Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5. Insolvenzverfahren

Rn 14 Die Vorschrift findet im Insolvenzverfahren grundsätzlich ohne Besonderheiten Anwendung. Rn 15 Zu beachten ist lediglich, dass nach § 19 Abs. 2 Satz 2 das Insolvenzgericht dann, wenn die Gläubiger bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keinen gemeinsamen Vertreter gewählt haben, selbst zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung einzuberufen hat. Kommt es hierzu, ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.7 Vertretung

Rn 58 Der Insolvenzgläubiger muss die Anmeldung nicht höchstpersönlich vornehmen. Bei Anmeldungen durch bevollmächtigte Dritte muss jedoch die Bevollmächtigung schriftlich vorliegen.[79] Bei fehlender Beibringung ist eine vorläufige Zulassung möglich (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Spätestens im Prüfungstermin ist allerdings die Vollmacht dann nachzuweisen. Bei der Vertretung durc...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 9. Literatur

Rn 79 Altmeppen, Probleme der Konkursverschleppungshaftung, ZIP 1997, 1173; Altmeppen/Wilhelm, Quotenschaden, Individualschaden und Klagebefugnis bei der Verschleppung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, NJW 1999, 673; Berger, Insolvenzantragspflicht bei Führungslosigkeit der Gesellschaft nach § 15a Abs. 3 InsO, ZInsO 2009, 1977; Böcker/Poertzgen, Kausalität ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.1 Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen

Rn 17 Ob auch noch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten Mehrheitsbeschlüsse gefasst werden können, wird unterschiedlich beurteilt. Für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters folgt die Möglichkeit schon aus § 19 Abs. 2 Satz 2. Wenn es dort (allein) heißt, dass die Gläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen geme...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.4 Gesamtkündigungsklausel

Rn 20 Aufgrund der Regelung in § 41 InsO, wonach nicht fällige Forderungen als fällig gelten, kommt der Gesamtkündigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keine große Bedeutung zu. Durch die insolvenzrechtliche Norm werden auch unkündbare Anleihen fällig gestellt.[36]mehr

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Zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

Leitsatz 1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung). 2. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. star...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.1 Allgemeines

Rn 19 Die Anmeldung stellt eine Verfahrenshandlung dar. Mit ihr beantragt der Gläubiger, zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen zu werden. Rn 20 Für das Anmeldeverfahren ist regelmäßig keine Prozesskostenhilfe zu gewähren. Da das Insolvenzverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt und zahlreiche Fürsorgepflichten von Insolvenzgericht und -verwalter normiert, is...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 79 Bähr, Forderungsprüfung und Tabellenführung, InVo 1998, 205; Merkle, Die Zuständigkeit von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren, RPfleger 2001, 157; K. Schmidt/Jungmann, Anmeldung von Insolvenzforderungen mit Rechnungslegungslast des Schuldners, NZI 2002, 65; Wenner/ Schuster, Zum Jahresende: Die Hemmung der Verjährung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Das Problem der "doppelten" Abstimmung

Rn 18 Anschaulich haben Kuder/Obermüller[34] dargetan, dass die im Insolvenzverfahren seitens der Anleihegläubiger zumeist erfolgende doppelte Abstimmung das tatsächliche Ergebnis erheblich verfälschen kann. Durch die zunächst herbeizuführende Beschlussfassung innerhalb der Anleihegläubiger und die Einbringung dieses (einheitlichen) Abstimmungsergebnisses in die "allgemeine"...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1.1 Normzweck

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger[1] und will sicherstellen, dass mit Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit die Krisensituation bereinigt wird, und zwar entweder durch Insolvenzantragstellung oder aber durch Sanierungsmaßnahmen (siehe unten Rn. 27). Damit dient die Vorschrift einerseits der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens und andererseits ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.3 Mehrheitserfordernis beim Insolvenzplan

Rn 19 Die in § 5 Abs. 4 Satz i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 enthaltene beispielhafte Aufzählung der Konstellationen, in denen es einer qualifizierten Mehrheit für den Beschluss der Gläubigerversammlung bedarf, erwähnt nicht den Fall, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzplan vorgelegt wird. Damit stellt sich die Frage, ob der Beschl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2 Pflicht zur Klärung der Krise

Rn 27 Den Geschäftsleiter trifft die Pflicht zur Klärung der Krisensituation. Dabei stehen ihm verschiedene Handlungsalternativen offen, von denen die Antragstellung nur eine ist.[87] Der Geschäftsleiter kann auch Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern und/oder den Gesellschaftern führen.[88] Die verschiedenen Optionen hat er gegenüber der Gesellschaft mit der Pflicht ei...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.4.2 Amtssprache

Rn 31 Da die Insolvenzforderungen beim Verwalter angemeldet werden, kommt der Anmeldung nicht mehr die Eigenschaft einer gerichtlichen Geltendmachung der angemeldeten Forderung zu.[39] Dennoch ist § 184 GVG auf die Anmeldung beim Verwalter analog anzuwenden.[40] Der Verwalter hat die Möglichkeit, Anmeldungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zurückzuweisen.[41]...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3.3 Der Anspruch der (vertraglichen) Neugläubiger

Rn 66a Ersatzfähig ist grds. der Schaden des Neugläubigers, der diesem dadurch entsteht, dass er mit der insolvenzreifen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist.[226] Eine reine Kausalitätsbetrachtung ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr können nur solche Schadensfolgen ersetzt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen.[227] Notwen...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 5.2.1 Beginn, Ende und Ruhen der Pflicht

Rn 28 Die Pflicht, den Eröffnungsantrag zu stellen, besteht – vorbehaltlich der Höchstfrist von drei Wochen -, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung "offen zutage tritt" (oben Rn. 22). Die Pflicht dauert fort bis zur Insolvenzeröffnung. Ist die Gesellschaft zunächst insolvenzreif und überwindet sie sodann die Krise, erlischt die Insolvenzantragspflicht für die zurü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.3.6.2 Hinweis auf unerlaubte Handlung

Rn 44 Gemäß § 302 Nr. 1 sind Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus einer von ihm vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Rn 45 Um den Schuldner vor unliebsamen Überraschungen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu schützen, hat der Gläubiger bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7.1.3 Überblick

Rn 51 Abs. 4 und 5 sind Vergehen i. S. d. § 12 Abs. 2 StGB. Folglich ist der Versuch nicht strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei dem Straftatbestand um ein echtes Unterlassungsdelikt. Vollendet ist das Delikt – da es sich um ein Dauerdelikt handelt -, wenn die Höchstfrist von drei Wochen (Rn. 21) abgelaufen ist.[153] Beendet ist das Delikt, we...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.3.1 Rechtliche Führungslosigkeit

Rn 36 In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird eine Gesellschaft als "führungslos" definiert, wenn sie (infolge Abberufung, Amtsniederlegung, nichtiger Bestellung des Leitungsorgans, nachträglicher Amtsunfähigkeit oder Tod) keinen Geschäftsleiter hat. Letzteres richtet sich nach den allgemeinen Regeln über Beginn und Ende der Organstellung. Auf eine gegebenenfalls nachfolgende Eintragung ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Teilnahme am Verfahren

Rn 71 Die ordnungsgemäße Anmeldung setzt die Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren voraus. Sie ist für den Gläubiger unabdingbar, um am Prüfungstermin teilzunehmen und andere Forderungen zu bestreiten. Festgestellte Forderungen gewähren ein Stimmrecht in voller Höhe. Die Anmeldung begründet als solche keinen Verzug; ebenso wenig bewirkt sie die Rechtshängigkeit nach...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.3 Aussonderungsberechtigte

Rn 17 Die Aussonderungsberechtigten gehören nicht zu den Insolvenzgläubigern i. S. d. § 38 (§ 47 Satz 1). Sie haben ihre Ansprüche dementsprechend nicht durch Anmeldung zur Tabelle, sondern gemäß § 47 Satz 2 außerhalb des Insolvenzverfahrens [23] geltend zu machen. Damit sind gegenüber dem Insolvenzverwalter diejenigen Rechtsbehelfe einschlägig, die gegen den Insolvenzschuldn...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2.1 Massegläubiger

Rn 15 Massegläubiger nehmen ebenfalls nicht an dem nur für Insolvenzforderungen geltenden Feststellungsverfahren teil. Sie werden vorab befriedigt, da es sich um Forderungen handelt, die erst nach Verfahrenseröffnung begründet wurden oder wie nach Verfahrenseröffnung entstandene Ansprüche zu behandeln sind (§§ 53-55). Wird eine Masseforderung irrtümlich zur Tabelle angemelde...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.4.1 In der GmbH

Rn 40 (Ersatz-)Adressat der Antragspflicht im Falle der Führungslosigkeit ist hier "jeder Gesellschafter". Die Gesellschafterstellung bestimmt sich in erster Linie nach § 16 Abs. 1 GmbHG. Letztlich kommt es aber nicht auf den Eintrag in die Gesellschafterliste an. Vielmehr sind alle Gesellschafter vom Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschafterstellung bis zu deren Beendigung v...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.1 Normzweck

Rn 33 Für die Regelung in Abs. 3 besteht ein praktisches Bedürfnis, denn durch Führungslosigkeit wird der am Geschäftsleiter anknüpfende Gläubigerschutz ausgehebelt.[108] Die Gesellschafter in der GmbH und der Aufsichtsrat in der AG bzw. Genossenschaft sind auch die richtigen Adressaten, um die Gläubigerschutzlücke zu schließen, sind sie doch für die (fortdauernde) Führungsl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3.2 Der Anspruch der Altgläubiger

Rn 65 H. M. nach steht den Altgläubigern der Anspruch auf Ersatz ihres Quotenschadens zu.[213] Das gilt sowohl für den Fall, dass das Insolvenzverfahren eröffnet oder aber mangels Masse abgewiesen wird. Der Quotenschaden des einzelnen Altgläubigers besteht in der Differenz zwischen der ursprünglich (bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung) erzielbaren und der tatsächlich e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 6.6 Entfallen der Antragspflicht

Rn 47 Unstreitig entfällt die Antragspflicht, wenn die Gesellschaft die Insolvenzreife überwindet oder aber wenn das Insolvenzverfahren eröffnet (bzw. mangels Masse abgewiesen) wird. Sie ruht, wenn ein anderer Ersatzantragsverpflichteter den Antrag gestellt hat.[138] Die Ersatzantragspflicht entfällt auch dann, wenn ein primär Antragspflichtiger bestellt wird; denn dann ende...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / § 5 Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

(1) 1Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses Abschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen können. 2Die Anleihebedingungen können dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger nur abweichen, ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.5 Geltendmachung des Anspruchs

Rn 70 Die Neugläubiger können ihren Anspruch auch während eines Insolvenzverfahrens selbstständig geltend machen.[246] § 92 entfaltet zu ihren Lasten keine Sperrwirkung.[247] Das gilt auch insoweit, als im Neugläubigerschaden auch eine Quotenverschlechterung für die Neugläubiger enthalten ist.[248] Rn 71 Den Quotenschaden der Altgläubiger macht dagegen nach § 92 für die Dauer...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4. Antragsfrist

Rn 20 Das Gesetz sieht in § 15a Abs. 1 vor, dass der Antragspflichtige spätestens drei Wochen[54] nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss. 4.1 Natur der Frist Rn 21 Die Frist in § 15a Abs. 1 ist eine Höchstfrist.[55] Sie darf nicht dazu genutzt werden, vor Antragstellung noch möglichst viel vom Vermögen zu ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.1.2 Ausgeschiedener Geschäftsleiter

Rn 11 Ein aus dem Amt geschiedener Geschäftsleiter kann den Eröffnungsantrag nicht mehr stellen und ist daher auch nicht antragsverpflichtet.[27] Das gilt auch dann, wenn die Amtsniederlegung zur Unzeit erfolgt ist; denn diese macht die Amtsniederlegung nicht nichtig. Eine bereits eingetretene Verletzung der Antragspflicht kann allerdings durch eine Amtsniederlegung nicht rü...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3 Die Berechnung des Anspruchs

Rn 62 Abweichend von der früheren h. M. unterscheidet der BGH seit dem Urteil vom 6.6.1994[195] für die Höhe des Schadensersatzanspruchs zwischen den sogenannten Neu- und Altgläubigern.[196] Für Altgläubiger besteht der nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 1, 2 zu ersetzende Schaden im sogenannten Quotenschaden, d. h. in dem Betrag, um den sich die Insolvenzquote des Gl...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1.2 Unterhaltsansprüche

Rn 13 Unterhaltsgläubiger nehmen mit ihren Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als einfache Gläubiger i. S. d. § 38 am Verfahren teil.[14] Sie können gem. § 89 Abs. 2 Satz 2 wegen Unterhaltsansprüchen in den für andere Gläubiger unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken. Unterhaltsansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstande...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.6 Prozessuales

Rn 72 Problematisch ist die Rechtswegzuständigkeit, wenn von der Insolvenzverschleppung Arbeitnehmer betroffen sind. Die h. M. vertritt die Ansicht, dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet ist, und zwar unabhängig davon, ob Neugläubiger-[255] oder Altgläubigerschäden[256] geltend gemacht werden.[257] Begründet wird dies damit, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG analog a...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 259a wurde gemeinsam mit § 259b durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.12.2011[1] in die Insolvenzordnung aufgenommen. Ziel der Regelung ist es, den Gefahren für eine Unternehmenssanierung entgegenzuwirken, die daraus entstehen können, dass eine im Insolvenzplanverfahren nicht angemeldete Forderung durch einen Insolvenzg...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.1 Der Kreis der geschützten Gläubiger

Rn 59 Die Schutzrichtung des § 15a ist eine doppelte, nämlich zum einen das vorhandene Vermögen den bestehenden Gläubigern zu erhalten und zum anderen den Geschäftsverkehr davor zu schützen, mit der insolvenzreifen Gesellschaft in Vertragsbeziehung zu treten. Einbezogen in den Schutzbereich sind alle Gläubiger, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Forderung vor oder nach E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Nachzügler

Rn 3 Über die vorbezeichneten Gruppen hinaus, erstrecken sich die Planwirkungen auch auf unbekannte Insolvenzgläubiger, die erst nach Abschluss des Planverfahrens ihre Forderung geltend machen. Denn die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt haben, können ihre Forderungen nach Verfahrensaufhebung noch geltend machen.[4] Man spricht in diesem Z...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.1.1.3.3 Der Anspruch der (vertraglichen) Neugläubiger

Rn 66 Auch den Neugläubigern steht der Schadensersatzanspruch unmittelbar zu. Der Schaden besteht in den Leistungen, die der (Neu-)Gläubiger im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft erbracht hat. Der Neugläubiger ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig gestellt worden wäre.[220] Bei rechtzeitiger E...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Anmeldefähige Forderungen

Rn 8 Anmeldefähig sind ausschließlich vermögensrechtliche Ansprüche, also Ansprüche, die in Geld bestehen oder nach Maßgabe von § 45 in Geld umgerechnet werden können.[6] Auch Steuerforderungen sind anzumelden. Es gelten keine Besonderheiten. Sie sind nicht durch Steuerbescheid festzusetzen.[7] Selbst ein bestandskräftiger Steuerbescheid ändert nichts am Anmeldeverfahren. Rn...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 8.2.2 Haftung von "Beratern"

Rn 78a Ob Berater (z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) im Falle der Insolvenzverschleppung haften, hängt grundsätzlich von dem mit der schuldnerischen Gesellschaft vereinbarten Mandat ab. Hier sind grds. drei verschiedene Fallkonstellationen (spezifisches Mandat, allgemeines Mandat, Überschreiten eines allgemeinen Mandats) zu unterscheiden: Rn 78b Verpflichtet sich de...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Das in den §§ 174 ff. geregelte Feststellungsverfahren dient dem Zweck, die Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 und die Höhe ihrer jeweiligen Forderungen gegenüber dem Schuldner zu ermitteln. Dieses Verfahren ermöglicht den Gläubigern die Teilnahme. Die Ermittlung erfolgt nicht von Amts wegen (vgl. § 5 Abs. 1) und gehört auch nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55... / 2.7 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, Nr. 4

Rz. 30 Nr. 4 enthält den Grundsatz der Vermögensbindung; hierdurch soll verhindert werden, dass das Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft später zu nicht steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Das Vermögen, das nach Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und Sacheinlagen verbleibt, muss auch nach Beendigung der gemeinnützigen Tätigkeit für steuerbegünstigte ...mehr

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Zurechnung der Mehrgewinne nach unberechtigten Entnahmen

Leitsatz Hat eine gewerblich tätige KG Bestechungsgelder zur Erlangung von Aufträgen gezahlt und wird dieser Sachverhalt nachträglich festgestellt, sind die Mehrgewinne wegen des Abzugsverbots für Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG) sämtlichen Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Das soll auch für den Teil der Bestechungsgelder gül...mehr

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Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto (Oder‐Konto) im Insolvenzfall

Leitsatz 1. Der Steuerpflichtige verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht generell die Befugnis, von ihm getätigte bzw. ihm zurechenbare Aufwendungen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abzuziehen. 2. Bewegen sich seine Aufwendungen außerhalb des durch die InsO vorgegebenen Rahmens, sind der steuerrechtlichen Beurteilung die sich au...mehr

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FF 2/2016, Leistungsfähigke... / 1 Gründe:

[1] I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs dahin, dass er ab Dezember 2011 keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. [2] Er ist der Vater der im Mai 2001 geborenen Antragsgegnerin zu 1. Mit am 19.4.2007 vor dem Familiengericht abgeschlossenem Vergleich hatte er sich verpflichtet, ab Februar 2008 für seine Tochter zu Händen der Kindesmutter monatlic...mehr

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FF 2/2016, Leistungsfähigke... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung des BGH ist überzeugend begründet und sorgt für Klarheit hinsichtlich der Frage, in welchem Maß ein inhaftierter Schuldner für Kindesunterhalt leistungsfähig ist. Ausgangspunkt der Prüfung ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem der eigene angemessene Unterhalt des Schuldners grundsätzlich die Grenze seiner Leistungsfähigkeit ist. Im hier gegebenen Mangelfall muss er...mehr

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Geltendmachung der Erbschaftsteuer im Nachlassinsolvenzverfahren

Leitsatz Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann. Normenkette § 251 Abs. 3 AO, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 8, § 20 Abs. 3 ErbStG, § 1967, § 2378 Abs...mehr

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AGS 1/2016, Deckungsschutz ... / 1 Sachverhalt

Der Kläger schloss 1974 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75). Diese bestimmen unter anderem: Hinweis “§ 1 Gegenstand (1) Der Versicherer sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers, soweit sie notwendig ist...mehr

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Teil H: Personen- und Beruf... / Ausländer, Abschiebung, Kosten [Rdn 107]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Bewährung, Widerruf, Weisungsverstoß [Rdn 408]

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Zerb 1/2016, Aufklärungspfl... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar hat das Nachlassgericht das Verfahren erster Instanz nicht ordnungsgemäß betrieben (unter 1.). In der Sache ist dem Nachlassgericht nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme jedoch darin zuzustimmen, dass der Erblasser aufgrund des von ihm und der Beteiligten zu 1 formgerecht errichteten eigenhändigen Ehegat...mehr

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / Bewährung, Widerruf, Auflagenverstoß [Rdn 326]

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