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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 55 Selbstlosigkeit / 2.7 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft, Nr. 4

Thomas Krüger
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Rz. 30

Nr. 4 enthält den Grundsatz der Vermögensbindung; hierdurch soll verhindert werden, dass das Vermögen der steuerbegünstigten Körperschaft später zu nicht steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Das Vermögen, das nach Rückzahlung von eingezahlten Kapitalanteilen und Sacheinlagen verbleibt, muss auch nach Beendigung der gemeinnützigen Tätigkeit für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Der Empfänger kann eine steuerbegünstigte Körperschaft oder die öffentliche Hand sein.

Das Vermögen muss zu steuerbegünstigten Zwecken i. S. von §§ 52 bis 54 AO verwendet werden, es braucht aber nicht den gleichen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt zu werden, die die Körperschaft während ihres Bestehens verfolgt hat.

Der Vermögensbindung unterliegt grundsätzlich das gesamte Vermögen der Körperschaft. Erfasst wird das steuerbegünstigt gebildete Vermögen, das Vermögen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe einschließlich der Zweckbetriebe sowie das Vermögen, das vor Anerkennung der Steuerbegünstigung gebildet wurde.[1]

Eine Verwendung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Empfängerkörperschaft ist schädlich.[2]

Der Vermögensanfall muss in der Satzung ausdrücklich festgehalten sein; hierzu gilt § 61 AO.

 

Rz. 31

Die Steuerbegünstigung endet, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt und über das Vermögen der Körperschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[3] Dies ist bei Einstellung der begünstigten Tätigkeit sachgerecht, da die tatsächliche Geschäftsführung dann nicht mehr auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gerichtet ist.[4] Wenn dagegen im Insolvenzverfahren der gemeinnützige Betrieb fortgeführt wird, erfüllt die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke weiter; in diesem Fall besteht kein Grund, die Körperschaft als steuerpflichtig zu behandeln.[5]

 

Rz. 32

Auch ein gemeinnütziger Träger aus dem EU-Ausland muss in seiner Satzung – sofern er in der Bundesrepublik Deutschland Steuerbegünstigungen für sich in Anspruch nehmen möchte – eine ausreichende Vermögensbindung sicherstellen. Die Satzung muss regeln, dass das Vermögen im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden kann.[6]

[1] Vgl. FinMin Brandenburg v. 31.8.1993, 35 S 0180 – 1/93, DB 1993, 1902.
[2] Koenig in Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 55 AO Rz. 27.
[3] BFH v. 16.5.2007, I R 14/06, BStBl II 2007, 808; AEAO Nr. 6 zu § 51 AO.
[4] Leisner-Egensperger, in HHSp, AO/FGO, § 55 AO, Rz. 206a.
[5] Leisner-Egensperger, in HHSp, AO/FGO, § 55 AO Rz. 206a.
[6] FG Berlin-Brandenburg v. 24.7.2014, 4 K 12276/11, DStRE 2015, 877, 879; BFH v. 17.9.2013, I R 16/12, DStR 2014, 517, 518; FG Düsseldorf v. 14.1.2013, 11 K 2439/10 E, EFG 2013, 678; FG Münster v. 8.3.2012, 2 K 2608/09 E, DStRE 2013, 1225, 1227.

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