Fachbeiträge & Kommentare zu Gleitzone

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übergangsbereich / 2.3 Schwankendes Arbeitsentgelt

Schwankt das Arbeitsentgelt von Monat zu Monat, ist es zukunftsbezogen zu schätzen, z. B. durch einen Vergleich mit ähnlichen Arbeitsverhältnissen im Betrieb. Sollte sich die Schätzung im Nachhinein als nicht korrekt herausstellen, ist die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Übergangsbereichs für die Zukunft zu korrigieren. Für die Vergangenheit bleibt es aber bei der ur...mehr

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Übergangsbereich / 1.1 Voraussetzung

Voraussetzung für die Anwendung des Übergangsbereichs ist stets, dass Arbeitnehmer in der Beschäftigung – zumindest in einem Sozialversicherungszweig – versicherungspflichtig sind und das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1] beträgt.mehr

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Übergangsbereich / 9.2 Insolvenzgeldumlage

Für Beschäftigungen im Übergangsbereich ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Dies bedeutet, dass die Insolvenzgeldumlage aus dem für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags reduzierten Arbeitsentgelt zu berechnen ist.mehr

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Meldung des Entgelts bei Re... / 2.2.2 Übergangsbereich

Für alle Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR ist das volle tatsächliche Entgelt in der Sondermeldung für das Rentenverfahren zu melden.mehr

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Zuschuss zu Sozialleistunge... / 6.1 Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs

Für Arbeitnehmer innerhalb des Übergangsbereichs ist in der Entgeltbescheinigung das tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt einzutragen. Aus diesem Betrag wird ein fiktives Nettoarbeitsentgelt auf der Basis der allgemeinen Beitragsermittlungsgrundsätze unter Außerachtlassung der Besonderheiten der Berechnung im Übergangsbereich ermittelt. Sofern für einen Beschäftigten, dessen re...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / Zusammenfassung

Überblick Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 3 Beitragsberechnung

Bei Arbeitnehmern, die ein monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs erhalten, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, sondern ein jeweils reduziertes Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Das reduzierte, gesamte beitragspflicht...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 6 Beitragsberechnung

Werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, sind die Bestimmungen über den Übergangsbereich in allen Beschäftigungen anzuwenden, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Die für das einzelne Beschäftigungsverhältnis maßgebenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen i...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 3.7 Über-/Unterschreiten des Übergangsbereichs

3.7.1 Überschreiten des Übergangsbereichs In den Monaten des Überschreitens der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000 EUR sind die Beiträge nach den allgemeinen Regelungen zu berechnen. Das heißt, der Beitragsberechnung ist das tatsächliche Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme zugrunde zu legen und der Beitrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / 1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung blieb – trotz der zum 1.10.2022 erfolgten Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze – die Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt. Der Bestandsschutz griff nicht, wenn Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllten. Die V...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / Zusammenfassung

Überblick Die Erhöhung der Minijob-Grenze zum 1.10.2022 machte im Übergangsbereich Übergangsregelungen erforderlich. Arbeitnehmer, deren monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt am 30.9.2022 zwischen 450,01 EUR und 520 EUR betrug, waren – trotz der seit dem 1.10.2022 geltenden höheren Geringfügigkeitsgrenze – grundsätzlich weiterhin bis längstens 31.12.2023 sozialversi...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / 1.3 Rentenversicherung

Für Arbeitnehmer, die in ihrer Beschäftigung am 30.9.2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 520 EUR erzielten und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung waren, gab es keine versicherungsrechtlichen Bestandsschutzregelungen. Sie unterlagen seit dem 1.10.2022 als geringfügig entlohnt Beschäftigte weiterhin der Versicherungspflicht in...mehr

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Übergangsbereich: Übergangsregelungen vom 1.10.2022 bis 31.12.2023

Zusammenfassung Überblick Die Erhöhung der Minijob-Grenze zum 1.10.2022 machte im Übergangsbereich Übergangsregelungen erforderlich. Arbeitnehmer, deren monatliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt am 30.9.2022 zwischen 450,01 EUR und 520 EUR betrug, waren – trotz der seit dem 1.10.2022 geltenden höheren Geringfügigkeitsgrenze – grundsätzlich weiterhin bis längstens 31.12.2...mehr

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Abwicklung eines Jugendfrei... / 3.2 Übergangsbereich

Die Regelungen des Übergangsbereichs bei einem Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR monatlich gelten nach Ansicht der Vertreter der Spitzenorganisationen der am gemeinsamen Beitragseinzug beteiligten Sozialversicherungsträger nicht für Teilnehmer am freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr.mehr

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Minijob: Neuregelungen ab 1... / 3 Bestandsschutzregelungen für Midijobs bis 520 EUR

3.1 Bestandsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR blieben über den 30.9.2022 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis längstens 31.12.2023 als Arbeitnehmer versicherungspflichtig, solange das durchschnittliche monatli...mehr

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Mindestlohn: Was ist bei Mi... / 4.2 Vor-/Nachteile bei Beschäftigung im Übergangsbereich alternativ zum Minijob

Die vergleichenden Beispiele belegen, dass gerade für den Arbeitnehmer der Anreiz für eine versicherungspflichtige Beschäftigung erhöht wurde. Durch die volle Sozialversicherungspflicht erwirbt der Beschäftigte im Übergangsbereich im Verhältnis zum Minijobber auch weitergehende Leistungsansprüche, beispielsweise auf Arbeitslosen- und Krankengeld. Darüber hinaus führen die ge...mehr

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Übergangsbereich / 4.1 Beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Die beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags wird nach folgender Formel berechnet: F x G + ([2.000 / (2.000 – G)] – [G / (2.000 – G)] x F) x (AE – G) Dabei bezeichnet "F" den Faktor F, "G" die Geringfügigkeitsgrenze und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers. Wichtig Definition des Faktors F Der Faktor F wird er...mehr

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Übergangsbereich / 2.2 Einmalzahlungen

Einmalzahlungen, wie z. B. das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts mit einzubeziehen, soweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hierauf hat (z. B. durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung) oder sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Sie sind nur dann beitrags...mehr

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Übergangsbereich / 4.2 Beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers

Die beitragspflichtige Einnahme, nach der der vom Arbeitnehmer zu tragende Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der individuelle Zusatzbeitrag und ggf. der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet wird, wird nach folgender Formal ermittelt: [2.000 / (2.000 – G)] x (AE – G) Dabei bezeichnet "G" wiederum die Geringfügigkeitsgrenze und "AE"...mehr

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Übergangsbereich / Sozialversicherung

1 Anwendung 1.1 Voraussetzung Voraussetzung für die Anwendung des Übergangsbereichs ist stets, dass Arbeitnehmer in der Beschäftigung – zumindest in einem Sozialversicherungszweig – versicherungspflichtig sind und das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1] beträgt. 1.2 Ausnahmen Die Regelung des Übergangsbereichs gilt ausdrücklich nicht, wenn die jew...mehr

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Übergangsbereich / 5 Beitragsberechnung

Von der beitragspflichtigen Einnahme für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind zunächst die vollen Beiträge je Versicherungszweig zu ermitteln. Hierzu wird die beitragspflichtige Einnahme mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert. 5.1 Beitragsanteil des Arbeitnehmers Im nächsten Schri...mehr

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Übergangsbereich / 5.1 Beitragsanteil des Arbeitnehmers

Im nächsten Schritt wird der Arbeitnehmerbeitrag auf Basis der beitragspflichtigen Einnahme für den Arbeitnehmer berechnet. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage mit dem halben Beitragssatz des jeweiligen Sozialversicherungszweigs (z. B. Krankenversicherung = 14,6 % : 2 = 7,3 %) multipliziert.mehr

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Altersteilzeit / 4.8 Übergangsbereich

Bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen führt ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR sowohl in der Ansparphase als auch in der Entsparphase zur Anwendung des Übergangsbereichs. Dies gilt auch dann, wenn das vor Beginn der Altersteilzeit erzielte Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs lag. Bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Übergangsbereich b...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / 3 Beitragspflichtige Einnahmen

Aufgrund der in der Rentenversicherung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abweichenden versicherungsrechtlichen Beurteilung war es notwendig, auch bei der beitragsrechtlichen Behandlung zu differenzieren. 3.1 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Bei Arbeitnehmern, die am 30.9.2022 ein regel...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 3 Mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen

Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden. Dies aber nur dann, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Praxis-Beispiel Addition mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 1.10...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / Zusammenfassung

Überblick Bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beurteilung der Frage, ob die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereich angewendet werden, nur von allen Arbeitgebern gemeinsam zu klären. Deshalb ist es erforderlich, dass die für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung relevanten Daten allen Arbeitgebern bekannt sind. Der Beschäftigte ist verpfl...mehr

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Pflegezeit / 3.2 Monatliches Arbeitsentgelt in Höhe des Übergangsbereichs

Erhält die Pflegeperson während der teilweisen Arbeitsfreistellung ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 538,01 EUR bis 2.000 EUR, ist die Regelung des Übergangsbereichs anzuwenden. Für die Arbeitnehmer besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht. Sofern die Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung neben der Ver...mehr

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Teilzeitarbeit / 1.4 Beschäftigung im Übergangsbereich

Bei Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR haben Arbeitnehmer lediglich einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil entsprechend den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitrag beträgt im unteren Teil des Übergangsbereichs etwa 28 % und nimmt mit höherem Arbeitsentgelt gleitend ab. An...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsberechnung

Zusammenfassung Überblick Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen sowie für die Beitragstragung zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich lieg...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung

Zusammenfassung Überblick Bei Mehrfachbeschäftigten ist die Beurteilung der Frage, ob die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereich angewendet werden, nur von allen Arbeitgebern gemeinsam zu klären. Deshalb ist es erforderlich, dass die für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung relevanten Daten allen Arbeitgebern bekannt sind. Der Beschäft...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 5 Versicherungspflichtige und mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Bei Arbeitnehmern, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben, erfolgt keine Zusammenrechnung mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das Arbeitsentgelt aus dem zweiten und jedem weiteren Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Für d...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 6.2 Mehrfachbeschäftigungen in Teilabrechnungszeiträumen

Wenn die Mehrfachbeschäftigungen nicht während des gesamten Monats bestehen, ist bei der Beitragsberechnung danach zu differenzieren, ob sämtliche Beschäftigungen nicht für den vollen Monat bestehen, jedoch am gleichen Tag beginnen oder enden, eine Beschäftigung den vollen Kalendermonat besteht und eine weitere hinzutritt oder wegfällt oder die Beschäftigungen im Laufe eines Mo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Insolvenzgeldumlage / 2.2.11 Beschäftigte im Übergangsbereich

Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs ausüben, gelten die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage. In der Rentenversicherung ist bei Beschäftigungen im Übergangsbereich der nach § 163 Abs. 7 SGB VI errechnete Betrag – da...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 1.2 Entgeltänderung

Die Beurteilung ist erneut vorzunehmen, wenn sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen hinsichtlich der Vergütung ergeben. Das bedeutet, dass jede nicht nur vorübergehende Anpassung des Arbeitsentgelts einen neuen Beurteilungszeitpunkt nach sich zieht. Auch hier muss wieder vorausschauend für ein Jahr ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche monatliche Entgelt rege...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mehrfachbeschäftigung / 1.5 Übergangsbereich

Für die Beurteilung der Frage, ob das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR[1] liegt, werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammengerechnet. Nur wenn das Gesamtentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, kann das Entgelt mithilfe des Faktors "F" umgerechnet und die besondere Beitragsverteilung zwischen Arb...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 1 Mehrfachbeschäftigte

Übt der Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus,[1]sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren, um festzustellen, ob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt insgesamt innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Dabei können nur Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen addiert werden. Mehrfachbeschäftigte in diesem Sinne sind da...mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 2 Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Hat ein Arbeitnehmer, der keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zu addieren. Die Regelungen des Übergangsbereichs werden nur dann angewendet, wenn die Addition der Entgelte zu einem über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Auszubildender / 4.3 Übergangsbereich

Die Regelungen des Übergangsbereichs gelten für Auszubildende nicht. Besonderheiten können sich ergeben, wenn ein Auszubildender neben dem Ausbildungsverhältnis weitere Beschäftigungen ausübt.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmeranteil / 4 Übergangsbereich

Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 538,01 EUR bis 2.000 EUR[1] sind versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat hier nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.[2]mehr

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Übergangsbereich: Beitragsb... / 3.6 Versicherungsfreiheit in einzelnen Versicherungszweigen

Kommt es aufgrund besonderer Bestimmungen in einzelnen Versicherungszweigen zur Versicherungsfreiheit, so wirkt sich dies zunächst bei der Berechnung des Übergangsbereichsentgelts nicht aus. Die Anwendung des Übergangsbereichs setzt also nicht voraus, dass in jedem Versicherungszweig Versicherungspflicht besteht. Besteht in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung Versicherun...mehr

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Übergangsbereich / 5.2 Beitragsanteil des Arbeitgebers

Der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitrag ergibt sich dann durch folgende Berechnung: Praxis-Beispiel Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / 3.4 Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung

Bei rentenversicherungspflichtig beschäftigten Minijobbern erfolgte keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hatte grundsätzlich einen Betrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also 3,6 %, hatte der geringfügig Beschäftigte aufzubringen. Ließ sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, entfiel der Beitr...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / 3.1 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Bei Arbeitnehmern, die am 30.9.2022 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt i. H. v. 450,01 EUR bis 520 EUR erzielten, wurde das beitragspflichtige Arbeitsentgelt seit dem 1.10.2022 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach folgender Formel bestimmt: FÜ x 450 + ([1.300 / (1.300 – 450)] – [450 / (1.300 – 450)] x FÜ) x (AE – 450) Wichtig Definition des Faktors "FÜ" Der F...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / 3.3 Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Rentenversicherung

Die bei gewerblichen Arbeitgebern geringfügig entlohnten Beschäftigten wurden von der Übergangsregelung nicht erfasst. Ihre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung wurden auf Grundlage ihres tatsächlichen Arbeitsentgelts berechnet. Hinweis Regelung für Privathaushalte Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten, die sich nach dem 30.9.2022 nicht von der Versicheru...mehr

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Übergangsbereich: Übergangs... / 4 Meldungen

Wenn die Übergangsregelung ergab, dass für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorlag und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen waren, während in anderen Versicherungszweigen eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung bestand und individuelle B...mehr

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Mindestlohn: Was ist bei Mi... / 5.7 Ehegatten/Lebenspartner

Für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner ist die Umstellung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Regelfall keine gute Wahl. Einkommensteuer fällt bereits dann an, wenn das von beiden Partnern erzielte zu versteuernde Einkommen im Jahr insgesamt 23.208 EUR (doppelter Grundfreibetrag für das Jahr 2024; ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übergangsbereich: Beitragsb... / 1 Statusprüfung

1.1 Neueinstellung Bei jeder Neueinstellung ist zu prüfen, welcher Personenstatus sozialversicherungsrechtlich vorliegt.[1] Neben der Statusprüfung ist zu entscheiden, ob die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind. 1.2 Entgeltänderung Die Beurteilung ist erneut vorzunehmen, wenn sich im Beschäftigungsverhältnis Änderungen hinsichtlich der Vergütung ergeben. Das bedeut...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mindestlohn: Was ist bei Minijobs und Beschäftigungen im Übergangsbereich zu beachten?

Zusammenfassung Überblick Auch für geringfügig Beschäftigte ist der Mindestlohn zu zahlen. In welcher Weise sich dieser auswirkt und was ggf. beachtet werden muss, wird hier dargestellt. Oft befürchten Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer, dass das Eintreten von Versicherungspflicht durch die Zahlung des Mindestlohns automatisch zu höheren Lohnnebenkosten bzw. einem weitaus gerin...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Übergangsbereich: Beitragsb... / 2.2 Rückwirkende Steuerfreiheit

Sofern eine Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags[1] die beitragsrechtliche Zuordnung einer Beschäftigung nicht berührt. D. h., die Beitragsberechnung wird nicht rückwirkend geändert, selbst wenn nachträglich eine Zuordnung zum Überga...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitragsberechnung / 4.5 Beschäftigungen im Übergangsbereich

Die allgemeingültigen Grundsätze zur Beitragsberechnung gelten nicht für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zwischen 538,01 EUR und 2.000 EUR (2023: 520,01 EUR bis 2.000 EUR) liegt. In solchen Fällen gelten die Besonderheiten des Übergangsbereichs.mehr