buchungsbelege) gilt die Vorlagebefugnis nicht. § 260 HGB gewährt ein u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025 (vgl. auch § 334 Rz 53).[1] Rz. 69 In Abs. 1 S. 1 soll eine Nr. 3 eingefügt werden, die lautet: "§ 328b über die Pflicht zur Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts"; Im Satzteil nach der Nr. 3 sollen entsprechend die Wörter "im Fall der Nummer 2" geändert werden in "in den ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Der Konzernabschluss basiert auf der Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit und bedingt damit eine Vereinheitlichung von Bilanzierung gem. § 300 HGB und Bewertung gem. § 308 HGB bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt. § 299 HGB ergänzt diese Regelungen um Vorschriften zur Umsetzung des Einheitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.[1] Rz. 2 Gem. § 299 Abs. 1 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Handeln in Schädigungsabsicht

Rz. 41 Schädigungsabsicht liegt vor, wenn das Handeln des Täters darauf gerichtet ist, einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Die Schädigungsabsicht muss sich dabei nicht gegen die geprüfte KapG oder den geprüften Konzern richten, sondern kann jede andere natürliche oder juristische Person betreffen. Der Schadensbegriff beschränkt sich dabei nach h. M. nicht nur auf Vermögen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Auskunftsrecht

Rz. 4 Während § 324g HGB-E die Vorlagepflicht der gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft betrifft, gibt § 324h HGB-E dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts umfassende Auskunftsrechte. Dieses umfassende Auskunfts- und Einsichtrecht wird flankiert durch die entsprechende Geltung von § 323 HGB (vgl. § 324j HGB-E), der die Verschwiegenheitsverpflichtung des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.6 Vorschriften über Angaben im Konzernanhang (Abs. 1 Nr. 2 lit. f)

Rz. 22 Es werden folgende Vorschriften über Angaben im Konzernanhang geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Angaben zur Forschung und Entwicklung (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 73 Der Konzernlagebericht soll auf Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten des Konzerns eingehen. Hier sind Angaben zu den wesentlichen Aktivitäten und zur Intensität notwendig, da sie Auskunft über die künftige Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns geben. Nach DRS 20.48 ist auch der F&E-Bericht Teil der Darstellung der Grundlagen des Konzerns.[1] Werden oder wurden F&E-Leis...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Unrichtige Darstellung im Konzernabschluss (Nr. 2)

Rz. 51 § 331 Abs. 1 Nr. 2 HGB stellt die unrichtige Darstellung bei der Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts, einschl. der nichtfinanziellen Konzernerklärung, des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts und des Konzernzwischenabschlusses nach § 340i Abs. 4 HGB unter Strafe. Rz. 52 Die Norm setzt dementsprechend voraus, dass die Verhältnisse des K...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Angaben im Einzelnen (Abs. 3)

Rz. 4 Nach § 289c Abs. 3 HGB sind jeweils solche Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der KapG sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die genannten Aspekte erforderlich sind, einschl. einer Beschreibung der verfolgten Konzepte, einschl. der von der KapG angewandten Due-Diligence-Prozesse (Nr. 1), der Ergebniss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.4 Finanzanlagen

Rz. 259 Zum Begriff der Finanzanlagen vgl. § 266 Rz 50. Rz. 260 Finanzanlagen unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei voraussichtlich dauernder Wertminderung geboten. Bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung eröffnet § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB ein Abschreibungswahlrecht. Seine Ausübung unterliegt dem Stetigkeitsgebot ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Anteile an sonstigen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 4–8)

Rz. 91 Alle im Konzernbesitz befindlichen Beteiligungen, die nicht die Kriterien des § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB erfüllen, sind gesondert aufzustellen und auszuweisen, sofern es sich um Unt i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt. Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Auffangtatbestand. Es ist dabei unerheblich, welches Unt die Anteile hält – sei es direkt, indirek...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Befreiungsvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 10 Ein MU ist ungeachtet der weiteren Befreiungsmöglichkeiten der §§ 290 Abs. 5, 291, 292 HGB dann von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn von den drei in § 293 Abs. 1 HGB genannten Größenkriterien am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mind. zwei nicht überschritten ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 16 Die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung entspricht der eigentlichen Standardisierungsfunktion des privaten Rechnungslegungsgremiums. Durch sie erhält das DRSC die Berechtigung, national und international als Standardsetzer aufzutreten.[1] Rz. 17 Die Beschränkung der Standardisierungsfunktion auf das Feld der Konzern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Angaben zu den bedeutsamen finanziellen Leistungsindikatoren (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 46 In die Analyse des Geschäftsverlaufs sind finanzielle Leistungsindikatoren einzubeziehen (zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren s. Rz 78 ff.). Unter finanziellen Leistungsindikatoren werden insbes. Kennzahlen verstanden, die Aufschluss über wesentliche finanzielle Entwicklungen des Konzerns geben. Hier sind neben Bilanz-, Ertrags- und Liquiditätskennzahlen auch we...mehr