Fachbeiträge & Kommentare zu Konto

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Umbuchungen, Abs. 2

Rz. 5 Während es generell verboten ist, mehrere Vorgänge, für die ein Bedürfnis nach Hinterlegung auf einem Notaranderkonto besteht, über nur ein (Sammel-)Anderkonto abzuwickeln (§ 58 Abs. 2 S. 4 BeurkG), ist es nicht unzulässig, eine Verwahrung über mehrere Anderkonten abzuwickeln. Diese Fälle waren in der Praxis jedoch sehr selten.[2] Umbuchungen auf andere Notaranderkonten... mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 3.2 Reparatur von Betriebs- und Geschäftsausstattung

Um Vermögensgegenstände, die im Anlagevermögen aktiviert sind, in einem einsatzfähigen Zustand zu halten, bestehende Mängel zu beseitigen und neuen vorzubeugen, können Aufwendungen entstehen. Diese sind als Erhaltungsaufwendungen sofort als Betriebsausgabe abziehbar. Hinweis Wann liegen Erhaltungsaufwendungen vor? Grundsätzlich ist bei Ersatz oder Modernisierung von einzelnen ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Verbot von Sammelanderkonten

Rz. 10 Für jede Verwahrungsmasse muss ein gesondertes Anderkonto eingerichtet werden. Diese Bestimmung ist zwingend. Sammelanderkonten sind unzulässig (Abs. 2 S. 3 und 4). Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine schwere Dienstpflichtverletzung dar und ist streng zu ahnden.[16] Die Praxis des Notarversicherungsfonds in den 1990er Jahren belegt, dass im Zusammenhang mit s... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Auswahl des Kreditinstituts

Rz. 5 Notaranderkonten dürfen nur bei der Deutschen Bundesbank oder einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitut eingerichtet werden. Zulässig ist die Verwahrung bei der inländischen Filiale einer ausländischen Bank.[4] Aus der Regelung muss abgeleitet werden, dass das Anderkonto nicht im Ausland geführt werden darf, selbst wenn es sich um die Filiale einer i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / H. Ausblick

Rz. 84 Nach den Erfahrungen des Notarversicherungsfonds waren Notaranderkonten immer wieder Gegenstand von Veruntreuungen, auch wenn es sich angesichts der Urkundenzahlen immer um absolute Ausnahmefälle gehandelt hat. Untreuefälle sind seit Beginn der 2000er Jahre klar rückläufig und spielen in der Praxis keine relevante Rolle mehr. Es war und ist aber noch heute ein besonde... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

I. Bedingungen für Anderkonten und Anderdepots von Notaren Begriffsbestimmungen Kontoeröffnung mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Inhaberschaft

Rz. 14 Der Notar ist alleiniger Inhaber des Notaranderkontos. Der Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens steht daher rechtlich allein dem Notar zu (Nr. 1 S. 2). Nur der Notar ist der Bank gegenüber zu Verfügungen über diese Forderung berechtigt. Dritte können gegenüber der Bank Ansprüche auf Leistungen aus dem Konto in keinem Falle geltend machen (vgl. Nr. 6 S.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Die Entnahme der Verwahrungsgebühr

Rz. 52 Grundsätzlich nicht von Abs. 3 S. 7 erfasst wird der in der Praxis vielleicht wichtigste Fall der Entnahme aus dem Anderkonto, nämlich die Überweisung der angefallenen Verwahrungsgebühr vom Anderkonto auf das Geschäftskonto des Notars.[116] Abs. 3 S. 7 bezieht sich vom Wortlaut her nur auf die Gebühren "aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft". Die Verwahrungsgebühr f... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Angaben zu einem Notaranderkonto, Abs. 1

Rz. 4 Zur eindeutigen Identifizierung und Unterscheidung der beim Notar geführten Notaranderkonten enthält Abs. 1 die entsprechenden Vorgaben, die selbsterklärend sind. Anders als in der Vergangenheit ist die Anschrift der kontoführenden Institution nicht mehr anzugeben, da diese in der Regel ohne weiteres ermittelt werden kann. Soll das Konto in einer Fremdwährung geführt w... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Pflicht des Notars zur "Aufteilung" der Steuerbescheinigung

Rz. 15 Die Pflicht, die Steuerbescheinigung zwischen mehreren Beteiligten "aufzuteilen", ist an keiner Stelle gesetzlich ausdrücklich geregelt. Auch Schreiben des BMF können keine solche Pflicht begründen. Es handelt sich jedoch um eine Nebenpflicht zu der allgemeinen Pflicht, Anderkonten abzurechnen. Sie lässt sich auch steuerrechtlich mit der Stellung des Notars als Treuhä... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Definition des Notaranderkontos

Rz. 7 Nr. 1 enthält eine Kurzdefinition des Begriffs Notaranderkonto aus Bankenperspektive. Ein Notaranderkonto ist danach ein Konto, für das durch den Bankvertrag zwischen Notar und kontoführender Bank bestimmt ist, dass es nicht eigenen wirtschaftlichen Zwecken des Notars dienen darf. Gleichwohl ist allein der Notar verfügungsbefugt. Nr. 1 setzt damit die durch § 58 BeurkG... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Der Notar hat anvertraute Gelder unverzüglich einem Sonderkonto für fremde Gelder (Notaranderkonto) zuzuführen. 2Der Notar ist zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. 3Fremdgelder sowie deren Erträge dürfen auch nicht vorübergehend auf einem sonstigen Konto des Notars oder eines Dritten geführt werden. (2) ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Grundsatz: Girokonto

Rz. 4 Das Notaranderkonto wird grundsätzlich als Girokonto geführt.[3] Zu einer bestimmten Art der Anlage ist der Notar gem. Abs. 1 S. 2 nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. In den letzten Jahren hat sich dennoch im Hinblick auf die Betreuungspflichten des Notars ein gewisser Wandel ergeben. Dies wurde bereits oben angesprochen (vgl. § 57 Beur... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Verfügungsbefugnis

Rz. 61 In § 58 Abs. 3 S. 1 BeurkG ist festgelegt, dass nur der Notar persönlich, die Notarvertretung oder der Notariatsverwalter über Anderkonten verfügen dürfen. Zwei Erweiterungen sind zu beachten: Verfügungsbefugt ist einerseits gem. § 58 Abs. 3 S. 2 BeurkG auch der mit der Aktenverwahrung gem. § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO betraute Notar, soweit ihm durch die Landesjustizverwal... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB

Rz. 33 Bestehen Zweifel, an wen auszuzahlen ist, kommt als letztes Mittel eine Hinterlegung beim Amtsgericht nach §§ 372 ff. BGB in Betracht. Eine Hinterlegung nach § 372 S. 2 BGB erfordert, dass sich der Notar in einer von ihm nicht zu vertretenden Unwissenheit über die Person des Empfangsberechtigten befindet. Eine Hinterlegung kommt aber auch in Betracht, wenn die Auszahl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Kaufvertragsaufhebungen

Rz. 18 Die einvernehmliche Anweisung zur Rückzahlung des Kaufpreises wegen Vertragsaufhebung soll nach teilweise vertretener Auffassung erst möglich sein, wenn der Aufhebungsvertrag beurkundet ist. Das soll zumindest in den Fällen gelten, in denen der Kaufvertrag bereits die Auflassung enthält und zugunsten des Käufers eine Vormerkung eingetragen wurde. Eine nur privatschrif... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 6. Form der Auszahlung

Rz. 43 Auszahlungen sollen grundsätzlich im bargeldlosen Zahlungsverkehr durchgeführt werden (Abs. 3 S. 5). Das erleichtert die Dienstaufsicht und beugt Missbrauchsmöglichkeiten vor. Gerade die Vorschriften des GwG lassen erkennen, dass im "Bargeldverkehr" erhöhte Risiken stecken. Es müssen berechtigte Interessen für die ausnahmsweise erfolgende Auszahlung in bar oder mittel... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Besonderheiten bei Rechtsanwaltsnotaren (Nr. 3)

Rz. 25 Nr. 3 enthält im Interesse der Banken eine vertragliche Auslegungsregelung für die Anderkonten von Notaren, die gleichzeitig Rechtsanwälte sind. Rz. 26 Der Notar darf ein Notaranderkonto nur für Verwahrungsgeschäfte nach § 23 BNotO einrichten. Wird ein Verwahrungsgeschäft von einem Notar verlangt, der zugleich Rechtsanwalt ist, verlangt, so muss er prüfen, ob er als No... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Rechtsbeziehungen nur zum Notar (Nr. 6)

Rz. 34 Über Anderkonten ist allein der Notar verfügungsbefugt (vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 BeurkG); Anderkonten sind entsprechend einzurichten. Diese dienstrechtliche Verpflichtung wird durch Nr. 6 auch vertragsrechtlich abgesichert. Nr. 6 ist insoweit eine Konsequenz aus der Alleininhaberschaft des Notars über das Notaranderkonto. Dies gilt, obwohl der Notar der Bank auf Verlange... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Wechsel der Kontoinhaberschaft

Rz. 67 Von der Frage der Verfügungsbefugnis ist die Frage der Kontoinhaberschaft zu trennen. Vorrangig regeln die NotAndKont den Fall der vorläufigen Amtsenthebung. Diese führt noch nicht zu einem Wechsel der Kontoinhaberschaft. Nr. 11 S. 4 stellt klar, dass auch der vorläufig amtsenthobene Notar zunächst Kontoinhaber (wenn auch ohne Verfügungsbefugnis) bleibt. Erst die Best... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / f) Art und Weise der Verwahrung

Rz. 73 Notaranderkonten dienen grundsätzlich nicht der länger- oder langfristigen Anlage von Geldern. Der Aspekt der Verfügbarkeit hat Vorrang vor dem des Zinsertrages.[220] Daher ist der Notar zu einer bestimmten Art der Anlage nur bei einer entsprechenden Anweisung der Beteiligten verpflichtet. Im Übrigen ist das Konto als Girokonto zu führen (vgl. § 58 Abs. 1 S. 2 BeurkG)... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bedeutung der Schriftlichkeit

Rz. 102 In den Fällen, in denen die Schriftlichkeit für die Verwahrungsanweisung oder deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf ausreicht, stellt sich die Frage, was unter Schriftlichkeit zu verstehen ist. § 126 Abs. 1 BGB verlangt zur Einhaltung der schriftlichen Form, dass die Urkunde von dem Aussteller "eigenhändig durch Namensunterschrift … unterzeichnet" werden muss. § 12... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Ausgabe von Schecks

Rz. 13 Die Ausgabe von Schecks für ein Notaranderkonto ist weder durch das BeurkG (vgl. § 58 Abs. 3 S. 5 BeurkG) noch die NotAndKont grundsätzlich ausgeschlossen. In der Regel geben die Banken aber aus praktischen Gründen keine Schecks für solche Konten aus. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Kostenforderungen

Rz. 47 Es muss sich zunächst um Kostenforderungen handeln, deren Begleichung die Verfügung dient. Sonstige Ansprüche des Notars gegen den Empfangsberechtigten erlauben es nicht, dass der Notar Auszahlungen auf eigene Konten vornimmt. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Verfügungen zugunsten von Privat- und Geschäftskonten des Notars (Abs. 3 S. 8)

Rz. 46 Nur unter sehr engen Voraussetzungen darf der Notar zulasten des Anderkontos und zu seinen eigenen Gunsten Verfügungen vornehmen. Dabei betrifft Abs. 3 S. 8 nur "eigenmächtige" Verfügungen des Notars. Mit ausdrücklichem Einverständnis des Empfangsberechtigten sind in weiter gehendem Umfang Auszahlungen auf eigene Konten des Notars zulässig (vgl. unten Rdn 53). Nicht d... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Zugang der Kostenrechnung

Rz. 50 Die Kostenrechnung, die aus dem Notaranderkonto beglichen wird, muss erteilt und dem Kostenschuldner vor der Entnahme zugegangen sein. Diese Regelung soll Klarheit schaffen und Manipulationsmöglichkeiten ausschließen. Dem rechtswidrig zulasten von Anderkonten und zugunsten von eigenen Konten verfügenden Notar wird so die Möglichkeit genommen, nachträglich Forderungen ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. "Aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft"

Rz. 48 Die Kostenforderungen müssen "aus dem zugrunde liegenden Amtsgeschäft" stammen. Hat der Notar gegen den Empfangsberechtigten noch Kostenforderungen aus einer anderen Notariatssache oder gar aus rechtsanwaltlicher Tätigkeit, darf er nicht zugunsten eines seiner Konten den Ausgleich herbeiführen. Der Begriff des "zugrunde liegenden Amtsgeschäfts" ist eng zu verstehen. E... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VII. Ausschluss von Aufrechnung sowie Pfand- und Zurückbehaltungsrechten (Nr. 10)

Rz. 55 Nach Nr. 10 ist die Bank zu Aufrechnungen nicht befugt. Gleichzeitig wird auf das der Bank sonst durch ihre AGB zustehende umfassende Pfand- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet. Die Klausel ist eine weitere Konsequenz aus der bereits durch Nr. 1 vertraglich festgelegten Tatsache, dass der Notar das Anderkonto in fremdem Interesse und getrennt von eigenem und anderem ... mehr

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Betriebs- und Geschäftsauss... / 1 Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Bilanz

Betriebliche Vermögensgegenstände sind der Betriebsausstattung zuzuordnen, wenn sie direkt oder indirekt für die Leistungserstellung des Unternehmens verwendet werden und nicht zu den technischen Anlagen und Maschinen gehören. Dies können beispielsweise sein: Werkzeuge und Werksgeräte Messmittel wie Waagen sowie Prüfgeräte und -vorrichtungen Einrichtungen für Läden, Werkstätte... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 7. Einverständnis mit der Auszahlung an den Notar

Rz. 53 Die Beschränkungen der Auszahlung auf eigene Konten des Notars gelten dann nicht, wenn der Empfangsberechtigte ausdrücklich und schriftlich (vgl. § 57 Abs. 4 BeurkG) sein Einverständnis dazu gegeben hat. Dies kann bereits in der Verwahrungsanweisung oder später geschehen[118] und folgt aus Sinn und Zweck von Abs. 3 S. 7: Diese Regelung will "eigenmächtige" Verfügungen... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Allgemeines (Nr. 1, Nr. 6)

Rz. 75 Im Zuge zunehmender Digitalisierung bietet es sich an, Anderkonten aus Gründen der Zeitersparnis und Bequemlichkeit elektronisch zu führen. Die ausschließlich papiergebundene Form der Anderkontenführung dürfte in Zeiten des weit verbreiteten Online-Banking ein "Auslaufmodell" sein. Nachdem die Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung nach § 27 Abs. ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Anforderungen an die Ausführungsbestätigung

Rz. 12 Gem. S. 3 ist bei Ausgaben durch Überweisung von einem Notaranderkonto die schriftliche oder elektronische Bestätigung des beauftragten Kreditinstituts erforderlich, dass es den Überweisungsauftrag jedenfalls in seinem Geschäftsbereich ausgeführt hat. Die DONot ist heute bewusst strenger als § 13 Abs. 4 S. 3 in der bis 2000/2001 gültigen Fassung, in dem diese Anforder... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Verfügungsberechtigte

Rz. 20 Verfügungsbefugt über Notaranderkonten sind nach Abs. 3 S. 1 nur der Notar persönlich, seine amtlich bestellte Notarvertretung der Notariatsverwalter oder der mit der Aktenverwahrung gem. § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO betraute Notar. Dies gilt für den mit der Aktenverwahrung gem. § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO betrauten Notar nur, soweit ihm die Verfügungsbefugnis über Anderkonten a... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Inhalt der Übersicht (Abs. 2)

Rz. 6 In Abs. 2 wird dargestellt, welche Angaben die dem Landgerichtspräsidenten zu überreichende Übersicht zu enthalten hat. Das Muster 2 differenziert zwischen "Geld" (I.), "Sachverwahrung" (II., vormals: "Wertpapiere und Kostbarkeiten") und "Zahlungsmittelverwahrung" (III.). Rz. 7 Unter Ziffer I.1. ist der Bestand der ausweislich der Kontoauszüge am Jahresschluss verwahrte... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz

Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen erbringen die Mitarbeiter in der Beschäftigungsphase weiterhin ihre volle Arbeitsleistung bei gleichzeitig reduzierter Vergütung im Rahmen der Altersteilzeit. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Ar... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.1 Bilanzielle Behandlung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter

Die Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter ist mit Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufwandswirksam zu passivieren. Der nominelle Verpflichtungsbetrag umfasst den Gesamtbetrag der voraussichtlich zu zahlenden Aufstockungsbeträge nach den Verhältnissen zum jeweiligen Erfüllungszeitpunk... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.1 Nur die Erfüllungsrückstände bzw. Wertguthaben sind insolvenzgesichert, nicht jedoch die Aufstockungsbeträge

In diesem Fall sind nur die Rückstellungen für den Erfüllungsrückstand und das zugehörige Deckungsvermögen in die handelsrechtliche Saldierung mit einzubeziehen. Deshalb ist nur die Rückstellung für Erfüllungsrückstände auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfris... mehr

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Inkasso: Aufwendungen und E... / 1 So kontieren Sie richtig

So kontieren Sie richtig! Bei der Beitreibung von Teilbeträgen des geschuldeten Gesamtbetrags liegen selbstständige Teilleistungen vor. Insoweit ist Gewinn realisiert worden. Die auf die Einziehung des Teilb... mehr

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Franchise: Alle Kosten rich... / 6.1 Einstiegsgebühr für die Bereitstellung des Unternehmenskonzepts

Die Einstiegsgebühr ist das Entgelt für die Bereitstellung eines Unternehmenskonzepts, Know-how, Beratungen, Schulungen, Finanzierungsunterstützung usw. Da die Mitbenutzung von Logos, Markenrechten usw. dem Franchisenehmer während der gesamten Vertragslaufzeit gestattet ist, muss die Einstiegsgebühr als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden. Erwirbt der Franch... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.2 Erfüllungsrückstände bzw. Wertguthaben und die Aufstockungsbeträge sind insolvenzgesichert

In diesem Fall werden sowohl die Rückstellungen für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 0967; SKR 04: 3077) erfasst. Der GuV-Ausweis... mehr

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Inkasso: Aufwendungen und E... / 6 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ausweis der Forderung – Einzug durch ein Inkassounternehmen und Kostenweiterberechnung

Unternehmer Huber hat an seinen Kunden Ware geliefert. Er stellt ihm dafür 119 EUR in Rechnung (100 EUR zuzüglich 19 EUR Umsatzsteuer). Er verbucht den Vorgang wie folgt: mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1.2 Blockmodell

Etwas anderes gilt im Fall des Blockmodells. In der ersten Phase, der Beschäftigungsphase, erbringt der Arbeitnehmer weiterhin seine volle Arbeitsleistung, erhält jedoch bereits das reduzierte Altersteilzeitentgelt. Dadurch entsteht während der Beschäftigungsphase ein ratierlich anwachsender Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer leistet vor, während der Arbe... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.2 Bilanzielle Behandlung von Aufstockungsbeträgen mit Entlohnungscharakter

Für Aufstockungsbeträge mit Entlohnungscharakter ist eine Rückstellung ratierlich anzusammeln. Die Ansammlung erfolgt nach IDW RS HFA 3über den Zeitraum, in dem die Aufstockungsbeträge wirtschaftlich erdient werden. Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung in der Altersteilzeitvereinbarung getroffen worden ist, über welchen Zeitraum die Aufstockungsbeträge "erdient" werden, k... mehr

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Franchise: Alle Kosten rich... / 1 So kontieren Sie richtig!

So kontieren Sie richtig! Die laufenden Franchisegebühren können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Buchung erfolgt auf das individuell angelegte Konto "Franchisegebühren" 490... mehr

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Franchise: Alle Kosten rich... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Übernahme eines Franchisekonzepts einer Großbäckerei

Hans Groß hat ein Franchisekonzept übernommen, d. h. er betreibt einen Einzelhandel mit Backwaren. Die Backwaren darf er ausschließlich über den Franchisegeber, die Großbäckerei-Kette Müller, beziehen. An laufenden Franchisegebühren muss Hans Groß monatlich einen Betrag von 595 EUR inklusive Umsatzsteuer bezahlen. Buchungsvorschlag: mehr

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Teil C: Vollzug / 45 Strafvollzug, Erwachsene, Geld [Rdn 473]

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Rückstellung, Altersteilzeit / 1 So kontieren Sie richtig!

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.1 Bilanz

Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Wertguthaben der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen das Risiko einer Insolvenz zu sichern. Je nach gewähltem Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann dabei ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltun... mehr

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Rückstellung, Altersteilzeit / 4.8 Auflösung der Rückstellung in der Freistellungsphase

Mit Eintritt in die Freistellungsphase ist die angesammelte Rückstellung entsprechend der Erfüllung der zugrunde liegenden Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen beziehungsweise fortlaufend zu vermindern. Soweit Rückstellungsbeträge ohne unmittelbare Gegenbuchung zu einem Aufwand wegfallen, ist der Ertrag aus der Auflösung in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen... mehr

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Inkasso: Aufwendungen und E... / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Eingang eines Teilbetrags einer Inkassoprovision

Die Firma X betreibt u. a. das Inkasso rechtskräftig festgestellter Forderungen der ihr angeschlossenen Unternehmen. Dabei werden die einzuziehenden Forderungen an die Firma X abgetreten. Ihr steht eine Erfolgsprovision in Höhe von 50 % des jeweils vereinnahmten Betrags zzgl. Umsatzsteuer zu. Die Schuldner zahlen auf die bestehenden Forderungen jeweils kleinere Teilbeträge, ... mehr