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Wirtschaftsplan / 2.1.5 Zinseinnahmen

Alexander C. Blankenstein
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Zinseinnahmen sind stets als Einnahmen auszuweisen. Erzielt die GdWE etwa Einnahmen aus der Verzinsung des gemeinschaftlichen Girokontos, sind diese entsprechend im Einnahmen/Ausgabenteil des Wirtschaftsplans zu berücksichtigen und darzustellen. Entstammen sie aus der verzinslichen Anlage der Erhaltungsrücklage, ist zu differenzieren, ob eine Ausschüttung an die Wohnungseigentümer geregelt ist oder diese etwa als Zuführung zur Erhaltungsrücklage auf dem Rücklagenkonto verbleiben sollen. Dann sind sie als Zuführungsposition der Erhaltungsrücklage zu berücksichtigen. Unabdingbarer Bestandteil des Wirtschaftsplans sind jedenfalls voraussichtliche Zinseinnahmen aus der Anlage der Erhaltungsrücklage.[1] Ob die Zinseinnahmen der Erhaltungsrücklage letztlich ausgeschüttet werden oder auf dem (Festgeld-)Konto der Rücklage verbleiben sollen, unterliegt der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer.

In Zeiten extrem niedrigen Zinsniveaus müssen die Zinsen im Wirtschaftsplan allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn tatsächlich nur verschwindend geringe Zinseinnahmen zu erwarten sind.[2]

 

Beschluss über Zinseinnahmen

TOP XX: Zinsen auf Festgeldkonto

Der Verwalter wird angewiesen, die jährlich erzielten Zinseinnahmen aus der Anlage der Erhaltungsrücklage auf dem Festgeldkonto zu belassen und der Erhaltungsrücklage zuzuführen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Haben die Wohnungseigentümer keinen entsprechenden Beschluss gefasst, spricht für die Verbuchung bei der Erhaltungsrücklage die Tatsache, dass die verzinslich angelegten Liquiditätsüberschüsse in der Regel aus der Erhaltungsrücklage resultieren.

 

Darstellung der Zinszuführung ...

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